{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_119-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-11-26","aktenzeichen":"V ZR 119/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 119/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. November 2004 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts München vom 4. Mai 2004 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit Notarvertrag vom 14. Dezember 2001 verkaufte der Kläger den Be-\n\nklagten für 1.600.000 DM (810.067 €) ein Grundstück. In dem Vertrag heißt es \n\nu.a.: \n\n\"Voraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises sind, daß die \nAuflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch eingetra-\ngen ist und das Negativzeugnis der Stadt München bezüglich ge-\nsetzlicher Vorkaufsrechte dem Notar vorliegt und die Lastenfrei-\nstellung von allen nicht übernommenen Belastungen gesichert ist. \nDer Notar wird beauftragt, die Beteiligten vom Vorliegen der Fäl-\nligkeitsvoraussetzungen zu verständigen. \n\nDer Kaufpreis ist binnen zehn Tagen nach Absendung der vorge-\nnannten Mitteilung, die einer Zahlungsaufforderung des Verkäu-\nfers gleichsteht, zur Zahlung fällig. ... \n\nZahlt der Käufer den Kaufpreis ganz oder teilweise nicht rechtzei-\ntig, so ist der offene Kaufpreis ab Fälligkeit mit jährlich fünf Pro-\nzent über dem Basiszinssatz zu verzinsen\". \n\nDie Beklagten zahlten den Kaufpreis in Teilbeträgen zwischen dem \n\n22. April 2002 und dem 19. März 2003 und leisteten auf die vereinbarten Zin-\n\nsen 3.843,49 €. Der Kläger hat behauptet, die für di e Fälligkeit des Kaufpreises \n\nvereinbarten Voraussetzungen hätten am 13. Februar 2002 vorgelegen. An \n\ndiesem Tage habe der Urkundsnotar die Anzeige der Fälligkeit an die Beklag-\n\nten abgesandt. Die Beklagten haben den Zugang der Anzeige in Abrede ge-\n\nstellt und behauptet, ihnen sei der Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen erst \n\ndurch Telefax des Notars vom 28. März 2002 mitgeteilt worden. \n\nMit der Klage verlangt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur \n\nZahlung weiterer 7.280,83 € Zinsen auf den Kaufpreis zuzüglich Zinsen aus \n\ndem Zinsbetrag. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers \n\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt er den Zahlungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß es an einem \n\nZulassungsgrund gem. § 543 Abs. 2 ZPO fehlt. Die von dem Berufungsgericht \n\nals Zulassungsgrund gewertete Auslegung des Kaufvertrags ist dem Tatrichter \n\nvorbehalten und kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft \n\nwerden (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; Senat, Urt. v. 14. Oktober \n\n1994, V ZR 196/93, WM 1995, 263; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990, IX ZR 10/90, WM \n\n1990, 1549, 1551; Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, \n\n2509 u. v. 13. März 2003, IV ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). Hieran än-\n\ndert sich nicht dadurch etwas, daß die auszulegenden Regelungen einem For-\n\nmularbuch entnommen sind und in gleicher oder ähnlicher Weise allgemeine \n\nVerwendung finden. Auch die Auslegung von Formularklauseln ist ein Fall der \n\ntatrichterlichen Würdigung, die der revisionsrechtlichen Prüfung nur einge-\n\nschränkt zugänglich ist. Trotz Fehlens eines Zulassungsgrundes ist der Senat \n\nan die erfolgte Zulassung jedoch gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch des Klägers. Es \n\nmeint, bei den vereinbarten Zinsen handele es sich um Fälligkeitszinsen. Die \n\nAuslegung der vertraglichen Vereinbarung ergebe, daß zum Eintritt der Fällig-\n\nkeit die Absendung der Fälligkeitsanzeige durch den Notar nicht genüge. Er-\n\nforderlich sei vielmehr, daß die Anzeige auch zugehe. Daß es sich so vor dem \n\n28. März 2002 verhalten habe, habe der Kläger, den die Beweislast hierfür tref-\n\nfe, nicht bewiesen. \n\nDas ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nIII. \n\nDie zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Fälligkeit des Kauf-\n\npreises mit der Absendung der Anzeige des Notars oder erst mit ihrem Zugang \n\neintrat, und die weitere Frage, ob sich aus dem Vertrag eine besondere Rege-\n\nlung der Beweislast für den Zugang der Anzeige ergibt, sind durch Auslegung \n\ndes Kaufvertrags zu beantworten. Soweit das Berufungsgericht den Vertrag \n\nselbst ausgelegt hat, kann dies nach ständiger Rechtsprechung (vgl. statt aller \n\nBGHZ 135, 269, 273) von dem Senat nur darauf überprüft werden, ob gesetzli-\n\nche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-\n\ngemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind oder ob die Ausle-\n\ngung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht. Sol-\n\nche Fehler liegen nicht vor. \n\n1. Anerkannte Auslegungsregel ist zwar, daß bei der Auslegung von \n\ndem von den Parteien gewählten Wortlaut auszugehen ist (st. Rechtspr., vgl. \n\nBGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995, XI ZR 56/94, NJW 1995, \n\n1212, 1213 u. v. 27. November 1997, IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901). \n\nHiernach ist die Fälligkeit des Kaufpreises und damit der Beginn der Verzin-\n\nsungspflicht an die \"Absendung der Mitteilung\" des Eintritts der Fälligkeitsvor-\n\naussetzungen durch den Urkundsnotar und nicht an den Zugang dieser Mittei-\n\nlung geknüpft. Das hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revi-\n\nsion jedoch nicht verkannt. Es hat der Wahl des Wortes \"Mitteilung\" entnom-\n\nmen, daß die bloße Absendung der Anzeige durch den Notar nicht hinreichen \n\nsoll, den Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises herbeizuführen, weil hierdurch \n\nden Beklagten als Käufern nichts mitgeteilt werde. Das gelte insbesondere im \n\nHinblick darauf, daß nach der vertraglichen Regelung die Mitteilung der Fällig-\n\nkeitsvoraussetzungen durch den Urkundsnotar einer \"Zahlungsaufforderung\" \n\ndes Verkäufers gleichstehe und eine Zahlungsaufforderung ohne einen Zu-\n\ngang bei den Käufern keine Wirkungen auslösen könne. \n\nDaß die Pflicht zur Zahlung von Zinsen nach dem Kaufvertrag zehn Ta-\n\nge nach der Absendung der Mitteilung des Notars beginne, bedeute lediglich \n\neine Vereinbarung zur Bestimmung des Fristbeginns. Der Vertrag lasse erken-\n\nnen, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß die \n\nMitteilung des Notars die Beklagten alsbald nach ihrer Absendung erreiche. \n\nDaß der Zugang der Mitteilung nach dem Willen der Parteien ohne Bedeutung \n\nsein solle, sei dem Vertrag ohne ausdrückliche Regelung nicht zu entnehmen. \n\nDas ist nicht zu beanstanden. \n\n2. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die streitige Regelung stelle \n\nlediglich eine Angabe zur Fristberechnung dar, verstößt auch nicht gegen die \n\nDenkgesetze. Daß die zinsfrei bleibende Frist vor dem Eintritt der Fälligkeit \n\nbeginnt, hat bei einer Frist von zehn Tagen zur Zahlung keine nachhaltige Be-\n\nlastung des Käufers zur Folge, weil ihm bei üblicher Postlaufzeit eine Woche \n\nZeit zur Bewirkung seiner Leistung bis zum Beginn der Verzinsungspflicht ver-\n\nbleibt. \n\nEbenso wenig bedeutet es einen Verstoß gegen die Regeln des logi-\n\nschen Schließens, daß der Fall eines Verlustes der Fälligkeitsanzeige nach der \n\nAuslegung durch das Berufungsgericht nicht geregelt ist. Die Wahrscheinlich-\n\nkeit des Verlustes einer ordnungsgemäß aufgegebenen Sendung ist so gering, \n\ndaß die Notwendigkeit der Regelung dieses Falles in der Vertragsgestaltung \n\neher fern liegt. \n\n3. Dem Berufungsgericht kann auch nicht mit Erfolg vorgeworfen wer-\n\nden, daß es sich bei der gewählten Formulierung um eine notariell beurkundete \n\nErklärung handelt, bei welcher im Zweifel davon auszugehen ist, daß sie dem \n\nmateriellen Gehalt des Vertrags und dem Willen der Parteien entspricht (Senat, \n\nUrt. v. 18. September 1992, V ZR 86/91, NJW 1993, 324, 326 und v. \n\n1. Oktober 1999, V ZR 112/98, NJW 2000, 71). Das Berufungsgericht geht von \n\nder Auslegungsfähigkeit und der Auslegungsbedürftigkeit der vereinbarten Re-\n\ngelung aus und hat die zur Entscheidung notwendige Auslegung vorgenom-\n\nmen. Diese ist von dem Wortlaut der Vereinbarung gedeckt. \n\n4. Das Berufungsurteil ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es \n\ndem Kaufvertrag nicht entnimmt, daß die Beklagten den Beweis dafür zu führen \n\nhätten, die Anzeige des Notars vom 13. Februar 2002 nicht erhalten zu haben. \n\nFür eine solche Auslegung ist dem Vertrag nichts zu entnehmen. \n\nIst eine Regelung für den Fall des Verlustes der Fälligkeitsanzeige auf \n\ndem Postweg nicht getroffen, so enthält der Vertrag eine Lücke. Diese ist im \n\nWege der ergänzenden Auslegung durch diejenige Regelung zu schließen, die \n\ndie Parteien billigerweise getroffen hätten, wenn sie die Regelungsbedürftigkeit \n\nder nicht geregelten Frage erkannt hätten. Insoweit kann nicht angenommen \n\nwerden, daß sie das Verlustrisiko den Beklagten auferlegt hätten. Die Beklag-\n\nten wären andernfalls der Gefahr ausgesetzt, die Kaufpreisforderung verzinsen \n\nzu müssen, ohne den Eintritt der Fälligkeit zu kennen. Darüber hinaus würde \n\nihnen der Beweis einer negativen Tatsache auferlegt, der kaum zu erbringen \n\nist, während der Beweis des Zugangs der Fälligkeitsanzeige bei einer entspre-\n\nchenden Versendungsart ohne weiteres geführt werden kann. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-26/v-zr-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-26/v-zr-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZR_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:12.355136+00:00"}}