{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_142-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-02-04","aktenzeichen":"V ZR 142/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrund- stück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 142/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Februar 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrund-\n\nstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten \n\nErdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung \n\ndes ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks. \n\nBGH, Urt. v. 4. Februar 2005 - V ZR 142/04 - LG Aurich \n\n AG Aurich \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und \n\ndie Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Aurich vom 28. Mai 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm Abend des 30. Juni 2002 trat unter nicht näher geklärten Umständen \n\nin einem auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Schuppen eine koh-\n\nlenwasserstoffhaltige Flüssigkeit aus, die sich auf dem den Klägern gehören-\n\nden Nachbargrundstück ausbreitete. Die hierdurch verunreinigten Gehwegplat-\n\nten, Kantensteine und Bodenschichten wurden auf Veranlassung der zuständi-\n\ngen Ordnungsbehörde entfernt; dabei wurden zahlreiche Pflanzen zerstört. \n\nDurch die Wiederherstellung ihres Grundstücks sind den Klägern Kosten in \n\nHöhe von 910,38 € entstanden, deren Erstattung sie von d em Beklagten ver-\n\nlangen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger ihre Klage weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-\n\nsung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Klä-\n\nger nach § 823 Abs. 1 BGB, weil nicht erwiesen sei, daß der Beklagte die Bo-\n\ndenverunreinigung verschuldet habe. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch \n\nnach §§ 683, 684 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe den \n\nKlägern nicht zu. Die über die Beseitigung der Bodenverunreinigung hinausge-\n\nhende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten \n\nGrundstücks sei von dem Abwehranspruch nicht umfaßt. \n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand. \n\nII. \n\n1. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentü-\n\nmer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem \n\nnach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer Ersatz der \n\nzu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, weil \n\ner ein Geschäft des Störers besorgt hat (§§ 683, 684 BGB) oder - wenn sich \n\ndie Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen \n\nlassen - weil der Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Be-\n\nseitigungspflicht frei geworden und deshalb ungerechtfertigt bereichert ist \n\n(§§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB). Dies entspricht der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 235, 240; 110, 313, \n\n314 f.; 142, 227, 237; Senat, BGHZ 60, 235, 243; 97, 231, 234; 106, 142, 143; \n\nzuletzt Urt. v. 28. November 2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603, 604) und der \n\nnahezu einhelligen Auffassung in der Literatur (Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., \n\n§ 1004 Rdn. 69; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 90; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 1004 Rdn. 30; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 1004 Rdn. 118; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 12 Rdn. 22; La-\n\nrenz/Canaris, Schuldrecht II/2, 13. Aufl., S. 701; Wolf, Sachenrecht, 20. Aufl., \n\nRdn. 320; gegen einen Bereicherungsanspruch Staudinger/Gursky, BGB \n\n[1999], § 1004 Rdn. 153). \n\nb) Richtig ist auch, daß die Verunreinigung eines Grundstücks mit Koh-\n\nlenwasserstoffen eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB darstellt. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) \n\nwidersprechende Zustand zu verstehen (Senat, BGHZ 66, 37, 39; 156, 172, \n\n175; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232; Urt. v. \n\n24. Januar 2003, V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Gelangen ohne den \n\nWillen des Eigentümers fremde Gegenstände oder Stoffe auf sein Grundstück \n\noder in dessen Erdreich, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 \n\nBGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde \n\nGegenstände oder Stoffe von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb \n\nsind diese Gegenstände oder Stoffe bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre \n\nAnwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörungen (Senat, Urt. v. \n\n1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Mertens, NJW 1972, \n\n1783, 1785; Lohse, AcP 201 [2001], 902, 924). Dies gilt auch dann, wenn der \n\nEigentümer sein Eigentum an der störenden Sache aufgegeben oder - wie \n\nhier - durch Verbindung mit dem beeinträchtigten Grundstück verloren hat \n\n(§ 946 BGB). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Verunreini-\n\ngung des Erdreichs mit Milchpulverrückständen (BGHZ 110, 313, 315), mit \n\nChemikalien (Senat, Urt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1966, 643, 644 f.; \n\nUrt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846) oder mit Öl (BGHZ \n\n142, 227, 237; vgl. auch BGHZ 98, 235, 241) eine Beeinträchtigung des Grund-\n\nstückseigentums gesehen (ebenso Erman/Ebbing, § 1004 Rdn. 93; Soer-\n\ngel/Mühl, § 1004 Rdn. 29; Baur, AcP 175 [1975], 177, 179 f.). \n\nSoweit demgegenüber im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die \n\nBeeinträchtigung ende mit dem Verlust des Eigentums an der störenden Sa-\n\nche, weil deren bisheriger Eigentümer von diesem Zeitpunkt an keine dem \n\nGrundstückseigentümer zugewiesene Befugnisse mehr in Anspruch nehme \n\n(AK-BGB/Kohl, § 1004 Rdn. 50 f.; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 112; Picker, \n\nDer negatorische Beseitigungsanspruch, S. 113, 116; ders. in Festschrift für \n\nGernhuber, S. 315, 336 f.; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1273 f.; \n\nGursky, JZ 1996, 683, 684; Kahl, LM BGB § 1004 Nr. 217 unter 2 b; Lobinger, \n\nJuS 1997, 981, 983), kann dem nicht gefolgt werden (Senat, BGHZ 41, 393, \n\n397; Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Er-\n\nman/Ebbing, § 1004 Rdn. 132; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 1004 Rdn. 20; \n\nMünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 25, 28; Palandt/Bassenge, § 1004 \n\nRdn. 28; Larenz/Canaris, aaO, S. 681, 689; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; \n\nStickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 472; Roth, JZ 1998, 94, 95). Die Beschrän-\n\nkung der den negatorischen Beseitigungsanspruch auslösenden Beeinträchti-\n\ngung auf Eingriffe in die rechtliche Integrität des Eigentums, auf eine faktische \n\n„Rechtsusurpation“, hätte zur Folge, daß die Vorschrift des § 1004 BGB die ihr \n\nzugedachte Aufgabe, zusammen mit § 985 BGB das Eigentum und die damit \n\nverbundene Sachherrschaft in umfassender Weise zu schützen (Mertens, NJW \n\n1972, 1783), nur noch unvollständig erfüllen könnte. Tatsächlich muß dem Ei-\n\ngentum auch dann Geltung verschafft werden können, wenn der Eigentümer – \n\nwie im Fall einer Bodenkontamination – an der Ausübung seiner uneinge-\n\nschränkten Sachherrschaft gehindert ist, ohne daß sich der hierfür Verantwort-\n\nliche irgendwelche Eigentümerbefugnisse anmaßt. Insoweit genügt es nicht, \n\nden Eigentümer auf deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche zu verweisen \n\n(so jedoch Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 43 f., 113; Picker in Festschrift für \n\nGernhuber, S. 315, 338; Wilhelm, aaO, Rdn. 1273; Gursky, JZ 1996, 683, 684; \n\nLobinger, JuS 1997, 981, 983), weil diese wegen des Verschuldenserfordernis-\n\nses keinen dem negatorischen Beseitigungsanspruch gleichwertigen Eigen-\n\ntumsschutz gewährleisten. Hinzu kommt, daß es dem Störer auf der Grundlage \n\nder Usurpationstheorie möglich wäre, sich der Beseitigungspflicht und der da-\n\nmit verbundenen Pflicht zur Kostentragung durch die Aufgabe des Eigentums \n\nan der auf dem fremden Grundstück befindlichen Sache zu entziehen. Dies \n\nwiderspräche jedoch der § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde liegenden Wer-\n\ntung (vgl. Motive III, S. 425), daß der Störer alles zur Störungsbeseitigung Er-\n\nforderliche auf eigene Kosten vorzunehmen hat (Larenz/Canaris, aaO, S. 689, \n\n696; Roth, JZ 1998, 94, 95). \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nnach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränke sich die Beseitigungspflicht des für \n\neine Bodenkontamination Verantwortlichen auf das Abtragen und Entsorgen \n\ndes verunreinigten Erdreichs, umfasse also nicht die anschließende Wieder-\n\nherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks. \n\na) Nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB muß der Störer die fortdauernde \n\n(Senat, BGHZ 28, 110, 113) Eigentumsbeeinträchtigung beseitigen. Dies be-\n\ndeutet, daß er den dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wieder-\n\nherzustellen hat (Motive III, S. 423; Soergel/Mühl, § 1004 Rdn. 112). Geschul-\n\ndet ist daher jedenfalls die Beseitigung der Störungsquelle (Erman/Ebbing, \n\n§ 1004 Rdn. 64; Erman/Hefermehl, § 1004 Rdn. 7; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; \n\nMünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 71; Baur/Stürner, aaO, Rdn. 7, 20; \n\nLarenz/Canaris, aaO, S. 698, 700; Mertens, NJW 1972, 1783, 1785; Stickelb-\n\nrock, AcP 197 [1997], 456, 464 ff.), im Fall einer Bodenverunreinigung also der \n\nauf dem Grundstück oder in dessen Erdreich befindlichen Schadstoffe. Dies gilt \n\nauch dann, wenn diese Stoffe aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Erd-\n\nreich nicht isoliert entfernt werden können, ihre Beseitigung mithin – wie hier - \n\nden Aushub des Bodens und dessen anschließende Entsorgung erfordert (Se-\n\nnat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846; Er-\n\nman/Hefermehl, § 1004 Rdn. 21; Jauernig, § 1004 Rdn. 7; Wolf, aaO, \n\nRdn. 319; Kluth, WiB 1996, 275; Stickelbrock, AcP 197 [1997], 456, 480). In-\n\ndem die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Durchführung der Stö-\n\nrungsbeseitigung ausschließlich dem Störer überträgt (vgl. Senat, Urt. v. \n\n19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659; Staudinger/Gursky, § 1004 \n\nRdn. 143), weist sie ihm gleichzeitig das Risiko zu, aufgrund der technischen \n\nGegebenheiten insoweit eine erweiterte Leistung erbringen zu müssen, als es \n\nzu der Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Wenn das \n\neine nicht ohne das andere möglich ist, erstreckt sich deshalb die Pflicht zur \n\nBeseitigung einer Bodenverunreinigung auch auf die Beseitigung des Erd-\n\nreichs und dessen Entsorgung (Senat, Urt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, \n\nNJW 1996, 845, 846). \n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbe-\n\nsondere des Senats, ist der Störer darüber hinaus auch zur Beseitigung sol-\n\ncher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Be-\n\nseitigung der primären Störung entstehen. Erfordert etwa die Beseitigung stö-\n\nrender Baumwurzeln, die von dem Nachbargrundstück in eine Abwasserleitung \n\neingedrungen sind, die Zerstörung dieser Leitung, hat der Störer eine neue \n\nAbwasserleitung zu verlegen (Senat, BGHZ 97, 231, 236 f.; Urt. v. 26. April \n\n1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2828; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR \n\n12/94, NJW 1995, 395, 396; BGH, Urt. v. 8. Dezember 1999, IV ZR 40/99, \n\nNJW 2000, 1194, 1196 f.). Muß zur Beseitigung solcher Baumwurzeln ein auf \n\ndem beeinträchtigten Grundstück befindlicher Tennisplatzbelag oder ein Plat-\n\ntenweg entfernt werden, ist der Störer zur Wiederherstellung dieser Anlagen \n\nverpflichtet (Senat, BGHZ 135, 235, 238; Urt. v. 28. November 2003, V ZR \n\n99/03, NJW 2004, 603, 604). Wird das Eigentum an einem Grundstück durch \n\neine dort verbliebene Fernwärmeleitung beeinträchtigt, kann der Grundstücks-\n\neigentümer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Entfernung der Leitung \n\nauch die Wiederherstellung der durch diese Maßnahme beeinträchtigten Ge-\n\nstaltung des Grundstücks verlangen (Senat, Urt. v. 24. Januar 2003, V ZR \n\n175/02, NJW-RR 2003, 953, 954). Derartige Beeinträchtigungen infolge der \n\nStörungsbeseitigung unterscheiden sich von solchen Beeinträchtigungen, die \n\nals weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Nur hinsichtlich dieser \n\nweiteren Störungsfolgen stellt sich die von dem Berufungsgericht angespro-\n\nchene Frage, wie die verschuldensunabhängige negatorische Haftung ihrem \n\nUmfang nach von der verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung ab-\n\nzugrenzen ist (Senat, BGHZ 97, 231, 237). Beeinträchtigungen, die aus der \n\nStörungsbeseitigung selbst resultieren, sind dagegen nach dem Zweck des \n\n§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne weiteres von der Beseitigungspflicht umfaßt \n\n(Larenz/Canaris, aaO, S. 701; vgl. auch Herrmann, JR 1998, 242, 243; Roth, \n\nJZ 1998, 94, 95; Wolf, LM § 254 BGB [Bb] Nr. 13; Stickelbrock, AcP 197 \n\n[1997], 456, 466). Denn das Ziel des negatorischen Beseitigungsanspruchs, \n\nden dem Inhalt des Eigentums entsprechenden Zustand wiederherzustellen, \n\nwürde offensichtlich verfehlt, wenn der Eigentümer die Beseitigung einer Stö-\n\nrung nur unter Inkaufnahme anderer, möglicherweise sogar weitergehender \n\nBeeinträchtigungen verlangen könnte. Um eine derartige Entwertung des nega-\n\ntorischen Beseitigungsanspruchs zu vermeiden, sprechen sich auch Vertreter \n\neines engen Beeinträchtigungsbegriffs für eine verschuldensunabhängige Ver-\n\npflichtung des Störers zum Ersatz von Begleitschäden der Störungsbeseitigung \n\naus (Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 156; Wilhelm, aaO, Rdn. 1283; Vollkom-\n\nmer, NJW 1999, 3539). Zwar stützen sie diese Verpflichtung nicht auf § 1004 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB, sondern auf die analoge Anwendung der §§ 867 Satz 2, \n\n962 Satz 3, 1005 BGB, ohne jedoch hierdurch zu abweichenden Ergebnissen \n\nzu gelangen. War es also zur Beseitigung der in das Grundstück der Kläger \n\neingedrungenen Kohlenwasserstoffe erforderlich, die verunreinigten Boden-\n\nschichten einschließlich der darauf befindlichen Pflanzen und baulichen Anla-\n\ngen zu entfernen, traf den für die Kontamination Verantwortlichen unabhängig \n\nvon einem Verschulden auch die Pflicht zur Wiederherstellung der durch die \n\nStörungsbeseitigung beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks. \n\n3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den von dem Berufungsgericht getroffe-\n\nnen Feststellungen ist der Beklagte für die Verunreinigung des im Eigentum \n\nder Kläger stehenden Grundstücks weder deliktsrechtlich als Täter (§ 823 \n\nAbs. 1 BGB) noch negatorisch als Störer (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) verant-\n\nwortlich. \n\na) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen deliktsrecht-\n\nlichen Schadensersatzanspruch der Kläger abgelehnt hat, werden von der \n\nRevision nicht angegriffen. Das Urteil läßt insoweit auch keine materiellen \n\nRechtsfehler \n\nerkennen. \n\nDas \n\nBerufungsgericht \n\nhat \n\neinen \n\nSchadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB mit der Begründung verneint, \n\ndie Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis für ein „schadensursächliches \n\nVerschulden“ \n\ndes Beklagten \n\nnicht \n\nerbracht. Trotz \n\nder \n\ninsoweit \n\nmißverständlichen Formulierung hat das Berufungsgericht den Anspruch nicht \n\netwa an fehlendem Verschulden des Beklagten im Sinne von § 276 BGB \n\nscheitern lassen. Vielmehr ist es von der ernsthaften Möglichkeit ausgegangen, \n\ndaß die Bodenverunreinigung in Abwesenheit des Beklagten durch Dritte, \n\ninsbesondere durch die mit \n\nihm verfeindeten Nachbarn, vorsätzlich \n\nherbeigeführt worden sein könnte, um den Beklagten zu schädigen. Damit hat \n\nes bereits eine kausale Verletzungshandlung des Beklagten als nicht erwiesen \n\nerachtet. Auch eine Eigentumsverletzung durch pflichtwidriges Unterlassen \n\nkommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Zwar \n\nhat es der Beklagte unstreitig versäumt, seinen Schuppen gegen das \n\nEindringen unbefugter Dritter zu sichern. Anlaß zu solchen Si-\n\ncherungsmaßnahmen hätte er jedoch allenfalls dann gehabt, wenn er dort \n\ntatsächlich umweltgefährdende Stoffe gelagert hätte. Dies steht nach der von \n\nder von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Beweiswürdigung des \n\nAmtsgerichts aber ebenfalls nicht fest. Denkbar ist demnach, daß die für die \n\nBodenverunreinigung etwa verantwortlichen Dritten selbst die schädliche Flüs-\n\nsigkeit zunächst in den Schuppen des Beklagten verbracht haben. \n\nb) Ist somit nicht erwiesen, daß die Kontaminierung des den Klägern ge-\n\nhörenden Grundstücks auf ein Verhalten - also auf ein positives Tun oder ein \n\npflichtwidriges Unterlassen - des Beklagten zurückzuführen ist, kann er auch \n\nnicht als Handlungsstörer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen \n\nwerden. Denn Handlungsstörer ist nur derjenige, der eine Eigentumsbeein-\n\nträchtigung durch sein Verhalten oder seine Willensbetätigung adäquat verur-\n\nsacht hat (Senat, BGHZ 49, 340, 347; 144, 200, 203; Urt. v. 22. September \n\n2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232), wobei die Umstände, aus denen sich \n\ndie Verantwortlichkeit des in Anspruch Genommenen ergeben soll, von dem \n\nAnspruchsteller nachzuweisen sind \n\n(MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 \n\nRdn. 103; Staudinger/Gursky, § 1004 Rdn. 232). \n\nc) Der Beklagte ist auch nicht Zustandsstörer allein deshalb, weil die \n\nStörung von seinem Grundstück ausgegangen ist. Vielmehr müßte die Eigen-\n\ntumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen \n\nsein (vgl. Senat, BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 120, 239, 254; 122, 283, \n\n284; 142, 66, 69; 155, 99, 105; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, NJW-\n\nRR 2001, 1208). Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte die in eine Eigentums-\n\nbeeinträchtigung mündende Gefahr hätte beherrschen können (vgl. Senat, \n\nBGHZ 142, 66, 70; 155, 99, 105), insbesondere wenn er die Gefahrenlage \n\nselbst geschaffen (vgl. Senat, BGHZ 122, 283, 284 f.; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR \n\n213/94, NJW 1995, 2633, 2634; Urt. v. 17. September 2004, V ZR 230/03, \n\nNJW 2004, 3701, 3702 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]; Er-\n\nman/Ebbing, § 1004 Rdn. 133; MünchKomm-BGB/Medicus, § 1004 Rdn. 47; \n\nArmbrüster, NJW 2003, 3087, 3088) oder die von Dritten geschaffene Gefah-\n\nrenlage aufrechterhalten hätte (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR \n\n193/83, NJW 1985, 1773, 1774; Senat, Urt. v. 19. Januar 1996, V ZR 298/94, \n\nNJW-RR 1996, 659 f; Urt. v. 22. September 2000, V ZR 443/99, NJW-RR \n\n2001, 232). Ist die schädliche Flüssigkeit dagegen ohne Wissen und Wollen \n\ndes Beklagten von Dritten auf sein Grundstück verbracht und dort freigesetzt \n\nworden, konnte er die hiermit verbundene Gefahr für das Grundstückseigentum \n\nder Kläger nicht abwenden. Da ein solcher Geschehensablauf nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts ernsthaft möglich ist und die Kläger das Ge-\n\ngenteil nicht bewiesen haben, steht nicht fest, daß der Beklagte Zustandsstörer \n\nim Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Lem-\n\nke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_142-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-04/v-zr-142-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 962","ref_norm":"962","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1005","ref_norm":"1005","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 867","ref_norm":"867","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_142-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_142-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-04/v-zr-142-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_142-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:22.956800+00:00"}}