{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__92-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-30","aktenzeichen":"V ZR 92/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 157 Ge, 242 Bb Ist bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der Kaufge- genstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flä- chenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Partei- en bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeich- nerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht und das Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 92/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. Januar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 157 Ge, 242 Bb\n\nIst bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der Kaufge-\n\ngenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in\n\neinem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flä-\n\nchenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach\n\nden Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Partei-\n\nen bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeich-\n\nnerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht und\n\ndas Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, Urt.\n\nv. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013).\n\nBGH, Urt. v. 30. Januar 2004 - V ZR 92/03 - OLG Brandenburg\n\nLG Cottbus\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,\n\nDr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. August 1992 erwarb der\n\nKläger von der Beklagten eine noch zu vermessende Teilfläche von \"ge-\n\nschätzten\" 4.000 qm eines 37.536 qm großen Grundstücks für \"vorläufig\"\n\n150.000 DM. Die Fläche ist in einem Lageplan, welcher der Vertragsurkunde\n\nbeigefügt ist, mit den Buchstaben A bis H bezeichnet. Die Vermessung sollte\n\nvon beiden Parteien gemeinsam veranlaßt werden. Bei einer Abweichung der\n\nGröße der vermessenen Fläche von der geschätzten Größe sollte der Kauf-\n\npreis entsprechend angepaßt werden. Der Kläger unterwarf sich wegen einer\n\nZahlungsverpflichtung von 150.000 DM zuzüglich Zinsen der sofortigen\n\nZwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.\n\nNach der Vermessung entstand ein Grundstück von 5.606 qm. Das ent-\n\nsprechende Grenzprotokoll wurde von dem Kläger unterzeichnet.\n\nDer Kläger zahlte den Kaufpreis nicht. Die Beklagte leitete Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen ein.\n\nDer Kläger meint, der Kaufvertrag sei unwirksam, weil die verkaufte Teil-\n\nfläche nicht hinreichend bestimmt sei. Seiner Vollstreckungsabwehrklage hat\n\ndas Landgericht lediglich hinsichtlich des 150.000 DM übersteigenden Kauf-\n\npreisteils stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-\n\nricht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde insge-\n\nsamt für unzulässig erklärt.\n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Bezeichnung der Teilfläche in dem\n\nKaufvertrag genüge nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit\n\ndes Kaufgegenstands. Die tatsächliche Größe und die Lage der Fläche ließen\n\nsich nach den Einzeichnungen in dem Lageplan nicht zweifelsfrei ermitteln.\n\nAus dem Vorbringen der Parteien ergebe sich nicht, daß sie sich dieses Um-\n\nstands bewußt und deshalb einig gewesen seien, daß die konkreten Grenzen\n\nerst später bestimmt werden sollten. Auch gebe es in dem Vertrag keine An-\n\nhaltspunkte dafür, daß die Parteien den Umfang der von der Beklagten ge-\n\nschuldeten Leistung bewußt offen gelassen und insoweit die Bestimmung ihr\n\noder einem Dritten überlassen hätten. Eine nachträgliche Vereinbarung über\n\nden konkreten Vertragsgegenstand hätten die Parteien nicht getroffen. Der\n\nUnterschrift des Klägers unter dem Grenzprotokoll komme für die Entscheidung\n\nkeine rechtliche Bedeutung zu.\n\nDas hält einer revisionsrechtichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag\n\nnicht unwirksam; die verkaufte Grundstücksteilfläche ist hinreichend bestimmt.\n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,\n\ndaß nach der Rechtsprechung des Senats ein Vertrag über den Verkauf einer\n\nnoch zu vermessenden Teilfläche wirksam ist, wenn die Vertragsparteien Ei-\n\nnigkeit über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche entsprechend\n\neiner zeichnerischen - nicht notwendig maßstabsgerechten - Darstellung in\n\neinem der notariellen Kaufvertragsurkunde beigefügten Plan und über die\n\nspätere Konkretisierung der Fläche durch eine genaue Grenzziehung erzielt\n\nhaben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat\n\n(BGHZ 150, 334, 339 f.).\n\nb) Jedoch meint es zu Unrecht, daß die Größe und Lage der verkauften\n\nTeilfläche in dem Kaufvertrag nicht ausreichend gekennzeichnet ist. Zwar ha-\n\nben die Parteien nichts zu dem Maßstab des Lageplans, der dem Kaufvertrag\n\nals Anlage beigefügt ist, vorgetragen; aber aus den in dem Lageplan eingetra-\n\ngenen Maßen läßt sich der Maßstab ermitteln. Da revisionsrechtlich zu Gun-\n\nsten der Beklagten von einem maßstabsgerechten Plan auszugehen ist, kann\n\ndie Lage der Punkte A bis H anhand der Markierung des von den Parteien ge-\n\nwollten Grenzverlaufs in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\n\nvorgelegten Plan (vgl. Abschrift der Kaufurkunde), ihrer Entfernung zueinander\n\nund ihres Abstands zu den eingezeichneten Gebäuden bestimmt werden. Da-\n\nmit und mit dem orangefarben eingezeichneten Grenzverlauf haben die Partei-\n\nen den Vertragsgegenstand hinreichend beschrieben. Auch waren sie sich, wie\n\ndie Bestimmung über die gemeinsam zu veranlassende Vermessung zeigt,\n\ndarüber einig, daß die genaue Grenzziehung entsprechend der zeichnerischen\n\nDarstellung später erfolgen sollte. Eine Vollmacht zur Anerkennung des amtli-\n\nchen Meßergebnisses hatten sie den Angestellten des beurkundenden Notars\n\nerteilt (unten 2 b).\n\nc) Für ein von dem Berufungsgericht angesprochenes Leistungsbestim-\n\nmungsrecht (§§ 315, 317 BGB) ist danach kein Raum.\n\n2. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß die Zwangsvollstreckung\n\nder Beklagten aus der Vertragsurkunde zulässig ist.\n\na) Der Kläger hat mit seiner Rücktrittserklärung zu erkennen gegeben,\n\ndaß er sich von dem Vertrag lösen will. Zwar begründet der Umstand, daß die\n\nBeklagte dem Kläger kein Wegerecht verschafft hat, kein Rücktrittsrecht für\n\nihn. Nach Ziff. 7.3 des Vertrags ist die Beklagte lediglich verpflichtet, den Klä-\n\nger bei der Einräumung eines Wegerechts nach besten Kräften zu unterstüt-\n\nzen. Daß sie das nicht getan hat, behauptet der Kläger zwar in der Berufungs-\n\ninstanz; Beweis dafür hat er jedoch nicht angetreten. Aber der Rücktritt könnte\n\nunter dem Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage zur Auflösung\n\ndes Vertrags führen.\n\nb) Die Annahme, daß dann, wenn bei dem Verkauf einer noch nicht ver-\n\nmessenen Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde\n\nsowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan\n\nals auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt\n\nwird, in der Regel der objektive Inhalt der Verkäufer- und der Käufererklärung\n\ndahin geht, daß bei Differenzen zwischen der angegebenen bezifferten und der\n\nder angegebenen Grenzziehung entsprechenden umgrenzten Flächengröße\n\ndie Bezifferung ohne Bedeutung und die Umgrenzung allein maßgeblich ist\n\n(Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013), hat Bedeutung für\n\ndie Ermittlung des Vertragsinhalts. Sie führt jedoch nicht dazu, daß sich die\n\nParteien in allen Fällen einer Abweichung zwischen der bezifferten und der\n\nzeichnerisch dargestellten Flächengröße an dem (unveränderten) Vertrag fest-\n\nhalten lassen müssen. Ergibt sich aus ihm, daß sie übereinstimmend von einer\n\nbestimmten Größe der in dem Plan eingezeichneten Fläche ausgehen und nur\n\neine prozentual bezifferte Abweichung nach der Vermessung tolerieren wollen,\n\ndann haben sie diese Flächengröße zur beiderseitigen Geschäftsgrundlage\n\ngemacht. So ist es hier. In Ziff. 8.1 haben die Parteien zwei Notariatsange-\n\nstellte bevollmächtigt, nach Vorliegen des amtlichen Vermessungsergebnisses\n\ndieses bis zu einer maximalen Abweichung von 5 % als vertragsgemäß anzu-\n\nerkennen. Wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, wurde diese Voll-\n\nmacht zwar zum Vollzug des Vertrags im Grundbuch erteilt. Aber darin er-\n\nschöpft sich ihre Bedeutung nicht. Hinsichtlich des Vertragsinhalts spiegelt sie\n\nwider, welche Flächengröße die Beklagte verkaufen und der Kläger kaufen\n\nwollte. Die Beschränkung der Vollmacht hat zur Folge, daß die Parteien bei\n\neiner größeren Abweichung selbst zusammenwirken und weitere Erklärungen\n\nabgeben müssen, um den Kaufvertrag zu vollziehen. Das zeigt, daß ihre ge-\n\nmeinsame Geschäftsgrundlage eine Größe der verkauften Teilfläche von\n\n4.000 qm plus/minus 5 % war. Ergibt die entsprechend der zeichnerischen\n\nDarstellung erfolgte Vermessung eine größere Abweichung, fehlt es an der\n\nGeschäftsgrundlage. Der Vertrag ist entweder anzupassen oder - aufgrund der\n\nRücktrittserklärung des Klägers - aufzulösen.\n\n3. Die dafür erforderlichen Feststellungen muß das Berufungsgericht\n\nnachholen. Es muß aufklären, wie groß die zeichnerisch dargestellte Fläche\n\ntatsächlich ist. Falls sie der herausgemessenen Flächengröße (5.606 qm) ent-\n\nspricht, haben sich die Parteien über einen für ihre Willensbildung wesentli-\n\nchen Umstand geirrt. In einem solchen Fall sind die Grundsätze über das Feh-\n\nlen der Geschäftsgrundlage anwendbar (BGH, Urt. v. 13. November 1975,\n\nIII ZR 106/72, NJW 1976, 565, 566). Bleibt die Flächengröße hingegen inner-\n\nhalb der Vorstellung der Parteien, hat die Rücktrittserklärung des Klägers keine\n\nrechtlichen Folgen. Für diesen Fall weist der Senat darauf hin, daß sämtliche\n\nVoraussetzungen für die Fälligkeit des Kaufpreises erfüllt sind. Entgegen der\n\nAuffassung des Klägers wurde die Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB\n\nvom 4. Oktober 1994 weder unter einer Bedingung noch vorläufig erteilt. Sie\n\nenthält lediglich rechtliche Hinweise auf die zusätzliche Notwendigkeit einer\n\nTeilungsgenehmigung nach § 8 BbgBO.\n\n4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nTropf Krüger Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/v-zr-92-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BbgBO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-30/v-zr-92-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__92-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:21.747628+00:00"}}