{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_340-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"V ZR 340/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 378 Wird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätz- lich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in Betracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wir- kung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038). BGB § 372 Satz 2 Eine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann Zweifel über die Person des Gläubigers begründen. HinterlegungsO § 13 Die Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese un- zweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 340/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2004 \nK a n i k , \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 378 \n\nWird gegenüber der Hinterlegungsstelle als möglicher Empfangsberechtigter zusätz-\nlich eine Person benannt, die den Umständen nach als Gläubiger ersichtlich nicht in \nBetracht kommt, so beeinträchtigt dies grundsätzlich nicht die schuldbefreiende Wir-\nkung der Hinterlegung (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR 76/84, \nNJW 1986, 1038). \n\nBGB § 372 Satz 2 \n\nEine Unsicherheit über das Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann \nZweifel über die Person des Gläubigers begründen. \n\nHinterlegungsO § 13 \n\nDie Hinterlegungsstelle muß eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann \nnicht als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens berücksichtigen, wenn diese un-\nzweifelhaft nicht zum Empfang der Hinterlegungsmasse berechtigt ist. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Darmstadt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und \n\ndie Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. November \n\n2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit notariellem Vertrag vom 16. Juni 1998 kaufte die Klägerin von der \n\nMutter des Beklagten mehrere Grundstücke zu einem Preis von insgesamt \n\n1.200.000 DM. Hinsichtlich ihrer Zahlungspflichten aus dem Kaufvertrag un-\n\nterwarf sich die Klägerin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Für einen Teilbe-\n\ntrag in Höhe von 200.000 DM war vereinbart, daß dieser Restkaufpreis in 50 \n\nRaten zu je 4.000 DM, beginnend ab dem 1. September 1998, gezahlt werden \n\nsollte. Bis Mai 1999 erbrachte die Klägerin Ratenzahlungen an die Mutter des \n\nBeklagten. \n\nWegen Steuerschulden der Mutter des Beklagten pfändete das Finanz-\n\namt mit Verfügung vom 19. Mai 1999 für das Land Hessen die Restkaufpreis-\n\nforderung und ordnete deren Einziehung an. Nachdem sich die Klägerin we-\n\ngen dieser Pfändung an die Mutter des Beklagten gewandt hatte, ließ diese \n\ndurch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 27. Mai 1999 mitteilen, sie habe \n\ndie Restkaufpreisforderung bereits Ende 1998 an den Beklagten abgetreten. \n\nZum Nachweis legte der Beklagte mit Schreiben vom 30. Mai 1999 eine privat-\n\nschriftliche Abtretungserklärung vor, die als Ausstellungsdatum den 29. De-\n\nzember 1998 trägt. Die Klägerin hinterlegte daraufhin die Raten für den Zeit-\n\nraum Juni 1999 bis Oktober 2001 in mehreren Beträgen beim örtlichen Amts-\n\ngericht unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Als mögliche Empfangs-\n\nberechtigte benannte sie hierbei das Finanzamt, den Beklagten sowie dessen \n\nMutter. \n\nGegen die von dem Beklagten gleichwohl aus der notariellen Urkunde \n\nbetriebene Zwangsvollstreckung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden \n\nVollstreckungsgegenklage. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und \n\ndie Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung für die von September 1998 bis \n\nOktober 2001 fälligen Kaufpreisraten ausgesprochen. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner - von dem Senat nur \n\ninsoweit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassenen - Revision \n\nverfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag für die im Zeitraum von \n\nJuni 1999 bis Oktober 2001 fälligen Kaufpreisraten weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Vollstreckung wegen der von Juni 1999 \n\nbis Oktober 2001 fällig gewordenen Kaufpreisraten für unzulässig, weil sich \n\ndie Klägerin durch Hinterlegung der entsprechenden Geldbeträge von ihren \n\nZahlungspflichten befreit habe. Die Klägerin sei wegen der Unsicherheit, ob \n\ndie Abtretung zeitlich vor der Pfändung der Forderung erfolgt sei, zur Hinterle-\n\ngung berechtigt gewesen. Da ihr die privatschriftliche Abtretungsvereinbarung \n\nzwischen dem Beklagten und seiner Mutter erst im unmittelbaren zeitlichen \n\nZusammenhang mit der Pfändung vorgelegt worden sei, habe die Klägerin zu \n\nRecht am dort genannten Ausstellungsdatum und damit am zeitlichen Vorrang \n\nder Abtretung zweifeln dürfen. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage \n\n(§§ 767, 797 ZPO) zu Recht stattgegeben, weil die Klägerin gegenüber der \n\nnoch im Streit befindlichen Restkaufpreisforderung mit Erfolg Erfüllung gemäß \n\n§§ 378, 362 BGB einwenden kann. Nach § 378 BGB wird der Schuldner durch \n\ndie rechtmäßige Hinterlegung des geschuldeten Geldbetrages von seiner Ver-\n\nbindlichkeit frei, sobald sein Rücknahmerecht gemäß § 376 Abs. 2 BGB aus-\n\ngeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das \n\nRücknahmerecht der Klägerin ist auf Grund des von ihr gegenüber der Hinter-\n\nlegungsstelle erklärten Verzichts ausgeschlossen (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) \n\nund entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Rechtmäßigkeit der \n\nHinterlegung der Kaufpreisraten zu bejahen. \n\n1. § 372 Satz 2 BGB berechtigt den Schuldner namentlich dann zu einer \n\nHinterlegung, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Un-\n\ngewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder \n\nnicht mit Sicherheit erfüllen kann. \n\na) Dieses Erfordernis ist gegeben, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorg-\n\nfalt vorgenommene Überprüfung zu begründetem Zweifel über die Person des \n\nGläubigers führt, und es dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht \n\nzugemutet werden kann, den Zweifel auf seine Gefahr hin auszuräumen (stän-\n\ndige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 7, 302, 307; BGH, Urt. v. 3. Dezember \n\n2003, XII ZR 238/01, NJW-RR 2004, 656, 657). Hierbei können von dem \n\nSchuldner, dem die Erkenntnismöglichkeiten eines Gerichts nicht zu Gebote \n\nstehen, insbesondere dann nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des \n\nSachverhalts verlangt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ungewiß-\n\nheit über die Person des Gläubigers auf einen unklaren Abtretungsvorgang \n\naußerhalb des Einflußbereichs des Schuldners zurückzuführen ist (BGHZ 145, \n\n352, 356; BGH, Urt. v. 28. Januar 1997, XI ZR 211/95, NJW 1997, 1501, 1502; \n\nUrt. v. 3. Dezember 2003, XII ZR 238/01, aaO). \n\nb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund bejaht das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung. \n\naa) Hierbei leiten sich begründete Zweifel über die Person des Gläubi-\n\ngers allerdings nicht aus der Abtretungserklärung als solcher her, deren Wirk-\n\nsamkeit auch die Klägerin nicht in Frage stellt. Grundlage der Zweifel ist viel-\n\nmehr der Zeitpunkt, zu dem die Restkaufpreisforderung an den Beklagten ab-\n\ngetreten worden ist. Erfolgte die Zession nämlich, wie in der privatschriftlichen \n\nAbtretungsvereinbarung angegeben, bereits am 29. Dezember 1998, so hätte \n\ndie Mutter des Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Gläubigerstellung \n\nverloren und die nachfolgende Forderungspfändung durch das Finanzamt wä-\n\nre ins Leere gegangen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1987, IX ZR 201/86, NJW \n\n1988, 495). Sollte die Abtretung hingegen erst nach der Pfändung erfolgt sein, \n\nso wäre die Zession wegen Verstoßes gegen das in der Pfändungsverfügung \n\nenthaltene behördliche Veräußerungsverbot (§ 309 Abs. 1 AO) dem Vollstrek-\n\nkungsgläubiger gegenüber unwirksam (§§ 135, 136 BGB). Im ersten Fall wäre \n\nder Beklagte Gläubiger der titulierten Forderung, im zweiten Fall wäre auf \n\nGrund der mit der Pfändung verbundenen Einziehungsanordnung (§ 314 AO) \n\ndie Erfüllungszuständigkeit für diese Forderung auf das Land Hessen als Voll-\n\nstreckungsgläubiger übergegangen. Eine Unsicherheit über das hiernach \n\nmaßgebliche Rangverhältnis zwischen Pfändung und Abtretung kann im Sinne \n\ndes § 372 Satz 2 BGB Zweifel über die Person des Gläubigers begründen \n\n(RGZ 144, 391, 393; MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Band 2a, § 372 \n\nRdn. 9; Staudinger/Olzen, BGB [2000], § 372 Rdn. 16). \n\nbb) Zur Begründung solcher Zweifel reicht es im allgemeinen nicht aus, \n\ndaß dem Schuldner mehrere Forderungsprätendenten gegenübertreten (BGHZ \n\n7, 302, 307). Im vorliegenden Fall kommen jedoch weitere Umstände hinzu. So \n\nwurde die Abtretung des Restkaufpreisanspruchs an den Beklagten gegenüber \n\nder Klägerin erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Forde-\n\nrungspfändung durch das Finanzamt offengelegt, und die Abtretung erfolgte \n\nzudem an einen engen Verwandten, nämlich den Sohn der Zessionarin. Unter \n\ndiesen Umständen kann auf Grund einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorge-\n\nnommenen Überprüfung die Möglichkeit nicht von der Hand gewiesen werden, \n\ndaß durch eine Rückdatierung der Abtretungserklärung die Vollstreckung \n\ndurch das Finanzamt vereitelt werden sollte. Angesichts der Unklarheiten, die \n\ndurch eine Abtretung ohne Beteiligung der Klägerin entstanden sind, können \n\nvon ihr keine weiteren Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts ver-\n\nlangt werden (vgl. BGHZ 145, 352, 356). Entgegen der Ansicht der Revision \n\nwerden die Zweifel über die Person des Gläubigers auch nicht durch Umstän-\n\nde ausgeräumt, die in dem Berufungsurteil keine Erwähnung gefunden haben: \n\nDaß der Klägerin die Abtretung von der Mutter des Beklagten selbst mitgeteilt \n\nwurde, besagt nichts für den Zeitpunkt, an dem die Zession tatsächlich erfolg-\n\nte. Da eine solche Formulierung unverzichtbar ist, um die verzögerte Offenle-\n\ngung begründen zu können, kann auch der Wortlaut der privatschriftlichen Ab-\n\ntretungserklärung, wonach eine zunächst \"stille\" Zession vereinbart sein sollte, \n\ndie geschilderten Zweifel nicht beseitigen. Gleiches gilt für den an den Beklag-\n\nten indossierten Scheck zur Begleichung der im Dezember 1998 fälligen Rate; \n\ndenn als Grund für die Weitergabe des Schecks kommen auch andere Um-\n\nstände als eine Abtretung der zugrundeliegenden Forderung in Betracht. Fer-\n\nner besagt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Vertragsurkun-\n\nde an den Beklagten lediglich, daß der zuständige Urkundsnotar von einer \n\nwirksamen Abtretung ausgegangen ist, nicht aber, zu welchem Zeitpunkt der \n\nForderungsübergang erfolgte. Für diesen Zeitpunkt kann schließlich auch dem \n\nDuldungsbescheid des Finanzamtes vom 21. August 2001 nichts entnommen \n\nwerden. Zwar \n\nliegt diesem Bescheid die Anfechtung einer am \n\n29. Dezember 1998 erfolgten Abtretung zugrunde, es liegt jedoch nahe, daß \n\ndas Finanzamt diesen Weg nur vorsorglich zur umfassenden Wahrung der \n\nRechte des Vollstreckungsgläubigers beschritten hat. \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Eintritt der schuldbe-\n\nfreienden Wirkung nach § 378 BGB unschädlich, daß die Klägerin nicht nur \n\ndas Finanzamt und den Beklagten, sondern auch die Mutter des Beklagten als \n\nin Betracht kommende Empfangsberechtigte für die hinterlegten Geldbeträge \n\nbenannt hat. \n\na) Da die Hinterlegung nur für den wahren Gläubiger zu einer Erfüllung \n\nseiner Verbindlichkeit führt (BGH, Urt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, NJW \n\n1960, 1003; Urt. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), ist \n\nder Eintritt der schuldbefreienden Wirkung davon abhängig, daß sich der \n\nGläubiger zumindest auch unter den vom Schuldner im Hinterlegungsantrag \n\nbenannten Empfangsberechtigten befindet (vgl. Gernhuber, Die Erfüllung und \n\nihre Surrogate, 2. Aufl., 1994, S. 345, 357; auch OLG Hamburg, SeuffA 60 \n\n[1905], Nr. 205). Demgemäß spricht auch § 372 Satz 1 BGB davon, daß die \n\nHinterlegung \"für den Gläubiger\" erfolgt. Diese Voraussetzung ist im vorlie-\n\ngenden Fall erfüllt, weil den Umständen nach das Finanzamt oder der Beklag-\n\nte als Gläubiger in Betracht kommen und beide als Empfangsberechtigte be-\n\nnannt sind. \n\nb) Dem Eintritt der schuldbefreienden Wirkung steht nicht entgegen, \n\ndaß die Klägerin in dem Hinterlegungsantrag neben den beiden Forderungs-\n\nprätendenten mit der Mutter des Beklagten noch eine weitere Person benannt \n\nhat, die ersichtlich nicht als Gläubiger in Betracht kommt. Da die Abtretung als \n\nsolche außer Streit ist, die Ungewißheit sich vielmehr nur aus der unklaren \n\nRangfolge von Pfändung und Abtretung ergibt, steht in jedem Fall fest, daß die \n\nMutter des Beklagten nicht mehr Empfangsberechtigte für die Restkaufpreis-\n\nforderung sein kann. Soweit ein mißbräuchliches Verhalten - wie hier - nicht \n\nfestzustellen ist, gibt es nach der gesetzlichen Regelung indessen keinen \n\nGrund, der Klägerin wegen der Bezeichnung dieser weiteren Empfangsberech-\n\ntigten, auf die sich die Ungewißheit über die Person des Gläubigers nicht er-\n\nstreckt, die Schuldbefreiung zu verweigern. Dies ist insbesondere nicht wegen \n\neiner etwaigen Beeinträchtigung der Rechte des wahren Gläubigers gerecht-\n\nfertigt. \n\naa) Nachteilige Folgen für den Gläubiger könnten allenfalls unter dem \n\nGesichtspunkt erwogen werden, daß auch eine solche weitere Person bereits \n\ndurch die Benennung gegenüber der Hinterlegungsstelle zu einer Beteiligten \n\ndes Hinterlegungsverfahren wird (vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 \n\nRdn. 27) und damit unter Umständen dem wahren Gläubiger die Durchsetzung \n\nseines Herausgabeanspruchs gegen die Hinterlegungsstelle erschweren kann. \n\nUm die Herausgabe zu erlangen, muß der Gläubiger nämlich grundsätzlich \n\nalle Beteiligten, die seine Berechtigung nicht anerkennen, gerichtlich in An-\n\nspruch nehmen (§ 13 Abs. 2 HinterlO). Aus der Systematik der Hinterlegungs-\n\nvorschriften ergibt sich jedoch, daß eine von dem Hinterleger verursachte Be-\n\neinträchtigung der verfahrensrechtlichen Position des Gläubigers bei der Gel-\n\ntendmachung des Herausgabeanspruchs nicht zum Wegfall der schuldbefrei-\n\nenden Wirkung der Hinterlegung führen kann. Dies folgt insbesondere aus \n\n§ 380 BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger von dem Hinterleger \n\neine seine Berechtigung anerkennende Erklärung verlangen, wenn diese er-\n\nforderlich oder genügend ist, um gegenüber der Hinterlegungsstelle nach den \n\nRegeln der Hinterlegungsordnung seinen Herausgabeanspruch durchzuset-\n\nzen. Nach den Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch muß der Hinterleger \n\n\"die bei der Hinterlegung getroffene Bestimmung erforderlichenfalls so ergän-\n\nzen oder erläutern, daß der Gläubiger den Gegenstand ohne Weiterungen zu \n\nerlangen vermag\" (Prot. I S. 356). Das Gesetz geht mithin davon aus, daß eine \n\ndem Gläubiger nachteilige unberechtigte Bestimmung, die der Schuldner bei \n\nder Hinterlegung - etwa nach § 373 BGB - getroffen hat, die Wirkungen der \n\nHinterlegung nicht berührt. Die Interessen des Gläubigers werden vielmehr \n\ndadurch gewahrt, daß er nach § 380 BGB zur Durchsetzung seines Herausga-\n\nbeanspruchs einen Hilfsanspruch gegen den Hinterleger erhält. Eine Erklärung \n\ngemäß § 380 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn - wie möglicherweise \n\nim vorliegenden Fall - die Gefahr droht, daß die Durchsetzung des Herausga-\n\nbeanspruchs des wahren Gläubigers durch das Hinzutreten eines nur aus \n\nGründen des formellen Hinterlegungsrechts Beteiligten erschwert wird. Selbst \n\nder Verzicht auf sein Rücknahmerecht (§ 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB) hindert den \n\nHinterleger nicht, die sachlich nicht gerechtfertigte Benennung dieser Person \n\nim ursprünglichen Hinterlegungsantrag zu widerrufen und ihr dadurch die Ei-\n\ngenschaft eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren zu nehmen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 2. Februar 1960, VIII ZR 43/59, u. v. 8. Dezember 1988, IX ZR 12/88, \n\nbeide aaO, für den umgekehrten Fall der Nachbenennung eines möglichen \n\nForderungsprätendenten). \n\nbb) Zudem erlangen Personen, die der Hinterleger als mögliche Emp-\n\nfangsberechtigte benennt, zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Fall auch die \n\nStellung eines Beteiligten am Hinterlegungsverfahren. Die Hinterlegungsstelle \n\nmuß nämlich eine im Hinterlegungsantrag benannte Person dann nicht als Be-\n\nteiligte berücksichtigen, wenn diese unzweifelhaft nicht zum Empfang der Hin-\n\nterlegungsmasse berechtigt ist (Bülow/Mecke/Schmidt, Hinterlegungsordnung, \n\n3. Aufl., § 13 Rdn. 13 Fußn. 3). Liegt diese Voraussetzung vor, können die \n\nInteressen des Gläubigers mithin nicht beeinträchtigt sein. Diese Möglichkeit \n\nkommt auch im vorliegenden Fall in Betracht. Denn bereits aus den im Hinter-\n\nlegungsantrag enthaltenen Angaben der Klägerin zum Hinterlegungsgrund \n\nergab sich, daß die Ungewißheit über die Empfangsberechtigung auf einer \n\nPfändung einerseits und einer Abtretung andererseits beruhte. Dementspre-\n\nchend war für die Hinterlegungsstelle ersichtlich, daß die ursprüngliche Gläu-\n\nbigerin, die Mutter des Beklagten, nicht als Empfangsberechtigte in Betracht \n\nkommen konnte. \n\ncc) Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu \n\neiner Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 14. Februar 1985, IX ZR \n\n76/84, NJW 1986, 1038, 1039). Der IX. Zivilsenat hat in diesem Urteil zwar \n\neine Hinterlegung als unwirksam angesehen, weil der Schuldner in dem Hin-\n\nterlegungsantrag neben dem Berechtigten noch eine weitere Person als Emp-\n\nfangsberechtigte benannt hatte. Im Unterschied zum vorliegenden Fall betraf \n\ndiese Entscheidung jedoch eine Hinterlegung zu Sicherungszwecken nach \n\n§§ 232 ff. BGB und nicht etwa eine Hinterlegung zur Schuldtilgung nach \n\n§§ 372 ff. BGB. Für diese beiden Fallgruppen der Hinterlegung gelten jeweils \n\neigene Vorschriften, insbesondere finden die §§ 372 ff. BGB auf die Hinterle-\n\ngung zu Sicherungszwecken weder direkte noch entsprechende Anwendung \n\n(vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 22). Aus diesem Grunde \n\nkönnen die vorstehenden, vor allem auf § 380 BGB gestützten Überlegungen \n\nfür eine Hinterlegung nach § 232 BGB keine Geltung beanspruchen. Umge-\n\nkehrt führt nur die Hinterlegung zur Sicherheitsleistung gemäß § 233 BGB un-\n\nmittelbar zur Entstehung eines Pfandrechts zugunsten des Berechtigten an der \n\nHinterlegungsmasse oder dem Rückerstattungsanspruch des Hinterlegers. \n\nSchon das Entstehen eines solchen dinglichen Rechts mag es rechtfertigen, \n\nan die Benennung des Berechtigten im Hinterlegungsantrag strengere Anfor-\n\nderungen zu stellen als bei der Hinterlegung nach § 372 BGB. Schließlich ist \n\nvon Bedeutung, daß beide Arten der Hinterlegung unterschiedliche Zwecke \n\nverfolgen. Während die Hinterlegung nach § 372 BGB dem Interesse des lei-\n\nstungswilligen Schuldners Rechnung tragen soll, der sich bei der Erfüllung \n\nHindernissen aus dem Risikobereich des Gläubigers gegenübersieht (Münch-\n\nKomm-BGB/Wenzel, aaO, § 372 Rdn. 1), geht es im Fall des § 232 BGB dar-\n\num, den Berechtigten vor drohenden Rechtsnachteilen zu sichern. Mit Blick auf \n\ndie letztgenannten Aufgabe gibt es aber weder einen Grund für die Benennung \n\nweiterer möglicher Empfangsberechtigter, noch eine Rechtfertigung, die Siche-\n\nrung des Berechtigten durch die Einbeziehung weiterer Beteiligter in das Hin-\n\nterlegungsverfahren zu schwächen. \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/v-zr-340-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 797","ref_norm":"797","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/v-zr-340-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_340-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:55.508224+00:00"}}