{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"V ZR 96/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 93, 94; ZGB DDR §§ 295, 467 Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäu- des von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden, sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmä- ßig beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 96/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2003\nKanik\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 93, 94; ZGB DDR §§ 295, 467\n\nWird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäu-\n\ndes von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden,\n\nsind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht,\n\nwelchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der\n\nBeteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmä-\n\nßig beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.\n\nBGH, Urt. v. 10. Oktober 2003 - V ZR 96/03 - LG Neubrandenburg\n\n AG Neustrelitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2003 durch die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier\n\nund die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2003 im\n\nKostenpunkt und, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz vom 2. Oktober 2002 ab-\n\ngeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz\n\nträgt der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden ge-\n\ngeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe von Wohnraum-\n\nflächen.\n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Mecklen-\n\nburg-Vorpommern, auf denen ein Haus mit zwei nebeneinander liegenden\n\nWohnungen steht. Ursprünglich befand sich das Gebäude auf einem ungeteil-\n\nten Grundstück, welches der Mutter der Beklagten gehörte. Von ihr erwarb die\n\nBeklagte 1980 eine Grundstückshälfte. In diesem Zusammenhang wurde das\n\nGrundstück so geteilt, daß die Grenze im Erdgeschoß und im Obergeschoß je\n\neinen Raum durchschneidet. Mit Einverständnis ihrer Mutter nutzte die Be-\n\nklagte diese Räume und baute sie aus. Nach dem Tod der Mutter ging deren\n\nGrundstück mit dem darauf befindlichen Gebäudeteil in das Eigentum einer\n\nErbengemeinschaft über. Sodann erwarb es der Kläger Anfang 2001 im Wege\n\nder Zwangsversteigerung.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe der bei vertikaler\n\nTeilung auf seinem Grundstück befindlichen Raumflächen. Das Amtsgericht hat\n\nder Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit\n\nihrer - von dem Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr\n\nZiel einer Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne Herausgabe der\n\nauf seinem Grundstücksteil befindlichen Raumflächen, die von der Beklagten\n\ngenutzt werden, nach § 985 BGB verlangen. Die Beklagte habe kein Recht\n\nzum Besitz. Ein Überbau im Sinne des § 912 BGB liege nicht vor, da die Be-\n\nklagte die Grenze nicht überbaut habe. Eine entsprechende Anwendung von\n\n§ 912 BGB sei nicht angebracht. Anläßlich der nachträglich erfolgten Aufteilung\n\nund Grenzziehung sei es den Beteiligten ohne weiteres möglich gewesen, den\n\nGrenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen Nutzung anzupassen. Da\n\ndies unterblieben sei, könne nur gefolgert werden, daß sie eine entsprechende\n\nGrenzziehung nicht gewollt hätten. Aus dem Einverständnis ihrer Mutter mit der\n\nNutzung der streitigen Flächen könne die Beklagte gegenüber dem Kläger kei-\n\nne Rechte herleiten. Das Grundstück sei vom Kläger im Wege der Zwangsver-\n\nsteigerung und damit lastenfrei erworben worden.\n\nII.\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\n1. Die angefochtene Entscheidung ist allerdings nicht deshalb aufzuhe-\n\nben, weil die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der\n\nSache durch einen Einzelrichter erfolgt ist. Anders als bei Beschlüssen in Be-\n\nschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen\n\nGrundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluß v. 13. März 2003, IX ZB\n\n134/02, NJW 2003, 1254), ist der Einzelrichter, dem das Verfahren vom Kolle-\n\ngium übertragen wurde, im Berufungsverfahren der zur Entscheidung befugte\n\ngesetzliche Richter (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 286/02, NJW 2003,\n\n2900).\n\n2. In der Sache hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung jedoch nicht stand. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Heraus-\n\ngabe der streitgegenständlichen Flächen nach § 985 BGB zu, da diese nicht in\n\nseinem, sondern im Eigentum der Beklagten stehen.\n\na) Die Teilung des Grundstücks und der Erwerb der Beklagten haben\n\nvor dem 3. Oktober 1990 stattgefunden. Die sachenrechtlichen Wirkungen die-\n\nser Maßnahmen sind nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck\n\nkommenden Grundsatz daher nach dem Recht der DDR zu beurteilen (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 24. Januar 1997, V ZR 172/95, VIZ 1997, 294).\n\nWurde ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, daß die Grenze der bei-\n\nden neu gebildeten Grundstücke ein vorhandenes Gebäude durchschneidet,\n\nund gelangten die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen,\n\nstanden sich bei der Zuordnung des Eigentums nach dem Recht der DDR zwei\n\nwiderstreitende Prinzipien gegenüber, die in § 295 Abs. 1 ZGB geregelte Bin-\n\ndung des Eigentums am Gebäude an das Eigentum am Grundstück einerseits,\n\nund das nach § 467 Abs. 2 und 3 ZGB vorgesehene einheitliche Eigentum an\n\neinem Gebäude andererseits. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dieser\n\nKonflikt auch für Grundstücke in den neuen Bundesländern anhand der für den\n\nsogenannten Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze (vgl. Senat, BGHZ\n\n64, 333; 102, 311; 105, 202, 204; 110, 298, 302) zu lösen (vgl. Senat, Urt. v.\n\n24. Januar 1997, V ZR 172/95, aaO).\n\nIn den Fällen des Eigengrenzüberbaus gibt der Senat in ständiger\n\nRechtsprechung dem in § 93 BGB bzw. § 467 Abs. 2 und 3 ZGB geregelten\n\nGrundsatz des einheitlichen Eigentums an einer Sache den Vorzug gegenüber\n\nder in § 94 BGB bzw. § 295 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Bindung des Eigentums\n\nan einem Gebäude an das Eigentum am Grundstück. Das bedeutet: Über-\n\nschreitet der Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke mit dem Bau auf\n\neinem dieser Grundstücke die Grenze des anderen, so wird der hinüberge-\n\nbaute Gebäudeteil nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern das\n\nGebäude bildet, wenn es ein einheitliches Ganzes darstellt, einen wesentlichen\n\nBestandteil desjenigen Grundstücks, von dem aus übergebaut worden ist (Se-\n\nnat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9; BGHZ 102, 311,\n\n314; Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, NJW 2002, 54).\n\nDasselbe gilt für den Fall der Teilung eines Grundstücks in der Weise,\n\ndaß ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten\n\nGrundstücke durchschnitten wird. Gelangen diese Grundstücke in das Eigen-\n\ntum verschiedener Personen, so ist das Eigentum an dem Gebäude als Gan-\n\nzem, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirtschaftlicher Bedeutung ein-\n\ndeutig maßgebende Teil auf einem der Grundstücke befindet, mit dem Eigen-\n\ntum an diesem Grundstück verbunden (Senat, BGHZ 64, 333; 102, 311; 105,\n\n202, 204; 110, 298, 302). Nur wenn die Grenzziehung zu einer Trennung des\n\nGebäudes in zwei wirtschaftlich selbständige Einheiten führt, kann jeder Ge-\n\nbäudeteil dem Grundstück zugeordnet werden, auf dem er steht (Grundsatz der\n\nvertikalen Teilung entsprechend dem Gedanken des § 94 Abs. 1 BGB, vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Ragt jedoch in einem solchen\n\nFall ein Teil des einen Gebäudes in das Nachbargrundstück hinein, so findet\n\nauf diesen hineinragenden Teil, auch wenn er nur eines von mehreren Ge-\n\nschossen betrifft, wiederum § 93 BGB Anwendung. Nach dem darin zum Aus-\n\ndruck gekommenen Gedanken, wirtschaftliche Werte möglichst zu erhalten,\n\nwerden Räume, die von ihrer Größe, Lage, baulichen Eigenart und wirtschaftli-\n\nchen Nutzung her einem (selbständigen) Gebäudeteil zugehörig sind, auch\n\neigentumsrechtlich diesem Gebäudeteil zugeordnet, sind also mit dem Eigen-\n\ntum an dem Grundstück verbunden, auf dem sich der maßgebende Teil des\n\nRaums befindet.\n\nb) Hiervon abzuweichen besteht für den vorliegenden Fall kein Anlaß.\n\naa) Ohne Erfolg macht der Revisionsbeklagte geltend, die vorstehenden\n\nGrundsätze seien nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht einschlägig,\n\nweil die herausverlangten Flächen im Zeitpunkt der Teilung noch zu der sich\n\nauf seinem Grundstück befindlichen Wohnung gehört hätten, und von der Be-\n\nklagten erst seit einem Umbau in den Neunziger Jahren genutzt würden. Sei-\n\nner Gegenrüge stehen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ur-\n\nteil entgegen. Danach ist das Gebäude \"durch die einverständliche Grenzzie-\n\nhung in der beschriebenen Weise aufgeteilt worden\", nämlich so, daß die von\n\nder Beklagten genutzten Raumteile auf dem Grundstück des Klägers liegen\n\n(Seite 4 des Berufungsurteils). Auch bei seiner nachfolgenden Argumentation,\n\nden Beteiligten sei es bei der Aufteilung und Grenzziehung ohne weiteres\n\nmöglich gewesen, den Grenzverlauf innerhalb des Hauses der tatsächlichen\n\nNutzung anzupassen, geht das Berufungsgericht ersichtlich davon aus, daß die\n\nstreitgegenständlichen Flächen bereits vor der Teilung des Grundstücks als zu\n\nder von der Beklagten bewohnten Haushälfte zugehörig genutzt worden sind.\n\nEine etwaige Unrichtigkeit dieser Feststellung hätte im Berichtigungsverfahren\n\nnach § 320 ZPO behoben werden müssen. Da ein solches nicht durchgeführt\n\nwurde, ist der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverhalt für das\n\nweitere Verfahren bindend (§ 314 ZPO).\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Anwendung\n\nder zum Eigengrenzüberbau entwickelten Grundsätze nicht entgegen, daß die\n\nBeteiligten eine \"Verzahnung\" der Eigentumsabgrenzung innerhalb des Hau-\n\nses möglicherweise nicht gewollt haben.\n\nDie Annahme, aus der der tatsächlichen Nutzung des Hauses nicht ent-\n\nsprechenden Grundstücksteilung können nur gefolgert werden, daß eine sol-\n\nche nicht gewollt gewesen sei, ist schon in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft.\n\nDas Berufungsgericht hätte - da Feststellungen zum Vorgang der Grund-\n\nstücksteilung, den daran Beteiligten und ihren Absichten nicht getroffen worden\n\nsind -, die naheliegende Möglichkeit in Erwägung ziehen müssen, daß der\n\nKonflikt zwischen dem gewählten Grenzverlauf und der räumlichen Einheit der\n\nvorhandenen Wohnungen bei der Teilung nicht erkannt oder angesichts der\n\neinverständlichen Nutzung des Hauses jedenfalls nicht als regelungsbedürftig\n\nangesehen worden ist.\n\nIn rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht verkannt, daß ein etwai-\n\nger Wille der Beteiligten, die streitgegenständlichen Flächen im Eigentum der\n\nMutter der Beklagten zu belassen, folgenlos geblieben wäre, da er der sachen-\n\nrechtlichen Rechtslage widersprochen hätte. Ebensowenig wie die Absicht des\n\nÜberbauenden, das Gebäude eigentumsmäßig zwei Grundstücken zuzuord-\n\nnen, die Eigentumslage beeinflußt (vgl. Senat, Urt. v. 2. Juni 1989, V ZR\n\n167/88, NJW-RR 1989, 1039), ist im Zusammenhang mit der Aufteilung eines\n\nGrundstücks, durch die ein aufstehendes Gebäude von der Grundstücksgrenze\n\ndurchschnitten wird, der Wille der Beteiligten von Bedeutung, Räume eigen-\n\ntumsmäßig zu teilen, die mit einem Gebäude oder Gebäudeteil ein einheitli-\n\nches Ganzes bilden. Eine Vereinbarung dieses Inhalts widerspräche der sa-\n\nchenrechtlichen Rechtslage und wäre daher unwirksam (vgl. Senat, Urt. v.\n\n12. Oktober 2001, V ZR 268/00, aaO). Die vom Senat anerkannte Möglichkeit,\n\ndie Rechtsfolgen eines Überbaus durch Rechtsgeschäft in gewissem Umfang\n\nabweichend von den gesetzlichen Regelungen zu bestimmen (vgl. Senat, Urt.\n\nv. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, BB 1966, 961), steht hierzu nicht in Widerspruch.\n\nGemeint sind Rechtsgeschäfte über die Duldungspflicht des Nachbarn (§ 912\n\nBGB), nicht aber Vereinbarungen, die auf eine Änderung der aus § 93 BGB\n\nbzw. § 467 Abs. 2 u. 3 ZGB folgenden, grundsätzlich zwingenden eigentums-\n\nrechtlichen Zuordnung abzielen.\n\nDie vom Berufungsgericht unterstellte Absicht der Beteiligten, das Ei-\n\ngentum am Gebäude nach dem Verlauf der Grundstücksgrenze aufzuteilen, ist\n\ndaher unbeachtlich. Die streitgegenständlichen Flächen sind vielmehr wesent-\n\nlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem sie\n\nvon der Größe, der Lage, ihrer baulichen Eigenart und wirtschaftlichen Nut-\n\nzung her zugehörig sind (sog. Stammgrundstück, vgl. Senat, BGHZ 110, 298,\n\n302 f.). Das ist das Grundstück der Beklagten.\n\nc) An dieser Rechtslage hat sich nichts dadurch geändert, daß der Klä-\n\nger das Grundstück, in welches die Flächen hineinragen, im Wege der\n\nZwangsversteigerung erworben hat. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag\n\ndas Eigentum an dem versteigerten Grundstück und an dessen wesentlichen\n\nBestandteilen (§§ 90, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB). Auf Gebäude-\n\nteile, die wesentliche Bestandteile eines anderen Grundstücks sind, erstreckt\n\nsich die Zwangsversteigerung dagegen nicht, mögen sie auch auf dem verstei-\n\ngerten Grundstück stehen (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl.,\n\n§ 55 Anm. 6.3 u. 6.4). Auf eine Anmeldung der Rechte des Nachbarn an dem\n\nüberstehenden Gebäudeteil kommt es dabei nicht an.\n\nIII.\n\nDa ein Herausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB nicht besteht,\n\nwar die Klage unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen (§ 563\n\nAbs. 3 ZPO).\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung folgt für den ersten Rechtszug und die Revisi-\n\nonsinstanz aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind im\n\nHinblick auf die erfolglos gebliebene Widerklage gegeneinander aufgehoben\n\nworden (§ 92 Abs. 1 ZPO).\n\nTropf Klein Lemke\n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/v-zr-96-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/v-zr-96-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-10-10/v-zr-96-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-10-10","dockets":["V ZR 96/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.10.2003 – V ZR 96/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-10/v-zr-96-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 93, 94; ZGB DDR §§ 295, 467 Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäu- des von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden, sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmä- ßig beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 1. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 4. März 2003 im\n\nKostenpunkt und, soweit es die Klage betrifft, aufgehoben und\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Neustrelitz vom 2. Oktober 2002 ab-\n\ngeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges und der Revisionsinstanz\n\nträgt der Kläger; die Kosten des Berufungsverfahrens werden ge-\n\ngeneinander aufgehoben.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/912","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"912","label":"§ 912 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/93","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"93","label":"§ 93 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/985","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"985","label":"§ 985 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/94","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"94","label":"§ 94 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1120","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1120","label":"§ 1120 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/233-2","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-2","label":"Art 233 § 2 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/314","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"314","label":"§ 314 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/20","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"20","label":"§ 20 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/55","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"55","label":"§ 55 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/90","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"90","label":"§ 90 ZVG","mentions":1},{"id":"ZPO/320","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"320","label":"§ 320 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2004, 1340","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}