{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"V ZB 22/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"in der Wohnungseigentumssache ja BGHZ: BGHR: ja ja WEG §§ 8, 16 Abs. 2; BGB § 242 (Ba) Ob eine Regelung über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums bei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt und damit ein Änderungsanspruch gegeben ist, kann nur auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls und nicht allein nach dem Maß der Kostenmehrbelastung des benachteiligten Wohnungs- eigentümers festgestellt werden. WEG §§ 8, 16 Abs. 2; BGB § 157 (D) Unter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im Einzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgeleg- ten Kostenverteilungsschlüssels führen. WEG § 8, 25 Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigen- tumseinheit auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 22/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nNachschlagewerk: \n\nin der Wohnungseigentumssache \nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nWEG §§ 8, 16 Abs. 2; BGB § 242 (Ba) \n\nOb eine Regelung über die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums bei \nAnlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) \nnicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt und damit ein Änderungsanspruch gegeben ist, \nkann nur auf Grund einer tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls \nund nicht allein nach dem Maß der Kostenmehrbelastung des benachteiligten Wohnungs-\neigentümers festgestellt werden. \n\nWEG §§ 8, 16 Abs. 2; BGB § 157 (D) \n\nUnter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch \neine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im \nEinzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgeleg-\nten Kostenverteilungsschlüssels führen. \n\nWEG § 8, 25 \n\nBei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigen-\ntumseinheit auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZB 22/04 - KG \n\n LG Berlin \n\n AG Wedding \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird \n\nder Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin \n\nvom 23. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 22.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer ursprünglich aus \n\nvier, nunmehr aus sechs Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage in \n\nBerlin. \n\nDer Antragsgegner zu 1 war alleiniger Eigentümer des Grundstücks. \n\nDurch Erklärung vom 29. Januar 1986 teilte er sein Eigentum in der Weise auf, \n\ndaß Miteigentumsanteile von jeweils 266/1000 mit dem Sondereigentum an den \n\njeweils etwa 75 m² großen Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 und Miteigentumsantei-\n\nle von jeweils 234/1000 mit dem Sondereigentum an den jeweils etwa 66 m² \n\ngroßen Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 verbunden wurden. Nach der Teilungser-\n\nklärung haben die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 das \n\nRecht, die zu ihrem Sondereigentum gehörenden Räume im Keller und im \n\nDachgeschoß des Hauses zu Wohnzwecken auszubauen. Zum Stimmrecht ist \n\nin der Teilungserklärung geregelt, daß auf jede Eigentumswohnung eine Stim-\n\nme entfällt. Im übrigen sollen sich die Rechte und Pflichten der Wohnungsei-\n\ngentümer und das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nach \n\nden Vorschriften der §§ 10 bis 29 WEG richten. \n\nIn der Folgezeit erwarben die weiteren Beteiligten und die Antragsteller \n\njeweils eine der größeren Wohnungen Nr. 1 und 2. Die Antragsgegnerin zu 2 \n\nwurde Eigentümerin der Wohnung Nr. 4, während der Antragsgegner zu 1 Ei-\n\ngentümer der Wohnung Nr. 3 blieb. Er baute 1994 den der Wohnung Nr. 3 zu-\n\ngeordneten Dachgeschoßraum zu einer in sich abgeschlossenen Wohnung \n\naus. Die ebenfalls zu der Wohnung Nr. 3 gehörenden Kellerräume versah der \n\nAntragsgegner zu 1 mit sanitären Einrichtungen und schloß sie, ebenso wie die \n\nGarage, an die zentrale Heizungsanlage des Hauses an. Diese Räume sind \n\ngegenwärtig vermietet und werden als Büro bzw. Lagerraum genutzt. 1997 \n\nbaute die Antragsgegnerin zu 2 den der Wohnung Nr. 4 zugewiesenen Dach-\n\ngeschoßraum ebenfalls zu einer in sich abgeschlossenen Wohnung aus. Auf \n\nGrund der Baumaßnahmen der Antragsgegner vergrößerte sich die Wohn- und \n\nNutzfläche der Wohnung Nr. 3 um etwa 157 m², die der Wohnung Nr. 4 um \n\netwa 32 m². Durch Erklärungen vom 4. April 2000 begründeten die Antrags-\n\ngegner im Wege der Unterteilung selbständiges Wohnungseigentum an den \n\nneu entstandenen Dachgeschoßwohnungen. \n\nEine von den anderen Wohnungseigentümern nach dem Ausbau der \n\nKeller- und Dachgeschoßräume gewünschte Anpassung der Miteigentumsan-\n\nteile an die veränderten Wohn- und Nutzflächen lehnten die Antragsgegner ab. \n\nBis auf die Kosten der Verwaltung und des Breitbandkabelanschlusses erfolgte \n\ndie Abrechnung der verbleibenden \"allgemeinen Bewirtschaftungskosten\" bis \n\nzuletzt nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile. \n\nFür diese Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums erstre-\n\nben die Antragsteller künftig eine Verteilung nach dem Verhältnis der Wohn- \n\nund Nutzflächen. Sie verlangen deshalb von den Antragsgegnern, einer ent-\n\nsprechenden Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen. Den \n\nhierauf gerichteten Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. In der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Landgericht haben sich die Beteiligten durch Teil-\n\nvergleich darüber geeinigt, daß die Heizkosten ab dem 1. Januar 2001 zu 70 % \n\nnach Verbrauch und zu 30 % nach Wohn- und Nutzflächen abgerechnet wer-\n\nden. Wegen der weiteren Kosten hat das Landgericht die sofortige Beschwerde \n\nder Antragsteller zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde möch-\n\nte das Kammergericht den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache \n\nan das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverweisen. Es sieht \n\nsich hieran jedoch durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Lan-\n\ndesgerichts (BayObLGZ 1991, 396, 398 f.; ZWE 2001, 320) und insbesondere \n\ndurch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 13. April \n\n2000 (NZM 2001, 140) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom \n\n14. Juni 2004 (ZfIR 2004, 677) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor-\n\ngelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG \n\ni.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). \n\nDas vorlegende Gericht ist der Auffassung, ein Wohnungseigentümer \n\nkönne von den anderen die Zustimmung zu einer Änderung des geltenden Ko-\n\nstenverteilungsschlüssels gemäß § 242 BGB verlangen, wenn die für die Ko-\n\nstenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteile bei der Begründung des \n\nWohnungseigentums entsprechend den Wohn- und Nutzflächen der einzelnen \n\nWohnungen festgelegt worden seien, der spätere Ausbau von Räumen jedoch \n\nzu einer erheblichen Vergrößerung der Wohn- und Nutzfläche der betreffenden \n\nWohnungen geführt habe. Eine bestimmte Prozentgrenze, bis zu der eine \n\nMehrbelastung hingenommen werden müsse und ein Änderungsanspruch aus-\n\ngeschlossen sei, bestehe nicht. Ein Änderungsanspruch sei aber jedenfalls \n\ndann gegeben, wenn die anteilige Wohn- und Nutzfläche einer Wohneinheit \n\num mehr als 25 % von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil abweiche. \n\nHiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen, weil das Beschwerdegericht eine \n\nMehrbelastung der Antragsteller in Höhe von 58,33 % errechnet habe. \n\nDemgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seiner \n\nauf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 13. April 2000 (aaO) \n\ndie Auffassung, eine Kostenmehrbelastung von knapp 59 % begründe noch \n\nkeinen Anspruch des betroffenen Wohnungseigentümers auf Änderung des \n\nKostenverteilungsschlüssels. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei \n\nist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Be-\n\nantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde \n\nnicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, \n\nBGHZ 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, \n\n938, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 322 vorgesehen, m.w.N.). \n\nIII. \n\nDie sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig \n\n(§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, §§ 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Sie hat auch \n\nin der Sache selbst Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts können die Antragsteller \n\nverlangen, daß die Antragsgegner einer Änderung der für die Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft geltenden Kostenverteilungsregelung zustimmen, wonach \n\ndie noch im Streit befindlichen Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach \n\ndem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen ihrer Sondereigentumseinheiten \n\nauf die Beteiligten umzulegen sind. \n\n1. Da die Teilungserklärung vom 29. Januar 1986 insoweit keine abwei-\n\nchende Regelung enthält, sondern auf das Gesetz verweist, ist gegenwärtig \n\n§ 16 Abs. 2 WEG für die Verteilung der noch im Streit befindlichen Kosten des \n\ngemeinschaftlichen Eigentums maßgebend. Hiernach sind die Wohnungsei-\n\ngentümer untereinander verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigen-\n\ntums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwal-\n\ntung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigen-\n\ntums nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis ihrer Miteigentumsan-\n\nteile zu tragen. \n\na) Eine hiervon abweichende Regelung der Kostenverteilung kann ge-\n\nmäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG wirksam nur durch Vereinbarung sämtlicher \n\nWohnungseigentümer erfolgen, wenn die Gemeinschaftsordnung - wie hier - \n\neinen Mehrheitsbeschluß nicht zuläßt (BGHZ 95, 137, 139 f.; Senat, BGHZ \n\n127, 99, 104; 145, 158, 169; 156, 193, 196 m.w.N.). Durch den Teilvergleich \n\nhaben die Beteiligten eine Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels \n\nnur hinsichtlich der Heizkosten vereinbart. Für die anderen Kosten ist eine sol-\n\nche Vereinbarung nicht zustandegekommen, weshalb es insoweit bei dem in \n\n§ 16 Abs. 2 WEG bestimmten Verteilungsmaßstab weiterhin verbleibt. \n\nb) Dies gilt nach der durch die Teilungserklärung festgelegten Gemein-\n\nschaftsordnung auch nach dem - den Eigentümern der Wohnungen Nr. 3 und \n\nNr. 4 erlaubten und inzwischen erfolgten - Ausbau der Räume im Keller und im \n\nDachgeschoß der Wohnungseigentumsanlage. Eine abweichende Kostenver-\n\nteilung ist für diesen Fall nach dem Inhalt der Regelungen aus der Gemein-\n\nschaftsordnung nicht vorgesehen. \n\n2. Die hiernach notwendige Zustimmung zu einem abweichenden Ko-\n\nstenverteilungsschlüssel können die Antragsteller nicht auf den \"allgemeinen\" \n\nÄnderungsanspruch stützen, der von der Rechtsprechung teilweise aus einem \n\nWegfall der Geschäftgrundlage (BayObLGZ 1984, 50, 54 ff.; 1987, 66, 72 f.), \n\nteilweise aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer (Bay-\n\nObLGZ 2001, 99, 103) hergeleitet wird. Ein solcher Anspruch setzt nach gefe-\n\nstigter Rechtsprechung voraus, daß der geltende Kostenverteilungsschlüssel \n\nbei Anlegung eines strengen Maßstabs zu grob unbilligen, mit Treu und Glau-\n\nben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führt (Senat, BGHZ \n\n130, 304, 312; 156, 192, 196, 202; BayObLGZ 1991, 396, 398; BayObLG, \n\nZWE 2001, 597; OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287; auch Staudinger/Bub, \n\nBGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 267 f. m.w.N.). Das Beschwerdegericht hält \n\ndiese Voraussetzungen nicht für gegeben und verneint aus diesem Grund ei-\n\nnen Anspruch der Antragsteller auf Zustimmung zur Abänderung des geltenden \n\nKostenverteilungsschlüssels. Dies läßt auf der Grundlage der Feststellungen \n\ndes Beschwerdegerichts Rechtsfehler nicht erkennen. \n\na) Zur Beurteilung der Frage, ob die jeweils geltende Regelung der Ko-\n\nstenverteilung grob unbillig ist, orientiert sich die obergerichtliche Rechtspre-\n\nchung in erster Linie an dem Maß der sachlich nicht gerechtfertigten Kosten-\n\nmehrbelastung, die ein Wohnungseigentümer bei der geltenden Regelung im \n\nVergleich zu dem erstrebten sachgerechten Kostenverteilungsschlüssel hin-\n\nnehmen muß. \n\naa) Eine grobe Unbilligkeit ist angenommen worden bei einer Kosten-\n\nmehrbelastung von 253 % (BayObLGZ 1991, 396, 399), von 171 % (Bay-\n\nObLGZ 1987, 66, 69 f.), von 87,5 % (BayObLG, WuM 1997, 61, 62) sowie \n\ndann, wenn das Mehrfache dessen zu zahlen ist, was bei sachgerechter Ko-\n\nstenverteilung zu zahlen wäre (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 886). Ver-\n\nneint worden ist eine grobe Unbilligkeit bei einer Kostenmehrbelastung von \n\n12 % (BayObLG, NZM 2000, 301, 302), von 17 % (BayObLGZ 1985, 47, 50; \n\nOLG Frankfurt, Beschl. v. 3. April 2003, 20 W 132/01, juris), von 19 % (Bay-\n\nObLG, WE 1998, 394, 395), von 22 % (BayObLG, NJW-RR 1995, 529, 530; \n\nOLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547, 1548), von 27 % (OLG Düsseldorf, \n\nZMR 2001, 378, 379), von 30 % (OLG Köln, ZMR 2002, 153, 154), von 42 % \n\n(OLG Hamm, ZMR 2003, 286, 287), von 50 % (BayObLG, ZWE 2001, 320; \n\nBayObLGZ 1998, 199, 205 f.; OLG Köln, ZMR 2002, 780, 781) und von 59 % \n\n(OLG Frankfurt, NZM 2001, 140). \n\nbb) Das Maß der Kostenmehrbelastung ist jedoch nicht das alleinige Kri-\n\nterium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüs-\n\nsels. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des einzelnen \n\nFalls. Von Bedeutung kann etwa sein, ob die beanstandete Regelung für alle \n\noder nur für einen Teil der gemeinschaftlichen Lasten und Kosten gilt (Bay-\n\nObLG, NJW-RR 1995, 529, 530). Findet die Regelung nur auf einzelne Ko-\n\nstenpositionen Anwendung, kann es auf das Verhältnis der hierdurch beding-\n\nten Mehrkosten zu den einen Wohnungseigentümer insgesamt treffenden Ge-\n\nmeinschaftskosten ankommen (BayObLG, WuM 2001, 88, 89). Möglich ist es \n\nferner, eine grobe Unbilligkeit deshalb zu verneinen, weil bei einer gebotenen \n\nlängerfristigen Betrachtungsweise zu erwarten ist, daß es zu einem wirtschaftli-\n\nchen Ausgleich einer einmaligen Kostenmehrbelastung kommen wird (OLG \n\nKöln, WuM 1998, 174). Der Annahme grober Unbilligkeit kann es zudem ent-\n\ngegenstehen, wenn die Ursache einer Kostenmehrbelastung ausschließlich \n\ndem Risikobereich des betroffenen Wohnungseigentümers zuzuordnen ist \n\n(BayObLGZ 1984, 50, 53 f.; OLG Düsseldorf, ZfIR 1998, 421, 422; Wendel, \n\nZWE 2001, 408, 411; vgl. auch Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 271; \n\nDrasdo, BTR 2003, 119, 121), oder wenn die Auswirkungen einer nicht sachge-\n\nrechten Kostenverteilungsregelung bereits beim Erwerb des Wohnungseigen-\n\ntums absehbar waren (BayObLGZ 1987, 66, 69; BayObLG, ZWE 2001, 320; \n\n2002, 31, 32; OLG Köln, NJW-RR 1995, 973, 974; ZMR 2002, 153, 154; 780, \n\n781; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1547; ZWE 2001, 444, 446; OLG Hamm, \n\nZMR 2003, 286, 287; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG, Rdn. 267, 271). \n\ncc) Wie das vorlegende Gericht nicht verkennt, hindert die Notwendig-\n\nkeit einer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Gesamtbe-\n\ntrachtung daran, eine allgemein gültige Prozentgrenze festzulegen, bis zu de-\n\nren Erreichen eine Kostenmehrbelastung hinzunehmen ist. In gleicher Weise \n\nschließt das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung aber auch umgekehrt die \n\nAnnahme eines festen Grenzbetrages aus, bei dessen Überschreiten stets ein \n\nAnspruch auf Änderung der geltenden Kostenverteilungsregelung wegen gro-\n\nber Unbilligkeit besteht. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts \n\nergibt sich mithin ein Änderungsanspruch nicht bereits daraus, daß die An-\n\ntragsteller durch die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigentums-\n\nanteile gegenüber einer Kostenverteilung nach dem Verhältnis der anteiligen \n\nWohn- und Nutzflächen mit Mehrkosten belastet werden, die eine Grenze von \n\n25 % übersteigen (a.A. Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem Woh-\n\nnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., Rdn. 19; Riecke, ZfIR 2004, 681, 682 f.) \n\nb) Steht danach für die Prüfung eines Kostenverteilungsschlüssels auf \n\ndas Merkmal der groben Unbilligkeit ein einheitlicher, für alle Fälle geltender \n\nMaßstab nicht zur Verfügung, so ist die auf Grund der Gesamtumstände des \n\nEinzelfalls vorzunehmende Würdigung, ob eine Kostenverteilungsregelung bei \n\nAnlegung eines strengen Maßstabs zu unzumutbaren Ergebnissen führt, in \n\nerster Linie Sache des Tatrichters. Es handelt sich um eine Prüfung, die sich \n\nnicht in den Voraussetzungen des § 242 BGB erschöpft (vgl. dazu BGHZ 45, \n\n258, 266; auch BGHZ 22, 375, 380), sondern - mit Blick auf das Merkmal der \n\ngroben Unbilligkeit - um die Beantwortung einer im wesentlichen auf tatsächli-\n\nchem Gebiet liegenden Frage. Bei der Subsumtion des festgestellten Sachver-\n\nhalts unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff ist dem Tatrichter deshalb ein \n\nvon dem Rechtsbeschwerdegericht - als das der Senat hier gemäß § 28 Abs. 3 \n\nFGG zu entscheiden hat - nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \n\nzuzubilligen (OLG Köln, ZMR 2002, 153, 154; 780, 781; vgl. auch BGHZ 10, \n\n14, 17 für den Begriff der groben Fahrlässigkeit; BGHZ 10, 242, 248 für den \n\nBegriff des erheblichen Mangels i.S.v. § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.; BGH, \n\nUrt. v. 19. November 1996, VI ZR 350/95, NJW 1997, 798 für den Begriff des \n\ngroben Behandlungsfehlers). Die Nachprüfung beschränkt sich im allgemeinen \n\ndarauf, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff zutreffend erfaßt und \n\nausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie \n\ndie Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGHZ 10, 14, 18; 20, \n\n290, 292 f.; 51, 275, 279 f.; 55, 45, 55; BGH, Urt. v. 20. Dezember 1972, IV ZR \n\n161/71, NJW 1973, 749; Urt. v. 18. November 1993, III ZR 178/92, NJW-RR \n\n1994, 603, 604; Urt. v. 13. April 1994, II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; \n\nKeidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdn. 28; MünchKomm-ZPO/Wenzel, \n\n2. Aufl., Aktualisierungsband, § 546 Rdn. 13 f.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 546 Rdn. 12; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rdn. 12). \n\nc) Auf der Grundlage der Annahme des Beschwerdegerichts, daß die \n\nAntragsteller durch die Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Miteigen-\n\ntumsanteile 58,33 % mehr Kosten zu tragen haben als sie bei einer sachge-\n\nrechten Kostenverteilung nach dem Verhältnis der Wohnungsgrößen zu tragen \n\nhätten, wird die angegriffene Beschwerdeentscheidung den überprüfbaren An-\n\nforderungen gerecht. Das Beschwerdegericht hat den unbestimmten Rechts-\n\nbegriff der groben Unbilligkeit nicht verkannt und seiner Prüfung insbesondere \n\nden gebotenen strengen Maßstab zugrundegelegt. Die für sich genommen \n\nnicht unbeträchtliche Mehrbelastung der Antragsteller wird dadurch relativiert, \n\ndaß der beanstandete Kostenverteilungsschlüssel nur auf einen Teil der Ge-\n\nmeinschaftskosten Anwendung findet. So sind nach der inzwischen getroffenen \n\nVereinbarung die Heizkosten, die die größte Kostenposition darstellen, nicht \n\nnach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, sondern im wesentlichen nach \n\nVerbrauch auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Hinzu kommt, daß die \n\nKosten der Wasserversorgung der Sondereigentumseinheiten und die hieran \n\ngekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung, die bislang nach dem Verhältnis \n\nder Miteigentumsanteile abgerechnet werden, in Wahrheit nicht zu den in § 16 \n\nAbs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums \n\nzählen (Senat, BGHZ 156, 192, 199). \n\n3. Ein Änderungsanspruch der Antragsteller ergibt sich jedoch im Wege \n\neiner ergänzenden Auslegung der Gemeinschaftsordnung. \n\na) Als Rechtsbeschwerdegericht kann der Senat die als Inhalt des Son-\n\ndereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (§ 10 Abs. 2 \n\nWEG) uneingeschränkt selbst auslegen (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292 \n\nm.w.N.). Dabei ist - wie stets bei Auslegung einer Grundbucheintragung - auf \n\nden Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus unbefangener Sicht als \n\nnächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb der \n\nEintragung und der dort zulässig in Bezug genommenen Unterlagen, insbe-\n\nsondere also der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung, dürfen nur \n\nherangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Ein-\n\nzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 113, 374, \n\n378; 121, 236, 239; 139, 288, 292). \n\naa) Diese Grundsätze hindern nicht schlechthin daran, Regelungslücken \n\neiner Gemeinschaftsordnung durch Heranziehung der Regeln der ergänzenden \n\n(Vertrags-)Auslegung zu schließen (so auch bereits BGHZ 92, 18, 21). Die not-\n\nwendige objektive Auslegung der Gemeinschaftsordnung \"aus sich selbst her-\n\naus\" kann zwar im konkreten Fall dazu führen, daß sich ein bestimmter hypo-\n\nthetischer Parteiwille, der für die Ergänzung der getroffenen Regelungen maß-\n\ngebend ist (BGHZ 126, 150, 159; 135, 92, 98), nicht feststellen läßt und mithin \n\neine ergänzende Auslegung scheitert (vgl. dazu Senat, Urt. v. 17. Januar 1975, \n\nV ZR 116/73, WM 1975, 498, 499; BGH, Urt. v. 24. September 1991, XI ZR \n\n240/90, NJW-RR 1992, 178, 179; auch RGRK-BGB/Pieper, 12. Aufl., § 157 \n\nRdn. 104; Staudinger/Roth, BGB [2003], § 157 Rdn. 45; zu weitgehend dage-\n\ngen Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 157 Rdn. 118). In Fällen, in denen der \n\nhypothetische Parteiwille jedoch aus den berücksichtigungsfähigen Unterlagen \n\nermittelt werden kann, gibt es keinen Grund, eine ergänzende Auslegung ge-\n\nnerell auszuschließen (Grebe, DNotZ 1988, 275, 283; Palandt/Bassenge, BGB, \n\n63. Aufl., § 10 Rdn. 8; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 16 WEG Rdn. 6a; \n\nMeikel/Streck, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 53 GBO Rdn. 30; wohl auch Bay-\n\nObLGZ 1978, 194, 196; Staudinger/Bub, aaO, § 16 WEG Rdn. 203; ähnlich \n\nWendel, Der Anspruch auf Zustimmung zur Änderung der Gemeinschaftsord-\n\nnung, 2002, S. 5 ff.). Allerdings ist auch bei einer hiernach möglichen ergän-\n\nzenden Auslegung darauf zu achten, daß sie zu einem Ergebnis führt, das sich \n\naus Sicht eines unbefangenen Betrachters als das nächstliegende darstellt. \n\nDieses Erfordernis ist notwendig, aber auch ausreichend (vgl. BGHZ 92, 18, \n\n21; so auch Grebe, aaO, 286; zu weitgehend daher Wendel, aaO, S. 17 f., der \n\nOffenkundigkeit des hypothetischen Willens verlangt), um entsprechend dem \n\nZiel des § 10 Abs. 2 WEG den Erwerber des Wohnungseigentums gegen ihm \n\nunbekannte Vereinbarungen oder Ansprüche zu schützen und dem Bestimmt-\n\nheitserfordernis Rechnung zu tragen (BGHZ 88, 302, 306). \n\nbb) Eine ergänzende Auslegung scheitert auch nicht daran, daß die \n\nGemeinschaftsordnung hier nicht auf einer Vereinbarung der Wohnungseigen-\n\ntümer beruht, sondern gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG als \n\nBestandteil der Teilungserklärung zustandegekommen ist (vgl. Grebe, aaO, \n\n284; Wendel, aaO, S. 12). Die Regeln der ergänzenden Auslegung sind nicht \n\nauf die Anwendung bei vertraglichen Vereinbarungen beschränkt, sondern \n\nauch bei einseitigen Willenserklärungen heranzuziehen (Staudinger/Roth, \n\naaO, § 157 Rdn. 12), zu denen die Teilungserklärung nach § 8 WEG zählt \n\n(Staudinger/Rapp, BGB, 12. Aufl., § 8 WEG Rdn. 4). \n\nb) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Auslegung sind im vorlie-\n\ngenden Fall erfüllt. \n\naa) Die - \"einfache\" oder erläuternde - Auslegung der Gemeinschafts-\n\nordnung unter Beachtung der geschilderten besonderen Grundsätze ergibt de-\n\nren planwidrige Unvollständigkeit und mithin eine Regelungslücke, die durch \n\neine ergänzende Auslegung zu schließen ist (vgl. BGHZ 127, 138, 142). Kenn-\n\nzeichnend für das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit ist, daß der \n\nErklärende mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollte, \n\ndies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, NJW 2004, 1873 m.w.N.). Hierzu \n\nergibt sich im vorliegenden Fall aus den Bestimmungen der Teilungserklärung \n\nunter Einschluß des Aufteilungsplans, daß das Verhältnis der Miteigentumsan-\n\nteile nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzelnen Sondereigentums-\n\neinheiten bestimmt worden war. Die in der Gemeinschaftsordnung enthaltene \n\nVerweisung auf die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 WEG führte damit für \n\ndie noch umstrittenen Kosten zu einer sachgerechten Verteilung. Da die ge-\n\nmäß § 16 Abs. 2 WEG maßgebenden Miteigentumsanteile das Verhältnis der \n\nWohnflächen widerspiegelten, wurden die Kosten letztlich nach den Wohnflä-\n\nchen der Sondereigentumseinheiten verteilt und auf diese Weise ein ver-\n\ngleichsweise hohes Maß an Verteilungsgerechtigkeit erreicht (vgl. Staudin-\n\nger/Bub, aaO, § 16 Rdn. 29 f.). Indem das Gesetz die Bestimmung der Mitei-\n\ngentumsanteile in das Belieben der Wohnungseigentümer stellt (Senat, Urt. v. \n\n18. Juni 1976, V ZR 156/75, NJW 1976, 1976), läßt der teilende Eigentümer, \n\nder sich wie hier aus freien Stücken für ein sachlich zutreffendes Anteilsver-\n\nhältnis entscheidet, einen Regelungsplan erkennen, wie ihn der Gesetzgeber \n\nfür § 16 Abs. 1 und Abs. 2 WEG zwar nicht erzwungen, wohl aber auch mit \n\nBlick auf eine sachgerechte Kostenverteilung erwartet hat (Senat, Urt. v. \n\n18. Juni 1976, V ZR 156/75, aaO). Dieses Anliegen wird nach dem zwischen-\n\nzeitlich abgeschlossenen Ausbau der Keller- und Dachgeschoßräume und der \n\ndamit verbundenen Vergrößerung der Wohn- und Nutzflächen verfehlt, ohne \n\ndaß es einen Anhaltspunkt dafür gibt, daß das ursprüngliche Regelungsziel für \n\ndiesen Fall aufgegeben sein sollte. Die anteiligen Wohn- und Nutzflächen der \n\neinzelnen Sondereigentumseinheiten entsprechen nun nicht mehr, wie von \n\ndem teilenden Eigentümer ursprünglich vorgesehen, den jeweiligen Miteigen-\n\ntumsanteilen. Dies wiederum führt dazu, daß eine Kostenverteilung nach dem \n\nVerhältnis der Miteigentumsanteile nicht mehr sachgerecht erscheint, weil sie \n\ndie tendenziell erhöhte Kostenverursachung im Bereich der mittlerweile auch \n\nrechtlich unterteilten Wohnungen Nr. 3 und Nr. 4 unberücksichtigt läßt. Der auf \n\neine sachgerechte Kostenverteilung zielende Regelungsplan, wie er sich aus \n\nder vorstehenden an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts \n\nder getroffenen Regelungen und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge ergibt \n\n(vgl. dazu Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, aaO), ist mithin nicht \n\nmehr zu verwirklichen. \n\nbb) Die dargestellten, für die ergänzende Auslegung der Gemein-\n\nschaftsordnung heranzuziehenden Umstände erlauben es zudem, den \n\nhypothetischen Willen des teilenden Eigentümers zu ermitteln. \n\n(1) Hierfür ist entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes zur ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. etwa BGH, Urt. v. \n\n17. April 2002, VIII ZR 297/01, NJW 2002, 2310, 2311 m.w.N.) darauf abzustel-\n\nlen, welche Regelung der teilende Eigentümer bei einer angemessenen Abwä-\n\ngung der berührten Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise getroffen \n\nhätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte. Lassen sich \n\nhinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Willen des oder der Erklä-\n\nrenden nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten \n\nin Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Auslegung aus. Im übrigen fin-\n\ndet die ergänzende Auslegung ihre Grenze an dem Willen des Erklärenden, \n\nwie er in der - wenn auch lückenhaften - Gemeinschaftsordnung zum Ausdruck \n\nkommt. Zu einer Abänderung oder Erweiterung des Regelungsgegenstandes \n\ndarf die ergänzende Auslegung nicht führen. \n\n(2) Vor diesem Hintergrund hätte der teilende Eigentümer hier dafür Sor-\n\nge getragen, daß im Fall des - nach der Teilungserklärung von den anderen \n\nWohnungseigentümern hinzunehmenden - Ausbaus der Keller- und Dachge-\n\nschoßräume die bisherige sachgerechte Kostenverteilung erhalten bleiben \n\nkann. Nur dies entspricht den schützenswerten Interessen aller Wohnungsei-\n\ngentümer. Während die zum Ausbau berechtigten Wohnungseigentümer redli-\n\ncherweise nicht erwarten können, daß sich andere an den höheren Kosten der \n\nvergrößerten Sondereigentumseinheiten beteiligen, gibt es keine Rechtferti-\n\ngung, den übrigen Wohnungseigentümern den Verzicht auf den sachgerechten \n\nVerteilungsschlüssel wegen baulicher Veränderungen zuzumuten, die außer-\n\nhalb ihres Einflußbereiches liegen. Das Festhalten an dem bisherigen Vertei-\n\nlungsschlüssel trotz der grundlegend veränderten Flächenanteile scheidet als \n\nhypothetischer Wille des Antragsgegners zu 1 als des erklärenden Eigentü-\n\nmers auch deshalb aus, weil er nur von der Absicht getragen sein könnte, den \n\nzum Ausbau berechtigten Wohnungseigentümern - zu denen er selbst zählt - \n\neine geringere Beteiligung an den gemeinsamen Kosten und Lasten zu ver-\n\nschaffen. Eine solche Möglichkeit muß aber nach den geschilderten Grundsät-\n\nzen bei der Ermittlung des hypothetischen Willens ausscheiden, weil sie zu \n\neiner Regelung führen würde, die redlicherweise nicht hätte getroffen werden \n\ndürfen und sich sogar als sittenwidriges Verhalten darstellen könnte (vgl. Bay-\n\nObLGZ 1998, 199, 205 f.). \n\n(3) Für die Sicherstellung des sachgerechten Verteilungsschlüssels ent-\n\nsprechend dem hypothetischen Willen des teilenden Eigentümers kommen hier \n\ndrei Möglichkeiten in Betracht. Es hätte für den Fall des Ausbaus eine Umstel-\n\nlung des Verteilungsschlüssels von dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf \n\ndas Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen angeordnet werden können. Mög-\n\nlich wäre es aber auch, den benachteiligten Wohnungseigentümern einen An-\n\nspruch auf eine entsprechende Anpassung zu geben, wobei sich dieser An-\n\nspruch wiederum auf eine entsprechende Änderung der Miteigentumsanteile \n\noder auch nur auf eine Änderung der Kostenverteilung richten kann. Nur letzte-\n\nres führt allerdings zu einem Ergebnis, das sich aus Sicht eines unbefangenen \n\nBetrachters als das nächstliegende darstellt und daher im vorliegenden Fall \n\nzugrundezulegen ist (so im Ergebnis auch Wendel, aaO, S. 12). Für einen un-\n\nbefangenen Betrachter ergibt sich zwar, daß der Verteilungsschlüssel bei Ver-\n\nänderung der Wohnungsgrößen nicht mehr sachgerecht erscheint, eine dann \n\nvon selbst eintretende Umstellung der Kostenverteilung nach dem Verhältnis \n\nder anteiligen Wohn- und Nutzflächen liegt aber angesichts des Wortlauts der \n\nGemeinschaftsordnung ebensowenig nahe wie ein die sachenrechtlichen \n\nGrundlagen der Gemeinschaft berührender und mit weitergehenden Rechtsfol-\n\ngen verbundener (vgl. Staudinger/Rapp, aaO, § 3 Rdn. 4) Anspruch auf Ände-\n\nrung der Miteigentumsanteile. \n\n4. Gegenüber diesem Änderungsanspruch können die Antragsgegner \n\nnicht gemäß § 273 BGB einwenden, die Antragsteller seien ihrerseits verpflich-\n\ntet, hinsichtlich der Regelung der Stimmrechte einer Änderung der Gemein-\n\nschaftsordnung zuzustimmen. Obwohl sich die Zahl der Sondereigentumsein-\n\nheiten inzwischen von vier auf sechs erhöht hat und in der Gemeinschaftsord-\n\nnung bestimmt ist, daß auf \"jede Eigentumswohnung … eine Stimme\" entfällt, \n\nist weder die Zahl der Stimmrechte entsprechend gestiegen, noch besteht für \n\ndie Antragsteller die Verpflichtung, bei einer entsprechenden Anpassung der \n\nGemeinschaftsordnung mitzuwirken. \n\na) Die beiden zusätzlichen Einheiten sind im Wege der Unterteilung des \n\nWohnungseigentums der Antragsgegner geschaffen worden. Eine Mitwirkung \n\nder Antragsteller als der weiteren Wohnungseigentümer war hierfür nicht erfor-\n\nderlich (Senat, BGHZ 49, 250; 73, 150, 152) und ist auch tatsächlich unterblie-\n\nben. Mithin darf die Unterteilung nicht dazu führen, daß sich die ursprüngliche \n\nStimmenzahl zu Lasten der anderen Wohnungseigentümer verändert (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 73, 150, 155 für das Kopfstimmrecht). Dies hat, wenn in der Ge-\n\nmeinschaftsordnung - wie im vorliegenden Fall - ein Objektstimmrecht vorge-\n\nsehen ist, zur Folge, daß das Entstehen einer weiteren Sondereigentumsein-\n\nheit durch Unterteilung die bisherige Anzahl der Stimmrechte unberührt läßt \n\n(BayObLG, NJW-RR 1991, 910; OLG Düsseldorf, OLGZ 1990, 152, 154 f.; \n\nObLG, NJW-RR 1991, 910; OLG Düsseldorf, OLGZ 1990, 152, 154 f.; OLG \n\nKöln, WE 1992, 259 f.; KG, NZM 1999, 850, 852; Bärmann/Pick/Merle, aaO, \n\n§ 25 Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 158; Wedemeyer, NZM 2000, \n\n638, 639; Briesemeister, NZM 2000, 992, 994). Vielmehr wird das zuvor auf die \n\nungeteilte Einheit entfallende Stimmrecht entsprechend der Zahl der neu ent-\n\nstandenen Einheiten nach Bruchteilen aufgespalten und diesen zugewiesen, \n\nwährend eine entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 WEG an der \n\nSelbständigkeit der neuen Einheiten scheitert (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 25 \n\nRdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 158). Angesichts der zu wahrenden \n\nInteressen der übrigen Wohnungseigentümer ändert sich daran bei einer spä-\n\nteren Veräußerung der durch Unterteilung entstandenen Einheiten nichts (Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 25 Rdn. 40; Staudinger/Bub, aaO, § 25 Rdn. 159, je-\n\nweils m.w.N., a.A. Palandt/Bassenge, aaO, § 6 WEG Rdn. 6; Müller, Praktische \n\nFragen des Wohnungseigentums, 4. Aufl., Rdn. 43). \n\nb) Zugunsten der Antragsgegner läßt sich auch durch ergänzende Aus-\n\nlegung der Gemeinschaftsordnung kein Änderungsanspruch mit dem Ziel der \n\nErhöhung der Zahl der Stimmrechte herleiten. Es gibt keinen Anhaltspunkt da-\n\nfür, daß der teilende Eigentümer mit der Festlegung des Objektstimmrechts in \n\nder Teilungserklärung das Ziel verfolgte, im Fall einer Vermehrung der Woh-\n\nnungseigentumseinheiten im Wege der Unterteilung ungeachtet einer - hier \n\nnicht erfolgten - Veräußerung einer Wohnungseigentumseinheit auch die \n\nStimmrechte entsprechend zu steigern. Gegenüber dem der Teilungserklärung \n\nzugrundeliegenden Zustand, bei dem jeder Wohnungseigentümer ungeachtet \n\nder Größe und des Wertes seines Sondereigentums das gleiche Stimmgewicht \n\nerhalten sollte, hat sich durch die bloße Unterteilung nämlich nichts Wesentli-\n\nches verändert. Es fehlt mithin für diesen Fall an einer Regelungslücke. \n\n5. Der Senat kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend ent-\n\nscheiden, weil der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf. Zwar begegnet es \n\nkeinen grundsätzlichen Bedenken, daß das Beschwerdegericht zur Ermittlung \n\nder Wohn- und Nutzflächen der einzelnen Sondereigentumseinheiten den \n\nübereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zugrundegelegt hat (vgl. Senat, \n\nBGHZ 146, 241, 249 f.). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das \n\nBeschwerdegericht hierbei zu Recht die auf die Garage entfallende Grundflä-\n\nche unberücksichtigt gelassen. Anders als die sonstigen nachträglich ausge-\n\nbauten Räume im Keller und im Dachgeschoß des Hauses dient die Garage \n\nnämlich nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen, sondern sie wird le-\n\ndiglich als Lagerraum genutzt. Daß sie beheizt wird, ist im Rahmen des für die \n\nHeizkosten vereinbarten Verteilungsschlüssels berücksichtigt. Im übrigen un-\n\nterscheidet sie sich aber nicht maßgeblich von den zum Sondereigentum der \n\nAntragsteller und der weiteren Beteiligten zählenden Kellerräumen, deren Flä-\n\nchen bei der Kostenverteilung von Anfang an keine Berücksichtigung gefunden \n\nhaben. Auf diese Bestimmung ist zurückzugreifen; denn bei der ergänzenden \n\nAuslegung kommt es darauf an, welche Regelung der teilende Eigentümer ge-\n\ntroffen hätte, wenn er den von ihm nicht geregelten Fall bedacht hätte. \n\nUnklar ist jedoch, welche Nebenkosten - ausgenommen die gesondert \n\ngeregelten Heizkosten und die Wasserkosten der Sondereigentumseinheiten - \n\nvon dem veränderten Verteilungsschlüssel erfaßt werden sollen. Zwar ist in der \n\nEigentümerversammlung vom 22. Juni 1990 in Abwesenheit eines Teils der \n\nWohnungseigentümer beschlossen worden, die Kosten der Verwaltung und der \n\nNutzung des Breitbandkabelanschlusses nach Wohneinheiten abzurechnen, \n\ndiese Regelung ist jedoch mangels Beschlußkompetenz der Eigentümerver-\n\nsammlung nichtig (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 168). Sollten diese Kosten \n\ngleichwohl in die Antragstellung nicht miteinbezogen sein, müßten die An-\n\ntragsteller daher eine entsprechende Einschränkung vornehmen. \n\nIV. \n\nDen Geschäftswert hat der Senat gemäß § 48 Abs. 3 WEG unter Be-\n\nrücksichtigung des Interesses aller Beteiligten an der Kostenverteilungsrege-\n\nlung in Übereinstimmung mit der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts auf 22.000 € festgesetzt. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/v-zb-22-04","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":10},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/v-zb-22-04","retrieved":"2026-07-10 16:01:14.026330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-07/v-zb-22-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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WEG §§ 8, 16 Abs. 2; BGB § 157 (D) Unter Beachtung der Grundsätze für die Auslegung einer Grundbucheintragung ist auch eine ergänzende Auslegung der Gemeinschaftsordnung nicht ausgeschlossen. Sie kann im Einzelfall zu einem Anspruch auf Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgeleg- ten Kostenverteilungsschlüssels führen. WEG § 8, 25 Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigen- tumseinheit auch im Fall der Veräußerung nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird\n\nder Beschluß der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin\n\nvom 23. 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