{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__28-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"V ZB 28/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91, 96, 494a a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Ko- sten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den An- tragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486) b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweis- verfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299). c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist re- gelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 28/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 91, 96, 494a \n\na) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Ko-\nsten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen \nBeweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den An-\ntragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB \n11/03, BauR 2004, 1485, 1486) \n\nb) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige \nEigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweis-\nverfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage \nwird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, \n299). \n\nc) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen \nBeweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens \nnicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO \nanteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist re-\ngelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen \nhat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). \n\nBGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04 - LG Frankenthal (Pfalz) \n\n AG Frankenthal (Pfalz) \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\nder 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 21. Juni \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Be-\n\nschluß des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. April 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Antragsgegner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDer Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n475 € festgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\nMit Antrag auf selbständige Beweissicherung vom 30. Januar 2003 \n\nmachte der Antragsteller geltend, eine auf dem Grundstück der Antragsgegner \n\nstehende Fichte und dort stehende Birken seien umsturzgefährdet. Äste der \n\nFichte ragten bis zu 3 m auf sein Grundstück und störten auch durch Nadel-\n\nwurf. Er werde in der Nutzung seines Grundstücks zudem von dem Blüten- und \n\nLaubfall der Birken beeinträchtigt. Der gerichtliche Sachverständige stellte die \n\nStandfestigkeit der Bäume fest. Innerhalb der ihm von dem Amtsgericht gesetz-\n\nten Frist erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegner Klage auf Beseiti-\n\ngung der überhängenden Äste der Fichte. Diese ist im Berufungsverfahren bei \n\ndem Landgericht Frankenthal anhängig. \n\nDie Antragsgegner haben beantragt, dem Antragsteller 9/10 der Kosten \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat den \n\nAntrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat \n\ndas Landgericht dem Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nAntrags 3/4 der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Dage-\n\ngen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht ist der Meinung, wenn der Antragsteller nur we-\n\ngen eines Teils der im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachten Ei-\n\ngentumsstörungen Klage erhebe, seien über die Kosten der nicht weiter ver-\n\nfolgten Teile des Beweisverfahrens im Wege der Teilkostenentscheidung nach \n\n§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Diese machten hier 3/4 der Kosten \n\naus, die dem Antragsteller aufzuerlegen seien. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Eine Teilkostenentscheidung nach \n\n§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist unzulässig. \n\n1. Der Erlaß einer Teilkostenentscheidung scheidet nach Erhebung der \n\nKlage grundsätzlich aus. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ge-\n\nhören nämlich zu den Kosten des Klageverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. De-\n\nzember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323). Das steht nach dem \n\nGrundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung einer Entscheidung über \n\neinzelne Teile dieser Kosten außerhalb des Klageverfahrens entgegen. Vor-\n\naussetzung ist aber, daß Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfah-\n\nrens wie des Klageverfahrens identisch sind (BGH, Beschl. v. 18. Dezember \n\n2002, VIII ZB 97/02, aaO und v. 24. Juni 2004, VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487, \n\n1488). Ob Identität in diesem Sinne angenommen werden kann, wenn nur Teile \n\ndes Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der \n\nanschließenden Klage gemacht werden, war streitig. Der Bundesgerichtshof \n\nhat dies nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung bejaht (Beschl. v. 24. \n\nJuni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486). \n\n2. In dem dem Beschluß zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens allerdings einen Teil eines einheitlichen \n\nMängelbeseitigungsanspruchs im Wege der Teilklage geltend gemacht. Hier \n\nhat der Antragsteller demgegenüber ähnlich wie bei einer objektiven Klagehäu-\n\nfung vier einzelne, in ihren Voraussetzungen von einander unabhängige Eigen-\n\ntumsstörungen zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemacht \n\nund nur eine dieser Eigentumsstörungen im Klageverfahren weiterverfolgt. Das \n\nändert an der Beurteilung nichts. Die Identität beurteilt sich nicht danach, ob \n\ndie im selbständigen Beweisverfahren zu klärenden tatsächlichen Fragen einen \n\noder mehrere materiellrechtliche Ansprüche betreffen oder ob sie auch Gegen-\n\nstand gesonderter selbständiger Beweisverfahren sein könnten. Entscheidend \n\nist allein, was der Antragsteller zum Gegenstand des konkreten selbständigen \n\nBeweisverfahrens gemacht hat und ob er diesen Gegenstand mit der Klage \n\nganz oder teilweise gegen den Antragsgegner des selbständigen Beweisver-\n\nfahrens weiterverfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Gel-\n\ntendmachung mehrerer Mängel eines Werks entschieden (Beschl. v. 22. Juli \n\n2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299). Für den hier vorliegenden Fall der \n\nAbwehr mehrerer Eigentumsstörungen gilt nichts anderes. Sie bilden den ein-\n\nheitlichen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, das der An-\n\ntragsteller gegen die Antragsgegner eingeleitet hat. Wie bei der Teilklage aus \n\neinem einheitlichen Anspruch besteht auch hier die Gefahr divergierender Ko-\n\nstenentscheidungen (dazu BGH Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). \n\nDie Klage kann auf andere Teile des Beweisverfahrens erweitert, der Wert der \n\nKlage kann anders als der Anteil des mit ihr verfolgten Anspruchs am selbstän-\n\ndigen Beweisverfahren bestimmt werden. Den Gegenstand des selbständigen \n\nBeweisverfahrens hat der Antragsteller mit seiner Klage, wenn auch nur aus-\n\nschnittweise, gegen die Antragsgegner als Beklagten weiterverfolgt. Damit ist \n\nIdentität gegeben und eine selbständige Teilkostenentscheidung nach § 494a \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. \n\n3. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist deshalb ins-\n\ngesamt in dem anhängigen Klageverfahren zu entscheiden. Die Kosten eines \n\nim Klageverfahren nicht weiterverfolgten Teils des vorausgegangen selbstän-\n\ndigen Beweisverfahrens können dem Antragsteller analog § 96 ZPO auch dann \n\nauferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte (BGH, Beschl. v. \n\n24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). Das kann auch zu einer anteiligen Vertei-\n\nlung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens führen. Eine Auferlegung \n\nder Kosten analog § 96 ZPO ist regelmäßig dann angezeigt, wenn der Gegen-\n\nstand der Klage, wie hier, deshalb wesentlich hinter dem Gegenstand des \n\nselbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, weil sich dort ergeben hat, daß \n\nder geltend gemachte Anspruch insoweit unbegründet war. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Tropf Krüger \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/v-zb-28-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/v-zb-28-04","retrieved":"2026-07-10 16:01:58.750623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-21/v-zb-28-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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