{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__91-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-10-17","aktenzeichen":"V ZR 91/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 Die gesetzliche Regelung, nach der bei Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch der wirkliche Eigentümer sein Eigentum nach Ablauf einer Ausschlußfrist verliert, ist nicht verfassungswidrig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 91/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: nein\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2\n\nDie gesetzliche Regelung, nach der bei Eintragung von Volkseigentum in das\n\nGrundbuch der wirkliche Eigentümer sein Eigentum nach Ablauf einer Ausschlußfrist\n\nverliert, ist nicht verfassungswidrig.\n\nBGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - OLG Jena\n\n LG Erfurt\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thürin-\n\nger Oberlandesgerichts in Jena vom 18. März 2003 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist alleinige Erbin nach dem am 18. Dezember 1969 in\n\nWeimar verstorbenen P. A. L. .\n\nNach dessen Tod stellte das Staatliche Notariat Weimar durch Beschluß\n\nvom 17. August 1970 fest, daß - nachdem alle bekanntgewordenen Erben die\n\nErbschaft ausgeschlagen hätten - ein anderer Erbe als die Deutsche Demokra-\n\ntische Republik nicht vorhanden sei. Zum Nachlaß von P. A. L. \n\nzählten mehrere Grundstücke, für die am 3. Oktober 1990 in das Grundbuch\n\nEigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft einer LPG eingetragen war. Am\n\n19. Juni 1997 wurde das Eigentum auf Ersuchen des Präsidenten der Bundes-\n\nanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf die Klägerin umgeschrie-\n\nben.\n\nNachdem der Beklagten am 24. März 1999 ein Erbschein erteilt worden\n\nwar, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Weimar vom 8. Februar 2001 der\n\ndas Fiskuserbrecht betreffende Beschluß des Staatlichen Notariats Weimar\n\nvom 17. August 1970 aufgehoben. Am 12. April 2001 wurde die Beklagte als\n\nEigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten, zur Berichtigung des Grund-\n\nbuchs ihrer Eintragung als Eigentümerin der Grundstücke zuzustimmen. Sie ist\n\nder Ansicht, sie habe als Abwicklungsberechtigte gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2\n\nEGBGB das Eigentum an den Grundstücken erworben. Das Landgericht hat\n\nder Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Be-\n\nrufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht\n\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt\n\ndie Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Berichti-\n\ngung des Grundbuchs (§ 894 BGB). Sie habe als Abwicklungsberechtigte auf\n\nGrund des - auch im gegebenen Fall einer unwirksamen Fiskuserbschaft an-\n\nwendbaren - Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB das Eigentum an den Grundstücken\n\nerworben. Zwar sei die Beklagte als Erbin Eigentümerin der Grundstücke ge-\n\nwesen, sie habe es aber versäumt, ihre Rechte in der vorgeschriebenen Form\n\nvor Ablauf der Ausschlußfrist gerichtlich geltend zu machen. Verfassungsrecht-\n\nliche Bedenken gegen Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB seien nicht begründet.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf\n\nGrundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB zugesprochen. Das Grundbuch ist\n\nunrichtig, weil es für die im Streit befindlichen Grundstücke entgegen der tat-\n\nsächlichen Rechtslage die Beklagte und nicht die Klägerin als Eigentümerin\n\nausweist. Zwar ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nzunächst Alleinerbin nach P. A. L. und damit auch Eigentümerin\n\nder zum Nachlaß zählenden Grundstücke geworden, sie hat ihr Eigentum je-\n\ndoch mit Ablauf der Ausschlußfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB an die\n\nKlägerin als Abwicklungsberechtigte verloren.\n\na) Die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumserwerbs nach die-\n\nser Vorschrift sind erfüllt. Zwar war zum Zeitpunkt des Ablaufs der\n\nAusschlußfrist im Grundbuch nicht Eigentum des Volkes vermerkt. Dies ist je-\n\ndoch unschädlich, weil es der Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB\n\nnicht entgegensteht, wenn der Abwicklungsberechtigte, zu dessen Gunsten der\n\nEigentumserwerb erfolgt, selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen\n\nist (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, ZOV 2003, 171). Abwicklungs-\n\nberechtigte ist hier die Klägerin. Wem diese Position zukommt, bestimmt sich\n\nnach den einschlägigen Vorschriften insbesondere des Vermögenszuord-\n\nnungsgesetzes (MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB\n\nRdn. 14). Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der - nach § 1 Abs. 6\n\nTreuhG, §§ 3, 4 3. DVO z. TreuhG zuständigen (Busche, RVI, § 1 TreuhG\n\nRdn. 53, § 23 a TreuhG Rdn. 4) - Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-\n\nderaufgaben von dieser mit der Verwaltung und Verwertung ehemals volksei-\n\ngener landwirtschaftlicher Nutzflächen beauftragt (vgl. Pressemitteilung des\n\nBMF vom 20. März 2003, abgedruckt in VIZ 2003, 322). Ihr konnte mithin nach\n\n§ 7 Abs. 5 VZOG das Eigentum für die hier umstrittenen Flächen zugeordnet\n\nwerden (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZB 1/03, WM 2003, 1955), was\n\nnach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen auch gesche-\n\nhen ist.\n\nb) Die Beklagte hat die Buchposition der Klägerin bis zum Ablauf der\n\nAusschlußfrist am 30. September 1998 nicht durch Klage oder einen Antrag auf\n\nEintragung eines Widerspruchs angegriffen. Entgegen der Ansicht der Revisi-\n\non ist eine Ausnahme von der Ausschlußfrist zugunsten der Beklagten unter\n\nkeinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.\n\naa) Der Senat hat bereits die Aufhebung eines Beschlusses betreffend\n\ndas Fiskuserbrecht vor dem 30. September 1998 als nicht ausreichend zur\n\nFristwahrung angesehen (Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO). Vorlie-\n\ngend kann nichts anderes gelten, zumal diese Maßnahme - ebenso wie die\n\nErteilung des Erbscheins zugunsten der Beklagten - hier sogar erst nach Ab-\n\nlauf der Ausschlußfrist erfolgt ist.\n\nbb) Der von der Revision angesprochene Widerspruch zwischen der\n\nAusschlußfrist und einem etwaigen Restitutionsanspruch nach dem Vermö-\n\ngensgesetz besteht nicht, vielmehr sind insoweit die Rechte der Beklagten\n\ndurch Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt. Hätte die Beklagte einen\n\nAnspruch nach dem Vermögensgesetz angemeldet und wäre dieses Verfahren\n\nnoch nicht beendet, so wäre auf Grund der genannten Vorschrift der Ablauf der\n\nAusschlußfrist gehemmt. Für eine solche Ablaufhemmung läßt sich indessen\n\nauch den Ausführungen der Revision, die lediglich auf einen etwa gestellten\n\nRestitutionsantrag hinweisen kann, nichts entnehmen.\n\ncc) Die gesetzlich geregelte Ausschlußfrist bedarf auch nicht etwa zur\n\nWahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Verlängerung über den\n\n30. September 1998 hinaus. Zwar durfte die Beklagte auf Grund der Senats-\n\nrechtsprechung (BGHZ 132, 245; 136, 228) davon ausgehen, daß eine Ersit-\n\nzung von Volkseigentum jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 drohte. Das\n\nVertrauen auf eine ungefährdete Eigentümerposition war aber spätestens mit\n\nVerkündung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 23. Juli\n\n1997 gegenstandlos geworden, das seither eine Heilung von Fehlern beim Er-\n\nwerb zu Volkseigentum unter ersitzungsähnlichen Bedingungen ermöglicht.\n\nDaß der Beklagten im Anschluß daran zur Wahrung ihrer Rechte nur noch we-\n\nnig mehr als ein Jahr Zeit verblieb, erscheint nicht unverhältnismäßig, wenn im\n\nBlick behalten wird, daß sie auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepu-\n\nblik Deutschland auf Grund der unklaren Rechtslage keine gesicherte und da-\n\nmit uneingeschränkt schützenswerte Rechtsposition erlangen konnte (vgl.\n\nBVerfG, WM 1998, 1631, 1633 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1\n\nAbs. 1 EGBGB).\n\ndd) Schließlich steht auch der Gesetzeszweck der Herbeiführung insbe-\n\nsondere von Rechtssicherheit der Anwendung der Ausschlußfrist im vorliegen-\n\nden Fall nicht entgegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie hier für eine\n\nAusschlußfrist, so verwirklicht sich das Ziel der Rechtssicherheit in zeitlicher\n\nHinsicht mit deren Ablauf. Daß die Beklagte als frühere Eigentümerin trotz des\n\nzwischenzeitlichen Fristablaufs ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grund-\n\nbuch erreichen konnte, bleibt demnach ohne Bedeutung. Anders liegen die\n\nDinge selbstredend vor Ablauf der Ausschlußfrist; war am 30. September 1998\n\nder tatsächliche Eigentümer - auch wenn er als Dritter auf Grund eines wirksa-\n\nmen Zwischenerwerbs Eigentum erlangt hatte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. März\n\n2003, V ZR 280/02, aaO) - eingetragen, so fehlt es an den Voraussetzungen\n\ndes Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und im übrigen wegen der bereits geklärten\n\nRechtslage auch an einem Regelungsbedarf hinsichtlich der Eigentumszuord-\n\nnung.\n\n2. Die von der Revision vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Ver-\n\nfassungsmäßigkeit des Erwerbstatbestands aus Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB\n\nteilt der Senat nicht. Obwohl die Bestimmung entscheidungserheblich ist,\n\nkommt daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100\n\nAbs. 1 GG nicht in Betracht.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB\n\nnicht wegen Mißachtung des Initiativrechts insbesondere des Bundesrates aus\n\nArt. 76 Abs. 1 GG formell verfassungswidrig.\n\naa) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß den Fach-\n\nausschüssen des Bundestages kein Gesetzesinitiativrecht zukommt. Sie dürfen\n\ndaher eine ihnen zur Beratung zugewiesene Gesetzesvorlage nicht in einer\n\nWeise umgestalten, die auf ein faktisches Initiativrecht hinausläuft und eine\n\nBeschneidung der in Art. 76 Abs. 1 GG geregelten Initiativrechte zur Folge hat\n\n(BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann [Stand: November 1996], Art. 76\n\nRdn. 133; vgl. auch BVerfGE 72, 175, 189; 101, 297, 307 für den Vermittlung-\n\nsausschluß nach Art. 77 Abs. 2 GG). Zwar stellt es keine Verletzung, sondern\n\nlediglich eine sachliche Beschränkung des Initiativrechts dar, wenn eine Ge-\n\nsetzesvorlage nach den Ausschußberatungen nur in wesentlich veränderter\n\nForm in das Plenum gelangt (BVerfGE 1, 144, 155). Das weitreichende Um-\n\ngestaltungsrecht der Fachausschüsse findet seine Grenze aber in Änderungen,\n\ndie zu einer \"Denaturierung\" der Gesetzesvorlage führen (BonnerKomm-\n\nGG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76 Rdn. 99; Bryde, JZ 1998, 115,\n\n117), weil diese in sachlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht einmal mehr in ih-\n\nren Grundzügen erhalten geblieben ist (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/\n\nSchürmann, aaO, Art. 76 Rdn. 99). Danach ist entscheidend, daß die Rege-\n\nlungsidee des Initianten gewahrt wird. Seine thematische Vorgabe, mithin die\n\nvon dem Initianten als regelungsbedürftig eingeschätze Materie, darf nicht an-\n\ngetastet werden (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76\n\nRdn. 100).\n\nbb) Die damit gezogene Grenze wurde jedoch - entgegen der Ansicht\n\nder Revision - während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlaß des\n\nWohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) und in dessen\n\nRahmen auch zur Einstellung des Art. 237 § 2 Abs. 2 in das Einführungsgesetz\n\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche führte, noch eingehalten.\n\n(1) Träger der Gesetzesinitiative war der Bundesrat, der gemäß Art. 76\n\nAbs. 1 GG den Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes einbrachte. Der nach die-\n\nsem Entwurf zu regelnde Sachbereich betraf Nachbesserungen auf dem Gebiet\n\ndes Investitions- und Eigentumsrechts der neuen Bundesländer. Es sollten die\n\nSituation der Nutzer von Immobilien und die Investitionsmöglichkeiten auf an-\n\nmeldebelasteten Grundstücken (vgl. § 3 Abs. 3 VermG) verbessert und durch\n\nEinfügung einer Heilungsvorschrift auch Schutz vor den Folgen zivilrechtlich\n\nunwirksamer oder zumindest zweifelhafter Handlungen insbesondere staatli-\n\ncher Organe der DDR gewährt werden \n\n(Entwurfsbegründung, BT-\n\nDrucks. 13/2022, S. 8, 14 f). Die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses,\n\nan den der Entwurf nach der ersten Lesung im Bundestag überwiesen worden\n\nwar, lautete dahin, den Gesetzentwurf des Bundesrates - nicht hingegen die\n\nvon der Revision weiter angeführte Gesetzesvorlage der PDS - in der Fassung\n\ndes Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes anzunehmen (Beschlu-\n\nßempfehlung, BT-Drucks. 13/7275, S. 4). Auch dieser Gesetzentwurf in der\n\nAusschußfassung war nachfolgend Gegenstand der zweiten und dritten Le-\n\nsung des Bundestages, wurde in der Schlußabstimmung angenommen und\n\nschließlich - mit Änderungen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses -\n\nvom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates als Wohnraummodernisie-\n\nrungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 beschlossen. Nach Auffassung der\n\nMehrheit der Abgeordneten im Rechtsausschuß waren zwar Regelungen zu-\n\ngunsten der Nutzer von Grundstücken in den neuen Bundesländern entbehr-\n\nlich, weil deren Interessen durch die geltenden Vorschriften hinreichend Rech-\n\nnung getragen sei. Gleichwohl wurden aber Neuregelungen im Bereich des\n\nInvestitions- und Eigentumsrechts für notwendig gehalten, um insbesondere\n\nSchwierigkeiten bei der Modernisierung von Wohnraum auf anmeldebelasteten\n\nGrundstücken und Probleme im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Mängeln\n\nbei der Überführung in Volkseigentum einer Lösung zuzuführen (Bericht des\n\nRechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275, S. 17, 21, 35). Danach ist im Zuge\n\nder Beratungen des Rechtsausschusses zwar die Absicht einer Verbesserung\n\nder Situation der Nutzer von Immobilien im Beitrittsgebiet aufgegeben worden,\n\nder zu regelnde Sachbereich hat gleichwohl gegenüber dem Entwurf eines\n\nNutzerschutzgesetzes keine entscheidende Veränderung erfahren. Weiterhin\n\nwird die Materie des Investitions- und Eigentumsrechts in den neuen Bundes-\n\nländern speziell auf den Sachgebieten der Aufwendungen zur Modernisierung\n\nvon Wohnraum bzw. der Heilung zivilrechtlicher Mängel geregelt, wobei der\n\nVerzicht auf das Ziel des Nutzerschutzes lediglich zu inhaltlich weniger weitrei-\n\nchenden Vorschriften führte. So wurden die nach dem Entwurf für ein Nutzer-\n\nschutzgesetz ohne inhaltliche Grenzen zulässigen Modernisierungen auf Fälle\n\nbeschränkt, in denen der Anmelder das Objekt trotz entsprechenden Angebots\n\nnicht zurücknimmt, und für Modernisierungen im Erstattungsweg wurde eine\n\nbetragsmäßige Obergrenze vorgesehen (Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449 f).\n\nFür die Heilung zivilrechtlicher Mängel wurde die umfassende - allein an dem\n\nVertrauen auf den Bestand des Erwerbs in der DDR orientierte - Vorschrift des\n\nEntwurfs \n\nfür ein Nutzerschutzgesetz \n\n(dort Art. 3 Nr. 2 \n\nlit. c, BT-\n\nDrucks. 13/2022) durch eine weniger weitgehende zweistufige Regelung in\n\nForm eines Bestandsschutzes mit Ausschlußfrist (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2\n\nNr. 3 der Ausschußfassung, BT-Drucks. 13/7275, später unter Erweiterung des\n\nBestandsschutzes als Art. 237 § 1 und § 2 EGBGB Gesetz geworden) ersetzt\n\n(Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 452).\n\ncc) Überdies würden die Veränderungen des Gesetzentwurfes des Bun-\n\ndesrates selbst dann nicht zur Nichtigkeit des Wohnraummodernisierungssi-\n\ncherungsgesetzes führen, wenn sie einen Mangel des Gesetzgebungsverfah-\n\nrens begründen könnten. Im Unterschied zu inhaltlichen Fehlern ist ein Gesetz\n\nbei Verfahrensverstößen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur bei einem\n\nevidenten Mangel nichtig (BVerfGE 34, 9, 25; 91, 148, 175). An der Evidenz\n\nfehlt es aber im vorliegenden Fall, weil sich die hier aufgeworfene Frage einer\n\netwaigen Denaturierung der Gesetzesvorlage nur nach eingehender Prüfung\n\ndes Gesetzgebungsverfahrens beantworten läßt.\n\nb) Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verstößt auch nicht seinem Inhalt nach\n\ngegen die Verfassung (MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Art. 237 EGBGB\n\nRdn. 20 f; a.A. Horst, DtZ 1997, 183, 185 f).\n\naa) Die Vorschrift steht insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.\n\nBei Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB handelt es sich nicht um eine Enteignung, son-\n\ndern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des\n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelung stellt im Unterschied zur Enteignung,\n\nnicht auf die zukünftige Verwendung eines Objekts ab, sondern auf die tat-\n\nsächliche und rechtliche Beziehung zu ihm (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1632\n\nfür den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB). Die im Vergleich zur\n\nBestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfas-\n\nsungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum\n\nBVerfG, WM 1998, 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96,\n\nWM 1998, 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- und\n\nSchrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen\n\nInteresses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der\n\nVerhältnismäßigkeit. Es soll für die Fälle des faktischen Übergangs in Volksei-\n\ngentum für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt\n\nwerden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO, 172). Zur Erreichung\n\ndieser im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Vorschrift\n\ngeeignet, erforderlich und - mit Blick auf die bereits erwähnte ungesicherte\n\nRechtsposition - den früheren Eigentümern auch zumutbar (vgl. BVerfG, WM\n\n1998, 1631, 1633).\n\nbb) Ebensowenig wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)\n\ndurch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verletzt. Dem geregelten Sachbereich ent-\n\nspricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, noch\n\nwar der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die Re-\n\ngelung auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu be-\n\nschränken (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober\n\n1997, V ZR 80/96, aaO).\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel \n\nKrüger \n\nKlein\n\nGaier \n\nStresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-17/v-zr-91-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":14},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 1","ref_norm":"237-1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"TreuhG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-17/v-zr-91-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__91-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:43.697438+00:00"}}