{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_148-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"V ZR 148/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 7 Abs. 1 Bauliche Investitionen, die ein freischaffender Künstler aufgrund eines Pachtvertra- ges auf einem volkseigenen Grundstück vorgenommen hat, werden von § 7 Abs. 1 SachenRBerG nicht erfaßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 148/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. März 2005 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSachenRBerG § 7 Abs. 1 \n\nBauliche Investitionen, die ein freischaffender Künstler aufgrund eines Pachtvertra-\n\nges auf einem volkseigenen Grundstück vorgenommen hat, werden von § 7 Abs. 1 \n\nSachenRBerG nicht erfaßt. \n\nBGH, Urt. v. 4. März 2005 - V ZR 148/04 - Brandenburgisches OLG \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. März 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2004 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit Vertrag vom 23. Februar/16. März 1979 pachtete der frühere Kläger \n\nzu 2, der nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht \n\nverstorben ist und dessen Alleinerbin die Klägerin ist, von dem damaligen \n\nRechtsträger, dem Rat der Stadt P. , das seinerzeit volkseigene Grund-\n\nstück H. in P. , das mit einer unter Denkmalschutz ste-\n\nhenden Friedhofskapelle bebaut war. Der Pächter war nach dem Vertrag be-\n\nrechtigt, die stark geschädigte Kapelle instand zu setzen, auszubauen und für \n\nseine Zwecke zu nutzen. Näheres regelte eine Vereinbarung vom 2. Juli 1979. \n\nMit ergänzendem Vertrag vom 29. Januar/4. Februar 1980 trat die Klä-\n\ngerin dem Pachtvertrag auf seiten der Nutzer bei. Beide führten in den Jahren \n\n1979 bis 1982 eine denkmalgerechte Sanierung durch und bauten die Kapelle \n\nin ein Atelier mit Ausstellungs- und Verkaufsräumen für ihre Werke als Grafi-\n\nker, Maler und Bildhauer aus. Hierfür wandten sie etwa 255.000 Mark auf und \n\nwurden dabei in Höhe von 40.000 Mark vom Rat der Stadt aus Mitteln der \n\nDenkmalpflege unterstützt. \n\nNach einem mit der Stadt P. in einem Rechtsstreit am 4. August \n\n1994 geschlossenen Vergleich wurde der Pachtvertrag bis Ende 2004 fortge-\n\nsetzt. Die Beklagte ist aufgrund Rückübertragungsbescheides seit dem \n\n20. August 1998 Eigentümerin des Grundstücks. \n\nDie Kläger haben die Auffassung vertreten, ihnen stünden Ansprüche \n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu. Das Landgericht hat ihrer auf \n\nFeststellung der Anspruchsberechtigung gerichteten Klage stattgegeben, das \n\nOberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der für beide Kläger eingelegten, \n\nvon dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision wird die Wiederherstellung \n\nder landgerichtlichen Entscheidung angestrebt. Die Beklagte beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Anspruchsberechtigung nach dem \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz, weil die Kläger das Grundstück lediglich auf-\n\ngrund Pachtvertrages genutzt hätten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG) \n\nund eine nach § 7 SachenRBerG geschützte bauliche Investition nicht gegeben \n\nsei (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SachenRBerG). Zwar genüge die umfassende \n\nRenovierung der Friedhofskapelle den Anforderungen des § 12 Abs. 1 \n\nSachenRBerG; es fehle jedoch an den Voraussetzungen der von § 7 \n\nSachenRBerG geregelten Sachverhalte. Absatz 2 Nr. 6 der Norm greife nicht \n\nein, weil die Kläger keiner gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit nach-\n\ngegangen seien, sondern sich künstlerisch betätigt hätten. Auf § 7 Abs. 1 \n\nSachenRBerG könne nicht zurückgegriffen werden, da hiervon rein schuld-\n\nrechtliche Nutzungsverhältnisse grundsätzlich nicht erfaßt würden. Erforderlich \n\nsei - und das fehle hier gerade -, daß nach dem Recht der DDR eine über die \n\nvertragliche Regelung hinausgehende Sicherung der Rechtsposition des Nut-\n\nzers vorgesehen gewesen sei. Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 2 Nr. 6 \n\nSachenRBerG komme auch nicht in Betracht; private Handwerker und Gewer-\n\nbetreibende seien vom Gesetzgeber bewußt begünstigt worden, Künstler und \n\nfreiberuflich Tätige nicht. Diese Differenzierung, der sachliche Erwägungen \n\nzugrunde lägen, könne nicht durch eine entsprechende Anwendung der Norm \n\naufgehoben werden. \n\nII. \n\nDie Revision, die allein für die Klägerin eingelegt gilt, ist zulässig. Dem \n\nsteht nicht entgegen, daß sie noch den früheren Kläger zu 2 mit als Rechtsmit-\n\ntelführer angibt. Zwar ist ein Rechtsmittel, das für eine nicht existente Partei \n\neingelegt worden ist, grundsätzlich unzulässig (vgl. BGHZ 146, 341, 357). \n\nDoch gilt es im Zweifel als für die Erben eingelegt (BGHZ 121, 263, 265), legi-\n\ntimiert durch die fortwirkende (§ 86 ZPO) vorinstanzliche Prozeßvollmacht, die \n\nauch die Bevollmächtigung des Revisionsanwalts deckt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n8. November 1993, II ZR 26/93, NJW 1994, 320 m.w.N.). So war es hier. \n\nIII. \n\nDas Rechtsmittel ist aber unbegründet. \n\nDie Revision stellt nicht in Frage, daß die Voraussetzungen für eine un-\n\nmittelbare Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 6 SachenRBerG nicht gegeben sind. \n\nSie hält jedoch im konkreten Fall eine entsprechende Anwendung der Norm für \n\ngeboten. Dem folgt der Senat nicht. \n\n1. Richtig ist, daß der Katalog des § 7 Abs. 2 SachenRBerG nicht er-\n\nschöpfend ist. Er enthält lediglich Regelbeispiele für eine der Sachenrechtsbe-\n\nreinigung unterfallende bauliche Nutzung fremder Grundstücke und versperrt \n\ndaher nicht die Erfassung auch anderer Sachverhalte, und zwar über die als \n\nAuffangtatbestand ausgestaltete Regelung des Absatzes 1 (vgl. Senat, BGHZ \n\n134, 50, 53; Urt. v. 25. September 1998, V ZR 166/97, Umdruck S. 5, nicht ver-\n\nöffentlicht). Es bedarf dann keiner Analogie zu einem der Regelbeispiele des \n\nAbsatzes 2; andererseits liegt eine Anwendung des Absatzes 1 um so näher, je \n\nähnlicher der nicht expressis verbis geregelte Sachverhalt einem der Regelbei-\n\nspiele ist. \n\n2. Die Nutzung der Klägerin zu 1 und des verstorbenen früheren Klägers \n\nzu 2 wird von § 7 Abs. 1 SachenRBerG nicht geschützt. \n\na) Die Norm unterstellt der Sachenrechtsbereinigung bestimmte Rechts-\n\nverhältnisse in bezug auf Grundstücke, die für land- oder forstwirtschaftliche \n\nsowie für gewerbliche Zwecke baulich verwendet worden sind (vgl. Czub in \n\nCzub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 7 Rdn. 33). Sie setzt grund-\n\nsätzlich eine bauliche Investition des Nutzers voraus, die nach dem Boden- \n\nund dem Wirtschaftsrecht der DDR durch Verleihung eines Nutzungsrechts \n\nhätte abgesichert werden können, mag es auch im Einzelfall hierzu nicht ge-\n\nkommen sein (Senat, BGHZ 134, 50, 53 f.). Daran fehlt es im vorliegenden \n\nFall. \n\nb) Diesem Gedanken sind auch die Regelbeispiele des Absatzes 2 ver-\n\nhaftet, in Nr. 6 allerdings nur ansatzweise. Die Nutzung volkseigener Grundstü-\n\ncke für privatwirtschaftliche Zwecke war zwar nicht verboten, genoß aber, da \n\nsie den Grundsätzen einer sozialistischen Wirtschaftsordnung nicht entsprach, \n\nkeinen Schutz. Es gab daher bis März 1990 keine Rechtsvorschriften, die Mög-\n\nlichkeiten einer quasi dinglichen Absicherung einer solchen Nutzung boten \n\noder die Entstehung von Privateigentum an gewerblich genutzten Gebäuden \n\nauf volkseigenen Grundstücken zuließen (Czub aaO Rdn. 194). Wie das Beru-\n\nfungsgericht im einzelnen dargelegt hat, hat aber noch der DDR-Gesetzgeber \n\nder Wendezeit Vorschriften erlassen, die darauf abzielten, ideologisch begrün-\n\ndete Benachteiligungen von Gewerbetreibenden in der DDR zu korrigieren. \n\nWenngleich dies nicht mehr den Erfolg hatte, daß Gewerbetreibenden zur Er-\n\nrichtung eines gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudes ein Nutzungsrecht \n\nverliehen werden konnte, so hat diese Entwicklung doch den Gesetzgeber des \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes veranlaßt, die bauliche Nutzung volksei-\n\ngener Grundstücke durch Gewerbetreibende in den Katalog des § 7 SachenR-\n\nBerG mit aufzunehmen (vgl. Czub aaO Rdn. 195 f.; Rothe in Eickmann, Sa-\n\nchenRBerG, § 7 SachenRBerG Rdn. 54). \n\nDiese Entwicklung blieb aber auf Gewerbetreibende beschränkt. Nur \n\ninsoweit bestand daher eine Grundlage für eine Nachzeichnung durch Auf-\n\nnahme dieser Sachverhalte in das Regelungskonzept des Sachenrechtsberei-\n\nnigungsgesetzes. Darauf hat sich der Gesetzgeber konsequenterweise be-\n\nschränkt. Eine Ausweitung auf andere private Nutzer war weder angezeigt, \n\nnoch ist sie ohne Verstoß gegen die Grundgedanken der Sachenrechtsbereini-\n\ngung möglich. Eine Anwendung des § 7 Abs. 1 SachenRBerG verbietet sich \n\ndaher. \n\nSoweit die Revision darauf hinweist, daß freischaffende Künstler den-\n\nselben Einschränkungen \n\nin der DDR ausgesetzt gewesen seien wie \n\nGewerbetreibende, verkennt sie, daß dies kein Anknüpfungspunkt für eine \n\nGleichstellung sein kann. Anders als Gewerbetreibende sind sie von den in der \n\nWendezeit eingeleiteten Privatisierungen nicht erfaßt worden. Für einen \n\nsachenrechtlich ausgerichteten Schutz im Wege der Nachzeichnung besteht \n\ndaher keine Grundlage. \n\nDaß diese Differenzierung weder willkürlich ist, noch die Nutzer voll-\n\nkommen schutzlos läßt, hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dar-\n\ngelegt. Hierauf kann Bezug genommen werden. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/v-zr-148-04","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/v-zr-148-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_148-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:34.506869+00:00"}}