{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__17-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"V ZB 17/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 17/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Februar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Februar 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom \n\n7. April 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 9.968 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte beantragte am 2. Oktober 2003 Prozeßkostenhilfe für die \n\nBerufung gegen ein ihm wenige Tage zuvor zugestelltes Urteil des Landge-\n\nrichts Waldshut-Tiengen. Wegen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse nahm er auf eine im April 2003 im ersten Rechtszug auf dem hierfür \n\nbestimmten Vordruck eingereichte Erklärung Bezug, verbunden mit dem Hin-\n\nweis, daß sich keine Änderungen ergeben hätten. \n\nIn der Erklärung vom April 2003 hatte der Beklagte bei den Fragen nach \n\nseinem Vermögen sowohl bei \"Grundvermögen\" als auch in allen weiteren \n\nRubriken \"nein\" angekreuzt. Auf Nachfrage des Landgerichts hatte sein Pro-\n\nzeßbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 mitgeteilt, daß der Be-\n\nklagte über Grundbesitz in Sizilien verfüge. Dabei handele es sich um haupt-\n\nsächlich von Olivenbäumen bewachsene Felder mit einem Verkehrswert von \n\nallenfalls 20.000 €. Es sei daher kaum möglich, diesen Gr undbesitz zu veräu-\n\nßern. Anschließend hatte das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe \n\nfür den ersten Rechtszug bewilligt. \n\nNach dem Hinweis des Klägers, dem Beklagten gehörten drei Grundstü-\n\ncke in Sizilien, von denen eines bebaut und ein weiteres vermutlich bebaubar \n\nsei, forderte das Oberlandesgericht diesen auf, sich hierzu zu äußern und sei-\n\nne Angaben glaubhaft zu machen. Der Beklagte legte daraufhin zum Beleg, \n\ndaß der Gesamtwert seiner Grundstücke in Sizilien 20.300 € betrage, ein \n\nSchriftstück in italienischer Sprache vor. Durch Beschluß vom 23. Februar \n\n2004, dem Beklagten zugestellt am 3. März 2004, wies das Oberlandesgericht \n\nden Prozeßkostenhilfeantrag zurück. Der Beklagte müsse seine Grundstücke \n\nzur Finanzierung des Prozesses einsetzen, da sie kein Schonvermögen dar-\n\nstellten und eine aus ihrem Verkauf folgende unzumutbare Härte nicht ersicht-\n\nlich sei. \n\nDer Beklagte hat am 11. März 2004 Berufung eingelegt und unter Hin-\n\nweis auf seinen Prozeßkostenhilfeantrag Wiedereinsetzung gegen die Ver-\n\nsäumung der Berufungsfrist beantragt. Mit Beschluß vom 4. April 2004 hat das \n\nOberlandesgericht die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung wegen \n\nder Fristversäumung als unzulässig verworfen. Diese sei nicht unverschuldet, \n\nda der Prozeßkostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren nicht den gesetzli-\n\nchen Anforderungen entsprochen habe. Die in Bezug genommenen Angaben \n\nzu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom April 2003 seien \n\nim Zeitpunkt der Antragstellung inhaltlich überholt gewesen. Der Beklagte habe \n\nbereits durch Schriftsatz vom 4. Juni 2003 eingeräumt, über Grundbesitz zu \n\nverfügen. Allerdings habe er darin angegeben, es handele sich um Felder, \n\nwährend er jetzt nicht in Abrede stelle, daß die Grundstücke teilweise bebaut \n\nbzw. bebaubar seien. Unerheblich sei, daß der Beklagte für den ersten \n\nRechtszug Prozeßkostenhilfe erhalten habe. Eine Partei dürfe nur bei zutref-\n\nfenden und umfassenden Angaben darauf vertrauen, daß das Rechtsmittelge-\n\nricht keine strengeren Anforderungen an die Bedürftigkeit stelle als das Erstge-\n\nricht. \n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\n1. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht zur Fortbildung \n\ndes Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser Zulassungs-\n\ngrund setzt voraus, daß der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Aus-\n\nlegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen, wenn es für die rechtliche \n\nBeurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an \n\neiner richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat, \n\nBGHZ 154, 288, 292 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). \n\na) Anlaß, Leitsätze aufzustellen, gibt der Rechtsstreit schon deshalb \n\nnicht, weil er entgegen der Auffassung der Beschwerde keine über den Einzel-\n\nfall hinausreichende Rechtsfrage aufwirft. Ob ein ordnungsgemäßer Prozeß-\n\nkostenhilfeantrag vorliegt, wenn eine Partei auf ein früher eingereichtes Formu-\n\nlar zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verweist, das zu-\n\nnächst unvollständig war, in einer weiteren Erklärung aber vervollständigt wur-\n\nde, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und da-\n\nmit nicht abstrakt für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen beantworten. \n\nb) Die Frage ist zudem nicht entscheidungserheblich. Der Prozeß-\n\nkostenhilfeantrag des Beklagten vom 2. Oktober 2003 stellt auch dann keine \n\ngeeignete Grundlage für eine Wiedereinsetzung dar, wenn er als Bezugnahme \n\nauf die mittels Schriftsatz vom 4. Juni 2003 vervollständigte und korrigierte \n\nerstinstanzliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse verstanden wird. \n\nNach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die Einlegung eines \n\nRechtsmittels eingereichten Prozeßkostenhilfeantrags ist einer Partei Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise \n\nnicht damit rechnen mußte, daß ihr Antrag aus wirtschaftlichen Gründen wegen \n\nfehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden würde. Diese Voraussetzung ist nur \n\nerfüllt, wenn die Partei sich für bedürftig halten und annehmen durfte, die wirt-\n\nschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ord-\n\nnungsgemäß dargetan zu haben (BGH, Beschl. v. 23. Februar 2000, XII ZB \n\n221/99, NJW-RR 2000, 1387; Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR 161/01, NJW \n\n2001, 2720, 2721). \n\nDas war hier nicht der Fall. Der Beklagte konnte nicht davon ausgehen, \n\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß dargetan zu haben, denn \n\ndie Angabe im Schriftsatz vom 4. Juni 2003, bei seinem Grundbesitz in Sizilien \n\nhandele es sich um Felder, war unzutreffend. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts stellt der Beklagte nicht in Abrede, daß die Grundstücke tat-\n\nsächlich teilweise bebaut bzw. bebaubar sind. Die Auffassung der Beschwerde, \n\ndaß es hierauf nicht ankommen könne, weil für die Beurteilung der wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse des Beklagten allein der - durchgängig mit etwa 20.000 € \n\nangegebene - Wert der Grundstücke maßgeblich sei, trifft nicht zu. Die Be-\n\nschwerde übersieht dabei, daß der Beklagte seinen Grundbesitz in dem \n\nSchriftsatz vom 4. Juni 2003 deshalb als praktisch unverkäuflich dargestellt \n\nhat, weil es sich um mit Olivenbäumen bewachsene Felder handele. Aufgrund \n\ndieses von dem Beklagten selbst hergestellten Zusammenhangs durfte das \n\nBerufungsgericht demgegenüber annehmen, daß bebaute oder bebaubare \n\nGrundstücke in Sizilien verkäuflich sind, und folgern, daß der Beklagte in dem \n\nSchriftsatz vom 4. Juni 2003 unrichtige Angaben zur Verwertbarkeit seines \n\nGrundbesitzes gemacht hat. \n\n2. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), insbesondere ver-\n\nletzt der angefochtene Beschluß nicht den Anspruch des Beklagten auf Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der Auffassung \n\nder Beschwerde bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Beklagten \n\nzu einer weiteren Glaubhaftmachung aufzufordern. Bei der Entscheidung über \n\nden Prozeßkostenhilfeantrag, die im übrigen nicht Gegenstand der Rechtsbe-\n\nschwerde ist, hat das Berufungsgericht die Wertangaben des Beklagten \n\nzugrunde gelegt. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsgesuchs war der Beklagte \n\nbereits nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehalten, die für eine Wiedereinsetzung \n\nmaßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Dabei konnte es allerdings \n\nnicht mehr um den Wert der Grundstücke, sondern nur um die berechtigte Er-\n\nwartung des Beklagten gehen, sein Prozeßkostenhilfeantrag werde nicht we-\n\ngen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt werden. Tatsachen, die ein solches Ver-\n\ntrauen begründen könnten, hat der Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Auf die \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe im ersten Rechtszug kann sich der Beklagte \n\ninsoweit nicht stützen, weil die Angaben zu seinem Grundbesitz, wie dargelegt, \n\nin einem maßgeblichen Punkt unzutreffend waren. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Lemke Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__17-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/v-zb-17-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__17-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__17-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/v-zb-17-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__17-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:48.388498+00:00"}}