{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__77-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"V ZR 77/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 304 ja nein ja Verkündet am: 7. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß aus dem geltend gemachten Haftungsgrund ein Schaden entstanden sein kann. Ist dies bei einem Anspruch aus abgetretenem Recht davon abhängig, ob sich der Schaden nach der Person des Ze- denten oder – in Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation – nach der des Zessionars berechnet, nimmt die in einem Grundurteil hierzu ergangene Festlegung an dessen innerprozessualer Bindungswirkung teil. BGB §§ 463, 476 a.F.; § 249 Bb, Cb Wurde ein Grundstück durch verschiedene Ereignisse kontaminiert, so ist die erforderliche Bodensanierung auch dann als durch jedes der Ereignisse verursacht anzusehen, wenn sich alle vorhandenen Schadstoffbelastungen ohne zusätzlichen Aufwand mit derselben Sanierungsmethode beseitigen lassen. Hat der Verkäufer in diesem Fall die aus einem der Ereignisse herrührende Schadstoffbela- stung arglistig verschwiegen, während die weitere Kontamination einem Gewährleistungs- ausschluß unterfällt, muß sich der Käufer den mit der Ersatzleistung aus § 463 Satz 2 BGB a.F. verbundenen Vorteil, auch von den Folgen des dem Gewährleistungsausschluß unter- fallenden Mangels entlastet zu werden, nicht durch einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 77/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nZPO § 304 \n\nja \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. Mai 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß aus dem geltend \ngemachten Haftungsgrund ein Schaden entstanden sein kann. Ist dies bei einem Anspruch \naus abgetretenem Recht davon abhängig, ob sich der Schaden nach der Person des Ze-\ndenten oder – in Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation – nach der des \nZessionars berechnet, nimmt die in einem Grundurteil hierzu ergangene Festlegung an \ndessen innerprozessualer Bindungswirkung teil. \n\nBGB §§ 463, 476 a.F.; § 249 Bb, Cb \n\nWurde ein Grundstück durch verschiedene Ereignisse kontaminiert, so ist die erforderliche \nBodensanierung auch dann als durch jedes der Ereignisse verursacht anzusehen, wenn \nsich alle vorhandenen Schadstoffbelastungen ohne zusätzlichen Aufwand mit derselben \nSanierungsmethode beseitigen lassen. \n\nHat der Verkäufer in diesem Fall die aus einem der Ereignisse herrührende Schadstoffbela-\nstung arglistig verschwiegen, während die weitere Kontamination einem Gewährleistungs-\nausschluß unterfällt, muß sich der Käufer den mit der Ersatzleistung aus § 463 Satz 2 BGB \na.F. verbundenen Vorteil, auch von den Folgen des dem Gewährleistungsausschluß unter-\nfallenden Mangels entlastet zu werden, nicht durch einen Abzug „neu für alt“ anrechnen \nlassen. \n\nBGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2003 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen \n\nworden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte veräußerte 1980 ein gewerblich genutztes Grundstück \n\nunter Ausschluß jeglicher Gewährleistung an I. C. . Dabei verschwieg \n\nsie, daß 1970 etwa 8.000 bis 10.000 Liter Heizöl aus einem beschädigten Erd-\n\ntank ausgelaufen waren und den Boden des Grundstücks verunreinigt hatten. \n\n1987 veräußerte I. C. das Grundstück ebenfalls unter Gewährlei-\n\nstungsausschluß an die Klägerin. Nachdem diese die Bodenverunreinigung \n\nfestgestellt hatte, nahm sie I. C. (im folgenden: die Erstkäuferin) mit \n\nErfolg auf Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche aus deren Vertrag mit der \n\nBeklagten in Anspruch (vgl. Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, \n\nNJW 1997, 652). \n\nDie Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem \n\nRecht Schadensersatz in Höhe der für die Dekontamination des Grundstücks \n\nerforderlichen Kosten. Das Landgericht hat mit nicht angefochtenem Grundur-\n\nteil entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch den \n\nÖlunfall aus dem Jahr 1970 ausgelösten Schaden zu ersetzen. Im Betragsver-\n\nfahren hat das Landgericht der Klage in Höhe des geltend gemachten Teilbe-\n\ntrags von 1.200.000 DM (613.550,26 €) stattgegeben. Au f die Berufung der \n\nBeklagten hat das Oberlandesgericht der Klägerin lediglich einen Betrag in \n\nHöhe von 254.000 DM (129.868,13 €) zuerkannt und die K lage im übrigen \n\nabgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-\n\nrin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Endurteils. Die Beklagte bean-\n\ntragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß das Grundstück nicht nur \n\ninfolge des Heizölschadensfalls mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) ver-\n\nunreinigt ist, sondern daß es außerdem eine Kontamination mit polycyclischen \n\naromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aufweist, die bereits bei Abschluß \n\ndes Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der Erstkäuferin im Jahr 1980 \n\nvorhanden war und auf die Ablagerung von asphalthaltigem Abbruchmaterial \n\nzurückzuführen ist. Es meint, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch \n\ngemäß § 463 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-\n\nsung (a.F.) nur in Höhe der Kosten zu, die für die Sanierung des ausschließlich \n\nmit MKW verunreinigten Bodenbereichs erforderlich seien. Soweit der Boden \n\nzugleich mit PAK belastet sei, fehle es dagegen nach den für die (Schadens-) \n\nAnlagefälle entwickelten Grundsätzen an einem ersatzfähigen Schaden der \n\nKlägerin. In diesem Bereich müsse der Boden unabhängig von der arglistig \n\nverschwiegenen MKW-Kontamination bereits wegen der nicht auf dem Heizöl-\n\nschadensfall beruhenden Belastung mit PAK saniert werden. Da beide Schad-\n\nstoffarten ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand durch ein und dieselbe Sa-\n\nnierungsmethode beseitigt werden könnten, habe die Verunreinigung mit MKW \n\nkeine Erhöhung der ohnehin erforderlichen Sanierungskosten und damit keine \n\nzusätzliche Minderung des Grundstückswerts zur Folge gehabt. Die durch die \n\nPAK-Kontamination bedingte Wertminderung müsse die Klägerin wegen des \n\ninsoweit wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses hinnehmen. Kön-\n\nne sie auch hierfür Schadensersatz verlangen, erwürbe sie einen sachlich nicht \n\ngerechtfertigten Vorteil. \n\nII. \n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die \n\nKlägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens \n\nverlangen kann, der ihr infolge des Heizölschadensfalls aus dem Jahr 1970 \n\nund der dadurch verursachten Verunreinigung des Bodens mit MKW entstan-\n\nden ist (§ 398 BGB, § 463 Satz 2 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz \n\n1 EGBGB). Das ergibt sich bereits aus dem vom Landgericht erlassenen \n\nGrundurteil, welches innerprozessuale Bindungswirkung im Betragsverfahren \n\neinschließlich des Rechtsmittelverfahrens entfaltet (§§ 318, 512 ZPO, vgl. \n\nBGH, Urt. v. 10. Juli 1959, VI ZR 160/58, LM § 304 ZPO Nr. 12; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 304 Rdn. 11). \n\nIhrem Umfang nach reicht die Bindungswirkung so weit, wie das erken-\n\nnende Gericht den Streit der Parteien über den Anspruchsgrund tatsächlich \n\nentschieden hat (vgl. BGHZ 35, 248, 252; Senat, Urt. v. 29. November 2002, \n\nV ZR 40/02, BGHReport 2003, 349, 351). Hierfür ist nicht allein die Urteilsfor-\n\nmel maßgeblich, vielmehr müssen zu ihrem Verständnis die Entscheidungs-\n\ngründe mit herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. September 1996, VII ZR \n\n142/95, NJW-RR 1997, 188, 189). \n\nDurch das Grundurteil ist entschieden, daß die Klägerin nicht auf die \n\nGeltendmachung des der Erstverkäuferin entstandenen Schadens beschränkt \n\nist, sondern ihren eigenen Schaden ersetzt verlangen kann. Denn das Landge-\n\nricht hat die auf Erstattung der gegenwärtig erforderlichen Sanierungskosten \n\ngerichtete Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Drittschadensliqui-\n\ndation (vgl. hierzu Büdenbender, JuS 1976, 153, 154 f.; Pfister, JuS 1976, 373, \n\n374) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ist damit der Auffassung \n\nder Beklagten entgegengetreten, der abgetretene Schadensersatzanspruch \n\nbestehe nicht, weil die Erstkäuferin infolge des günstigen Weiterverkaufs kei-\n\nnen Schaden erlitten habe. \n\nDiese Festlegung nimmt als notwendiger und damit zulässiger Inhalt des \n\nGrundurteils an der Bindungswirkung teil (vgl. BGHZ 10, 361, 362). Zum Grund \n\neines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß ein aus dem \n\ngeltend gemachten Haftungsgrund resultierender Schaden entstanden sein \n\nkann, so daß es zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner \n\nrechnerischen Höhe besteht (BGHZ 126, 217; 219; Senat, Urt. v. 29. November \n\n2002, V ZR 40/02, BGHReport 2003, 349, 350). Wenn bei einer Schadenser-\n\nsatzklage aus abgetretenem Recht ausnahmsweise zweifelhaft ist, ob sich der \n\nSchaden nach der Person des Zedenten oder des Zessionars berechnet, muß \n\ndie Frage jedenfalls dann im Grundurteil beantwortet werden, wenn ein Scha-\n\ndenseintritt, wie hier, bei einer der in Betracht kommenden Personen fraglich \n\nist (einen Schaden des arglistig getäuschten Käufers nach Weiterverkauf der \n\nSache ablehnend: Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., Vor § 459 Rdn. 71 a.E.; \n\nPfister, aaO; gegen eine Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den Scha-\n\nden im Wege der Vorteilsausgleichung BGH, Urt. v. 22. Juni 1992, II ZR \n\n178/90, NJW 1992, 3167, 3175; Senat, Urt. v. 19. September 1980, V ZR \n\n51/78, NJW 1981, 45, 47; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 463 Rdn. 55) und \n\nes deshalb möglich erscheint, daß die Klage mangels Schadens bereits dem \n\nGrunde nach abgewiesen werden muß. \n\nIst somit für das vorliegende Betragsverfahren bindend festgestellt, daß \n\nder Schaden der Klägerin maßgeblich ist, hat die Beklagte im Rahmen des \n\nsogenannten „kleinen“ Schadensersatzes nicht nur den nach den Kosten der \n\nMängelbeseitigung zu berechnenden (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 159 f.; Urt. \n\nv. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333) Minderwert des \n\nGrundstücks im Zeitpunkt der Übergabe an die Erstkäuferin (vgl. OLG Hamm, \n\nNJW 1974, 2091, 2092; OLG München, NJW 1980, 1581, 1582) oder im Zeit-\n\npunkt der Weiterveräußerung an die Klägerin auszugleichen; vielmehr muß sie, \n\nwovon auch das Berufungsgericht ausgeht, den Betrag erstatten, der heute, \n\nd.h. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, zur Beseiti-\n\ngung der auf den Heizölschadensfall zurückzuführenden Bodenverunreinigung \n\nerforderlich ist. \n\n2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, es \n\nfehle an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin, soweit der zu sanierende \n\nGrundstücksbereich nicht nur mit MKW, sondern auch mit PAK belastet ist. \n\na) Richtig ist allerdings, daß nach § 463 Satz 2 BGB a. F. nur der Scha-\n\nden zu ersetzen ist, der auf dem arglistig verschwiegenen Fehler beruht (Se-\n\nnat, Urt. v. 3. April 1987, V ZR 35/86, NJW-RR 1987, 1277). Vermögenseinbu-\n\nßen, die mit dem offenbarungspflichtigen Mangel in keinem ursächlichen Zu-\n\nsammenhang stehen, sind von der Ersatzpflicht ausgenommen (Senat, Urt. v. \n\n3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550). Dementsprechend hat das \n\nLandgericht in seinem Grundurteil die Ersatzpflicht der Beklagten auf den \n\nSchaden beschränkt, der durch den Ölunfall, d. h. durch die hierauf zurückzu-\n\nführende, arglistig verschwiegene MKW-Kontamination verursacht worden ist. \n\nDer erforderliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Mangel und \n\nden von der Klägerin geltend gemachten Sanierungskosten (haftungsausfül-\n\nlende Kausalität) wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Kosten \n\nzum überwiegenden Teil auch ohne die Verunreinigung des Grundstücks mit \n\nMKW wegen dessen Belastung mit PAK anfallen würden. Ist ein bestimmter \n\nSchaden durch mehrere gleichzeitig wirkende Umstände, etwa durch mehrere \n\nMängel einer Sache, verursacht worden und hätte, wie hier, jede dieser Ursa-\n\nchen für sich allein ausgereicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen, dann \n\nsind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu behandeln, obwohl keiner \n\nvon ihnen als „conditio sine qua non“ qualifiziert werden kann (BGH, Urt. v. \n\n17. März 1988, IX ZR 43/87, NJW 1988, 2880, 2882; Urt. v. 16. Mai 1983, \n\nIII ZR 89/82, VersR 1983, 731, 732; Urt. v. 6. Mai 1971, VII ZR 302/69, VersR \n\n1971, 818, 819 f.; vgl. auch BGHZ 118, 263, 266 f.; BGHSt 39, 195, 198). In \n\ndiesen Fällen der sogenannten Doppelkausalität bedarf es einer entsprechen-\n\nden Modifikation der Äquivalenztheorie (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4. Juli 1994, \n\nII ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m. w. Nachw.), weil der eingetretene Scha-\n\ndenserfolg ansonsten auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen \n\nzurückgeführt werden könnte. Aus diesem Grund kann die Verursachung eines \n\nSchadens durch die MKW-Kontamination nicht mit dem Hinweis darauf ver-\n\nneint werden, daß eine Sanierung des Grundstücks wegen der Verunreinigung \n\nmit PAK ohnehin erforderlich gewesen sei. Ebenso ließe sich argumentieren, \n\neine Dekontamination sei schon wegen der Verunreinigung mit MKW notwen-\n\ndig, so daß sich die PAK-Kontamination nicht nachteilig auswirke, womit im \n\nErgebnis beide Sachmängel als Schadensursachen ausscheiden würden, \n\nobwohl sie tatsächlich zu einer Wertminderung des Grundstücks geführt ha-\n\nben. \n\nb) Soweit das Berufungsgericht in der Verunreinigung des Grundstücks \n\nmit PAK eine die Haftung der Beklagten ausschließende Reserveursache sieht, \n\ngeht dies bereits deshalb fehl, weil die PAK-Kontamination den eingetretenen \n\nSchaden nicht nur hypothetisch (vgl. BGHZ 78, 209, 214; Staudin-\n\nger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 93), sondern real, wenn auch in Kon-\n\nkurrenz mit der MKW-Kontamination, herbeigeführt hat. Damit liegt ein Fall der \n\nentlastenden Reserveursache nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1983, III ZR \n\n89/82, VersR 1983, 731, 732). \n\n3. Eine Begrenzung der die Beklagte treffenden Schadensersatzpflicht \n\nist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ansonsten einen ungerecht-\n\nfertigten Vorteil aus dem Schadensereignis ziehen würde. Zwar wird die Kläge-\n\nrin durch die Gewährung von Schadensersatz in Höhe der zur Beseitigung der \n\nMKW-Belastung erforderlichen Sanierungskosten auch von den nachteiligen \n\nFolgen der PAK-Kontamination entlastet, welche sie bzw. die Erstkäuferin ohne \n\nden arglistig verschwiegenen Heizölschaden aufgrund des jeweils vereinbarten \n\nGewährleistungsausschlusses selbst hätte tragen müssen. Jedoch handelt es \n\nsich hierbei nicht um einen auf den Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 \n\nBGB a.F. anzurechnenden Vorteil. \n\na) Das folgt allerdings nicht schon aus den Grundsätzen der Vor-\n\nteilsausgleichung im engeren Sinne. Sie betreffen die Anrechnung positiver \n\nAuswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten, welche durch das zur \n\nHaftung führende Ereignis und die nachfolgende Schadensentwicklung ad-\n\näquat kausal verursacht werden (vgl. BGHZ 10, 107, 108; 91, 206, 209 f.; \n\nMünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., Bd. 2a, § 249 Rdn. 227 ff.). Darum geht es \n\nhier nicht. Die PAK-Belastung ist nicht durch die MKW-Kontamination verur-\n\nsacht worden. Vermögensvorteile, die erst durch die Ersatzleistung des Schä-\n\ndigers entstehen, also auf der Ebene der Schadensbeseitigung liegen, werden \n\ndemgegenüber nach den Regeln über einen Abzug „neu für alt“ ausgeglichen. \n\nObwohl sich dies der Vorteilsausgleichung im weiteren Sinne zuordnen läßt \n\n(vgl. BGHZ 30, 29, 32; BGH Urt. v. 30. Juni 1997, II ZR 186/96, NJW 1997, \n\n2879, 2880), handelt es sich um einen eigenständigen rechtlichen Gesichts-\n\npunkt (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 V 3 u. § 9 I 3; Staudin-\n\nger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 175; Bamberger/Roth/Grüneberg, \n\nBGB, Vor § 249 Rdn. 11). Die geschuldete Ersatzleistung geht insbesondere \n\nbei der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands \n\n(§ 249 BGB) häufig über die Beseitigung des effektiv verursachten Schadens \n\nhinaus und führt so zu ausgleichsbedürftigen Wertzuwächsen bei dem Ge-\n\nschädigten (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 249 Rdn. 333). Solche, \n\ninfolge der Art des Ausgleichs entstehenden Vorteile werden durch einen Ab-\n\nzug „neu für alt“ berücksichtigt. \n\nb) Der Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. ist, wovon das Berufungs-\n\ngericht zutreffend ausgeht, zwar nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung gerichtet. Ein Ausgleich nach den Grundsät-\n\nzen eines Abzugs „neu für alt“ ist dennoch erwägenswert, weil die Klägerin den \n\nsogenannten kleinen Schadensersatz zulässigerweise nach der Höhe der zur \n\nBeseitigung der arglistig verschwiegenen MKW-Belastung erforderlichen Ko-\n\nsten berechnet (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 159 f.), und damit zu berücksichti-\n\ngen sein kann, daß die Ersatzleistung sie in die Lage versetzt, ohne zusätzli-\n\nche Kosten auch die PAK-Kontamination zu beseitigen (vgl. zu einem ähnli-\n\nchen Fall BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424, \n\n1425). \n\nSteht der zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigte Gläubi-\n\nger infolge der Ersatzleistung besser als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der \n\nnicht erbrachten Leistung stünde, so ist diese Differenz grundsätzlich auszu-\n\ngleichen (vgl. Senat, BGHZ 136, 52, 54). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos. \n\nDer Schadensersatzanspruch strebt zwei nicht immer restlos zu vereinbarende \n\nZiele an. Er soll dem Geschädigten einerseits vollen Ausgleich verschaffen, ihn \n\nandererseits aber nicht bereichern. Dieses zweite Ziel gebietet einen Abzug \n\n„neu für alt“, wenn damit nicht in unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen \n\nwird (Lange/Schiemann, aaO, § 6 V 3; vgl. auch MünchKomm-BGB/Oetker, \n\naaO, § 249 Rdn. 333 sowie Senat, Urt. v. 25. Oktober 1996, V ZR 158/95, NJW \n\n1997, 520). \n\nEin solcher unzumutbarer Eingriff in das Prinzip des vollen Ausgleichs \n\nwäre hier gegeben, wenn der zur Sanierung der arglistig verschwiegenen \n\nMKW-Belastung erforderliche Betrag im Hinblick auf die Belastung des Grund-\n\nstücks mit PAK gekürzt würde. Die ursprüngliche vertragliche Leistungspflicht \n\nder Beklagten beinhaltete nämlich die Lieferung eines vertragsgerechten und \n\ndamit auch nicht mit PAK kontaminierten Grundstücks. Der Ausschluß der \n\nSachmängelgewährleistung hatte diese Verpflichtung bis zum Gefahrübergang \n\nnicht eingeschränkt (vgl. Senat, BGHZ 129, 103, 104 f.; BGH, Urt. v. 26. Januar \n\n1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424, 1425), so daß die Erstkäuferin, hätte \n\nsie von der PAK-Kontamination erfahren, bis dahin berechtigt gewesen wäre, \n\ndas Grundstück zurückzuweisen (vgl. Senat, BGHZ 114, 34, 40). War die Be-\n\nklagte aber zur Lieferung eines schadstofffreien Grundstücks verpflichtet, so ist \n\neine Ersatzleistung, die über die Beseitigung eines arglistig verschwiegenen \n\nMangels hinaus auch die Herstellung dieses ursprünglich geschuldeten Zu-\n\nstands ermöglicht, nicht als ungerechtfertigter Vermögenszuwachs der Käufer-\n\nseite anzusehen. Andernfalls stünde die Beklagte infolge des – neben dem \n\narglistig verschwiegenen Mangel bestehenden - weiteren Fehlers besser, als \n\nsie aufgrund der Arglist bei Lieferung eines im übrigen fehlerfreien Grund-\n\nstücks stünde (im Ergebnis ebenso BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, aaO; Er-\n\nman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 463 Rdn. 15; MünchKomm-BGB/H.P. We-\n\nstermann, 3. Aufl., § 463 Rdn. 22; Staudinger/Honsell, BGB [1995], § 463 \n\nRdn. 75). \n\nc) Aus denselben Gründen ist der für die Klägerin eintretende Vorteil, \n\nvon den Folgen eines dem Gewährleistungsausschluß unterfallenden Mangels \n\nentlastet zu werden, auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des für \n\ndas Schadensersatzrecht geltenden allgemeinen Bereicherungsverbots (vgl. \n\nBGHZ 118, 312, 338; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 249 Rdn. 20) auszu-\n\ngleichen. Denn dieses Verbot ist nicht schematisch anzuwenden, sondern \n\nbildet nur eine Leitlinie, von der bei Vorliegen besonderer, im Recht angelegter \n\nWertungen abgewichen werden kann (Lange/Schiemann, aaO, III 2 a). \n\nIII. \n\nSoweit die Klage abgewiesen worden ist, kann das angefochtene Urteil \n\ndamit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Ent-\n\nscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil sich das Berufungsgericht, von seinem \n\nRechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit den Einwendungen der Beklagten ge-\n\ngen die von dem Landgericht festgestellten Sanierungskosten für den sowohl \n\nmit MKW als auch mit PAK verunreinigten Grundstücksbereich nicht befaßt hat. \n\nDamit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__77-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-07/v-zr-77-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__77-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__77-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-07/v-zr-77-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__77-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:37.459044+00:00"}}