{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__50-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-09-26","aktenzeichen":"V ZR 50/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 50/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. September 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2003 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß im\n\nJahr 1993 für eine Vielzahl ihrer Liegenschaften mit der Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten Gestattungsverträge. Nach diesen durfte die Rechtsvorgängerin der\n\nBeklagten in den bezeichneten Häusern Breitbandverteileranlagen für Kabel-\n\nfernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mit Pro-\n\ngrammangeboten versorgen. Jeweils unter Nr. 9.3 der Gestattungsverträge war\n\nvereinbart, daß bei Vertragsende \"in Ausnahmefällen\" hinsichtlich der Über-\n\nnahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werden könne und \"anson-\n\nsten die Pflicht\" der Rechtsvorgängerin der Beklagten \"zur kostenlosen De-\n\nmontage der Anlage\" bestehe. Sie hatte sich unter Nr. 9.4 der Verträge ferner\n\n\"für den Fall der Demontage bei Vertragsbeendigung\" verpflichtet, auf ihre Ko-\n\nsten \"den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.\"\n\nDie Vertragsverhältnisse endeten auf Grund von Kündigungen der Klä-\n\ngerin mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt\n\ndie Klägerin von der Beklagten die Beseitigung der von dieser in den Gebäu-\n\nden installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linienka-\n\nbel, Linienverstärker, Hausverteiler, Hausverkabelung und Anschlußdosen\n\nzählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Demgegen-\n\nüber ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde keine Beseitigung, weil die Klä-\n\ngerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet sei, die Anlagen zu dulden. Die\n\nKlage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit ihrer von dem Ober-\n\nlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be-\n\nantragt, verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei auf Grund der Vereinba-\n\nrungen im Rahmen der Gestattungsverträge zur Beseitigung der Breitband-\n\nverteileranlagen und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ver-\n\npflichtet. Da die Beklagte nicht nach § 57 Abs. 1 TKG berechtigt sei, in den be-\n\ntreffenden Häusern das Breitbandkabelnetz nach dessen Deinstallation erneut\n\neinzurichten, stehe den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht\n\nder Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. § 57 Abs. 1 TKG bezie-\n\nhe sich allein auf Grund und Boden, also auf das Grundstück im eigentlichen\n\nSinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einem Grundstück befindlichen Ge-\n\nbäude, in denen hier die zu beseitigende Anlage installiert sei.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte\n\nauf Grund der Vereinbarungen in den Gestattungsverträgen verpflichtet ist,\n\nnach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die in den Gebäu-\n\nden installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigen und den Zustand vor\n\nInstallation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Insoweit nimmt auch die\n\nRevision das Berufungsurteil hin.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner die Klägerin nicht durch das\n\nVerbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehindert gesehen, die\n\nvertraglichen Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung gegenüber der\n\nBeklagten geltend zu machen. Die Revision wendet ohne Erfolg ein, die Kläge-\n\nrin sei nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet, die erneute Verlegung gleicher\n\nKabelnetze in den betreffenden Gebäuden durch die Beklagte zu dulden und\n\nhandele daher rechtsmißbräuchlich, wenn sie deren Deinstallation verlange.\n\nDer Einwand unzulässiger Rechtsausübung (\"dolo facit, qui petit, quod statim\n\nredditurus est\", vgl. Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021,\n\n3024) scheitert daran, daß der Beklagten ein Gegenanspruch aus § 57 Abs. 1\n\nNr. 2 TKG nicht zusteht. Zwar liegt die Annahme nahe, die Rechtsvorgängerin\n\nder Beklagten habe durch die 1993 übernommene Verpflichtung zur Deinstal-\n\nlation nicht im voraus auf eine erst später durch Inkrafttreten des Telekommu-\n\nnikationsgesetzes am 1. August 1996 geschaffene Rechtsposition verzichtet.\n\nAuf § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG kann sich die Beklagte aber gleichwohl nicht beru-\n\nfen, weil aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung der Klägerin folgt, auch sol-\n\nche Kabelanlagen zu dulden, die in den Gebäuden auf ihren Grundstücken\n\ninstalliert sind und allein der Versorgung der dortigen Bewohner mit Pro-\n\ngrammangeboten dienen. Selbst wenn der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG\n\nein Verständnis in dem von der Revision erstrebten Sinne zulassen sollte (vgl.\n\nHeun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anders\n\nzum früheren Recht dagegen BVerwG, NJW 1976, 906, 907), folgt doch die\n\nNotwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus (a) der Entstehungsge-\n\nschichte der Norm, ferner aus (b) dem mit ihr verfolgten Zweck sowie schließ-\n\nlich aus (c) der Systematik des Gesetzes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6\n\nRdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Ausnahme für Kabelanlagen im Hausin-\n\nnern).\n\na) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG gegenüber dem frühe-\n\nren Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung (BVerfG, NJW 2000,\n\n798, 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes au-\n\nßer Kraft getretene (§ 100 Abs. 3 TKG) - Telegrafenwegegesetz (TWG) gab in\n\n§ 10 Abs. 1 zuletzt der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Fernmeldelinien\n\ndurch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende -\n\nGrundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2\n\nTKG soll - neben der Beseitigung des Monopols der Deutschen Telekom AG -\n\neine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch un-\n\nterirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern hinzu-\n\nnehmen sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat-\n\ngrundstücken, 2000, S. 162 ff; Haidinger/Rädler, MMR 1999, 330, 331). Für\n\nden zunächst in § 10 Abs. 1 TWG geregelten Fall der Kreuzung des Luftraums\n\nliegt auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit\n\n- nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und Post-\n\nrecht, 2. Aufl., S. 297) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte.\n\nNachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdische\n\nLeitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsfüh-\n\nrung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch auf\n\ndas Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhang\n\nmit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neurege-\n\nlung auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Ka-\n\nbelanlagen in Gebäuden, gelten soll.\n\nb) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung auf\n\nKabelanlagen entgegen, die in Gebäuden zur Versorgung der dort lebenden\n\nBewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 TWG erweiterten\n\nDuldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzes\n\nauch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung nur durch\n\nunterirdisch geführte Leitungswege möglich ist. Auf diese Weise sollen im\n\nvolkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des Wettbewerbs vorhan-\n\ndene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuer\n\nNetze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks.\n\n13/3609, S. 50). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der Er-\n\nleichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann der\n\ndurch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglich\n\ndazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund-\n\nstücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es der\n\nGesetzeszweck nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungen\n\nund Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten\n\nGebäuden mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da der\n\nBetreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über sol-\n\nche Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handelt\n\nes sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Ge-\n\nstattungsverhältnisses \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01,\n\nNJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst Zube-\n\nhör), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnet-\n\nzes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Tele-\n\nkommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Be-\n\ndeutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegen-\n\nüber dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 341).\n\nLetztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in\n\nerster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutz-\n\nlos gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zu\n\nersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57\n\nAbs. 1 Nr. 2 TKG geregelten Duldungspflicht verfolgt.\n\nc) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 TKG erlas-\n\nsenen - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), daß für An-\n\nschlußleitungen eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, sondern an an-\n\nderer Stelle getroffen ist (Piepenbrock, in: Beck’scher TKG-Kommentar,\n\n2. Aufl., § 10 TKV Rdn. 2; vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 140). Insbeson-\n\ndere mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Universaldienstverpflichteten\n\n(§ 9 Abs. 1 TKV) macht nämlich § 10 Abs. 1 TKV die Verpflichtung zum Ver-\n\ntragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahme\n\ndes Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten\n\n(\"Grundstückseigentümererklärung\") vorgelegt wird (Begründung der Bundes-\n\nregierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Der Bestimmung liegt mit-\n\nhin die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für einen\n\nNetzbetreiber kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden Grundstücken\n\nzu verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BR-\n\nDrucks. 551/97, S. 30). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1\n\nNr. 2 TKG die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwin-\n\ngen, wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwang\n\nnicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Vor-\n\naussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. Über-\n\ndies enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die Ge-\n\ngenerklärung des Netzbetreibers - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 TKV\n\nformuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der\n\n\"Vorrichtungen\", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichen\n\nGebäuden \"errichtet\" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nach\n\ndem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutz-\n\nwürdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1\n\nTKV ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 TKG in solcher\n\nKonstellation nicht einschlägig sein kann.\n\nIII.\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/v-zr-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-26/v-zr-50-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:41:54.821486+00:00"}}