{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2004/V_ZB__13-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"V ZB 13/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 107, 873, 1909 Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrach- tung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Ge- samtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). BGB § 107, 1030, 1191 Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nieß- brauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. BGB § 107 Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2004 \n\nin der Grundbuchsache \n\nV ZB 13/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 107, 873, 1909 \nIst die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrach-\ntung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der \nEinwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde \nliegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Ge-\nsamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall \nnicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28). \n\nBGB § 107, 1030, 1191 \nDie Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich \nvorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nieß-\nbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher \nAusbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen \nhat. \n\nBGB § 107 \nDie aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen \nöffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 \nBGB. \n\nBGH, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04 \n\n- BayObLG \n- LG München I \n- AG München \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2004 durch \n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter \n\nDr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß \n\nder 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Januar \n\n2004 sowie die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grund-\n\nbuchamt – München vom 9. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDas Grundbuchamt wird angewiesen, die mit notarieller Urkunde \n\nvom 4. August 2003 beantragten Eintragungen nicht aus den \n\nGründen des Beschlusses vom 9. Oktober 2003 zu verweigern. \n\nDer Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nwird auf 3.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beteiligte zu 1 ist die Mutter der 1988 geborenen Beteiligten zu 2 \n\nund der 1990 geborenen Beteiligten zu 3. Sie ist im Grundbuch als Eigentüme-\n\nrin eines Hausgrundstücks eingetragen, das mit einer Grundschuld belastet ist. \n\nAm 4. August 2003 ließen die Beteiligten einen sogenannten Überlas-\n\nsungsvertrag notariell beurkunden. Darin räumte sich die Beteiligte zu 1 den \n\nlebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Nach \n\nder von ihr getroffenen Bestimmung hat der Nießbraucher auch die außeror-\n\ndentlichen Lasten, die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Er-\n\nneuerungen sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für die dem eingetragenen \n\nGrundpfandrecht zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu tragen. Weiterhin \n\nvereinbarten die Beteiligten unter gleichzeitiger Auflassung die unentgeltliche \n\nÜbertragung eines jeweils hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück \n\nauf die Beteiligten zu 2 und 3 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die \n\nBeteiligte zu 1 behielt sich jedoch das Recht vor, von dem schuldrechtlichen \n\nTeil des Vertrags zurückzutreten, wenn zu ihren Lebzeiten \"einer der Erwerber \n\nden an ihn überlassenen Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise ohne vorhe-\n\nrige Zustimmung des Veräußerers veräußert oder belastet oder wenn einer der \n\nErwerber vor dem Veräußerer versterben sollte\". Zur Sicherung des durch die \n\nAusübung des Rücktrittsrechts bedingten Übereignungsanspruchs bewilligten \n\ndie Beteiligten eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1. \n\nDen von dem Urkundsnotar namens der Beteiligten gestellten Antrag auf \n\nVollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom \n\n9. Oktober 2003 beanstandet, weil der Überlassungsvertrag wegen der mit \n\netwaigen Rückübertragungsansprüchen der Beteiligten zu 1 zusammenhän-\n\ngenden Verpflichtungen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 nicht \n\nlediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten deshalb aufgegeben, \n\nbinnen bestimmter Frist den Überlassungsvertrag von einem zu bestellenden \n\nPfleger genehmigen zu lassen und hierzu eine vormundschaftsgerichtliche \n\nGenehmigung vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos \n\ngeblieben. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte auch die weitere \n\nBeschwerde der Beteiligten zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch \n\nden Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189 \n\n= Rpfleger 2003, 570) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. \n\nDas vorlegende Gericht meint, der die Auflassung enthaltende Überlas-\n\nsungsvertrag sei wegen des der Beteiligten zu 1 vorbehaltenen Rücktrittsrechts \n\nmit rechtlichen Nachteilen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 ver-\n\nbunden und bedürfe deshalb insgesamt der Genehmigung durch einen an die \n\nStelle der rechtlich verhinderten Eltern tretenden Ergänzungspfleger. Da es \n\nsich um ein Grundstücksgeschäft gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB han-\n\ndele, sei außerdem eine gerichtliche Genehmigung des Vertrags erforderlich, \n\nfür deren Erteilung gemäß §§ 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB das \n\nVormundschaftsgericht zuständig sei. Die durch § 1643 Abs. 1 BGB in der seit \n\ndem 1. Juli 1998 geltenden Fassung begründete Zuständigkeit des Familienge-\n\nrichts für die Genehmigungserteilung betreffe nur Rechtsgeschäfte der Eltern \n\nfür das Kind, nicht jedoch Pflegergeschäfte. Demgegenüber vertritt das Ober-\n\nlandesgericht Köln in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-\n\ndung vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189) die Ansicht, nach § 1643 Abs. 1 BGB \n\nfalle auch die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, die der Ergänzungs-\n\npfleger anstelle der Eltern vornehme, in die Zuständigkeit des Familiengerichts. \n\nDiese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschiedlich beantwor-\n\ntete Frage, welches Gericht nach §§ 1643 Abs. 1, 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, \n\n1821 Abs. 1 BGB für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zuständig \n\nist, wenn ein Ergänzungspfleger über das Grundstück eines Minderjährigen \n\nverfügt oder diesen hierzu verpflichtet, ist für die dem Grundbuchamt nach \n\n§ 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. \n\nSenat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, AT I \n\nRdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl C Rdn. 68) von Bedeu-\n\ntung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vor-\n\nschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 ZPO, worunter alle bei der Entscheidung \n\nüber einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer \n\nacht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen \n\nzu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage be-\n\nruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.). \n\nSoweit es die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, ist der Bundesgerichtshof \n\nan die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne die \n\nBeantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die weitere Beschwerde \n\nentscheiden, gebunden (Senat, BGHZ 108, 372, 374; Beschl. v. 2. Oktober \n\n2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3551 zu § 28 Abs. 2 FGG; Budde in: Bau-\n\ner/von Oefele, aaO, § 79 Rdn. 16). Das vorlegende Gericht war auch nicht \n\ngehalten, die Vorlage auf den mit der angefochtenen Zwischenverfügung ge-\n\nforderten Nachweis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu be-\n\nschränken. Zwar hat es sich an einer Entscheidung über die von dem Grund-\n\nbuchamt verlangte Genehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Er-\n\ngänzungspfleger nicht durch die abweichende Rechtsauffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln zur Frage der gerichtlichen Genehmigungszuständigkeit ge-\n\nhindert gesehen. Die Beurteilung der Notwendigkeit sowohl der einen als auch \n\nder anderen Genehmigung setzt jedoch jeweils die Klärung der Vorfrage vor-\n\naus, ob die Auflassung nicht bereits deshalb wirksam ist, weil sie zu keinen \n\nrechtlichen Nachteilen für die Beteiligten zu 2 und 3 führt (§§ 107, 108 BGB). \n\nWegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Ent-\n\nscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß \n\n§ 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; \n\nBGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Janu-\n\nar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Ge-\n\nnehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der \n\nVorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands \n\nausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, \n\n3550, 3552). \n\nIII. \n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und \n\nhat auch in der Sache Erfolg. \n\n1. Die von den Beteiligten im Rahmen des Überlassungsvertrags vom \n\n4. August 2003 erklärte Auflassung ist rechtswirksam, da die minderjährigen \n\nBeteiligten zu 2 und 3 durch den dinglichen Vertrag lediglich einen rechtlichen \n\nVorteil erlangen (§ 107 BGB). Das Grundbuchamt durfte daher gemäß \n\n§ 20 GBO die beantragte Eigentumsumschreibung nicht von der vorherigen \n\nGenehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Ergänzungspfleger und \n\ndurch das Vormundschaftsgericht abhängig machen. Die von dem vorlegenden \n\nGericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage nach der gerichtlichen \n\nGenehmigungszuständigkeit stellt sich somit nicht. \n\na) Die Auflassung ist nicht deshalb mit rechtlichen Nachteilen für die Be-\n\nteiligten zu 2 und 3 verbunden, weil sich die Beteiligte zu 1 den Rücktritt von \n\ndem schuldrechtlichen Teil des Überlassungsvertrags vorbehalten hat. Zwar \n\nkann der Rücktrittsvorbehalt zu einer Belastung der Minderjährigen führen, weil \n\nsie im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Übertragung des Grund-\n\nstückseigentums nicht nur ihren jeweiligen Miteigentumsanteil zurückzugewäh-\n\nren hätten (§ 346 Abs. 1 BGB), sondern darüber hinaus auch zum Wertersatz \n\noder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Ver-\n\nschlechterung des Grundstücks, verpflichtet sein könnten (§ 346 Abs. 2 bis 4 \n\nBGB). Dieser Rechtsnachteil ist jedoch ausschließlich Folge der zwischen den \n\nBeteiligten getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. Ist der unter Rück-\n\ntrittsvorbehalt stehende Schenkungsvertrag schwebend unwirksam (§§ 107, \n\n108 Abs. 1 BGB), kann der dingliche Rechtserwerb als solcher nicht zu einer \n\nHaftung der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 346 Abs. 2 bis 4 BGB führen. \n\nEntgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ \n\n1979, 49, 52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die \n\nUnwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den Überlas-\n\nsungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem schuld-\n\nrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen Rechtsfolgen \n\nnicht differenziert. Allerdings hat der Senat in einem die Überlassung von Woh-\n\nnungseigentum betreffenden Fall ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Min-\n\nderjähriger durch eine Schenkung seines gesetzlichen Vertreters lediglich \n\neinen rechtlichen Vorteil erlangt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuld-\n\nrechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus zu beurteilen ist (BGHZ 78, 28, \n\n35). Auf diese Weise sollte verhindert werden, daß bei lukrativem Charakter \n\ndes Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der Übertra-\n\ngung des dinglichen Rechts verbunden sind, der gesetzliche Vertreter im Hin-\n\nblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der \n\nAnnahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst \n\nerklärte Annahme zu genehmigen (BGHZ 78, 28, 34). Damit ging es in dem \n\nentschiedenen Fall allein darum, den Anwendungsbereich des § 181 letzter \n\nHalbsatz BGB einzuschränken, um dem Schutzzweck des § 107 BGB Geltung \n\nzu verschaffen. In der Literatur ist die von dem Senat befürwortete Gesamtbe-\n\ntrachtung kritisiert worden, weil sie gegen das dem geltenden Recht zugrunde \n\nliegende Trennungsprinzip verstoße (Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 107 \n\nRdn. 5; Jauernig, JuS 1982, 576; Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Kern, JA 1990, \n\n281, 284, Ultsch, JURA 1998, 524, 528; zustimmend dagegen MünchKomm-\n\nBGB/Schwab, 4. Aufl., § 1909 Rdn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., \n\n§ 107 Rdn. 6; Gitter, JR 1981, 283, 284). Statt dessen ist vorgeschlagen wor-\n\nden, das für richtig gehaltene Ergebnis durch eine teleologische Reduktion des \n\n§ 181 letzter Halbsatz BGB herbeizuführen (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. \n\n§ 107, Rdn. 5; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 5 u. § 181 Rdn. 28; Jauernig, JuS \n\n1982, 576, 577; Feller, DNotZ 1989, 66, 75; Ultsch, aaO). Ob diese Lösung \n\nvorzugswürdig ist, bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Erörterung. \n\nDenn eine Gesamtbetrachtung ist nach der Begründung der genannten Se-\n\nnatsentscheidung jedenfalls dann nicht veranlaßt, wenn das Grundgeschäft, \n\nwie hier, bereits bei isolierter Betrachtung mit Rechtsnachteilen für den Minder-\n\njährigen verbunden und deshalb gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB schwebend \n\nunwirksam ist. In diesem Fall fehlt es von vornherein an einer Verpflichtung, die \n\nder gesetzliche Vertreter im Wege des In-Sich-Geschäfts gemäß § 181 letzter \n\nHalbsatz BGB erfüllen könnte, so daß eine Umgehung des von § 107 BGB \n\nintendierten Schutzes nicht möglich ist (vgl. Jauernig, aaO). Es bleibt damit bei \n\ndem auch im Rahmen von § 107 BGB geltenden Grundsatz (vgl. Brox, Allge-\n\nmeiner Teil des BGB, 27. Aufl., Rdn. 276; Flume, Allgemeiner Teil des BGB, \n\nZweiter Band, 3. Aufl., S. 204 f.; Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 2001, Rdn. \n\n1006; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107, Rdn. 2), daß Verfügungen als abstrakte \n\nRechtsgeschäfte unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden Kausalge-\n\nschäften zu beurteilen sind. \n\nSchließlich hat die Unwirksamkeit der zwischen den Beteiligten getroffe-\n\nnen schuldrechtlichen Vereinbarungen auch nicht gemäß § 139 BGB die Un-\n\nwirksamkeit der Auflassung zur Folge. Zwar können Grundgeschäft und Erfül-\n\nlungsgeschäft durch den Parteiwillen ausnahmsweise zu einer Einheit im Sinne \n\ndieser Vorschrift zusammengefaßt werden. Eine solche Annahme rechtfertigt \n\nsich jedoch im Hinblick auf § 925 Abs. 2 BGB nicht in Bezug auf das Verhältnis \n\nzwischen Grundgeschäft und Auflassung (Senat, BGHZ 112, 376, 378; Urt. v. \n\n23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495, 1496; Urt. v. 24. Mai 1985, \n\nV ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, \n\n4. Aufl., § 139 Rdn. 22; vgl. auch Staudinger/Roth, BGB [2003], § 139 \n\nRdn. 54 f.). \n\nb) Bei isolierter Betrachtung ist die Auflassung nicht mit Rechtsnachtei-\n\nlen für die Beteiligen zu 2 und 3 verbunden, die gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 \n\nBGB eine Genehmigung des dinglichen Vertrags durch den gesetzlichen Ver-\n\ntreter oder durch einen Ergänzungspfleger erforderlich machen würden. \n\naa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes \n\nRechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn \n\ner in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur ding-\n\nlich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen \n\nVermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; \n\nOLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191). \n\nZwar träfe die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Übereignung des Grundstücks \n\neine bereicherungsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe des Miteigentums \n\n(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), falls der zugrunde liegende, schwebend \n\nunwirksame Schenkungsvertrag nicht genehmigt werden sollte. Diese Ver-\n\npflichtung wäre jedoch ihrem Umfang nach auf den noch vorhandenen Wert \n\nder rechtsgrundlosen Leistung beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine Beein-\n\nträchtigung ihres sonstigen Vermögens, die als Rechtsnachteil angesehen \n\nwerden müßte, wäre daher nicht zu besorgen (vgl. MünchKomm-BGB/Schmitt, \n\n4. Aufl., § 107 Rdn. 32; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 107 Rdn. 14; \n\nLarenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., § 25 Rdn. 24; Flume, aaO, \n\nS. 193; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 264; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 424). \n\nbb) Ein rechtlicher Nachteil ist auch nicht darin zu sehen, daß das \n\nGrundstück der Beteiligten zu 1 mit einer Grundschuld belastet ist und daß \n\ngleichzeitig mit der Eigentumsänderung ein Nießbrauch und eine Auflassungs-\n\nvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 in das Grundbuch eingetragen \n\nwerden sollen. \n\nEine Grundschuld verpflichtet den Grundstückseigentümer gemäß \n\n§§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB lediglich dazu, die Zwangsvollstreckung des Gläu-\n\nbigers in das Grundstück zu dulden (vgl. BGHZ 7, 123, 126). Die mit dem Er-\n\nwerb des belasteten Grundstücks verbundene Haftung der Beteiligten zu 2 \n\nund 3 ist demnach auf die ihnen zugewendete Sache beschränkt. Diese Haf-\n\ntung mindert zwar den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil, beseitigt ihn \n\njedoch nicht (BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, \n\n290; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 \n\nRdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 \n\nRdn. 4; Flume, aaO, S. 192; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Klüsener, Rpfle-\n\nger 1981, 258, 261; Stürner, aaO, S. 429; a.A. Lange, NJW 1955, 1339, 1341). \n\nAllerdings kann sich eine den Eigentümer persönlich treffende Zahlungspflicht \n\ndaraus ergeben, daß er die Kosten des zur Zwangsvollstreckung in das Grund-\n\nstück erforderlichen Titels tragen muß (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], \n\n§ 1147 Rdn. 18, 29). Ob dies einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB \n\ndarstellt, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Ausweislich \n\ndes Grundbuchs hat sich die Beteiligte zu 1 bei der Bestellung der Grund-\n\nschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen \n\nEigentümer des Grundstücks unterworfen (§§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 \n\nZPO). Ein Vollstreckungstitel liegt daher bereits vor, so daß die Beteiligten zu 2 \n\nund 3 insoweit nicht mit weiteren Kosten belastet werden können. Mögliche \n\ndeliktische Schadensersatzansprüche des Grundschuldgläubigers gemäß § \n\n823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1192 \n\nAbs. 1, 1133 bis 1135 BGB wegen einer Verschlechterung des belasteten \n\nGrundstücks (vgl. BGHZ 65, 211, 212) sind keine Folge des Eigentumserwerbs \n\nals solchem, sondern eines schuldhaften Verhaltens des Grundstückseigentü-\n\nmers. Ihretwegen bedarf die Auflassung daher keiner Genehmigung gemäß \n\n§§ 107, 108 Abs. 1 BGB, zumal eine solche Genehmigung nicht geeignet wäre, \n\nden Minderjährigen vor eigenem deliktischen Verhalten zu schützen (allgemein \n\nfür Schadensersatzpflichten gemäß § 823 BGB: MünchKomm-BGB/Schmitt, \n\naaO, § 107 Rdn. 32). \n\nEine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) setzt das Entstehen des zu \n\nsichernden schuldrechtlichen Übereignungsanspruchs voraus (BGHZ 54, 56, \n\n63; 150, 138, 142), begründet diesen jedoch nicht und hat auch sonst keine \n\npersönlichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zur Folge. Ihre \n\nEintragung beseitigt deshalb den mit dem Eigentumserwerb verbundenen Vor-\n\nteil nicht (vgl. OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 291; Klüsener, Rpfleger \n\n1981, 258, 261 f.). Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit \n\neinem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über \n\n§§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Aus-\n\nbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstücksla-\n\nsten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder \n\nVerwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dres-\n\nden, MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG \n\nKöln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, \n\n189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, \n\n§ 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 \n\nRdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428). \n\ncc) Die mit jeder Art von Grunderwerb verbundene Verpflichtung zur \n\nTragung öffentlicher Lasten stellt jedenfalls insoweit keinen Rechtsnachteil im \n\nSinne von § 107 BGB dar, als es sich um laufende Aufwendungen, insbeson-\n\ndere die Pflicht zur Entrichtung der Grundsteuer, handelt. \n\nDies folgt allerdings nicht daraus, daß die öffentlichen Grundstücksla-\n\nsten auf Gesetz oder Satzung beruhen, also nicht Gegenstand der zwischen \n\nden Parteien getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden sind (so jedoch Erman/ \n\nPalm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; \n\nRGRK-BGB/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 107 Rdn. 17; Soergel/Hefermehl, \n\naaO, § 107 Rdn. 4; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245). Denn das Vermö-\n\ngen des Minderjährigen ist nicht weniger gefährdet, wenn der Eintritt eines \n\nRechtsnachteils zwar von den Parteien des Rechtsgeschäfts nicht gewollt, vom \n\nGesetz jedoch als dessen Folge angeordnet ist (vgl. Larenz/Wolf, aaO, § 25 \n\nRdn. 23; Feller, DNotZ 1989, 66, 70). \n\nRichtig ist weiterhin, daß der Grundstückseigentümer für die Erfüllung \n\nseiner auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabenverpflichtungen nicht nur \n\ndinglich, sondern auch persönlich haftet (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR \n\n69/80, NJW 1981, 2127). Der Umstand, daß den Minderjährigen infolge eines \n\nRechtsgeschäfts persönliche Leistungspflichten treffen, zwingt jedoch nicht in \n\njedem Fall zu der Annahme, das Rechtsgeschäft bedürfe gemäß §§ 107, 108 \n\nAbs. 1 BGB einer Genehmigung. Der Senat hat bereits in seiner die Überlas-\n\nsung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf hingewiesen, \n\ndaß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der Begriff \n\nder ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der \n\nVorschrift auszulegen ist (BGHZ 78, 28, 35; ebenso OLG Dresden, MittBayNot \n\n1996, 288, 290; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1). § 107 BGB bezweckt \n\nin erster Linie, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu \n\nschützen. Da die Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsge-\n\nschäfts allerdings mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein \n\nkann, knüpft die Vorschrift die Genehmigungsbedürftigkeit im Interesse der \n\nRechtssicherheit an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils an, das im \n\nRegelfall eine Vermögensgefährdung indiziert (Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 \n\nRdn. 1; Lange, NJW 1955, 1339; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 418 ff.). Diese \n\nEntscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB \n\nvorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu erset-\n\nzen (Senat, BGHZ 78, 28, 35). Möglich ist es jedoch, bestimmte Rechtsnachtei-\n\nle wegen ihres typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotentials als \n\nvon dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfaßt anzusehen (vgl. La-\n\nrenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23; Stürner, aaO, S. 420). Dies gilt jedenfalls für \n\nsolche den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflich-\n\ntungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend \n\nsind, daß sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweige-\n\nrung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen \n\nErgänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten. Unter diesen Voraussetzungen \n\nwäre es reiner Formalismus, würde man die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts \n\nvon der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen, obwohl das Ergebnis \n\nder dabei vorzunehmenden Prüfung von vornherein feststünde. Mit der am \n\nSchutzzweck des § 107 BGB orientierten einschränkenden Auslegung ist eine \n\nBeeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, wenn geschlossene, \n\nklar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die \n\nnach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjähri-\n\ngen mit sich bringen (Stürner, aaO; vgl. auch BGHZ 59, 236, 240 zur ein-\n\nschränkenden Auslegung von § 181 erster Halbsatz BGB). Eine derartige Fall-\n\ngruppe stellt die Verpflichtung des Minderjährigen dar, die laufenden öffentli-\n\nchen Grundstückslasten zu tragen. Die betreffenden Abgaben bemessen sich \n\nentweder nach dem Wert des Grundstücks oder nach den der öffentlichen \n\nHand durch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen entstehenden Kosten. \n\nSie sind daher ihrem Umfang nach begrenzt, können in der Regel aus den \n\nlaufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden und führen typischerwei-\n\nse zu keiner Vermögensgefährdung. Ihretwegen würde ein auf das Wohl des \n\nMinderjährigen bedachter gesetzlicher Vertreter oder Ergänzungspfleger seine \n\nZustimmung zu einem Grunderwerb nicht verweigern. Dies rechtfertigt es, sie \n\nals rechtlich nicht nachteilig zu behandeln (Staudinger/Dilcher, aaO, § 107 \n\nRdn. 15; Stürner, aaO, S. 427 f.; vgl. auch Flume, aaO, S. 192; für die Unbe-\n\nachtlichkeit sämtlicher öffentlicher Lasten BayObLG, NJW 1967, 1912, 1913; \n\nNJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, \n\naaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRK-\n\nBGB/Krüger-Nieland, aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 \n\nRdn. 4; Feller, DNotZ 1989, 66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry \n\nWestermann, JZ 1955, 244, 245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; \n\nSenat, BGHZ 78, 28, 34). Ob dies auch für außerordentliche Grundstücksla-\n\nsten, insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung von Erschließungs- oder \n\nAnliegerbeiträgen, gilt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Eine \n\nBelastung der Beteiligten zu 2 und 3 mit derartigen Pflichten ist nicht ersicht-\n\nlich. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß sie in Zukunft zu Anliegerbeiträgen \n\noder ähnlichen außerordentlichen Lasten herangezogen werden könnten, stellt \n\nals solche keinen Rechtsnachteil dar. Insoweit würde es dem gesetzlichen \n\nVertreter oder dem Ergänzungspfleger an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunk-\n\nten fehlen, auf die sie ihre Entscheidung über die Erteilung oder die Versagung \n\neiner Genehmigung stützen könnten. \n\n2. Nach alledem ist die von den Beteiligten erklärte Auflassung wirksam, \n\nohne daß es einer Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger oder einer \n\ngerichtlichen Genehmigung bedürfte. Das Grundbuchamt war daher - unter \n\nAufhebung seiner Zwischenverfügung und der Beschwerdeentscheidung des \n\nLandgerichts – anzuweisen, von seinen Eintragungsbedenken Abstand zu \n\nnehmen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, \n\n30 Abs. 2 Satz 1 KostO. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/v-zb-13-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1643","ref_norm":"1643","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1821","ref_norm":"1821","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1042","ref_norm":"1042","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1047","ref_norm":"1047","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 800","ref_norm":"800","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/v-zb-13-04","retrieved":"2026-07-10 16:10:32.465334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-25/v-zb-13-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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BGB § 107, 1030, 1191 Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nieß- brauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat. BGB § 107 Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß\n\nder 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Januar\n\n2004 sowie die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grund-\n\nbuchamt – München vom 9. 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