{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__37-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-03-12","aktenzeichen":"V ZR 37/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 310 Wird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien aber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhaf- te Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt. GG Art. 103 Abs. 1 Ein im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes Anerkenntnisurteil kann den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs verletzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 37/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. März 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 310 \n\nWird ein Urteil entgegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verkündet, den Parteien \naber zum Zwecke der Verlautbarung förmlich zugestellt, so liegt eine bloß fehlerhaf-\nte Verlautbarung vor, die die Wirksamkeit der Entscheidung nicht berührt. \n\nGG Art. 103 Abs. 1 \n\nEin im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten Verkündungstermin erlassenes \nAnerkenntnisurteil kann den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Ge-\nhörs verletzen. \n\nBGH, Urt. v. 12. März 2004 - V ZR 37/03 - LG Erfurt \n\n AG Sömmerda \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 23. Dezember 2002 und das Urteil des Amtsge-\n\nrichts Sömmerda vom 25. März 2002 nebst dem ihm zugrunde \n\nliegenden Verfahren aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht \n\nSömmerda zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger erwarben 1999 von der Beklagten mit dem Sondereigentum \n\nan mehreren Wohnungen verbundene Miteigentumsanteile eines Grundstücks \n\nin S. . Mit der Behauptung, die Beklagte habe den Befall des Gebäu-\n\ndes mit echtem Hausschwamm arglistig verschwiegen, haben sie zunächst Ko-\n\nsten einer Schwammsanierung in Höhe von 9.450.- DM geltend gemacht. \n\nNach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, in der ein frü-\n\nherer Bewohner des Hauses ausgesagt hat, daß sich bei seinem Einzug 1986 \n\nmeterlange Fruchtkörper des Schwamms an der Außenwand des Gebäudes \n\nbefunden hätten, er deshalb mehrmals die Woche ein chemisches Nahkampf-\n\nmittel gespritzt und die Kosten hierfür von der Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten erstattet bekommen habe, hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger \n\nerklärt, er prüfe, inwieweit ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht komme, \n\nund eine Klageerweiterung angekündigt. \n\nAnschließend hat das Amtsgericht mit Zustimmung der Parteien das \n\nschriftliche Verfahren angeordnet, eine Schriftsatzfrist „zur Beweiswürdigung“ \n\nbis zum 20. März 2002 gesetzt und Verkündungstermin für den 24. April 2002 \n\nbestimmt. Am 20. März 2002 haben die Kläger wegen schwebender Ver-\n\ngleichsgespräche gebeten, die Frist bis zum 10. April 2002 zu verlängern und \n\neinen gleichlautenden Antrag der Gegenseite angekündigt. Mit Schriftsatz vom \n\n21. März 2002 hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt und gleichzeitig \n\nmitgeteilt, daß noch Vergleichsverhandlungen liefen, um die Gesamtproblema-\n\ntik einvernehmlich zu klären. \n\nAm 25. März 2002 hat das Amtsgericht ohne vorherige Ankündigung ein \n\nAnerkenntnisurteil erlassen. Der Beklagten ist es förmlich zugestellt, den Klä-\n\ngern zusammen mit der Abschrift des Anerkenntnisses zunächst formlos über-\n\nsandt worden. \n\nDie Kläger, die nunmehr die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlan-\n\ngen, haben gegen das Anerkenntnisurteil Berufung eingelegt. Das Landgericht \n\nhat den Parteien mitgeteilt, daß das Amtsgericht auch im Hinblick auf die feh-\n\nlende Verkündung des Urteils aufgefordert worden sei, die Zustellung des An-\n\nerkenntnisurteils an die Kläger zu bewirken, was im Juli 2002 geschehen ist. \n\nAnschließend hat das Landgericht die Berufung mangels Beschwer der Kläger \n\nals unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre - von dem Senat zugelas-\n\nsene - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, das angefochtene Urteil sei trotz unterblie-\n\nbener Verkündung infolge der förmlichen Zustellung an die Parteien wirksam \n\ngeworden. Zwar sehe die Zivilprozeßordnung eine Zustellung an Verkündungs \n\nStatt für ein im schriftlichen Verfahren erlassenes Anerkenntnisurteil nicht vor. \n\nGleichwohl sei eine, wenn auch fehlerhafte, Verlautbarung des Urteils vorge-\n\nnommen worden, so daß nicht etwa ein Nichturteil, sondern ein rechtsmittelfä-\n\nhiges Urteil vorliege. Dieses beschwere die Kläger nicht, da ihrem zuletzt ge-\n\nstellten Antrag voll entsprochen worden sei. Eine Beschwer liege auch nicht \n\ndarin, daß es den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren nicht möglich gewe-\n\nsen sei, einen geänderten Sachantrag zu stellen. Für das Amtsgericht habe \n\nkeine Veranlassung bestanden, den Klägern nach Eingang des Anerkenntnis-\n\nses nochmals rechtliches Gehör zu gewähren, nachdem sie den Erlaß eines \n\nAnerkenntnisurteils bereits in der Klageschrift beantragt und die bis zum \n\n20. März 2002 gewährte Schriftsatzfrist nicht zu einer Antragsänderung genutzt \n\nhätten. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, das Anerkenntnisurteil sei, wenn auch fehlerhaft, verlautbart worden und \n\ndamit wirksam. \n\na) Ein Urteil wird erst durch seine förmliche Verlautbarung mit allen pro-\n\nzessualen und materiellrechtlichen Wirkungen existent. Vorher liegt nur ein \n\n- allenfalls den Rechtsschein eines Urteils erzeugender - Entscheidungsent-\n\nwurf vor (BGHZ 14, 39, 44). Die Verlautbarung eines Urteils erfolgt grundsätz-\n\nlich öffentlich im Anschluß an die mündliche Verhandlung oder in einem hierfür \n\nanberaumten Termin durch das Verlesen der Urteilsformel (§§ 310 Abs. 1 Satz \n\n1, 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 173 Abs. 1 GVG). Im schriftlichen Verfahren sind \n\nUrteile in einem nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bestimmenden Termin zu \n\nverkünden. Abweichendes gilt nur für Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, die \n\nim schriftlichen Vorverfahren (§§ 307 Abs. 2, 331 Abs. 3 ZPO) ergehen; hier \n\nwird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt (§ 310 Abs. 3 \n\nZPO). Da das vom Amtsgericht im schriftlichen Verfahren vorbereitete Aner-\n\nkenntnisurteil nicht unter die Vorschrift des § 310 Abs. 3 ZPO fiel, entsprach \n\neine Verlautbarung durch Zustellung an die Parteien nicht den gesetzlichen \n\nFormerfordernissen, vielmehr hätte das Urteil in einem zu diesem Zweck anzu-\n\nberaumenden Termin verkündet werden müssen. \n\nb) Der Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Aner-\n\nkenntnisurteils. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Ver-\n\nkündungsmängel dem wirksamen Erlaß eines Urteils nur entgegen, wenn ge-\n\ngen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse \n\nverstoßen wurde, so daß von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr \n\ngesprochen werden kann. Sind deren Mindestanforderungen hingegen ge-\n\nwahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entste-\n\nhen eines wirksamen Urteils nicht (vgl. BGHZ 14, 39, 44 ff.; BGH, Urt. v. \n\n16. Oktober 1984, VI ZR 205/83, NJW 1985, 1782, 1783). Zu den Mindestan-\n\nforderungen gehören, daß die Verlautbarung von dem Gericht beabsichtigt war \n\noder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von \n\nErlaß und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. Mit dem We-\n\nsen der Verlautbarung nicht unvereinbar ist dagegen eine Bekanntgabe des \n\nUrteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung, da dies \n\neine gesetzlich vorgesehene, wenn auch anderen Urteilen vorbehaltene Ver-\n\nlautbarungsform (§ 310 Abs. 3 ZPO) erfüllt. Wird ein § 310 Abs. 1 ZPO unter-\n\nfallendes Urteil den Parteien an Verkündungs Statt förmlich zugestellt, liegt \n\ndeshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein \n\nauf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 16. Oktober 1984, VI ZR 25/83, VersR 1984, 1192, 1993; BAGE \n\n17, 286, 288; Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl., § 310, Rdn. 26; Musielak, ZPO, \n\n3. Aufl., § 310, Rdn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 310, Rdn. 6). \n\nNach diesen Grundsätzen ist das erstinstanzliche Urteil wirksam ver-\n\nlautbart worden. Der erkennende Richter hat die Übersendung des Urteils an \n\ndie Parteien selbst verfügt, so daß sein Wille, die Entscheidung zu erlassen, \n\ntrotz des Verstoßes gegen § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO außer Frage steht. Bei der \n\nVerfügung ist ihm zwar ein (weiterer) Fehler insoweit unterlaufen, als er die Zu-\n\nstellung des Urteils nur an die Beklagten angeordnet und im übrigen eine form-\n\nlose Übersendung als ausreichend angesehen hat. Jedoch ist die Zustellung \n\nan die Kläger durch das Amtsgericht nachgeholt worden, wobei diese aufgrund \n\ndes vorausgegangenen Schreibens des Berufungsgerichts nicht darüber im \n\nUnklaren sein konnten, daß eine Zustellung an Verkündungs Statt beabsichtigt \n\nwar. \n\nc) Ist somit von einer wirksamen Verlautbarung des Urteils auszugehen, \n\nstellt sich die unterlassene Verkündung in einem gesonderten Termin lediglich \n\nals Verfahrensfehler dar, der auf eine Rüge hin nur dann zur Aufhebung des \n\nerstinstanzlichen Urteils geführt hätte, wenn die Entscheidung auf der Verlet-\n\nzung des Verfahrensrechts beruhte, ohne den Fehler also anders hätte ausfal-\n\nlen können (§ 545 Abs. 1 ZPO). Dafür ist hier aber, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend und von der Revision unbeanstandet angenommen hat, nichts \n\nersichtlich. \n\n2. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Berufung gegen das Anerkenntnisurteil sei unzulässig, weil es an \n\nder nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwer der Kläger fehle. \n\na) Die klagende Partei ist beschwert, wenn die angefochtene Entschei-\n\ndung von ihren in der Instanz gestellten Anträgen abweicht (sog. formelle Be-\n\nschwer, vgl. BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt v. 29. Juni 2000, I ZR 29/98, NJW-\n\nRR 2001, 620, 621). Das ist der Fall, wenn das Gericht über einen Sachantrag \n\nbefunden hat, der nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreits war (BGH, Urt. v. \n\n9. Oktober 1990, VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704; BayObLG WE 1997, 117, \n\n118), und zwar auch dann, wenn die Entscheidung der anfechtenden Partei \n\nscheinbar günstig ist. Denn auch aus der Zuerkennung eines Anspruchs kön-\n\nnen, insbesondere im materiellen Recht begründete, unerwünschte Folgen er-\n\nwachsen, deren Beseitigung der betroffenen Partei möglich sein muß. \n\nb) Das Amtsgericht durfte den ursprünglichen, auf den sogenannten \n\nkleinen Schadensersatz gerichteten Klageantrag im Zeitpunkt seiner Entschei-\n\ndung nicht mehr als gestellt ansehen. \n\naa) Grundsätzlich kann das Gericht zwar davon ausgehen, daß ein ein-\n\nmal gestellter Sachantrag aufrechterhalten bleibt und ihn deshalb auch dann \n\nzur Grundlage seiner Entscheidung machen, wenn er in einer späteren Ver-\n\nhandlung nicht erneut gestellt worden ist (vgl. Senat, BGHZ 141, 184, 193; Zöl-\n\nler/Greger, aaO., § 137 Rdn. 2). Hält die klagende Partei dagegen an ihrem \n\nbisherigen Antrag erkennbar nicht fest, so darf das Gericht, dessen Entschei-\n\ndungsbefugnis durch den Klageantrag beschränkt ist (§ 308 Satz 1 ZPO), über \n\nihn nicht mehr befinden. Fehlt jeglicher Sachantrag des Klägers, kann die Ge-\n\ngenseite nicht verurteilt werden \n\n(vgl. BAGE 23, 146; MünchKomm-\n\nZPO/Musielak, § 308, Rdn. 14). Inwieweit eine Partei ihren zu Beginn einer \n\nmündlichen Verhandlung gestellten Antrag zurücknehmen kann, um als säumig \n\nzu gelten (vgl. BGHZ 63, 94; Zöller/Herget, aaO., § 333, Rdn. 1), bedarf hier \n\nkeiner Entscheidung. Denn den Klägern ging es nicht darum, durch eine Flucht \n\nin die Säumnis den Erlaß eines kontradiktorischen Urteils zu ihren Ungunsten \n\nzu verhindern. \n\nbb) Im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkenntnisurteils hielten die Kläger \n\nan ihrem ursprünglichen Klageantrag nicht mehr fest. \n\nDie Kläger hatten bereits mit ihrer Ankündigung einer Klageerweiterung \n\nund der Prüfung, inwieweit ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht komme, \n\nnach der Beweisaufnahme zu erkennen gegeben, daß ihnen eine abschließen-\n\nde Entscheidung, über welchen Sachantrag das Gericht befinden solle, nicht \n\nmöglich sei. Ihre Bezugnahme auf den bisherigen Sachantrag stand damit er-\n\nsichtlich unter dem Vorbehalt einer kurzfristigen Änderung. \n\nNach Anordnung des schriftlichen Verfahrens war eine solche Änderung \n\nbis zum Ablauf der nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Schriftsatzfrist \n\nmöglich. Daß das Amtsgericht die Schriftsatzfrist nur „zur Beweiswürdigung“ \n\ngewährt hatte, steht dem nicht entgegen. Diese Einschränkung war unbeacht-\n\nlich, da sie der gesetzlichen Ausgestaltung des schriftlichen Verfahrens zuwi-\n\nderlief. Sie rechtfertigt auch nicht die Annahme, das Amtsgericht habe den Par-\n\nteien in Wahrheit nur ein auf eine Stellungnahme zur Beweisaufnahme be-\n\nschränktes Nachschubrecht einräumen wollen. Abgesehen davon, daß eine \n\nsolche Verfahrensweise fehlerhaft gewesen wäre, da die Verhandlung über die \n\nBeweisaufnahme (§ 285 Abs. 1 ZPO) nicht entsprechend § 283 ZPO durchge-\n\nführt werden kann (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 285 Rdn. 2), läßt die ausdrückli-\n\nche, unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 ZPO erfolgte Anordnung des schriftli-\n\nchen Verfahrens und die Zustimmung der Parteien hierzu keinen Zweifel an der \n\nAbsicht des Amtsgerichts, in diese Verfahrensart zu wechseln. \n\nDer rechtzeitig gestellte Antrag auf Verlängerung der Schriftsatzfrist bis \n\nzum 10. April 2002 ließ erkennen, daß die Kläger ihren bisherigen Sachantrag \n\nnicht mehr zur Entscheidung stellten. Die Kläger hatten sich mit Rücksicht auf \n\ndie darin erwähnten schwebenden Vergleichsverhandlungen mit der Beklagten \n\nersichtlich noch nicht auf ihr weiteres Vorgehen im Prozeß festgelegt. Der er-\n\nwogene „Rücktritt“ vom Kaufvertrag war ihnen aus materiell-rechtlichen Grün-\n\nden allerdings nur möglich, solange keine rechtskräftige Entscheidung über \n\nden bislang geltend gemachten kleinen Schadensersatzanspruch erging. Denn \n\ndas Wahlrecht des Gläubigers sowohl zwischen den in § 463 BGB aufgeführ-\n\nten Gewährleistungsrechten wie auch zwischen den verschiedenen Arten des \n\nSchadensersatzes erlischt, wenn einer der möglichen Ansprüche bzw. ein nach \n\neiner bestimmten Berechnungsweise geltend gemachter Schadensersatzan-\n\nspruch rechtskräftig zuerkannt worden ist (vgl. für die Wahl zwischen den Ge-\n\nwährleistungsrechten: Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 465 Rdn. 29; für die \n\nWahl der Schadensberechnung: BGHZ 119, 20, 23 f.). Angesichts dieser \n\nRechtslage und der vorausgegangenen Änderungsankündigung mußte dem \n\nAmtsgericht deutlich sein, daß die Kläger eine Entscheidung über ihren bishe-\n\nrigen Antrag nicht wünschten, sie ihn also nicht mehr stellten. Für diese Ausle-\n\ngung sprach auch das Anerkenntnis der Beklagten. Der darin enthaltene Zu-\n\nsatz, es liefen noch Vergleichsverhandlungen, um die Gesamtproblematik zu \n\nklären, wies darauf hin, daß das Anerkenntnis nur einen Teil dessen abdeckte, \n\nwas sich zwischen den Parteien nunmehr im Streit befand, und machte damit \n\ndeutlich, daß der ursprüngliche Klageantrag infolge der Entwicklung der Ereig-\n\nnisse seit der Beweisaufnahme überholt war. \n\nc) Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 600 Euro. Aller-\n\ndings läßt sich dieser nicht wie im Regelfall ermitteln, also nach der Differenz \n\nzwischen dem in der unteren Instanz gestellten Antrag und dem rechtskraftfä-\n\nhigen Inhalt des angefochtenen Urteils, wenn über einen nicht mehr aufrecht-\n\nerhaltenen Antrag befunden und dem Rechtsmittelführer zugleich die Möglich-\n\nkeit genommen wurde, einen neuen Antrag zu stellen. Andernfalls fehlte es in \n\neinem solchen Fall mangels wirksamen Antrags stets an einer Beschwer. Die \n\nBeschwer kann sich deshalb nur nach der Differenz zwischen dem Inhalt des \n\nangefochtenen Urteil und dem anhand seines Streitverhaltens zu bestimmen-\n\nden Rechtsschutzziel des Rechtsmittelführers bemessen (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, Vor § 511, Rdn. 15). Da \n\ndie Kläger beabsichtigten, einen Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises von \n\nüber 100.000 Euro zu stellen, bleibt das erstinstanzliche Urteil in einem die An-\n\nforderungen des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weit übersteigenden Umfang hinter \n\nihrem Rechtsschutzziel zurück. \n\n3. Die Berufung der Kläger war auch begründet, da der Verstoß des \n\nAmtsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO von Amts wegen beachtet werden muß-\n\nte (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1989, VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087) und der \n\nerstinstanzlichen Entscheidung die Grundlage entzog. \n\n4. Auf die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, die Verfahrensweise des Amtsgerichts habe den Anspruch der Kläger \n\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, weil keine Veranlassung be-\n\nstanden habe, ihnen das Anerkenntnis der Beklagten zur Kenntnis zu bringen, \n\nkommt es bei dieser Sachlage nicht an. Allerdings hat das Berufungsgericht \n\nhier Inhalt und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 GG grundlegend verkannt. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Recht auf Information, \n\nÄußerung und Berücksichtigung mit der Folge, daß sie ihr Verhalten im Prozeß \n\neigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können (BVerfG NJW 2003, \n\n3687; BVerfGE 89, 28, 35). Dem Informationsanspruch der Parteien unterliegt \n\nder gesamte Prozeßstoff, einschließlich der verfahrensbezogenen Handlungen \n\nder Gegenseite. Hierzu zählt auch das Anerkenntnis einer Partei. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts machte es der in der \n\nKlageschrift vorsorglich gestellte Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils \n\nnicht entbehrlich, die Kläger über das Anerkenntnis der Beklagten zu informie-\n\nren. Die Möglichkeiten, auf ein Anerkenntnis zu reagieren, erschöpfen sich \n\nnicht in dem - nach der Neufassung des § 307 ZPO durch das Gesetz zur Re-\n\nform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ohnehin nicht mehr \n\nerforderlichen - Antrag auf Erlaß eines Anerkenntnisurteils. Vielmehr soll die \n\nGegenseite auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme und zur Anpassung \n\nihres Verhaltens an die neue prozessuale Situation erhalten. Sie kann im Ein-\n\nzelfall Anlaß haben, sich zur Wirksamkeit oder Reichweite des Anerkenntnis-\n\nses zu äußern oder einen weitergehenden, vom Anerkenntnis nicht umfaßten \n\nSachantrag zu stellen. Werden einer Partei diese Möglichkeiten durch die Ver-\n\nfahrensweise des Gerichts vorenthalten, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nverletzt. \n\nVorliegend kommt hinzu, daß die Kläger eine Antragsänderung ange-\n\nkündigt hatten, das Amtsgericht also auch nach den konkreten Umständen des \n\nEinzelfalls mit einer Reaktion auf das Anerkenntnis rechnen mußte. Das gilt, \n\nanders als das Berufungsgericht meint, auch nach Ablauf der bis zum 20. März \n\n2002 gesetzten Schriftsatzfrist. Zum einen hatten die Kläger um eine Verlänge-\n\nrung dieser Frist wegen schwebender Vergleichsverhandlungen gebeten, zum \n\nanderen hatte die Beklagte das Anerkenntnis mit dem Bemerken verbunden, \n\ndie Vergleichsverhandlungen dauerten an, um die Gesamtproblematik einver-\n\nnehmlich zu klären. Spiegelte das Anerkenntnis aber keinen Abschluß der \n\nAuseinandersetzung, sondern nur eine Teileinigung zwischen den Parteien wi-\n\nder, durfte das Amtsgericht nicht davon ausgehen, daß sich eine Stellungnah-\n\nme der Kläger zu dem Anerkenntnis erübrigte. Vielmehr lag es nahe, daß die \n\nKläger zunächst den Ausgang der Vergleichsverhandlungen abwarten, sich \n\naber für den Fall deren Scheiterns alle prozessualen Möglichkeiten offen hal-\n\nten wollten, wobei sie im Hinblick auf den erst für den 24. April 2002 anberaum-\n\nten Verkündungstermin vor diesen Zeitpunkt mit einer Entscheidung des Amts-\n\ngerichts auch nicht zu rechnen brauchten. Der Erlaß des Anerkenntnisurteils \n\nstellt sich deshalb auch als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. \n\n5. Da das Urteil des Amtsgerichts an einem wesentlichen Verfahrens-\n\nmangel leidet, ist die Sache unter Aufhebung des Verfahrens zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das \n\nAmtsgericht zurückzuverweisen (§§ 563 Abs. 1, 562 Abs. 2, 538 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO). Hiervon ausgenommen sind die Gerichtskosten der Revisionsin-\n\nstanz, die der Senat in Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschla-\n\ngen hat. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-12/v-zr-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-12/v-zr-37-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:53.936389+00:00"}}