{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__36-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"V ZB 36/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 36/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 11. August 2004 wird auf \n\nKosten der Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 2.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger haben die Beklagte auf Bewilligung der Eintragung einer \n\nGrunddienstbarkeit in das Grundbuch und Beseitigung einer Aufschüttung in \n\nAnspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen \n\ndieses Urteil haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit einem an \n\ndem letzten Tag der Berufungsfrist bei dem Landgericht per Telefax eingegan-\n\ngenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Darin ist nur der Kläger zu 1, nicht je-\n\ndoch die Klägerin zu 2, aufgeführt und als Berufungsbeklagter benannt. Das \n\nangefochtene amtsgerichtliche Urteil ist der Berufungsschrift nicht beigefügt \n\nworden. \n\nIn der rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangenen Berufungsbe-\n\ngründung sind beide Kläger als Berufungsbeklagte bezeichnet. \n\nIn dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht auf \n\nZweifel an der Zulässigkeit der gegen die Klägerin zu 2 gerichteten Berufung \n\nhingewiesen. Darauf hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hin-\n\nsichtlich der Klägerin zu 2 beantragt, Berufung gegen das zugunsten der Klä-\n\ngerin zu 2 ergangene amtsgerichtliche Urteil eingelegt und auf die bereits vor-\n\nliegende Berufungsbegründung verwiesen. Er hat dazu vorgetragen, daß die \n\nfehlerhafte Parteibezeichnung von einer ansonsten zuverlässigen Rechtsan-\n\nwaltsfachangestellten entgegen seiner allgemeinen Weisung, in Berufungssa-\n\nchen u.a. das Rubrum gemäß dem erstinstanzlichen Urteil abzuändern und der \n\nBerufungsschrift immer eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizufügen, in \n\ndie Berufungsschrift aufgenommen worden sei. \n\nMit Beschluß vom 11. August 2004 hat das Landgericht den Antrag auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt. \n\nDie Klägerin zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hält den Antrag für unbegründet. Eine Rechtsmit-\n\ntelschrift müsse von dem Prozeßbevollmächtigten selbst vor ihrer Unterzeich-\n\nnung auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Dazu ge-\n\nhöre insbesondere die Prüfung, inwieweit gegen das Urteil ein Rechtsmittel \n\neingelegt werden solle. Diese Aufgabe dürfe nicht auf das Büropersonal über-\n\ntragen werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte \n\nder Beklagten seine Angestellten generell darauf hingewiesen habe, einer Be-\n\nrufungsschrift die Abschrift der angefochtenen Entscheidung beizufügen. Denn \n\ner habe nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht, daß er diese Anweisung \n\nauch für den Fall der Berufungseinlegung per Telefax erteilt und seine Ange-\n\nstellte auf die in diesem Fall aus Zulässigkeitsgründen besonders wichtige \n\nÜbersendung der Urteilsabschrift hingewiesen habe. Falls sich der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte der Beklagten trotz des unzureichenden Wortlauts der Beru-\n\nfungsschrift darauf verlassen habe, daß sich der Umfang der Anfechtung aus \n\ndem amtsgerichtlichen Urteil ergebe, habe er seine Angestellte darauf hinwei-\n\nsen oder sich selbst darüber vergewissern müssen, daß gleichzeitig mit der \n\nBerufungsschrift eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht übermittelt werde. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung \n\nmit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (BGHZ 152, 195, \n\n197 f.; BGH, Beschluß vom 17. März 2004, IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150). \n\nSie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO \n\nnicht vorliegen. \n\n1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO; eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) ist nicht erforderlich. Das sieht die Be-\n\nklagte nicht anders. \n\n2. Die Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) \n\nzulässig. \n\na) Soweit die Beklagte diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Hinblick auf \n\neine vermeintliche Divergenz zwischen dem angefochtenen Beschluß und der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Auslegung einer Berufungsschrift \n\nund auf - ebenfalls vermeintlich - von dem Berufungsgericht nicht formulierte \n\nunrichtige Obersätze, die eine Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr be-\n\ngründen, als erfüllt ansieht, ist ihr insoweit zuzustimmen, als beim Vorliegen \n\ndieser Umstände die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 \n\nZPO zu bejahen sind (Senat, BGHZ 154, 288, 292 f. und Beschluß vom \n\n18. März 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 1960 - jeweils zu dem inhaltsgleichen \n\n§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). Hier ist jedoch weder ein Fall der \n\nDivergenz gegeben, noch hat das Berufungsgericht unrichtige Obersätze auf-\n\ngestellt. Es hat vielmehr die Berufungsschrift anhand der ihm bei Ablauf der \n\nBerufungsbegründung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu-\n\ntreffend als lediglich gegen den Kläger zu 1 gerichtet angesehen. Im übrigen \n\nverkennt die Beklagte auch, daß es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde \n\nnicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die gegen die Klägerin zu 2 \n\ngerichtete Berufung zu Recht als unzulässig angesehen hat. Diese Frage stellt \n\nsich in erster Linie im Rahmen einer Rechtsbeschwerde, mit der ein die Beru-\n\nfung verwerfender Beschluß angefochten wird. Darum geht es hier nicht. Da \n\nsich diese Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand versagenden Beschluß richtet, kommt es für die Zulässigkeit des \n\nRechtsmittels darauf an, ob eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Erwägungen \n\nerforderlich ist, mit denen das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung abge-\n\nlehnt hat. Das ist jedoch nicht der Fall. \n\nb) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Meinung der Beklagten - \n\nderen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht \n\nverletzt. Der angefochtene Beschluß stellt keine Überraschungsentscheidung \n\ndar, denn das Berufungsgericht hat die Parteien mit Beschluß vom 4. Mai 2004 \n\ndarauf hingewiesen, daß es die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand für nicht gegeben hält, weil der Prozeßbevollmächtigte der \n\nBeklagten selbst die Berufungsschrift auf Vollständigkeit habe prüfen und sich \n\nhabe vergewissern müssen, daß gleichzeitig mit der Berufungsschrift eine Ab-\n\nschrift des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht übersandt werde. Dazu \n\nhat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Stellung genommen. Da der an-\n\ngefochtene Beschluß dieselbe Begründung für die Zurückweisung des Wieder-\n\neinsetzungsantrags enthält wie der Hinweisbeschluß, scheidet eine Verletzung \n\ndes Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus. Das gilt \n\nauch hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte der Beklagten habe nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht, \n\ndaß es in seinem Büro die generelle Anweisung an die Angestellten gegeben \n\nhabe, auch bei der Einlegung der Berufung per Telefax eine Abschrift der an-\n\ngefochtenen Entscheidung beizufügen. Es ist ausgeschlossen, daß die Ent-\n\nscheidung des Berufungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es das Be-\n\nstehen einer solchen Anweisung zugrunde gelegt hätte. Denn die Zurückwei-\n\nsung des Wiedereinsetzungsantrags beruht nicht auf der Feststellung des feh-\n\nlenden Vortrags. Vielmehr geht das Berufungsgericht zu Recht (vgl. BGH, Ur-\n\nteil vom 11. Januar 2001, III ZR 113/00, NJW 2001, 1070, 1701) davon aus, \n\ndaß eine solche generelle Anweisung den Prozeßbevollmächtigten nicht von \n\nseiner Überprüfungs- und Kontrollpflicht entbindet. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__36-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/v-zb-36-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__36-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__36-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/v-zb-36-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__36-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:31.484310+00:00"}}