{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__70-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"V ZR 70/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 504 a.F. (§ 463 n.F.) Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die dazu berechtigt, ein Grundstück auf die Dauer von 99 Jahren gegen Zahlung eines in zehn Jahres- raten zu zahlenden Entgelts als Steinbruch auszubeuten, stellt keinen kaufähnlichen Vertrag dar, der die Ausübung eines Vorkaufsrechts eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 70/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. September 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 504 a.F. (§ 463 n.F.)\n\nDie Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die dazu berechtigt,\n\nein Grundstück auf die Dauer von 99 Jahren gegen Zahlung eines in zehn Jahres-\n\nraten zu zahlenden Entgelts als Steinbruch auszubeuten, stellt keinen kaufähnlichen\n\nVertrag dar, der die Ausübung eines Vorkaufsrechts eröffnet.\n\nBGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 70/03 - OLG Bamberg\n\n LG Würzburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Februar 2003 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts\n\nWürzburg vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten zu 1 und 2 sind Miteigentümer einer in W. gelege-\n\nnen landwirtschaftlichen Fläche, an der der Gemeinschuldnerin ein im Grund-\n\nbuch eingetragenes Vorkaufsrecht zusteht. Mit notariellem Vertrag vom 18. Juli\n\n2001 bestellten die Beklagten zu 1 und 2 den Beklagten zu 3 und 4 eine be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeit, die diese berechtigt, eine Teilfläche des\n\nGrundstücks von rund 14.700 qm auf die Dauer von 99 Jahren als Steinbruch\n\nauszubeuten. Als Gegenleistung sind 400.000 DM, zahlbar in Jahresraten zu je\n\n40.000 DM, beginnend mit dem 1. Oktober 2001, vereinbart. Die Beklagten\n\nzu 3 und 4 sind nicht verpflichtet, die ausgebeuteten Flächen bei Rückgabe\n\naufzufüllen, zu bepflanzen oder zu rekultivieren.\n\nDer beurkundende Notar informierte den Kläger Anfang November 2001\n\nüber die Bestellung der Dienstbarkeit, die zwischenzeitlich in das Grundbuch\n\neingetragen worden war. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001, gerichtet an\n\ndie Beklagten zu 1 und 2, übte der Kläger das Vorkaufsrecht der Gemein-\n\nschuldnerin aus. Er verlangt von den Beklagten zu 1 und 2 die Übertragung der\n\nGrundstücksfläche im Umfang des eingeräumten Ausbeutungsrechts Zug um\n\nZug gegen Zahlung von 204.516,75 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:3)(cid:2)(cid:11)(cid:12)(cid:1)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:11)(cid:12)(cid:16)(cid:8)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:2)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:11)(cid:12)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:22)(cid:0) 3 und 4 die\n\nBewilligung der Löschung der Dienstbarkeit. Das Landgericht hat die Klage\n\nabgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von ihm zu-\n\ngelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit-\n\ntels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht in dem Vertrag zur Bestellung des Ausbeute-\n\nrechts einen kaufähnlichen Vertrag, der dem Kläger die Ausübung des Vor-\n\nkaufsrechts der Gemeinschuldnerin eröffne. Angesichts der Vertragslaufzeit\n\nvon 99 Jahren und der einem Kaufpreis entsprechenden Gegenleistung erwei-\n\nse sich der Vertrag bei wirtschaftlicher Betrachtung als Kauf. Die hiervon formal\n\nabweichende Gestaltung sei nur gewählt worden, um das Vorkaufsrecht zu\n\nunterlaufen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats eröffnet § 504 BGB a.F. nicht nur dann\n\ndie Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn der Verpflichtete mit einem Dritten\n\nformell einen Kaufvertrag über den mit dem Vorkaufsrecht belasteten Gegen-\n\nstand geschlossen hat. Vielmehr gebietet eine interessengerechte Auslegung\n\nder Norm, sie auch auf solche Vertragsgestaltungen zwischen dem Verpflich-\n\nteten und dem Dritten anzuwenden, die bei materieller Betrachtung einem Kauf\n\nim Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, daß sie ihm gleichgestellt wer-\n\nden können und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs-\n\nund Abwehrinteresses \"eintreten\" kann, ohne die vom Verpflichteten ausge-\n\nhandelten Konditionen zu beeinträchtigen (Senat, BGHZ 115, 335; Urt. v.\n\n20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1189).\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, daß\n\ndiese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben sind. Allerdings ist die\n\nAuslegung und Würdigung des Vertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2\n\nund den Beklagten zu 3 und 4 in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revi-\n\nsionsgericht kann dessen Auslegung aber u.a. darauf überprüfen, ob der Aus-\n\nlegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist und ob gesetzliche oder all-\n\ngemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Er-\n\nfahrungssätze verletzt sind (st.Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 25. Februar 1992,\n\nX ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; Urt. v. 5. Januar 1995, IX ZR 101/94,\n\nNJW 1995, 959; Urt. v. 31. Oktober 1995, XI ZR 6/95, NJW 1996, 248; Urt. v.\n\n16. Dezember 1998, VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023). Gemessen daran\n\nerweist sich die Würdigung der Vertragsgestaltung durch das Berufungsgericht\n\nals für den Senat nicht bindend, da sie wesentliche Gesichtspunkte außer acht\n\nläßt und den Interessen der Vorkaufsverpflichteten nicht hinreichend Beach-\n\ntung schenkt und damit gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter\n\nInterpretation verstößt (BGH, Urt. v. 9. Juli 2001, II ZR 205/99, NJW 2001,\n\n3777, 3778).\n\na) Den \"kaufähnlichen Charakter\" des Ausbeutungsvertrages will das\n\nBerufungsgericht dem Umstand entnehmen, daß der Steinbruch 99 Jahre lang\n\nund somit über mehr als eine Generation hinweg ausgebeutet werden dürfe.\n\nDiese Überlegung trägt nicht. Der Steinbruch kann nur solange ausgebeutet\n\nwerden, wie das Vorkommen reicht. Beutet es der Berechtigte innerhalb kürze-\n\nrer als der Vertragslaufzeit aus, fällt der Vorteil für den Dienstbarkeitsberech-\n\ntigten fort. Die Ausübung des Rechts wird dauernd unmöglich, so daß die\n\nDienstbarkeit vor Ablauf der vereinbarten Zeit erlischt und der Grundstücksei-\n\ngentümer ihre Löschung verlangen kann (vgl. Senat, BGHZ 41, 209, 214;\n\nStaudinger/Mayer, BGB \n\n[2002], § 1091 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Joost,\n\n3. Aufl., § 1091 Rdn. 3). Die vereinbarte Vertragslaufzeit ist daher nur bedingt\n\naussagekräftig für das Ausmaß der Bindung, die der Eigentümer eingeht. Sie\n\ngewährt dem Berechtigten einen zeitlichen Rahmen für die Ausübung der\n\nRechte, bestimmt aber nicht allein die Dauer der Eigentümerbeschränkung.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht meint, das Vorkaufsrecht werde durch\n\ndie Vertragsgestaltung praktisch unterlaufen, weil es wirtschaftlich uninteres-\n\nsant geworden sei, verkennt es, daß dies bei jeder Bestellung einer Grund-\n\ndienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit der Fall ist,\n\ndie den wirtschaftlich wesentlichen Vorteil des belasteten Grundstücks dem\n\nBerechtigten zuweist. § 504 BGB a.F. dient aber nicht dazu, Vertragsgestaltun-\n\ngen zu unterbinden, die dem Grundstückseigentümer an sich zu Gebote stehen\n\nund die - wie im vorliegenden Fall - auch durchaus üblich und sachangemes-\n\nsen sind. Daß Ausbeutungsrechte vertraglich an Dritte veräußert und durch\n\nDienstbarkeiten gesichert werden, bietet sich an und entspricht der üblichen\n\nPraxis. Der Schluß darauf, daß der Grundstückseigentümer und der Dritte ein\n\nim Falle des Grundstücksverkaufs drohendes Vorkaufsrecht unterlaufen woll-\n\nten, läßt eine solche Vertragsgestaltung ohne weitere Umstände nicht zu.\n\nc) Daß die Gegenleistung die Höhe eines Kaufpreises erreichen mag\n\n- wie das Berufungsgericht annimmt -, läßt nicht den Schluß darauf zu, daß die\n\nVertragsparteien bei wertender Betrachtung einen kaufähnlichen Vertrag ge-\n\nschlossen hätten. Der Preis wird durch den Wert bestimmt, den die Parteien\n\ndem Ausbeutungsrecht beimessen. Wenn dies der wesentliche Wirtschafts-\n\nfaktor ist, liegt es nahe, daß der Preis dem Gegenwert des Grundstücks selbst\n\nnahekommt. Das hindert die Parteien aber nicht, das Grundstück mit einer\n\nDienstbarkeit zu belasten, statt das Vollrecht zu übertragen. Im übrigen wertet\n\ndas Berufungsgericht die vereinbarten Zahlungsmodalitäten einseitig zu Lasten\n\nder Beklagten. Daß die Gegenleistung in zehn Jahresraten zu erbringen ist,\n\nentspricht gerade nicht der Üblichkeit eines auf Umsatz ausgerichteten Kauf-\n\ngeschäfts, sondern läßt eher erkennen, daß es um die Entlohnung für ein zeit-\n\nlich bemessenes Recht geht. Dabei ist der Unterschied zwischen Zahlungszeit\n\n(10 Jahre) und Vertragslaufzeit (99 Jahre) weniger auffällig, als das Beru-\n\nfungsgericht meint. Es ist durchaus vorstellbar - wird von dem Berufungsgericht\n\naber nicht in den Blick genommen -, daß sich der zeitliche Rahmen für die\n\nZahlung mit dem Zeitraum deckt, der für eine konzentrierte und zügige Aus-\n\nbeutung des Steinbruchs anzusetzen ist.\n\n3. Da die Begründung des Berufungsgerichts das Ergebnis der Ver-\n\ntragsauslegung nicht trägt, kann der Senat die notwendige Würdigung anhand\n\ndes Parteivorbringens und der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen\n\n(vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, WM 1998, 1190, 1191). Danach\n\nist ein Vorkaufsfall im Sinne des § 504 BGB a.F. zu verneinen.\n\na) Die Gewährung eines dinglich gesicherten Ausbeutungsrechts gegen\n\nZahlung des wirtschaftlichen Gegenwertes stellt keine ungewöhnliche Fallge-\n\nstaltung dar, die Rückschlüsse darauf zuläßt, daß ein bestehendes Vorkaufs-\n\nrecht unterlaufen werden sollte und Vorkaufsverpflichteter und Dritter eine\n\nVertragsgestaltung gewählt haben, die formal die Kriterien eines Kaufvertrages\n\nvermeidet, in materieller Sicht aber einer kaufweisen Übertragung gleich-\n\nkommt.\n\nDarauf lassen - wie dargelegt - auch weder die Vertragslaufzeit noch die\n\nZahlungsmodalitäten schließen. Daß sich die Beklagten zu 1 und 2 durch den\n\nVertrag der wirtschaftlich wichtigsten Befugnis, die das Grundstück bietet, be-\n\ngeben haben, trifft zu, liegt aber an den Möglichkeiten, die eine Dienstbarkeit\n\ndem Berechtigten gewähren kann, ohne daß darin eine Umgehung eines\n\n- auch denkbaren - Kaufvertrages läge. Von einem solchen unterscheidet sich\n\ndie gewählte Vertragsgestaltung entscheidend dadurch, daß die Beklagten\n\nzu 1 und 2 ihr Eigentumsrecht, und zwar nicht als bloßes nudum ius, behalten\n\nund daß die den Beklagten zu 3 und 4 eingeräumte Rechtsposition weder dau-\n\nerhaft noch übertragbar (§ 1092 Abs. 1 BGB) ist. Daß sie auf eine relativ lange\n\nZeit ausgelegt ist, wird - wie dargelegt - dadurch relativiert, daß ein erheblich\n\nfrüheres Erlöschen denkbar und nach dem Vertrag nicht ausgeschlossen ist.\n\nDie Beklagten zu 3 und 4 erhalten eine Rechtsposition, die mit der eines Käu-\n\nfers, der über das ihm übertragene Eigentum frei verfügen kann, inhaltlich nicht\n\nvergleichbar ist. Die Beklagten zu 1 und 2 behalten auch aus materieller Sicht\n\n- und damit anders als etwa in der der Senatsentscheidung vom 20. März 1998\n\nzugrundeliegenden Fallgestaltung (V ZR 25/97, WM 1998, 1190) - das Eigen-\n\ntum. Der Vertrag ist gerade nicht darauf angelegt, es ihnen letztlich zu nehmen\n\noder sie in den wesentlichen Befugnissen, die nicht durch die Dienstbarkeit\n\nausgeschieden sind, inhaltlich zu beschränken.\n\nb) Ob die Möglichkeit der Verfüllung des ausgebeuteten Grundstücks\n\nnach Beendigung des Vertrages von einer Depotgenehmigung abhängt, deren\n\nErteilung aus Gründen des Umweltschutzes und wegen der schwer einzu-\n\nschätzenden Bedingungen als fraglich angesehen werden muß - wie das Be-\n\nrufungsgericht meint -, ist ohne Bedeutung. Zum einen erwägt auch das Beru-\n\nfungsgericht, daß aus heutiger Sicht die Verfüllung mit Aushubmaterial lukrativ\n\nsein und einen wirtschaftlichen Vorteil für den Grundstückseigentümer darstel-\n\nlen könne. Wenn aber die Parteien von dieser Sicht ausgegangen sind - und\n\ngegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen -, dann\n\nhaben sie dieser Nutzung eine wirtschaftliche Bedeutung zugemessen, die den\n\nBeklagten zu 1 und 2 nach der Ausbeutung des Steinbruchs verbliebe und die\n\ndeutlich gegen die Wertung der Vertragsgestaltung als kaufähnlichen Ge-\n\nschäfts spräche. Aber auch wenn die Parteien diese konkrete Verwendungs-\n\nmöglichkeit nicht ins Kalkül gezogen haben, so liegt in der Verpflichtung zur\n\nBestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Ausbeutung des\n\nSteinbruchs ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein kaufähnlicher Ver-\n\ntrag. Es bleibt grundsätzlich dem Eigentümer überlassen, ob er den wirtschaf-\n\nten Wert seines Grundstücks durch Verkauf oder in anderer seinen Bedürfnis-\n\nsen entsprechender Weise realisieren will. Nur wenn ein interessegerechtes\n\nVerständnis der gewählten Vertragsgestaltung zu dem Ergebnis führt, daß al-\n\nlen formellen Vereinbarungen zum Trotz der Wille der Vertragsschließenden\n\nauf eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung eines bestimmten Preises ge-\n\nrichtet war, kann von einem kaufähnlichen Geschäft ausgegangen werden, das\n\ndie Wirkungen des § 504 BGB a.F. auslöst (vgl. Senat, Urt. v. 20. März 1998,\n\nV ZR 25/97, WM 1998, 1190, 1192). Das ist hier auch dann nicht der Fall,\n\nwenn die Beklagten zu 1 und 2 ein Grundstück zu Eigentum behalten, das aus\n\nheutiger Sicht seinen wesentlichen Wert verloren haben wird, wenn es die Be-\n\nklagten zu 3 und 4 vertragsgemäß ausnutzen. Es bleibt auch dann dabei, daß\n\ndie Beklagten zu 3 und 4 nach Zeit gestaffelt einen Preis für das Recht zur\n\nAusbeutung zahlen. Dem Kläger gäbe dies nur dann ein Recht, wenn ihm ein\n\n\"Eintrittsrecht\" in einen solchen Ausbeutevertrag zustünde. Das ist nicht der\n\nFall, und ein solches Recht regelt § 504 BGB a.F. nicht. Dies wird nicht zuletzt\n\nauch daran deutlich, daß die Rechtsprechung des Senats dem Vorkaufsbe-\n\nrechtigten nur die Möglichkeit gibt, zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehr-\n\ninteresses in den Vertrag \"einzutreten\", ohne die vom Verpflichteten ausge-\n\nhandelten Konditionen zu beeinträchtigen (BGHZ 115, 335). Das aber ist hier\n\ngerade nicht möglich und auch nicht gewollt. Der Kläger erstrebt nicht das\n\nAusbeutungsrecht gegen auf 10 Jahre gestaffelte Zahlungen, sondern die Ei-\n\ngentumsübertragung gegen Zahlung eines Kaufpreises. Dies entspricht nicht\n\nden Vereinbarungen zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und den Beklagten\n\nzu 3 und 4.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/v-zr-70-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 504","ref_norm":"504","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/v-zr-70-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__70-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:36.430420+00:00"}}