{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_350-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-06-24","aktenzeichen":"V ZR 350/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG § 28 Abs. 2; BGB a.F. § 197 Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen nach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. gerichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2005 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 350/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWEG § 28 Abs. 2; BGB a.F. § 197 \n\nDer Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung von Vorschüssen \n\nnach § 28 Abs. 2 WEG ist auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von \n\n§ 197 BGB a.F. gerichtet. \n\nBGH, Urt. v. 24. Juni 2005 - V ZR 350/03 - LG Duisburg \n\n AG Oberhausen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2005 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 9. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDas Grundstück A. B. 18 - 22 in E. -B. ist nach dem \n\nWohnungseigentumsgesetz geteilt. Die Beklagten waren Eigentümer einer \n\nWohnung in dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude. In der Versamm-\n\nlung vom 26. Juni 1996 beschlossen die Wohnungseigentümer einen Wirt-\n\nschaftsplan für 1997. Nach diesem haben die Beklagten für das Jahr 1997 \n\n4.998,03 DM als Wohngeld in monatlichen Raten à 416,50 DM an die Eigen-\n\ntümergemeinschaft zu bezahlen. Bei diesem Betrag sollte es bis zum Beschluß \n\neines neuen Wirtschaftsplans bleiben. \n\nDie Beklagten leisteten keine Zahlung. Mit der ihnen am 3. Juni 2002 \n\nzugestellten Klage haben die Wohnungseigentümer die Beklagten auf Zahlung \n\ndes für 1997 beschlossenen Wohngelds zuzüglich Zinsen zu Händen der Ver-\n\nwalterin in Anspruch genommen. Die Beklagten haben die Einrede der Verjäh-\n\nrung erhoben. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist \n\nohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht sieht die Klage als nicht begründet an. Es meint, bei \n\nder geltend gemachten Forderung handele es sich um einen Anspruch auf eine \n\nwiederkehrende Leistung im Sinne von § 197 BGB a.F. Die mit dem Ende des \n\nJahres 1997 begonnene Verjährungsfrist sei bei Zustellung der Klage verstri-\n\nchen gewesen. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nII. \n\nDie Revision ist zulässig. Es kann dahinstehen, ob Amts- und Landge-\n\nricht gegenüber den aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschie-\n\ndenen Beklagten zu Recht im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit ent-\n\nschieden haben (vgl. Senat, BGHZ 152, 136, 141 ff.). Der Senat ist der Prüfung \n\ndieser Frage in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 5 GVG enthoben, \n\nweil er an die zulässigerweise zugleich mit der Sachentscheidung ausgespro-\n\nchene Bejahung der gewählten Verfahrensart gebunden ist (Senat, BGHZ 130, \n\n159, 162; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 545 \n\nRdn. 18; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rdn. 16 i.V.m. § 513 Rdn. 12; \n\nferner Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 545 Rdn. 13). \n\nIII. \n\nDie Revision ist jedoch nicht begründet. \n\n1. Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß sie von den Ei-\n\ngentümern der Anlage mit dem Ziel der Leistung an die Verwalterin erhoben \n\nworden ist. Die Ansprüche im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftsei-\n\ngentums stehen nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats dem teilrechts-\n\nfähigen Verband, und nicht den Wohnungseigentümern zu (Senat, Beschluß v. \n\n2. Juni 2005, V ZB 32/05, ZMR 2005, 547, 555; zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen) und sind daher grundsätzlich von dem Verband geltend zu ma-\n\nchen. \n\nTrotzdem sind die Kläger prozeßführungsbefugt. Ein oder mehrere Ei-\n\ngentümer können durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, Ansprüche aus \n\nder Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in eigenem Namen geltend zu \n\nmachen (Senat, Urt. v. 11. Dezember 1992, V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 \n\nf.; BGH, Urt. v. 6. März 1997, III ZR 248/95, ZMR 1997, 308, 309; BayObLG \n\nZMR 2003, 692; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rdn. 82; Mer-\n\nle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 3). Hieran hat sich durch \n\ndie Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft nichts geändert. Die Wohnungseigentümerversammlung kann nach wie \n\nvor einen oder mehrere Wohnungseigentümer durch Beschluß ermächtigen, \n\nAnsprüche des Verbandes in eigenem Namen durchzusetzen (Senat, Urteil v. \n\n10. Juni 2005, V ZR 235/04, EBE/BGH 2005, 236). Ebenso ist die Ermächti-\n\ngung aller Wohnungseigentümer möglich. Die Ermächtigung muß nicht aus-\n\ndrücklich erfolgen, sondern kann sich aus dem Beschluß über die Einleitung \n\neines Verfahrens ergeben. So verhält es sich mit dem Beschluß der Woh-\n\nnungseigentümerversammlung vom 14. März 2001, die Beklagten in Anspruch \n\nzu nehmen. Im übrigen folgt die Ermächtigung der Kläger zur gerichtlichen In-\n\nanspruchnahme der Beklagten aus der gemeinschaftlichen Erhebung der Kla-\n\nge mit dem Ziel der Leistung an den Verband. \n\n2. Der geltend gemachte Anspruch ist verjährt. Auf ihn finden gemäß \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\nüber die Verjährung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n\nAnwendung. Bei den nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG von den Wohnungs-\n\neigentümern der Eigentümergemeinschaft geschuldeten Zahlungen handelt es \n\nsich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 197 BGB a.F. \n\nDie Verjährungsfrist betrug vier Jahre. Sie begann mit dem Ablauf des \n\n31. Dezember 1997, § 201 BGB a.F., und war bei der Zustellung der Klage ver-\n\nstrichen. \n\nEin Anspruch auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leis-\n\ntungen im Sinne von § 197 BGB a.F. ist dann gegeben, wenn er von \n\nvornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet ist, die nicht einmal, \n\nsondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH, Urt. v. \n\nregelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind \n\n(BGH, Urt. v. \n\n19. Dezember 2000, X ZR 128/99, NJW 2001, 1063, 1064 m.w.N.), insbeson-\n\ndere wenn der Gesamtumfang der geschuldeten Leistungen nicht beziffert wer-\n\nden kann, weil der Anspruch zeitabhängig entsteht (BGHZ 28, 145, 148 f.; \n\nMünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., § 197 Rdn. 1; Staudinger/Peters, BGB \n\n[1995], § 197 Rdn. 2). In diesem Falle bedarf es des Schutzes durch eine kurze \n\nVerjährung, weil sich der Schuldner nicht auf eine bestimmte Höhe des An-\n\nspruchs einstellen kann und nicht mit der Geltendmachung einer über Jahre \n\naufgelaufenen Schuld rechnen muß (BGHZ 28, 144, 151; 80, 357, 358 f.; 103, \n\n160, 169; 142, 332, 335). So verhält es sich mit den von den Wohnungseigen-\n\ntümern der Gemeinschaft nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüssen. \n\na) Das ergibt sich entgegen einer bisweilen vertretenen Ansicht zwar \n\nnicht schon daraus, daß der für das Jahr 1997 beschlossene Vorschuß nach \n\ndem Beschluß der Eigentümergemeinschaft in monatlichen Raten fällig gewor-\n\nden ist (a.M. BayObLG ZMR 1995, 130, 132 f.). Insoweit handelt es sich bei \n\nder geltend gemachten Forderung um einen einheitlichen, der Höhe nach be-\n\nstimmten Anspruch, der lediglich in Raten aufgeteilt ist. Das führt nicht dazu, \n\ndaß die Höhe des Anspruchs vom Ablauf der seit dessen Entstehen verstriche-\n\nnen Zeit abhängig würde. Die Aufteilung eines einheitlichen Anspruchs in Ra-\n\nten erfüllt die Voraussetzungen von § 197 BGB a.F. nicht (Erman/W. Hefer-\n\nmehl, BGB, 10. Aufl., § 197 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO; Soer-\n\ngel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 197 Rdn. 4; Staudinger/Peters, aaO). Die Auf-\n\nteilung führt nicht zur Zeitabhängigkeit des Entstehens eines Anspruchs. Sie \n\nläßt dessen Höhe unberührt und kann ohne weiteres unterbleiben. § 28 Abs. 1 \n\nWEG sieht die Aufteilung des Anspruchs der Eigentümergemeinschaft auf Zah-\n\nlung des Wohngelds in eine monatlich ratenweise zu erfüllende Forderung \n\nauch nicht vor. Sofern sie erfolgt, beruht die Aufteilung auf einer entsprechen-\n\nden Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder auf dem Beschluß über die \n\nAufstellung des Wirtschaftsplans. Die Anforderung des gesamten Betrages ist \n\nohne weiteres möglich (Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 5), \n\nauch wenn die Praxis nahezu ausnahmslos anders verfährt und die Anforde-\n\nrung des gesamten Betrags nur bei Vereinbarung oder Beschluß einer Ver-\n\nfallsklausel für den Fall des Verzugs bedeutsam wird (vgl. Senat, BGHZ 156, \n\n279, 290 f.). \n\nb) Die rechtliche Qualifikation der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG \n\nals wiederkehrende Leistungen ergibt sich vielmehr aus der gesetzlichen An-\n\nordnung, daß die Vorschüsse jährlich, nämlich mit dem Beschluß des Wirt-\n\nschaftsplans, zu erbringen sind. Die aufgrund der jeweiligen Beschlüsse der \n\nWohnungseigentümer zu leistenden Vorschüsse bilden keine in Raten aufge-\n\nteilte Schuld (so im Ergebnis auch Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 16 Rdn. \n\n38; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rdn. 139; a. A. Merle in Bär-\n\nmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 138; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 16 \n\nRdn. 51), sondern werden von dem für das jeweilige Jahr angenommenen Be-\n\ndarf der Eigentümergemeinschaft bestimmt. Eine Bezifferung aller Vorschüsse, \n\ndie während der Dauer des Bestehens der Wohnungseigentümergemeinschaft \n\nfällig werden, ist noch nicht einmal theoretisch möglich. Gleichzeitig steht je-\n\ndoch fest, daß mit dem Wohnungseigentum Kosten verbunden sind und diese \n\nvon jedem Wohnungseigentümer abhängig von der Größe seines Miteigen-\n\ntumsanteils an dem Grundstück, § 16 Abs. 2 WEG, und der Dauer seiner Zu-\n\ngehörigkeit zu der Gemeinschaft (Senat, BGHZ 95, 118, 121) gemäß dem jähr-\n\nlich zu beschließenden Wirtschaftsplan zu tragen sind. Damit sind die für § 197 \n\nBGB a.F. kennzeichnenden Voraussetzungen erfüllt. \n\nc) Dem steht nicht entgegen, daß die Höhe der Vorschüsse veränderlich \n\nist und der Beschluß von Vorschüssen bei einer ausreichenden Rücklage zeit-\n\nweilig sogar entbehrlich sein kann. Die Höhe wiederkehrender Leistungen im \n\nSinne von § 197 BGB a.F. muß nicht unveränderlich sein (BGHZ 28, 144, 149; \n\n80, 357, 358; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 197 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 61. Aufl., § 197 Rdn. 1; Soergel/Niedenführ, BGB, aaO, § 197 Rdn. 4). \n\nDie Leistungspflicht kann für einzelne Zahlungsperioden sogar gänzlich ausfal-\n\nlen (BGHZ 28, 144, 150; 80, 357, 358). \n\nFür die Frage der Qualifikation des Anspruchs auf Zahlung von Wohn-\n\ngeld als wiederkehrend im Sinne von § 197 BGB a.F. ist ebenso ohne Bedeu-\n\ntung, ob die Fortgeltung eines Wirtschaftsplans über das Wirtschaftsjahr hin-\n\naus in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist oder beschlossen wird. Eine \n\nsolche Gestaltung ersetzt nur den jährlichen Beschluß über die Höhe der Vor-\n\nschüsse, ohne daß die Vorschüsse hierdurch zu einer einheitlichen Leistung \n\nwerden. Das ist schon daraus ersichtlich, daß über sie gemäß § 28 Abs. 3 \n\nWEG weiterhin jährlich von dem Verwalter abzurechnen ist. \n\nDer Qualifikation der Vorschüsse als regelmäßig wiederkehrender Leis-\n\ntungen im Sinne von § 197 BGB a.F. steht auch nicht entgegen, daß die Vor-\n\nschußpflicht nicht kraft Gesetzes eintritt, sondern den Beschluß eines Wirt-\n\nschaftsplans voraussetzt (Senat, BGHZ 131, 228, 230) und die Wohnungsei-\n\ngentümer hierauf grundsätzlich verzichten können. Ein solcher Verzicht wider-\n\nspräche ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer wäre be-\n\nrechtigt, die Aufstellung eines Wirtschaftsplans durch das Gericht zu beantra-\n\ngen (KG, NJW-RR 1986, 644, 645; 1991, 463, 464; Merle \n\nin Bär-\n\nmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rdn. 42; Niedenführ/Schulze, WEG, \n\n7. Aufl., § 28 Rdn. 9). Maßgeblich für die rechtliche Qualifizierung des Vor-\n\nschußanspruchs nach § 28 Abs. 2 WEG ist die ordnungsmäßige Verwaltung, \n\nnicht aber ein Absehen hiervon. \n\n3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob \n\nder Beschluß über die Abrechnung im Hinblick auf die Verjährung rückständi-\n\nger Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG Bedeutung hat. Denn die Kläger haben \n\nnicht behauptet, daß die Jahresabrechnung durch einen Beschluß der Woh-\n\nnungseigentümerversammlung genehmigt wurde. Damit kann ebenso dahinge-\n\nstellt bleiben, ob die Forderung der Gemeinschaft aus dem Abrechnungs-\n\nbeschluß ihrerseits einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung im Sinne \n\nvon § 197 BGB a.F. bildet (verneinend BayObLGZ 1983, 289, 292 und ZMR \n\n1995, 130, 132). \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_350-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-24/v-zr-350-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":10},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_350-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_350-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-24/v-zr-350-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_350-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:49:16.620281+00:00"}}