{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-02-03","aktenzeichen":"V ZB 44/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GBO §§ 71 Abs. 1, 78; BGB § 107 a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag- ten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukom- men muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig be- handelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechti- gung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als un- zulässig verworfen wird. c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Februar 2005 \n\nIn der Grundbuchsache \n\nV ZB 44/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGBO §§ 71 Abs. 1, 78; BGB § 107 \n\na) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines \nBeteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag-\nten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen \nBeseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukom-\nmen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. \n\nb) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig be-\nhandelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechti-\ngung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde \nzulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als un-\nzulässig verworfen wird. \n\nc) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes \nRechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im \nSinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu \nübertragenden Grundstück vorbehalten hat. \n\nBGH, Beschl. v. 3. Februar 2005 - V ZB 44/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Gießen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch den \n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie weiteren Beschwerden gegen den Beschluß der \n\n7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 11. Mai 2004 wer-\n\nden zurückgewiesen, die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 \n\nmit der Maßgabe, daß ihre Beschwerde gegen die Zwischenver-\n\nfügung des Amtsgerichts \n\n- Grundbuchamt - Butzbach vom \n\n11. März 2004 als unzulässig verworfen wird. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nwird auf 3.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beteiligte zu 1 \n\nist Eigentümer mehrerer \n\nlandwirtschaftlicher \n\nGrundstücke, die er verpachtet hat. Mit notariellem Vertrag vom 22. Dezember \n\n2003 überließ er diese Grundstücke unter gleichzeitiger Erklärung der Auflas-\n\nsung seinen Enkelkindern, den Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen. Er \n\nbehielt sich jedoch den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem \n\nübertragenen Grundbesitz vor. Insoweit wurde bestimmt, daß der Nießbraucher \n\nauch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie \n\ndie außerordentlichen Lasten der Grundstücke zu tragen hat. Mit gleicher Ur-\n\nkunde bewilligten die Beteiligten zu 2 bis 4 die Eintragung eines nachrangigen \n\nNießbrauchsrechts mit entsprechendem Inhalt zugunsten ihrer Mutter, der Be-\n\nteiligten zu 5, in das Grundbuch. \n\nDie von dem Urkundsnotar im Namen der Beteiligten gestellten Anträge \n\nauf Eigentumsumschreibung und Eintragung des Nießbrauchsrechts zugunsten \n\ndes Beteiligten zu 1 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom \n\n11. März 2004 beanstandet, weil die Schenkung der verpachteten Grundstücke \n\nfür den minderjährigen Beteiligten zu 4 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. \n\nEs hat den Beteiligten aufgegeben, binnen bestimmter Frist einen Ergänzungs-\n\npfleger bestellen zu lassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Betei-\n\nligten sind erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main \n\nmöchte auch die weiteren Beschwerden zurückweisen. Es sieht sich daran je-\n\ndoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2001 \n\n(OLGR Celle 2001, 159 = MDR 2001, 931) gehindert und hat die Sache des-\n\nhalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. \n\nDas vorlegende Gericht meint, der Erwerb eines verpachteten Grund-\n\nstücks sei für einen Minderjährigen wegen des damit verbundenen Eintritts in \n\nden von dem Veräußerer geschlossenen Pachtvertrag nicht lediglich rechtlich \n\nvorteilhaft. Dies gelte auch dann, wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an \n\ndem Grundstück vorbehalten habe. In diesem Fall trete der Minderjährige be-\n\nreits mit dem Eigentumserwerb, wenn auch nur für eine juristische Sekunde, in \n\nden bestehenden Pachtvertrag ein. Darüber hinaus träfen ihn die Pflichten aus \n\ndem Pachtverhältnis jedenfalls mit Beendigung des Nießbrauchs. Der zwischen \n\nden Beteiligten geschlossene Überlassungsvertrag bedürfe deshalb der Ge-\n\nnehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern treten-\n\nden Ergänzungspfleger. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Celle in \n\nseiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 16. Februar \n\n2001 (aaO) die Ansicht, die Übertragung eines mit einem Nießbrauch belaste-\n\nten vermieteten Grundstücks sei mit keinen rechtlichen Nachteilen für den min-\n\nderjährigen Erwerber verbunden, so daß er die Auflassung selbst wirksam er-\n\nklären könne. \n\nDiese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschiedlich beantwor-\n\ntete Frage, ob ein Minderjähriger durch seine auf den Erwerb des Eigentums \n\nan einem nießbrauchbelasteten vermieteten oder verpachteten Grundstück \n\ngerichtete Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von \n\n§ 107 BGB erlangt, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende \n\nPrüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, \n\n31; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, \n\n5. Aufl., Einl. C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das \n\nGrundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 GBO, \n\nworunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag \n\nangewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und \n\nverfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - \n\nauf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 \n\nm.w.N.). \n\nIII. \n\nDie weiteren Beschwerden sind zulässig (§§ 78, 80 GBO). Die Be-\n\nschwerdebefugnis der Beteiligten folgt aus der Zurückweisung ihrer Erstbe-\n\nschwerden (vgl. Senat, BGHZ 151, 116, 121; Beschl. v. 3. Februar 1994, V ZB \n\n31/93, NJW 1994, 1158). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde der Betei-\n\nligten zu 5 an sich als unzulässig hätte verworfen werden müssen (vgl. \n\nBayObLGZ 1993, 253, 255; KEHE/Kuntze, aaO., § 78 Rdn. 27; Meikel/Streck, \n\nGrundbuchrecht, 9. Aufl., § 78 Rdn. 10). In der Sache selbst haben die weite-\n\nren Beschwerden jedoch keinen Erfolg. \n\n1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 ist bereits deshalb unbe-\n\ngründet, weil ihre Erstbeschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. März \n\n2004 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig ist. \n\nIm grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberech-\n\ntigung nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag-\n\nten Eintragung abgelehnt oder im Wege einer Zwischenverfügung von der vor-\n\nherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht \n\nhat. Hinzukommen muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt \n\nist (BayObLG, MittBayNot 1994, 39, 40; OLG Hamm, FGPrax 1995, 14, 15; \n\nKEHE/Kuntze, aaO., § 71 Rdn. 69; Meikel/Streck, aaO., § 71 Rdn. 118). Dies \n\nsetzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, daß die Rechtsstellung des An-\n\ntragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung \n\noder Verschlechterung erfährt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 13 Rdn. 47; \n\nKEHE/Herrmann, aaO., § 13 Rdn. 55; Meikel/Böttcher, aaO., § 13 Rdn. 35). \n\nFür die Beteiligte zu 5 ist jedoch eine solche unmittelbare Veränderung ihrer \n\ndinglichen Rechtsstellung weder mit der Eintragung des Nießbrauchs für den \n\nBeteiligten zu 1 noch mit der Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2 \n\nbis 4 verbunden. Insoweit ist sie mithin nicht antragsberechtigt und deshalb \n\nnicht beschwerdebefugt. Da das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gleich-\n\nwohl als zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre \n\nweitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwer-\n\nde als unzulässig verworfen wird (vgl. Demharter, aaO., § 80 Rdn. 20; \n\nKEHE/Kuntze, aaO., § 80 Rdn. 26; Meikel/Streck, aaO., § 80 Rdn. 31). \n\n2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 4 sind ebenfalls \n\nunbegründet. Die im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 22. Dezember \n\n2003 erklärte Auflassung (§ 925 BGB) führt zu rechtlichen Nachteilen für den \n\nminderjährigen Beteiligten zu 4 und ist deshalb schwebend unwirksam (§§ 107, \n\n108 Abs. 1 BGB). Ohne die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung \n\nder Auflassung durch einen Ergänzungspfleger darf die beantragte Eigentums-\n\numschreibung nicht vorgenommen werden (§ 20 GBO). \n\na) Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für ei-\n\nnen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB, \n\nwenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur \n\ndinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem son-\n\nstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; Beschl. v. 25. November \n\n2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-\n\nhen). Eine solche persönliche Haftung ist mit dem Erwerb eines vermieteten \n\noder verpachteten Grundstücks verbunden. Gemäß §§ 566 Abs. 1, 581 Abs. 2, \n\n593b BGB \n\ntritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang \n\n(Staudin-\n\nger/Emmerich, BGB [2003], § 566 Rdn. 26) in sämtliche Rechte und Pflichten \n\naus dem bestehenden Miet- oder Pachtverhältnis ein. Er ist daher nicht nur zu \n\nder Überlassung des vermieteten oder verpachten Grundstücks verpflichtet \n\n(§§ 535 Abs. 1, 581 Abs. 1, 585 Abs. 2 BGB); vielmehr können ihn insbesonde-\n\nre auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzpflichten (§§ 536a, 581 \n\nAbs. 2, 586 Abs. 2 BGB) sowie die Pflicht zur Rückgewähr einer von dem Mie-\n\nter oder Pächter geleisteten Sicherheit (§§ 566a, 581 Abs. 2, 593b BGB) tref-\n\nfen. Hierbei handelt es sich nicht um typischerweise ungefährliche Rechts-\n\nnachteile, die bei der Anwendung des § 107 BGB von vornherein außer Be-\n\ntracht bleiben könnten (so jedoch Stürner, AcP 173 [1973], 402, 431, 448; \n\nJerschke, DNotZ 1982, 459, 473; Stutz, MittRhNotK 1993, 205, 211 für unbe-\n\nbaute verpachtete Grundstücke). Anders als die mit dem Grundstückserwerb \n\nverbundene Verpflichtung zur Tragung laufender öffentlicher Lasten (vgl. Se-\n\nnat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, WM 2005, 144, 147) sind die \n\naus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten ihrem \n\nUmfang nach nicht begrenzt. Ihre wirtschaftliche Bedeutung hängt von den \n\nUmständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ob die von ihnen ausgehenden Ge-\n\nfahren für das Vermögen des Minderjährigen im Hinblick auf die mit dem \n\nGrundstückserwerb verbundenen Vorteile hingenommen werden können, läßt \n\nsich deshalb nicht abstrakt beurteilen, sondern erfordert eine entsprechende \n\neinzelfallbezogene Prüfung durch den gesetzlichen Vertreter. Mit der ganz \n\nüberwiegenden Meinung in Rechtsprechung (OLG Oldenburg, NJW-RR 1988, \n\n839; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; \n\nBayObLG, NJW 2003, 1129) und Literatur (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, \n\n§ 107 Rdn. 8; Jauernig/Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 4; MünchKomm-\n\nBGB/Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 48; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 107 \n\nRdn. 4; Staudinger/Peschel-Gutzeit [2002], § 1629 Rdn. 233; Feller, DNotZ \n\n1989, 66, 74; Lange, NJW 1955, 1339, 1341) ist deshalb davon auszugehen, \n\ndaß der Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks für einen \n\nMinderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. \n\nb) Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer - wie hier - den \n\nNießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat (OLG \n\nKarlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260; Rpfleger 2003, 579; BayObLG \n\nNJW 2003, 1129). Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des \n\nvorlegenden Gerichts - annimmt, daß die Veräußerung in diesem Fall die miet- \n\noder pachtvertraglichen Beziehungen zunächst unberührt läßt, der frühere \n\nEigentümer also als Nießbraucher Vermieter oder Verpächter \n\nin dem \n\nunverändert fortbestehenden Miet- oder Pachtverhältnis bleibt (BFH, NJW \n\n1989, 3175, 3176; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 567 Rdn. 11; \n\nStaudinger/Emmerich [2003], § 567 Rdn. 13; a.A. BayObLG, Rpfleger 2003, \n\n579; offen gelassen von Senat, Urt. v. 27. Oktober 1982, V ZR 177/81, NJW \n\n1983, 1780, 1781), \n\ntritt der minderjährige Erwerber jedenfalls mit der \n\nBeendigung des Nießbrauchs, hier also mit dem Tod des Beteiligten zu 1, \n\nentsprechend § 1056 Abs. 1 BGB in die Pflichten aus dem dann noch \n\nbestehenden Miet- oder Pachtvertrag ein (Staudinger/Emmerich, aaO., § 567 \n\nRdn. 13). Die damit begründete persönliche Haftung des Minderjährigen ist \n\nnicht etwa deshalb unbeachtlich, weil es sich, wie das Oberlandesgericht Celle \n\n(MDR 2001, 931, 932) meint, um einen mittelbaren Rechtsnachteil handelt, der \n\naus der Eigentümerstellung als solcher resultiert. Tatsächlich ist die Belastung \n\nmit miet- oder pachtvertraglichen Pflichten eine Folge des dinglichen \n\nErwerbsgeschäfts. Daß sie von dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien \n\nnicht umfaßt sein muß, sondern kraft gesetzlicher Anordnung eintritt, ist im \n\nHinblick auf den von § 107 BGB verfolgten Schutzzweck ohne Belang (vgl. \n\nSenat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 12 für öffent-\n\nliche Grundstückslasten). Unerheblich ist auch, daß im Zeitpunkt der Erklärung \n\nder Auflassung noch nicht feststeht, ob und wann der minderjährige Erwerber \n\nin den von dem Übergeber geschlossenen Miet- oder Pachtvertrag eintreten \n\nwird. Zwar genügt die bloß theoretische Möglichkeit einer zukünftigen Bela-\n\nstung nicht, um einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB annehmen zu \n\nkönnen (Senat, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04, Umdruck Seite 15). \n\nDeshalb ist die Schenkung eines Grundstücks unter Nießbrauchsvorbehalt \n\nnicht bereits deshalb rechtlich nachteilig, weil eine in Zukunft erfolgende Ver-\n\nmietung oder Verpachtung durch den Nießbraucher nicht ausgeschlossen wer-\n\nden kann. Ist das Grundstück dagegen bereits im Zeitpunkt der Auflassung \n\nvermietet oder verpachtet, besteht die hinreichend konkrete Möglichkeit, daß \n\nder Minderjährige bei Beendigung des Nießbrauchs mit Pflichten aus dem Miet- \n\noder Pachtvertrag belastet werden kann. Dies genügt, um einen Rechtsnachteil \n\nanzunehmen (OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2000, 259, 260). Insoweit gilt \n\nnichts anderes als bei einer Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt, die nach all-\n\ngemeiner Ansicht rechtlich nachteilig ist, weil der Minderjährige im Fall der \n\nAusübung des Rücktrittsrechts zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbe-\n\nsondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des zurückzuge-\n\nwährenden Gegenstands, verpflichtet sein kann (BayObLG, Rpfleger 1974, \n\n309, 310; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; OLG Köln, Rpfleger 1998, \n\n159; ZMR 2004, 189, 191; OLG Celle, MDR 2001, 931, 932; Femba-\n\ncher/Franzmann, MittBayNot 2002, 78, 82 f.; Bestelmeyer, Rpfleger 2004, 162). \n\nc) Wegen der mit dem Eigentumserwerb verbundenen Rechtsnachteile \n\nkonnte der minderjährige Beteiligte zu 4 die Auflassung nicht selbst wirksam \n\nerklären. Die nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung der von \n\nihm abgegebenen Auflassungserklärung können die Eltern des Beteiligten zu 4 \n\nnicht erteilen, weil seine Mutter als Tochter des Beteiligten zu 1 gemäß \n\n§§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB von der Vertre-\n\ntung ausgeschlossen ist und sich dieses Vertretungsverbot auch auf den Vater \n\ndes Beteiligten zu 4 erstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juni 1972, IV ZR 53/71, \n\nNJW 1972, 1708). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 1795 Abs. 1 \n\nNr. 1 letzter Halbsatz BGB. Zwar ist der der Eigentumsübertragung zugrunde \n\nliegende Schenkungsvertrag (§ 516 Abs. 1 BGB) für den Beteiligten zu 4 ledig-\n\nlich rechtlich vorteilhaft, so daß die Auflassung ausschließlich der Erfüllung \n\neiner durch das schuldrechtliche Grundgeschäft wirksam begründeten Verbind-\n\nlichkeit dient. Gleichwohl sind die Eltern des Beteiligten zu 4 daran gehindert, \n\ndie Auflassung für diesen zu erklären oder die von ihm selbst erklärte Auflas-\n\nsung zu genehmigen, weil die in § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB nor-\n\nmierte Ausnahme von dem Vertretungsverbot unter Berücksichtigung des \n\nZwecks der §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz BGB, \n\nKollisionen zwischen den Interessen des Kindes und den Interessen seiner \n\nEltern zu vermeiden (Palandt/Diederichsen, aaO., § 1629 Rdn. 20), nicht gilt, \n\nwenn das in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestehende Rechtsgeschäft \n\nüber den Erfüllungserfolg hinaus zu rechtlichen Nachteilen für den Vertretenen \n\nführt. Denn in diesem Fall trifft die § 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB \n\nzugrunde liegende Annahme, daß es bei der bloßen Erfüllung einer bestehen-\n\nden Verbindlichkeit zu keiner \n\nInteressenkollision kommen kann \n\n(Er-\n\nman/Holzhauer, BGB, 11. Aufl., § 1795 Rdn. 10; vgl. auch Kern, JA 1990, 281, \n\n282 zu § 181 letzter Halbsatz BGB), nicht zu, so daß es bei dem grundsätzli-\n\nchen Vertretungsverbot verbleiben muß. Damit bedarf es, wie von dem Grund-\n\nbuchamt verlangt, einer Genehmigung der Auflassung durch einen noch zu \n\nbestellenden Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 BGB). \n\n3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, \n\n30 Abs. 2 Satz 1 KostO. \n\nWenzel Krüger Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/v-zb-44-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 593b","ref_norm":"593b","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566a","ref_norm":"566a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 585","ref_norm":"585","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 586","ref_norm":"586","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1056","ref_norm":"1056","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/v-zb-44-04","retrieved":"2026-07-10 16:23:47.546483+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-03/v-zb-44-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2005-02-03","dockets":["V ZB 44/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – V ZB 44/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-03/v-zb-44-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GBO §§ 71 Abs. 1, 78; BGB § 107 a) Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten nicht allein daraus, daß das Grundbuchamt die Vornahme der beantrag- ten Eintragung abgelehnt oder im Wege der Zwischenverfügung von der vorherigen Beseitigung bestimmter Eintragungshindernisse abhängig gemacht hat; hinzukom- men muß vielmehr, daß der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist. b) Hat das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde eines Beteiligten als zulässig be- handelt und in der Sache negativ beschieden, obwohl sie mangels Antragsberechti- gung als unzulässig hätte verworfen werden müssen, ist seine weitere Beschwerde zulässig, jedoch mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Erstbeschwerde als un- zulässig verworfen wird. c) Ein auf den Erwerb eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB, auch wenn sich der Veräußerer den Nießbrauch an dem zu übertragenden Grundstück vorbehalten hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß der\n\n7. 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März 2004 als unzulässig verworfen wird.\n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde\n\nwird auf 3.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/107","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"107","label":"§ 107 BGB","mentions":8},{"id":"BGB/581","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"581","label":"§ 581 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/108","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"108","label":"§ 108 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/593b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"593b","label":"§ 593b BGB","mentions":2},{"id":"GBO/20","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"20","label":"§ 20 GBO","mentions":2},{"id":"GBO/79","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"79","label":"§ 79 GBO","mentions":2},{"id":"BGB/516","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"516","label":"§ 516 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/535","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"535","label":"§ 535 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/536a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"536a","label":"§ 536a BGB","mentions":1},{"id":"BGB/566","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"566","label":"§ 566 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/566a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"566a","label":"§ 566a BGB","mentions":1},{"id":"BGB/585","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"585","label":"§ 585 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/586","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"586","label":"§ 586 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1056","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1056","label":"§ 1056 BGB","mentions":1},{"id":"GBO/78","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"78","label":"§ 78 GBO","mentions":1},{"id":"GBO/80","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"80","label":"§ 80 GBO","mentions":1},{"id":"BGB/925","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"925","label":"§ 925 BGB","mentions":1},{"id":"GBO/13","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"13","label":"§ 13 GBO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 162, 137","basis":"cited_by_decisions","votes":14}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:23:47.546483+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}