{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__51-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"V ZR 51/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TKG § 57 Abs. 1 Nr. 2 § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 51/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. September 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nTKG § 57 Abs. 1 Nr. 2\n\n§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem\n\nGrundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind\n\nund allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.\n\nBGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 51/03 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2003 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß unter\n\ndem 9. November 1992/14. Januar 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Be-\n\nklagten einen Gestattungsvertrag. Nach diesem durfte die Rechtsvorgängerin\n\nder Beklagten in den in M. , G. straße 13/14/15/16 und W. -R. -\n\nStraße 30/31 gelegenen Häusern der Klägerin Breitbandverteileranlagen für\n\nKabelfernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mit\n\nProgrammangeboten \n\nversorgen. \n\nIm wesentlichen \n\ninhaltsgleiche Ge-\n\nstattungsverträge wurden im Jahr 1993 für weitere Objekte abgeschlossen, die\n\nnach den Behauptungen der Klägerin ebenfalls in ihrem Eigentum stehen.\n\nWährend in dem Gestattungsvertrag vom 9. November 1992/ 14. Januar 1993\n\nunter Nr. 9.3 lediglich vereinbart ist, daß bei Vertragsende \"in Ausnahmefällen\"\n\nhinsichtlich der Übernahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werden\n\nkönne, verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den 1993 ge-\n\nschlossenen Verträgen auch \"zur kostenlosen Demontage der Anlage\" sowie\n\n- unter Nr. 9.4 der Verträge - dazu, auf ihre Kosten \"den ursprünglichen Zu-\n\nstand wiederherzustellen.\"\n\nSämtliche Vertragsverhältnisse sind auf Grund von Kündigungen der\n\nKlägerin inzwischen beendet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kläge-\n\nrin mit \n\ndem Klageantrag \n\nzu 1 \n\nhinsichtlich \n\nder \n\nLiegenschaften\n\nG. straße 13/14/15/16 und W. -R. -Straße 30/31 die Unterlassung\n\ndes Betriebs des Breitbandkabelnetzes sowie mit dem Klageantrag zu 2 hin-\n\nsichtlich der übrigen Objekte die Beseitigung der von der Beklagten in den Ge-\n\nbäuden installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linien-\n\nkabel, Linienverstärker, Hausverteiler, Hausverkabelung und Anschlußdosen\n\nzählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Demgegen-\n\nüber ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde weder Unterlassung noch Besei-\n\ntigung, weil die Klägerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet sei, die Anla-\n\ngen zu dulden. Das Landgericht hat der Klage - bis auf wenige im Klageantrag\n\nzu 2 aufgeführte Objekte - stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist ohne\n\nErfolg geblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision,\n\nderen Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Ziel voll-\n\nständiger Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei zur Unterlassung des Be-\n\ntriebs der Kabelanlage auf den im Klageantrag zu 1 genannten Grundstücken,\n\nfür die keine Rückbauverpflichtung vereinbart worden sei, nach § 1004 Abs. 1\n\nBGB verpflichtet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses müsse die Klä-\n\ngerin die mit der Installation verbundene Eigentumsbeeinträchtigung nicht mehr\n\ndulden. Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 57 Abs. 1 TKG;\n\ndenn diese Vorschrift beziehe sich allein auf Grund und Boden, also das\n\nGrundstück im eigentlichen Sinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einem\n\nGrundstück befindlichen Gebäude, in denen hier die zu beseitigende Anlage\n\ninstalliert sei. Hinsichtlich der weiteren, von dem Klageantrag zu 2 erfaßten\n\nLiegenschaften sei die Beklagte zur Beseitigung der Breitbandverteileranlagen\n\nund zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes verpflichtet. Da die Be-\n\nklagte nicht nach § 57 Abs. 1 TKG berechtigt sei, das Breitbandkabelnetz nach\n\ndessen Demontage erneut einzurichten, stehe den von der Klägerin geltend\n\ngemachten Ansprüchen nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ent-\n\ngegen.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nII.\n\n1. Hinsichtlich der im Klageantrag zu 1 genannten Liegenschaften, für\n\ndie das Eigentum der Klägerin auch nach dem berichtigten Tatbestand des Be-\n\nrufungsurteils festgestellt ist, bejaht das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht\n\neinen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB.\n\na) Allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende\n\nZustand begründet den geltend gemachten Abwehranspruch (Senat, BGHZ 66,\n\n37, 39 m.w.N.), wobei das Eigentum als das umfassendste Herrschaftsrecht an\n\neiner Sache nicht nur die rechtliche Verfügungsmacht, sondern auch die sich\n\ninsbesondere im Besitzen und Benutzen äußernde tatsächliche Herrschaft\n\numfaßt (BGH, Urt. v. 9. März 1989, I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252). Na-\n\nmentlich die tatsächliche Sachherrschaft ermöglichte es hier der Klägerin, mit\n\nder Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Gestattungsvertrag abzuschließen,\n\nder zwar mietvertragliche Elemente aufweist, dessen Schwergewicht jedoch\n\ndarin liegt, daß der Beklagten neben dem Recht zum Einbau der Breitbandka-\n\nbelanlagen das ausschließliche Recht einräumt wurde, auf den Grundstücken\n\nder Klägerin die Anlagen zu betreiben, mit den an einer Kabelversorgung inter-\n\nessierten Mietern Einzelanschlußverträge abzuschließen und hieraus Gewinne\n\nzu erzielen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322,\n\n3323). Da die Klägerin, solange die Beklagte trotz Beendigung der Gestat-\n\ntungsverhältnisse den Betrieb der Kabelanlagen fortsetzt, gehindert ist, einen\n\nentsprechenden Vertrag mit einem anderen Betreiber abzuschließen, wird auf\n\ndiese Weise in ihre Herrschaftsmacht als Eigentümerin eingegriffen.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klägerin nach Beendigung\n\nder Gestattungsverhältnisse nicht verpflichtet, den weiteren Betrieb der Kabel-\n\nanlagen zu dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Eine solche Verpflichtung der Be-\n\nklagten folgt insbesondere nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG. Zwar ermöglicht\n\ndiese Bestimmung auch den Betrieb von Telekommunikationslinien, sie erfaßt\n\naber nicht die hier im Streit befindlichen Kabelanlagen, die in den Gebäuden\n\nauf den Grundstücken der Klägerin installiert sind und allein der Versorgung\n\nder dortigen Bewohner mit Programmangeboten dienen. Selbst wenn der\n\nWortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG ein Verständnis in dem von der Revision\n\nerstrebten Sinne zulassen sollte (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikations-\n\nrecht, 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anders zum früheren Recht dagegen BVerwG,\n\nNJW 1976, 906, 907), folgt doch die Notwendigkeit einer einschränkenden\n\nAuslegung aus (aa) der Entstehungsgeschichte der Norm, ferner aus (bb) dem\n\nmit ihr verfolgten Zweck sowie schließlich aus (cc) der Systematik des Geset-\n\nzes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Aus-\n\nnahme für Kabelanlagen im Hausinnern).\n\naa) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG gegenüber dem frü-\n\nheren Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung (BVerfG, NJW 2000,\n\n798, 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes au-\n\nßer Kraft getretene (§ 100 Abs. 3 TKG) - Telegrafenwegegesetz (TWG) gab in\n\n§ 10 Abs. 1 zuletzt der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Fernmeldelinien\n\ndurch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende -\n\nGrundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2\n\nTKG soll - neben der Beseitigung des Monopols der Deutschen Telekom AG -\n\neine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch un-\n\nterirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern hinzu-\n\nnehmen sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-\n\ngrundstücken, 2000, S. 162 ff; Haidinger/Rädler, MMR 1999, 330, 331). Für\n\nden zunächst in § 10 Abs. 1 TWG geregelten Fall der Kreuzung des Luftraums\n\nliegt auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit\n\n- nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und Post-\n\nrecht, 2. Aufl., S. 297) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte.\n\nNachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdische\n\nLeitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsfüh-\n\nrung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch auf\n\ndas Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhang\n\nmit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neurege-\n\nlung auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Ka-\n\nbelanlagen in Gebäuden, gelten soll.\n\nbb) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung auf\n\nKabelanlagen entgegen, die in Gebäuden zur Versorgung der dort lebenden\n\nBewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 TWG erweiterten\n\nDuldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzes\n\nauch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung durch un-\n\nterirdisch geführte Leitungswege in Betracht kommt. Auf diese Weise sollen im\n\nvolkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des Wettbewerbs vorhan-\n\ndene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuer\n\nNetze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks.\n\n13/3609, S. 50). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der Er-\n\nleichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann der\n\ndurch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglich\n\ndazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund-\n\nstücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es der\n\nGesetzeszweck nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungen\n\nund Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten\n\nGebäuden mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da der\n\nBetreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über sol-\n\nche Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handelt\n\nes sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Ge-\n\nstattungsverhältnisses \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01,\n\nNJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst Zube-\n\nhör), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnet-\n\nzes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Tele-\n\nkommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Be-\n\ndeutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegen-\n\nüber dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 341).\n\nLetztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in\n\nerster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutz-\n\nlos gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zu\n\nersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57\n\nAbs. 1 Nr. 2 TKG geregelten Duldungspflicht verfolgt.\n\ncc) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 TKG er-\n\nlassenen - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), daß für An-\n\nschlußleitungen eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, sondern an an-\n\nderer Stelle getroffen ist (Piepenbrock, in: Beck'scher TKG-Kommentar,\n\n2. Aufl., § 10 TKV Rdn. 2; vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 140). Insbeson-\n\ndere mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Universaldienstverpflichteten\n\n(§ 9 Abs. 1 TKV) macht nämlich § 10 Abs. 1 TKV die Verpflichtung zum Ver-\n\ntragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahme\n\ndes Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten\n\n(\"Grundstückseigentümererklärung\") vorgelegt wird (Begründung der Bundes-\n\nregierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Der Bestimmung liegt mit-\n\nhin die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für einen\n\nNetzbetreiber kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden Grundstücken\n\nzu verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BR-\n\nDrucks. 551/97, S. 30). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1\n\nNr. 2 TKG die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwin-\n\ngen, wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwang\n\nnicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Vor-\n\naussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. Über-\n\ndies enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die Ge-\n\ngenerklärung des Netzbetreibers - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 TKV\n\nformuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der\n\n\"Vorrichtungen\", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichen\n\nGebäuden \"errichtet\" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nach\n\ndem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutz-\n\nwürdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1\n\nTKV ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 TKG in solcher\n\nKonstellation nicht einschlägig sein kann.\n\n2. Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die Be-\n\nklagte auf Grund der Vereinbarungen in den übrigen Gestattungsverträgen\n\nverpflichtet ist, nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die in\n\nden weiteren Gebäuden installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigen\n\nund den Zustand vor Installation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Auf\n\nGrund der gegenüber der Klägerin übernommenen vertraglichen Verpflichtun-\n\ngen ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin auch Eigentümerin der betreffen-\n\nden Objekte ist. Auch insoweit beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf § 57\n\nAbs. 1 Nr. 2 TKG. Da diese Vorschrift - wie ausgeführt - im vorliegenden Fall\n\nnicht anwendbar ist, kann sie die vertraglichen Ansprüche der Klägerin weder\n\nausschließen noch deren Geltendmachung als rechtsmißbräuchlich erscheinen\n\nlassen.\n\nIII.\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/v-zr-51-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/v-zr-51-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__51-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:05.933892+00:00"}}