{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_120-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"V ZR 120/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 891, 2369 a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuwei- sen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen. b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmli- chen Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverord- nung vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtli- chen Genehmigung entfiel.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 120/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 891, 2369 \n\na) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuwei-\nsen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form \nzu erbringen. \n\nb) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmli-\nchen Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn \neine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverord-\nnung vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtli-\nchen Genehmigung entfiel. \n\nBGH, Urt. v. 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und \n\ndie Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 1. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer am 16. März 2000 verstorbene und nach einem am 4. April 2000 in \n\nBulgarien notariell eröffneten Testament von der Klägerin beerbte bulgarische \n\nStaatsbürger Prof. Dr. A. P. P. (im folgenden Erblasser) wurde \n\nam 4. Dezember 1967 als Eigentümer des Grundstücks D. ring 8 in L. \n\nin das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1979 schenkte er das Grundstück \n\nder Beklagten. Für diese handelte bei dem Abschluß des Vertrages der „au-\n\nßerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Volksrepublik Bulgarien“ \n\nP. K. , „ausgewiesen durch Diplomatenpaß\". Am 16. Mai 1979 erteilte \n\nder Liegenschaftsdienst des Rats des Bezirks L. , Außenstelle L. , die \n\nGenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Am gleichen Tage \n\nwurde die Beklagte, vertreten durch \n\nihr Ministerium \n\nfür Auswärtige \n\nAngelegenheiten, in das Grundbuch eingetragen. \n\nDie Klägerin verlangt die Berichtigung des Grundbuchs, Herausgabe \n\ndes Grundstücks und Auskunft über die gezogenen Nutzungen. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen \n\nstattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelasse-\n\nne Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils anstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Klägerin für aktivlegitimiert. Sie habe zwar \n\nkeinen Erbschein, wohl aber ein in Bulgarien notariell eröffnetes Testament \n\nvorgelegt, aus dem sich ihre Erbenstellung ergebe. Anhaltspunkte für eine an-\n\ndere Rechtsnachfolge ergäben sich nicht. Der Schenkungsvertrag der Beklag-\n\nten mit dem Erblasser sei nichtig. Diese Frage beurteile sich gemäß § 12 \n\nAbs. 3 des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR vom 5. Dezember 1975 \n\n(GBl. I S. 748 - im folgenden RAG) nach dem Recht der DDR als lex rei sitae. \n\nDanach habe der Vertrag neben einer Genehmigung nach der Grundstücks-\n\nverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl. 1978 I S. 73 - im folgenden \n\nGVVO) auch einer Genehmigung nach dem Devisengesetz vom 19. Dezember \n\n1973 (GBl. I S. 574 - im folgenden DevG) bedurft, an der es fehle. Im übrigen \n\nhabe der Botschafter der Beklagten diese bei Abschluß des Schenkungsver-\n\ntrages nicht vertreten können. Nach dem hier maßgeblichen Recht der DDR \n\nhabe weder eine gesetzliche noch eine rechtsgeschäftliche Vertretung vorgele-\n\ngen. Die Beklagte habe das Eigentum auch nicht später erworben. Eine Ersit-\n\nzung scheitere daran, daß die Ersitzungsfrist von 20 Jahren am 3. Oktober \n\n1990 nicht verstrichen gewesen sei und sich mit diesem Tage auf 30 Jahre \n\nverlängert habe. Auf Grund von Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB habe die \n\nBeklagte Eigentum nicht erworben. Zwar sei die Vorschrift verfassungsrechtlich \n\nnicht zu beanstanden und die Klagefrist auch versäumt worden. Dem Erblasser \n\nund in seiner Nachfolge der Klägerin sei aber nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 4 \n\nEGBGB Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser \n\nKlagefrist zu gewähren, weil er zur Führung des erforderlichen Prozesses nicht \n\nin der Lage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen \n\nLage gewesen sei und rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist einen Prozeßko-\n\nstenhilfeantrag eingereicht habe. Die Klagefrist sei nämlich nicht schon mit \n\ndem Ablauf des 30. September 1998, sondern erst mit dem Ablauf des \n\n20. Dezember 1998 verstrichen. Das ergebe sich gemäß Art. 237 § 2 Abs. 4 \n\nEGBGB daraus, daß bei Inkrafttreten jener Vorschrift Verhandlungen zwischen \n\nden Parteien geschwebt und nicht vor Ablauf des 20. November 1998 geendet \n\nhätten. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Allerdings ist die Feststellung, daß die Klägerin für den vorliegenden \n\nRechtsstreit aktivlegitimiert ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\na) Das ergibt sich nicht schon daraus, daß die Beklagte mit ihrem \n\nBestreiten der Aktivlegitimation der Klägerin im Berufungsverfahren präkludiert \n\ngewesen wäre. Eine solche Präklusion setzt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \n\nZPO voraus, daß die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin im ersten \n\nRechtszug aus Nachlässigkeit nicht bestritten hat. Daran fehlt es. Die Beklagte \n\nhat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zwar erklärt, die Aktiv-\n\nlegitimation der Klägerin vorerst nicht bestreiten zu wollen. Sie hat aber darauf \n\nhingewiesen, daß sie diese nicht habe prüfen können, und sich ein späteres \n\nBestreiten vorbehalten. Dieses Vorbringen hat sie in einem innerhalb der \n\nSchriftsatzfrist eingereichten Schriftsatz vom 4. Mai 2001 um die Aufforderung \n\nan die Klägerin ergänzt, ihre Aktivlegitimation durch einen gegenständlich be-\n\nschränkten Erbschein gemäß § 2369 BGB nachzuweisen. Das reicht als \n\nBestreiten aus. Jedenfalls war es unter den hier gegebenen Umständen nicht \n\nnachlässig, wenn sich die Beklagte im ersten Rechtszug mit diesem Vorbringen \n\nbegnügte. Es ließ sich zwar aus den der Klageerwiderung der Beklagten vom \n\n31. Januar 2001 beigefügten Unterlagen entnehmen, daß der Erblasser zu die-\n\nsem Zeitpunkt bereits verstorben war. Wer mit welchen Anträgen den Rechts-\n\nstreit fortführen wollte, erfuhr die Beklagte aber erst aus einem wenige Tage \n\nvor der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Schriftsatz der Klä-\n\ngerin, zu dessen Überprüfung sie bis zur mündlichen Verhandlung nicht in der \n\nLage war. Unter diesen Umständen war ihr nicht zuzumuten, die Aktivlegitima-\n\ntion der Klägerin ungeprüft vorsorglich zu bestreiten. Sie konnte sich damit be-\n\ngnügen, diese zur Vorlage eines Erbscheins aufzufordern, und die Aktivlegiti-\n\nmation erst zu bestreiten, als diese der Aufforderung nicht Folge leistete. \n\nb) Fehlerfrei hält das Berufungsgericht jedoch das Bestreiten der Aktiv-\n\nlegitimation für unsubstantiiert. \n\naa) Die Klägerin hat ihre Sachbefugnis unter Vorlage eines in Bulgarien \n\nnotariell eröffneten Testaments des Erblassers vom 15. April 1998 ausreichend \n\ndargelegt. In diesem Testament ist die Klägerin als Alleinerbin des Erblassers \n\neingesetzt worden. Ihr als gesetzlicher Erbe sonst in Betracht kommender \n\nSohn vertritt sie im Prozeß und stellt ihr Erbrecht nicht in Frage. Unter diesen \n\nUmständen konnte die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nur in Zwei-\n\nfel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß der \n\nErblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und \n\nzu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Das ist nicht geschehen. \n\nbb) Daran ändert nichts, daß die Klägerin der Aufforderung der Beklag-\n\nten nicht nachgekommen ist, ihr Erbrecht durch einen Erbschein nachzuwei-\n\nsen. Nach dem von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag der \n\nKlägerin wäre ein solcher Nachweis durch einen uneingeschränkten bulgari-\n\nschen Erbschein nicht möglich, da die Erteilung eines solchen Erbscheins bei \n\neinem notariell eröffneten Testament nicht vorgesehen ist. Ob die Erteilung \n\neines gegenständlich beschränkten inländischen Erbscheins am eingetragenen \n\nEigentum der Beklagten scheitern würde oder mit Rücksicht auf die geltend \n\ngemachten Ansprüche der Beklagten auf das eingetragene Eigentum möglich \n\nwäre, bedarf keiner Entscheidung. Nach dem insoweit maßgeblichen deut-\n\nschen Recht ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein \n\nnachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in \n\nanderer Form zu erbringen (RGZ 54, 343, 344; Erman/W. Schlüter, BGB, \n\n11. Aufl., § 2365 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/J. Mayer, 4. Aufl., § 2365 Rdn. 32). \n\nDas hat die Klägerin durch das im bulgarischen Erbstatut dafür vorgesehene \n\nnotariell eröffnete Testament des Erblassers hinreichend getan. Daß dieses \n\nTestament unrichtig oder widerrufen sein könnte, macht die Beklagte nicht gel-\n\ntend. \n\n2. Die Klägerin kann aber nicht Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 \n\nBGB), Herausgabe des Grundstücks (§ 985 BGB) und Auskunft über die gezo-\n\ngenen Nutzungen (§§ 987 ff., 260, 242 BGB) verlangen. \n\na) Die Beklagte ist als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks \n\nin dem Grundbuch eingetragen. Für sie streitet daher die Vermutung des § 891 \n\nBGB. Diese läßt sich nicht schon dadurch ausräumen, daß sie erschüttert wird; \n\nsie muß vielmehr durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (Senat, \n\nUrt. v. 16. November 1979, V ZR 93/77, NJW 1980, 1047, 1048). Das ist der \n\nKlägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht gelungen. \n\nb) Daß die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung ausgeblieben \n\nwäre und die Schenkung des Erblassers deshalb nach § 11 Abs. 4 Satz 2 \n\nDevG nichtig wäre, ist nicht fehlerfrei festgestellt. Entgegen der Annahme des \n\nBerufungsgerichts ergibt sich weder aus dem Schenkungsvertrag, daß die Ge-\n\nnehmigung \"vergessen\" wurde, noch läßt sich aus der Tatsache, daß die Be-\n\nklagte zur Erteilung der Genehmigung nicht substantiiert vorgetragen hat, her-\n\nleiten, daß die Genehmigung ausgeblieben ist. \n\naa) Die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages hat das Be-\n\nrufungsgericht allerdings zutreffend nach dem Recht der DDR beurteilt. Die \n\nWirksamkeit eines Schenkungsvertrags, der wie der des Erblassers mit der \n\nBeklagten vor dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde, richtet sich gemäß \n\nArt. 236 § 1 EGBGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 RAG nach dem Belegen-\n\nheitsstatut, hier dem Recht der DDR. Speziell für das hier zu beurteilende Ge-\n\nnehmigungserfordernis ergibt sich die Maßgeblichkeit des Belegenheitsrechts \n\nauch daraus, daß es sich bei dem Devisengesetz um zwingende Vorschriften \n\ndes Rechts der DDR handelt, die nach einem in Art. 34 EGBGB zum Ausdruck \n\nkommenden, allgemeinen Rechtsgedanken unabhängig von dem auf das \n\nRechtsgeschäft nach den Regeln des internationalen Privatrechts anwendba-\n\nren Recht (Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 13) \n\nGeltung beanspruchten (Bamberger/Roth/S. Lorenz, BGB, Art. 34 EGBGB Rdn. \n\n19; Erman/G. Hohloch, BGB, 11. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 14; MünchKomm-\n\nBGB/Martiny, 3. Aufl., Art. 34 EGBGB Rdn. 66, jeweils für den vergleichbaren \n\nFall des AWG). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß der \n\nSchenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und der Beklagten nicht nur einer \n\nGenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung bedurfte, sondern \n\nzusätzlich auch einer devisenrechtlichen Genehmigung. Dafür ist die zwischen \n\nden Parteien streitige Frage, ob der Erblasser bei Abschluß des Schenkungs-\n\nvertrags seinen ständigen Wohnsitz in der DDR hatte oder dort zumindest \n\nmehr als sechs Monate lebte, unerheblich. \n\n(1) Hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Bulgarien und leb-\n\nte er auch nicht mehr als sechs Monate in der DDR, wie die Klägerin vorträgt, \n\nergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG. \n\nDanach unterlag der Vertrag eines Devisenausländers, auf Grund dessen das \n\nEigentum an im Inland belegenen Devisenwerten übertragen werden soll, einer \n\nGenehmigungspflicht nach dem Devisengesetz. Eine Schenkung ist ein solcher \n\nVertrag. Zu Devisenwerten im Sinne des Devisengesetzes gehörten nach § 5 \n\nAbs. 1 Nr. 6 DevG auch Grundstücke. Der Erblasser war nach dem Vortrag der \n\nKlägerin schließlich auch Devisenausländer im Sinne der §§ 3 Nr. 1 und 4 \n\nAbs. 1 DevG. \n\n(2) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis, wenn man den Vortrag der \n\nBeklagten zugrunde legt. Danach hatte der Erblasser seinen ständigen Wohn-\n\nsitz in der DDR, lebte dort aber jedenfalls mehr als sechs Monate. Trifft das zu, \n\nwar der Erblasser Deviseninländer. Seine Schenkung unterlag dann zwar nicht \n\nnach § 11 Abs. 2 Satz 2 Anstrich 2 DevG, wohl aber als Devisenumlauf zwi-\n\nschen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer nach § 11 Abs. 2 \n\nSatz 1 DevG der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht. \n\ncc) Die devisenrechtliche Genehmigung ist auch nicht durch die Grund-\n\nstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung ersetzt \n\nworden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung umfaßte nach § 3 Abs. 2 \n\nGVVO nämlich nur die preisrechtliche Genehmigung, die steuerliche Unbe-\n\ndenklichkeitsbescheinigung und die Bestätigung, daß gegen den Erwerb des \n\nGrundstücks baurechtlich und städtebaulich keine Bedenken bestehen. Eine \n\nErsetzung der devisenrechtlichen Genehmigung war nicht vorgesehen. Sie er-\n\ngibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung zur Grund-\n\nstücksverkehrsverordnung vom 19. Januar 1978 (GBl. I S. 77 - im folgenden \n\nDB-GVVO). Diese Vorschrift verpflichtet die Grundstücksverkehrsbehörde nur \n\ndazu, sich bei Vorgängen, die auch devisenrechtlich genehmigungspflichtig \n\nsind, mit den hierfür zuständigen Behörden abzustimmen. \n\ndd) Das Fehlen eines förmlichen Genehmigungsbescheids ist aber ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Beleg dafür, daß die devisen-\n\nrechtliche Genehmigung übersehen oder nicht erteilt worden ist. \n\n(1) Eine devisenrechtliche Genehmigung war zwar nach § 11 der Ersten \n\nDurchführungsbestimmung zum Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I \n\nS. 579 – im folgenden: DB 1 DevG) nicht nur schriftlich zu erteilen, sondern \n\nauch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Antragsteller aus-\n\nzuhändigen oder zu übersenden. Die Erteilung eines besonderen förmlichen \n\nBescheids war aber in der Rechtspraxis der DDR bei der Erteilung einer devi-\n\nsenrechtlichen Genehmigung für Grundstücksgeschäfte nicht vorgesehen. Bei \n\nGrundstücksgeschäften war nämlich neben der devisenrechtlichen Genehmi-\n\ngung auch eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung er-\n\nforderlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-\n\nderlich. Hierbei hatten sich die Genehmigungsbehörden nach § 4 Abs. 3 DB-\n\nGVVO miteinander abzustimmen. Dieses Abstimmungsgebot verlangte nach \n\ndamaliger Auffassung nicht nur eine Abstimmung im Ergebnis, sondern eine \n\numfassende Verfahrenskoordinierung (Straub, NJ 1978, 166). Die Modalitäten \n\ndieser Koordinierung haben die Ministerien des Innern und der Finanzen der \n\nDDR im Einvernehmen mit den Ministerien für Land-, Forst- und Nahrungsgü-\n\nterwirtschaft sowie mit dem Amt für Rechtsschutz des Vermögens der DDR in \n\neiner Gemeinsamen Richtlinie zur Regelung des Verfahrens der Leitung und \n\nKontrolle des Grundstücksverkehrs vom 16. Mai 1978 (abgedruckt in: Bundes-\n\nministerium der Justiz (Hrsg.), Sammlung von Vorschriften, internen Anweisun-\n\ngen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der ehemaligen DDR 1996, \n\nNr. 78.-05.-16.-1 - im folgenden: Gemeinsame Richtlinie [GRL]) festgelegt. \n\n(2) Nach Nr. 34 Abs. 2 GRL hatten sich die beteiligten Stellen inhaltlich \n\naufeinander abzustimmen. Sie mußten abweichende Entscheidungen vermei-\n\nden. Um das sicherzustellen, waren alle beteiligten Stellen verpflichtet, die Ein-\n\nwendungen und Entscheidungen in einem Umlaufpapier nach Anlage 4 zur \n\nGemeinsamen Richtlinie zusammenzufassen. Der dort vorgesehene Verfah-\n\nrensablauf wich teilweise von § 11 DB 1 DevG ab. Die Abweichung bestand \n\ndarin, daß die erforderlichen Genehmigungen für ein Grundstücksgeschäft \n\nnicht getrennt bei den verschiedenen zuständigen Stellen einzuholen waren, \n\nsondern in der durch die zuständige Grundstücksverkehrsgenehmigungsbe-\n\nhörde \n\nregelmäßig \n\nzu \n\nerteilenden Grundstücksverkehrsgenehmigung \n\nzusammengefaßt wurden. Die Behörde hatte den Genehmigungsantrag mit \n\neinem Verwaltungsvorgang, der aus dem vorgegebenen Formblatt bestand, \n\nhintereinander bei den verschiedenen Stellen vorzulegen, die auf diesem \n\nPapier an den im Vordruck jeweils vorgesehenen Stellen ihre Stellungnahmen \n\nabzugeben hatten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers \n\nten. Zu diesen Stellen gehörte nach Nr. 4 des Umlaufpapiers der Anlage 4 zur \n\nGemeinsamen Richtlinie auch die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks, \n\ndie nach § 7 DB 1 DevG für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung \n\nzuständig war. Diese mußte bei jedem Grundstücksverkehrsgenehmigungsvor-\n\ngang angeben, ob eine devisenrechtliche Genehmigung erforderlich war und, \n\nwenn das der Fall war, auf dem Papier diese Genehmigung erteilen (vgl. Nr. 4 \n\nBuchst. b der Anlage 4 zur Gemeinsamen Richtlinie). Ausweislich der weiteren \n\nBuchstaben der Nr. 4 entfiel ein Bescheid gegenüber dem Bürger. Nicht einmal \n\ndie Verwaltungsgebühren wurden gesondert eingezogen, sondern in Buchst. d \n\ndieses Abschnitts des Umlaufpapiers zur Einziehung durch den Liegenschafts-\n\ndienst festgehalten. Das bedeutet, daß für Grundstücksgeschäfte abweichend \n\nvon § 11 DB 1 DevG kein gesonderter förmlicher Bescheid, sondern lediglich \n\neine interne devisenrechtliche Genehmigung gegenüber der Grundstücksver-\n\nkehrsgenehmigungsbehörde vorgesehen war. \n\n(3) Aus dem dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. März \n\n2000 (ZOV 2000, 177) zugrundeliegenden Fall ergibt sich entgegen der An-\n\nsicht der Klägerin nichts anderes. Auch in dem damaligen Fall lag kein förmli-\n\ncher Bescheid über eine devisenrechtliche Genehmigung vor. Vielmehr fand \n\nsich in den Grundakten ein Schriftstück, ausweislich dessen der Rat des Krei-\n\nses den Rat des Bezirks um Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung \n\ngebeten und der Rat des Bezirks diese auf demselben Papier durch Unter-\n\nzeichnung eines Vordrucks erteilt hatte. Der Rat des Kreises hatte in diesem \n\nFall zwar nicht das Papier selbst bei allen zu beteiligenden Stellen in Umlauf \n\ngegeben, ist aber im übrigen der Gemeinsamen Richtlinie gefolgt, insbesonde-\n\nre darin, daß den am Vertrag Beteiligten ein besonderer förmlicher Bescheid \n\nnicht erteilt wurde und dies auch nicht vorgesehen war und daß die Grund-\n\nstücksverkehrsgenehmigung nicht ohne devisenrechtliche Genehmigung erteilt \n\nwurde. Daß sich im vorliegenden Fall ein solches Papier nicht bei den Grund-\n\nakten befindet, besagt für die Erteilung der Genehmigung nichts. Das Papier \n\noder auch eine gesonderte Beteiligung sind nicht Bestandteil der Grundakten, \n\nsondern der Genehmigungsakten. In die Grundakte zu gelangen hat nur die \n\nnach außen in Erscheinung tretende Grundstücksverkehrsgenehmigung (OLG \n\nDresden, ZOV 2000, 177, 180). Diese ist hier zu den Grundakten gelangt. \n\n(4) Bei Einhaltung des vorgegebenen Verfahrensablaufs war sicherge-\n\nstellt, daß die Abteilung Finanzen des Rats des Bezirks stets vor der abschlie-\n\nßenden Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Grundstücksver-\n\nkehrsgenehmigung beteiligt wurde und daß diese Genehmigung versagt wur-\n\nde, wenn es zur Erteilung der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung \n\nnicht kam. Zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung konnte es bei \n\ndiesem Verfahrensablauf nur kommen, wenn die Abteilung Finanzen des Rats \n\ndes Bezirks eine erforderliche devisenrechtliche Genehmigung vorher erteilt \n\nhatte. Aus dem Fehlen eines förmlichen Bescheids über die devisenrechtliche \n\nGenehmigung kann deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht \n\nauf ein Fehlen der Genehmigung überhaupt geschlossen werden. Die Erteilung \n\neiner Grundstücksverkehrsgenehmigung läßt im Gegenteil erwarten, daß die \n\ndevisenrechtliche Genehmigung auch erteilt wurde. \n\n(5) Daß der vorgegebene Verfahrensablauf hier nicht eingehalten wor-\n\nden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Auch die rasche Erteilung der Ge-\n\nnehmigung belegt das nicht. Für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgeneh-\n\nmigung war hier nach § 7 Abs. 1 Anstrich 2 GVVO die Außenstelle L. des \n\nLiegenschaftsdienstes des Rats des Bezirks L. zuständig, weil es sich um \n\nden Erwerb eines Innenstadtgrundstücks durch einen ausländischen Staat \n\nhandelte. Für die Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung war nach § 7 \n\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DB 1 DevG die Abteilung Finanzen des Rats des Be-\n\nzirks L. zuständig, weil der Erblasser und die Beklagte jedenfalls nicht in \n\ndemselben Bezirk ansässig waren und es dann auf die Belegenheit der Sache \n\nankam. Eine Zuständigkeit des Ministeriums der Finanzen war nach § 8 DB 1 \n\nDevG nur gegeben, wenn zentrale staatliche Organe der DDR oder zentrale \n\nGesellschaftliche Organisationen der DDR eine Genehmigung brauchten. Hier \n\nging es aber um den Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen \n\nStaat. \n\n(6) Daß die devisenrechtliche Genehmigung versagt worden wäre, ist \n\nnicht festgestellt. Aus Anlage 5 der Gemeinsamen Richtlinie läßt sich hierfür \n\nnichts herleiten. Der Fall, daß ein Staat ein in der DDR belegenes Grundstück \n\nvon einem seiner Staatsbürger erwirbt, ist dort nicht geregelt und findet auch in \n\nkeinem der dort geregelten Fälle eine Parallele. Wenn die Behörden damals \n\neinen Versagungsgrund gesehen hätten, hätte dieser jedenfalls zwingend auch \n\nzur Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung führen müssen. Tat-\n\nsächlich ist für den von der Klägerin angenommenen Versagungsgrund auch \n\nnichts ersichtlich, da einem Erwerb durch die Beklagte als sozialistischem \n\nStaat nichts entgegenstand. Aus dem Vermerk der beiden Minister an den Se-\n\nkretär des Zentralkomitees vom 13. Juni 1984 ergibt sich, daß die devisen-\n\nrechtliche Genehmigung sogar auch nichtsozialistischen Staaten erteilt wurde. \n\nc) Auch ein Mangel der Vertretung der Beklagten ist nicht festgestellt. \n\naa) Ein solcher Vertretungsmangel würde zwar zur Nichtigkeit der \n\nSchenkung führen, weil die nach § 59 Abs. 1 ZGB grundsätzlich mögliche Ge-\n\nnehmigung von Geschäften eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Ver-\n\nträgen, durch die, wie hier, das Eigentum an einem Grundstück übertragen \n\nwerden sollte, an dem Erfordernis einer unbedingten Erklärung über den Ei-\n\ngentumsübergang in § 297 Abs. 1 ZGB scheiterte (Ministerium der Justiz \n\n[Hrsg.] Kommentar zum ZGB der DDR, 2. Aufl. § 297 Anm. 1.2). Das Beru-\n\nfungsgericht hat diese Frage mit Recht nicht unmittelbar nach Völkerrecht be-\n\nurteilt. Dieses verhält sich nur zu den Befugnissen von Botschaftern und ande-\n\nren Repräsentanten von Völkerrechtssubjekten beim Abschluß von völkerrecht-\n\nlichen Verträgen und sonstigen diplomatischen Vorgängen. Diese richten sich \n\naber nach anderen Kriterien als Rechtsgeschäfte des Privatrechts und besa-\n\ngen als solche nichts darüber, ob und durch wen Staaten außerhalb des Völ-\n\nkerrechts bei zivilrechtlichen Geschäften vertreten werden. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Frage einer wirksamen Vertretung der Beklagten im Ansatz zutref-\n\nfend nach internationalem Privatrecht und dem danach anzuknüpfenden Zivil-\n\nrecht beurteilt. \n\nbb) Anzuwenden ist im Ergebnis aber entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts nicht das Zivilrecht der DDR, sondern bulgarisches Zivilrecht \n\n(vgl. Senat, BGHZ 40, 197, 199). Dafür ist es im vorliegenden Fall unerheblich, \n\nnach welchen Regeln des internationalen Privatrechts man das anwendbare \n\nRecht bestimmt. \n\n(1) Sieht man in der Frage der Vertretung Bulgariens mit dem Beru-\n\nfungsgericht ein Problem der Stellvertretung, ist dafür nach Art. 236 § 1 \n\nEGBGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 RAG das Recht der DDR als Ge-\n\nbrauchsstatut maßgeblich. Dieses verlangte für die rechtsgeschäftliche Vertre-\n\ntung bei einem beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft eine notariell beur-\n\nkundete Vollmacht, über die der damalige Botschafter der Beklagten in der \n\nDDR nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verfügte. Hier ging \n\nes aber nicht um eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Beklagten, sondern \n\num ihre gesetzliche Vertretung. Diese richtete sich gemäß §§ 11 Abs. 3, 55 \n\nAbs. 1 ZGB nach den Statuten des Betriebs oder der gesellschaftlichen oder \n\nstaatlichen Organisation. Bei diesen Statuten handelt es sich im Fall der Be-\n\nklagten um die für die Vertretung des Staats und seiner Einrichtungen maßgeb-\n\nlichen Vorschriften des bulgarischen Rechts. \n\n(2) Nichts anderes ergibt sich, wenn man die Frage der gesetzlichen \n\nVertretung eines Staates nicht als Problem der Stellvertretung, sondern als \n\neine Frage behandelt, für die das Personalstatut des Staates maßgeblich ist \n\n(so Ministerium der Justiz der DDR [Hrsg.], Internationales Privatrecht, Kom-\n\nmentar zum Rechtsanwendungsgesetz, 1. Aufl. 1989, § 15 Anm. 1.6, § 8 \n\nAnm. 1). Dann wäre bulgarisches Recht unmittelbar anzuwenden. \n\ncc) Zur gesetzlichen Vertretungsmacht des Botschafters K. nach \n\nden maßgeblichen Regeln des bulgarischen Rechts über die Vertretung des \n\nbulgarischen Staates bei einem im Ausland vorzunehmenden Rechtsgeschäft \n\nzum Erwerb eines Grundstücks für Botschaftszwecke hat die Beklagte schon in \n\nder Klageerwiderung behauptet, daß sie sich in Ermangelung besonderer na-\n\ntionaler Vorschriften innerstaatlich nach den Regelungen des Wiener Überein-\n\nkommens über den diplomatischen Dienst richte. Daß und aus welchen Grün-\n\nden dies nicht der Fall gewesen sein könnte und daß sich die Befugnis des \n\nBotschafters der Beklagten in der DDR auch nicht aus anderen Regeln des \n\nbulgarischen Rechts ergab, hat die Klägerin nicht dargelegt und das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. \n\ndd) Aus dem Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 16. Oktober \n\n1973 (NJW 1974, 1627) ergibt sich nichts anderes. Gegenstand dieses Be-\n\nschlusses war nicht die Frage, ob der Botschafter eines Landes die Befugnis \n\nzum Verkauf eines Grundstücks hat, das seinem Staat gehört, sondern nur die \n\nFrage, ob diese Befugnis ohne Nachweis in der Form des § 29 GBO ange-\n\nnommen werden kann. Das Kammergericht hat die Anwendung des Wiener \n\nÜbereinkommens nur als Ersatz für einen solchen Nachweis abgelehnt, sich \n\naber nicht dazu geäußert, ob diese Völkerrechtsregeln auch als interne Regeln \n\nangewandt werden können. Außerdem betraf die Entscheidung den Verkauf \n\neines Grundstücks zu fiskalischen Zwecken. Hier geht es aber um den schen-\n\nkungsweisen Erwerb zur Erweiterung der Botschaft. \n\n3. Ist die Eigentumsvermutung aber nicht widerlegt, kommt es nicht mehr \n\ndarauf an, ob die Beklagte jedenfalls nach Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, \n\nden der Senat für verfassungsrechtlich unbedenklich hält (Urt. v. 17. Oktober \n\n2003, V ZR 91/03, VIZ 2004, 128, 129 f.), Eigentum erworben hätte. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/v-zr-120-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 236 § 1","ref_norm":"236-1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2369","ref_norm":"2369","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/v-zr-120-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:55.382431+00:00"}}