{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_339-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-09-17","aktenzeichen":"V ZR 339/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. September 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 138 Abs. 1 Ca VZOG § 8 Dresdner Komplettierungskäufe a) Sog. Komplettierungsverkäufe konnten auf Grund von § 8 VZOG abgeschlossen werden (Abgrenzung zu BVerwG VIZ 1999, 534). b) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG unterliegen weder der Genehmigungspflicht nach § 90 SächsGO und den entsprechenden Vorschriften der anderen neuen Länder noch dem darin enthaltenen Gebot, kommunales Ver- mögen in der Regel nur zum vollem Wert zu veräußern (Fortführung von Senat BGHZ 141, 184). c) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG sind nichtig, wenn der Preis einer Schenkung nahe kommt, die unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden kann (Anschluß an BGHZ 47, 30). d) Die Bestimmung der legitimen öffentlichen Aufgabe ist bei Komplettierungsver- käufen im Beitrittsgebiet nicht an dem für die Kommune jeweils geltenden Landes- recht, sondern an den gemeinsamen Grundsätzen auszurichten, die den Landes- rechten aller neuen Länder zugrunde liegen (Fortführung von BGHZ 47, 30). e) Zur Orientierung an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehört auch ein demokratisch legitimiertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der kommunalen Vertretungskörperschaft (Fortführung von BGHZ 47, 30 und Senat, BGHZ 36, 395, 398). f) Komplettierungskäufe im Beitrittsgebiet dienen einer legitimen öffentlichen Aufga- be, wenn der Erwerber einen Kaufantrag vor dem 30. Juni 1990 gestellt hat, Inha- ber eines dinglichen Nutzungsrechts war und ein Verkauf vor dem 1. Oktober 1994 an vermögensrechtlichen Ansprüchen oder einer fehlenden Vermessung scheiterte. Dies gilt jedenfalls bis Ende 1996; ob und unter welchen Vorausset- zungen dies für danach abgeschlossene Kaufverträge gilt, bleibt offen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 339/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. September 2004 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 138 Abs. 1 Ca \nVZOG § 8 \n\nDresdner Komplettierungskäufe \n\na) Sog. Komplettierungsverkäufe konnten auf Grund von § 8 VZOG abgeschlossen \n\nwerden (Abgrenzung zu BVerwG VIZ 1999, 534). \n\nb) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG unterliegen weder der \nGenehmigungspflicht nach § 90 SächsGO und den entsprechenden Vorschriften \nder anderen neuen Länder noch dem darin enthaltenen Gebot, kommunales Ver-\nmögen in der Regel nur zum vollem Wert zu veräußern (Fortführung von Senat \nBGHZ 141, 184). \n\nc) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG sind nichtig, wenn der \nPreis einer Schenkung nahe kommt, die unter keinem Gesichtspunkt als durch die \nVerfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen \nder Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden \nkann (Anschluß an BGHZ 47, 30). \n\nd) Die Bestimmung der legitimen öffentlichen Aufgabe ist bei Komplettierungsver-\nkäufen im Beitrittsgebiet nicht an dem für die Kommune jeweils geltenden Landes-\nrecht, sondern an den gemeinsamen Grundsätzen auszurichten, die den Landes-\nrechten aller neuen Länder zugrunde liegen (Fortführung von BGHZ 47, 30). \n\ne) Zur Orientierung an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehört auch ein \ndemokratisch legitimiertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der \nkommunalen Vertretungskörperschaft (Fortführung von BGHZ 47, 30 und Senat, \nBGHZ 36, 395, 398). \n\nf) Komplettierungskäufe im Beitrittsgebiet dienen einer legitimen öffentlichen Aufga-\nbe, wenn der Erwerber einen Kaufantrag vor dem 30. Juni 1990 gestellt hat, Inha-\nber eines dinglichen Nutzungsrechts war und ein Verkauf vor dem 1. Oktober \n1994 an vermögensrechtlichen Ansprüchen oder einer fehlenden Vermessung \nscheiterte. Dies gilt jedenfalls bis Ende 1996; ob und unter welchen Vorausset-\nzungen dies für danach abgeschlossene Kaufverträge gilt, bleibt offen. \n\nBGH, Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-\n\nrin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 24. Oktober 2003 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAuf Grund eines ihnen am 12. November 1984 verliehenen dinglichen \n\nNutzungsrechts an dem damals volkseigenen Grundstück L. Straße in \n\nD. errichteten die Beklagten ein Eigenheim. Am 7. März 1990 bean-\n\ntragten sie den Erwerb des Grundstücks. Am 27. August 1996 teilte die Kläge-\n\nrin den Beklagten mit, daß ihr Stadtrat dem Erwerbsantrag der Beklagten ge-\n\nmäß seinem Grundsatzbeschluß vom 17. August 1995 zugestimmt habe. Am \n\n13. September 1996 verkaufte die Klägerin den Beklagten das Grundstück für \n\n4.250 DM. Dieser Vertrag, der auch eine hypothekarisch gesicherte Mehrerlös-\n\nabführungsklausel enthält, wurde am 5. Januar 1998 vollzogen; gleichzeitig \n\ngaben die Beklagten ihr dingliches Nutzungsrecht und ihr Gebäudeeigentum \n\nauf. Mit Zuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirek-\n\ntion Ch. vom 12. Februar 1998 wurde das Grundstück der Klägerin \n\nzugeordnet. Mit Aufsichtsbescheid vom 19. Juni 2001 beanstandete das Regie-\n\nrungspräsidium D. den Vertrag der Klägerin mit den Beklagten und die \n\nVerträge mit 145 weiteren Erwerbern wegen der zu geringen Kaufpreise und \n\nforderte die Klägerin auf, die Rückabwicklung dieser Verträge zu betreiben. \n\nAuf Grund dieser Aufforderung verlangt die Klägerin im Wege der \n\nGrundbuchberichtigung ihre Wiedereintragung als Eigentümerin, hilfsweise die \n\nRückauflassung des Grundstücks, beides jeweils Zug um Zug gegen Erstattung \n\ndes gezahlten Kaufpreises. Sie hält Verkauf und Auflassung für unwirksam. \n\nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. März 2003 (NJ 2003, \n\n379) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Urteil vom \n\n24. Oktober 2003 (VIZ 2004, 183) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die \n\nvon dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher sie \n\nihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten treten der Revision entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDas Berufungsgericht verneint die Klageansprüche, weil Kaufvertrag \n\nund Auflassung weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten \n\nSitten verstießen. Eine sächsische Gemeinde bedürfe zwar für eine Veräuße-\n\nrung von Gemeindevermögen der Genehmigung durch die Kommunalauf-\n\nsichtsbehörde. Sie dürfe Kommunalvermögen in der Regel auch nur zum vollen \n\nWert veräußern. Diese Bestimmungen fänden hier aber keine Anwendung, weil \n\ndie Klägerin nach § 8 VZOG verfügungsbefugt gewesen sei. Die Annahme ei-\n\nnes wucherähnlichen Geschäfts scheide aus, weil die Beklagten ersichtlich \n\nnicht eine intellektuelle oder wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin ausge-\n\nnutzt haben könnten. Eine sittenwidrige Verschleuderung von Staatsvermögen \n\nliege unter den hier obwaltenden besonderen Umständen nicht vor. Im übrigen \n\nhabe die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt, weil sie diese erst fünf Jahre nach \n\nvollständigem Vollzug des Kaufvertrags im Grundbuch geltend gemacht habe. \n\nB. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung \n\nstand. Der Kaufvertrag der Klägerin mit den Beklagten und die zu seiner Erfül-\n\nlung erklärte Auflassung sind wirksam. \n\nI. \n\nDer von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Be-\n\nrichtigung des Grundbuchs scheitert daran, daß die Auflassung des Grund-\n\nstücks an die Beklagten wirksam und das Grundbuch damit richtig ist. \n\n1. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der \n\nKaufvertrag nichtig ist. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein Verbotsgesetz \n\noder gegen die guten Sitten, führt das, abgesehen von dem hier nicht ein-\n\nschlägigen Fall des § 138 Abs. 2 BGB, grundsätzlich nur zur Nichtigkeit des \n\nVerpflichtungsgeschäfts, nicht auch zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts (für \n\n§ 134 BGB: BGHZ 115, 123, 130; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 1. Aufl., \n\n§ 134 Rdn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 134 Rdn. 13; Staudin-\n\nger/Sack, BGB, [Bearb. 2003] § 134 Rdn. 116; für § 138 Abs. 1 BGB: Senats-\n\nurt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, DtZ 1997, 229; Bamberger/Roth/Wendt-\n\nland, aaO, § 138 Rdn. 36; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 138 Rdn. 52; Stau-\n\ndinger/Sack, aaO, § 138 Rdn. 140). Anders liegt es nur, wenn das Verbotsge-\n\nsetz gerade auch das Erfüllungsgeschäft verhindern will (BGHZ 11, 59, 61 f.; \n\n47, 364, 369; 115, 123, 130 f.) oder wenn der Verstoß gegen die guten Sitten \n\nauch im Erfüllungsgeschäft selbst liegt (Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO). Das \n\nist bei einem Verstoß gegen Art. 81 der Bayerischen Verfassung (BGHZ 47, \n\n30, 39 – Grundstockvermögen) und gegen den dem § 90 SächsGO funktionell \n\nvergleichbaren Art. 75 BayGO (BayObLGZ 1983, 85, 91 für Art. 75 Abs. 1 Satz \n\n1 und BayObLGZ 1995, 225, 226 f. für Art. 75 Abs. 1 Satz 2) bejaht worden. \n\nNach Art. 81 der bayerischen Verfassung darf das Grundstockvermögen des \n\nStaats nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Nach Art. 75 Abs. 1 \n\nBayGO darf eine bayerische Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur \n\nErfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern (Satz 1); die Veräußerung \n\nsolcher Vermögensgegenstände darf in der Regel nur zu deren vollen Wert \n\nerfolgen (Satz 2). § 90 Abs. 1 SächsGO folgt dem im Ausgangspunkt, sieht \n\naber zusätzlich die Möglichkeit vor, zur Förderung der Bildung privaten Eigen-\n\ntums unter sozialen Gesichtspunkten bei der Veräußerung von Eigentumswoh-\n\nnungen und Grundstücken angemessene Nachlässe zu gewähren. Ob die Aus-\n\nlegung des bayerischen Landesrechts auf den Besonderheiten der bayerischen \n\nVerfassungslage beruht oder ob § 90 SächsGO genauso auszulegen ist, kann \n\nhier offen bleiben. § 90 SächsGO wird im vorliegenden Fall bundesrechtlich \n\ndurch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz überlagert. Die Beklagten konnten \n\nnämlich als Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG von der Klägerin nach § 61 \n\nSachenRBerG den Verkauf des Grundstücks verlangen. Damit stand aber fest, \n\ndaß es zum Verkauf des Grundstücks an die Beklagten kommen würde; es \n\nkonnte nur noch um den anzusetzenden Preis gehen. Ein Verstoß gegen ein \n\ngesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten konnte in der vorliegenden \n\nKonstellation nur in den Bedingungen des Verkaufs liegen. Das ist aber eine \n\nFrage, die ausschließlich das Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag, betrifft. \n\nDie Auflassung als wertneutrales, hier ohnehin vorzunehmendes Erfüllungsge-\n\nschäft bleibt davon unberührt. \n\n2. Die Auflassung ist auch wirksam. Sie konnte von der Klägerin man-\n\ngels sonst erforderlicher (OLG Dresden OLG-NL 1997, 125, 126) Genehmi-\n\ngung nur auf Grund von § 8 VZOG erklärt werden. Das ist ausweislich des \n\nKaufvertrags geschehen. \n\na) Der Anwendbarkeit des § 8 VZOG auf den vorliegenden Fall steht \n\nnicht entgegen, daß der Kaufvertrag und die Auflassung nicht der Durchfüh-\n\nrung von Investitionen dienten (a. A. Kellner, VIZ 2004, 153, 155). Allerdings \n\nhat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. November 1998 (3 \n\nC 35.97, VIZ 1999, 534, 535) die Auffassung vertreten, die Verfügungsbefugnis \n\nhabe nur den Zweck, daß über Grund und Boden zu Investitionszwecken und \n\nfür kommunale Vorhaben sofort habe verfügt werden können. Sie tauge nicht \n\ndazu, Gemeinden eine Befugnis für die Vollendung sämtlicher aus der DDR-\n\nZeit herrührender Rechtsgeschäfte zuzusprechen. Eine Kommune sei daher \n\nnicht in der Lage gewesen, über ein aus den Beständen des früheren Ministe-\n\nriums für Staatssicherheit der DDR in die Rechtsträgerschaft dieser Kommune \n\nüberführtes Eigenheim zugunsten eines Privaten zu verfügen. Diese Entschei-\n\ndung beruht aber nicht auf einer Beschränkung des Anwendungsbereichs der \n\nVorschrift, sondern darauf, daß die Kommune in dem entschiedenen Fall ihre \n\ntechnischen Möglichkeiten mißbraucht hatte. \n\nb) Eine formale Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 8 VZOG \n\nauf investive und kommunale Vorhaben läßt sich auch nicht auf dessen Wort-\n\nlaut stützen, der an den Grundbuchinhalt anknüpft (Senat, BGHZ 132, 245, \n\n251) und keine inhaltlichen Beschränkungen erkennen läßt. Der Wille des Ge-\n\nsetzgebers und der Zweck der Vorschrift ergeben nichts anderes. Die Erleich-\n\nterung von Investitionen war zwar ein Motiv des Gesetzgebers für die Einfüh-\n\nrung der gesetzlichen Verfügungsbefugnis des § 8 VZOG. Dieses Motiv konnte \n\naber nach der Konzeption der Vorschrift nicht zu einer inhaltlichen Einschrän-\n\nkung führen. § 8 VZOG sollte Verfügungen über nicht zugeordnete Grundstük-\n\nke ermöglichen. Diesen Zweck konnte die Vorschrift nur erfüllen, wenn sie al-\n\nlein von formalen Kriterien abhängig war, die keines besonderen Nachweises \n\ngegenüber dem Grundbuchamt bedurften. Hätte der Gesetzgeber die Verfü-\n\ngungsbefugnis hingegen von inhaltlichen Kriterien wie der Begünstigung von \n\nInvestitionen oder der Verfolgung kommunaler Zwecke abhängig gemacht, hät-\n\nte es eines Nachweises in der Form des § 29 GBO bedurft, daß diese Voraus-\n\nsetzung im konkreten Fall auch vorlag. Diesen grundbuchfähigen Nachweis \n\nhätte der Gesetzgeber nur durch einen entsprechenden Bescheid oder eine \n\nvergleichbare Unterlage einer öffentlichen Stelle ermöglichen können. Ein sol-\n\nches Instrument hat der Gesetzgeber aber nicht geschaffen, weil er die Verfü-\n\ngungsbefugnis nach § 8 VZOG allein von formalen Kriterien abhängig machen \n\nwollte (BT-Drucks. 12/449 S. 18; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG \n\nRdn. 2) und auch nur von solchen Kriterien abhängig gemacht hat. Dieses Ver-\n\nständnis wird auch durch die spätere Ergänzung von § 8 Abs. 1 VZOG durch \n\ndas Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. \n\n1823) bestätigt. Darin hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß die Ver-\n\nfügungsbefugnis unabhängig von dem – ansonsten nachweispflichtigen – tat-\n\nsächlichen Entstehen oder Nichtentstehen von Volkseigentum gegeben sein \n\nsollte (vgl. dazu Senatsurt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, \n\n363), um die auf ihrer rein formalen Ausgestaltung beruhende Funktionsfähig-\n\nkeit der Vorschrift auch insoweit abzusichern. Wollte man die Verfügungsbe-\n\nfugnis des § 8 VZOG auf investiven oder kommunalen Zwecken dienende Ver-\n\nfügungen begrenzen, liefe sie hier leer, weil Verfügungen auf Grund von § 8 \n\nVZOG im Grundbuch nicht vollzogen werden könnten. \n\nc) Die Wirksamkeit der Auflassung läßt sich auch nicht mit den von \n\nFrenz (DtZ 1993, 41, 42) erhobenen Bedenken gegen die Gesetzgebungskom-\n\npetenz des Bundes für den Erlaß des § 8 VZOG in Zweifel ziehen. Die Verfü-\n\ngungsbefugnis stellt keine Regelung über die Verwendung des Vermögens von \n\nLändern und Kommunen dar, zu deren Erlaß der Bund nicht berechtigt wäre. \n\nSie ist vielmehr eine vom Eigentum an den Vermögenswerten losgelöste bür-\n\ngerlich-rechtliche Handlungsermächtigung. Zu ihrer Einführung und zur Rege-\n\nlung der Modalitäten ihrer Ausübung war der Bund auf Grund seiner Gesetz-\n\ngebungskompetenz für das Bürgerliche Recht befugt (OLG Dresden, Beschl. v. \n\n10. April 2000, 3 W 382/00, juris, insoweit in NotBZ 2000, 197 nicht abge-\n\ndruckt; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG Rdn. 44). Das nimmt die \n\nRevision hin. \n\nII. \n\nDer Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise von der Zulässigkeit des \n\nAntrags ausgegangen. Die Klägerin verlangt hiermit nichts Unmögliches. Zwar \n\nkönnte das aufgegebene Gebäudeeigentum der Beklagten im Rahmen der mit \n\ndem Hilfsantrag verlangten Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht wieder-\n\nhergestellt werden. Dieser Umstand stellt aber die Möglichkeit einer Rückauf-\n\nlassung des Grundstücks an die Klägerin und damit die Zulässigkeit ihres Hilfs-\n\nantrags nicht in Frage. Er führte nur zu der inhaltlichen und damit bei der Be-\n\ngründetheit der Klage zu prüfenden Frage, ob die Klägerin Rückauflassung \n\nZug um Zug nur gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könnte oder \n\nob und in welcher Weise der Zug-um-Zug-Vorbehalt im Hinblick auf eine über \n\nden gezahlten Kaufpreis hinausgehende ungerechtfertigte Bereicherung der \n\nKlägerin zu erweitern wäre. \n\n2. Der Kaufvertrag der Parteien verstößt nicht gegen ein gesetzliches \n\nVerbot und ist deshalb auch nicht gemäß § 134 BGB (in Verbindung mit § 120 \n\nAbs. 1 SächsGO) nichtig. \n\na) Dem Kaufvertrag der Parteien fehlte nicht eine erforderliche Geneh-\n\nmigung nach sächsischem Kommunalverfassungsrecht. \n\naa) Nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGO bedarf die Veräußerung eines \n\nGemeindegrundstücks durch eine sächsische Kommune der Genehmigung \n\ndurch die Kommunalaufsichtsbehörde. Mit der Erteilung einer solchen bislang \n\nnicht beantragten Genehmigung ist hier nicht zu rechnen, weil das zuständige \n\nRegierungspräsidium Dresden die Klägerin mit seiner bestandskräftig gewor-\n\ndenen Beanstandung zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags aufgefordert \n\nhat. Wäre die Vorschrift auf den Kaufvertrag der Parteien anzuwenden, wäre er \n\nnach bestandskräftig versagter Genehmigung gemäß § 120 Abs. 1 SächsGO \n\nnichtig. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Vertrag hat das \n\nBerufungsgericht aber mit zutreffenden Erwägungen verneint. \n\nbb) Die Klägerin hat den Kaufvertrag mit den Beklagten vor der Zuord-\n\nnung des Grundstücks auf sie auf Grund ihrer gesetzlichen Verfügungsbefug-\n\nnis nach § 8 VZOG geschlossen. Verfügungen über nicht zugeordnete \n\nGrundstücke auf Grund von § 8 VZOG unterliegen nicht den Vorschriften in \n\nBezug auf Verfügungen über das eigene Vermögen der verfügungsbefugten \n\nStelle. Das gilt auch dann, wenn Gegenstand der Verfügung, wie hier, ein \n\nGrundstück ist, das kraft gesetzlicher Zuweisung zu deren Vermögen gehört. \n\nDas hat der Senat für einen Vertrag entschieden, der vor dem Inkrafttreten des \n\nEinigungsvertrags am 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden ist (BGHZ 141, \n\n184, 188 f.). Für Verträge, die, wie hier, nach dem 3. Oktober 1990 auf Grund \n\nvon § 8 Abs. 1 VZOG abgeschlossen wurden, gilt nichts anderes. Zwar ist das \n\nehemalige Volkseigentum durch Art. 21, 22 des Einigungsvertrags und die an-\n\nderen Vorschriften des Zuordnungsrechts den Gebietskörperschaften, den an-\n\nderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Treuhandunter-\n\nnehmen kraft Gesetzes übertragen worden. Dieses Eigentum war aber regel-\n\nmäßig erst nach abgeschlossenem Zuordnungsverfahren tatsächlich verkehrs-\n\nfähig. Das brauchte Zeit. Diese Besonderheit nicht zugeordneter ehemals \n\nvolkseigener Grundstücke hat den Gesetzgeber dazu veranlaßt, sie unabhän-\n\ngig von dem Eigentum durch Schaffung einer gesetzlichen Verfügungsbefugnis \n\nbis zum Abschluß des Zuordnungsverfahrens verkehrsfähig zu machen. Es \n\nwäre denkbar gewesen, Verfügungen auf Grund dieser Verfügungsbefugnis \n\nden Vorschriften über die Verwendung eigenen Vermögens zu unterstellen, die \n\nnach der Zuordnung ohnehin anzuwenden waren (OLG Dresden NotBZ 2000, \n\n197; Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973, 978; ders. Eigentumszuordnung, \n\nRechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 82). \n\nWelche das waren, war aber wiederum ohne die Zuordnung nicht festzustellen. \n\nOhne Kenntnis, wen die Verfügung letztlich materiell betreffen würde, war eine \n\nihrem Zweck entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verwendung \n\ndes eigenen Vermögens auch inhaltlich nicht möglich. Mit einer Anwendung \n\ndieser Vorschriften hätte der Gesetzgeber deshalb § 8 VZOG inhaltlich von der \n\nZuordnung abhängig gemacht, die die Vorschrift aber gerade überbrücken soll-\n\nte. Das hätte sie entwertet. Deshalb hat der Gesetzgeber von der Anwendung \n\ndieser Vorschriften ganz abgesehen und in § 8 Abs. 1a VZOG ausdrücklich \n\nbestimmt, daß sie keine Anwendung finden sollen. Darauf, wem der betreffen-\n\nde Vermögenswert zugefallen ist, kann es dann aber auch nicht ankommen \n\n(OLG Dresden, NotBZ 2000, 197; OLG-NL 1997, 125, 126). Ob das immer gilt, \n\nwenn eine Verfügung nur auf Grund von § 8 VZOG vollzogen werden kann, \n\noder nur, wenn sich die verfügungsbefugte Stelle ausdrücklich auf die Verfü-\n\ngungsbefugnis stützt und nicht auf Grund ihres Eigentums tätig wird (so OLG \n\nDresden OLG-NL 1997, 125, 126), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Kläge-\n\nrin hat sich nach Nr. I 1. des Vertrags ausdrücklich nur auf ihre Verfügungsbe-\n\nfugnis nach § 8 VZOG gestützt. \n\nb) Der Kaufvertrag der Parteien verstieß auch nicht gegen kommunal-\n\nverfassungsrechtliche Anforderungen an den anzusetzenden Preis. \n\nNach § 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGO darf eine sächsische Kommune ein \n\nGemeindegrundstück in der Regel nur zu seinem vollen Wert veräußern. Ob in \n\neiner solchen Vorschrift ein Verbotsgesetz zu sehen ist, wird unterschiedlich \n\nbeurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 47, 30, 39 f.) und das Bayerische \n\nOberste Landesgericht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226 f.) sehen ver-\n\ngleichbare Vorschriften des bayerischen Landesrechts als Verbotsgesetz an. \n\nDemgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht den dem § 90 SächsGO \n\nebenfalls vergleichbaren § 63 BHO, wonach Vermögensgegenstände des Bun-\n\ndes zwar auch nur zum vollen Wert veräußert werden dürfen (Absatz 3 Satz 1), \n\nwegen der Möglichkeit, im Haushaltsplan Ausnahmen vorzusehen (Absatz 3 \n\nSatz 2), nicht für ein Verbotsgesetz (VIZ 2004, 23, 25). Diese Frage bedarf hier \n\nkeiner Vertiefung. Die Vorschrift ist hier ebenso wie § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGO \n\nnicht anwendbar, weil die Klägerin nicht nach der Zuordnung des Grundstücks \n\nauf sie als Eigentümerin, sondern zuvor auf Grund von § 8 VZOG als verfü-\n\ngungsbefugte Stelle gehandelt hat und § 8 Abs. 1a VZOG auch von der Einhal-\n\ntung dieses Gebots freistellt (vgl. Senat BGHZ 141, 184, 189). \n\n3. Der Kaufvertrag der Klägerin mit den Beklagten ist auch nicht nach \n\n§ 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er nicht gegen die guten Sitten verstößt. \n\na) Die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts scheidet ersichtlich \n\naus. Zwar ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, \n\ndaß sie den Beklagten das Grundstück nicht zum halben Bodenwert, sondern \n\nzu einem Preis verkauft hat, der etwa 3,4 % des Bodenwerts entspricht. Die \n\naus diesem besonders groben Mißverhältnis folgende Vermutung für die erfor-\n\nderliche (vgl. Senatsurteile v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, \n\n3166 und v. 16. Januar 2004, V ZR 166/03, BGH-Report 2004, 776, 777) ver-\n\nwerfliche Gesinnung der Beklagten ist hier aber widerlegt. Die Beklagten ha-\n\nben sich darauf beschränkt, am 7. März 1990 einen Antrag auf Erwerb des \n\nGrundstücks zu den damals geltenden Baulandpreisen zu stellen und im April \n\n1996 an dessen Erledigung zu erinnern. Die Klägerin, die nicht verpflichtet war, \n\nden Beklagten das Grundstück zu den Baulandpreisen der DDR zu veräußern \n\n(Senatsbeschl. v. 11. November 1993, V ZR 284/92, VIZ 1994, 131; OLG \n\nNaumburg, VIZ 2001, 44, 45), hat den Beklagten den Verkauf zu diesen Bedin-\n\ngungen von sich aus angeboten. Dieses Angebot beruhte auf einem Beschluß \n\nihres Stadtrats vom 17. August 1995, in dem dieser sich dafür entschieden hat-\n\nte, Erwerbsanträgen nach dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990, die bis zum \n\nAblauf des 30. Juni 1990 gestellt worden waren, noch auf der Grundlage der \n\nBaulandpreise der DDR zu entsprechen. Anzeichen für eine intellektuelle oder \n\nwirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin oder überlegenes Wissen, das die \n\nBeklagten ausgenutzt haben könnten, bestehen nicht. \n\nb) Die Nichtigkeit des Kaufvertrags hat das Berufungsgericht im Ergeb-\n\nnis zu Recht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schädigung der Allge-\n\nmeinheit angenommen. \n\naa) Der Senat hat allerdings entschieden, daß ein Vertrag gegen die gu-\n\nten Sitten verstößt und damit nichtig ist, wenn eine Gemeinde einem Bürger \n\ndarin eine Zuwendung macht und beide Vertragsteile wissen und billigen, daß \n\ndie Zuwendung von der Gemeinde nur unter grober Verletzung der für die \n\nHaushaltsführung staatlicher Stellen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen \n\ngemacht werden kann (BGHZ 36, 395, 398). Dafür genügt es allerdings nicht, \n\ndaß die dem Bürger zugedachte Zuwendung unangebracht ist oder zu Kritik \n\nherausfordert. Die Handhabung der Haushaltsvorschriften muß vielmehr in ei-\n\nnem so hohen Maße fehlerhaft sein, daß von einer sparsamen Ausgabe der \n\nöffentlichen Mittel und einer ordnungsgemäßen Verwendung des öffentlichen \n\nVermögens schlechthin nicht mehr gesprochen werden kann (Senat aaO). Die-\n\nse Grundsätze können hier nicht unmittelbar angewendet werden. Die Klägerin \n\nhandelte nämlich, anders als die Kommune in dem von dem Senat entschiede-\n\nnen Fall, nicht als Eigentümerin. Sie wurde vielmehr auf Grund der gesetzli-\n\nchen Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG tätig und war in dieser Eigenschaft \n\nnach § 8 Abs. 1a VZOG von der Einhaltung der speziellen haushalts- und \n\nkommunalrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung eigenen Vermö-\n\ngens befreit. \n\nbb) Der Revision ist aber darin zuzustimmen, daß diese Freistellung von \n\nbestimmten haushaltsrechtlichen Bestimmungen keine Freistellung der nach \n\n§ 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen von der Wahrung öffentlicher Belange, \n\nauch nicht von der Wahrung haushaltsrechtlicher Belange, schlechthin bedeu-\n\ntet (Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG Rdn. 48). Die Verfügungsbe-\n\nfugnis ist den verfügungsbefugten Stellen gerade deshalb übertragen worden, \n\nweil sie als staatliche und kommunale Stellen Gewähr dafür boten, daß zentra-\n\nlen staatlichen Anliegen auch ohne besondere gesetzliche Vorgaben Rech-\n\nnung getragen würde. Deshalb dürfen auch die nach § 8 VZOG verfügungsbe-\n\nfugten Stellen keine Verträge schließen, die im Widerspruch zu zentralen \n\nstaatlichen Belangen stehen. Einer dieser Belange ist der sich letztlich aus \n\ndem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz, daß der Staat „nichts ver-\n\nschenken“ darf (BGHZ 47, 30, 39 f.). Dieser Grundsatz findet zwar in den \n\nHaushaltsordnungen von Bund und Ländern und den Kommunalverfassungs-\n\ngesetzen der Länder eine in den Einzelheiten differenzierte Ausprägung. Sein \n\ninhaltlicher Kern gilt aber für Bund, Länder und Kommunen in gleicher Weise \n\n(BGHZ 47, 30, 40). Ihn müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen be-\n\nachten, unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Er ist des-\n\nhalb für nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stellen auch dann verbindlich, \n\nwenn sie auf Grund dieser Verfügungsbefugnis handeln. Ein Verstoß gegen \n\ndiesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine unentgeltliche \n\nZuwendung an Private zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichts-\n\npunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen ei-\n\nner an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung ge-\n\nrechtfertigt angesehen werden können (BGHZ 47, 30, 40). Zu einer an diesen \n\nGrundsätzen ausgerichteten Verwaltung gehört auch ein demokratisch legiti-\n\nmiertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der kommunalen Vertre-\n\ntungskörperschaft (vgl. dazu Senat, BGHZ 36, 395, 400). \n\ncc) Auch unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Vertrag der Parteien \n\nwirksam. \n\n(1) Die Klägerin war allerdings, wie ausgeführt, nicht verpflichtet, den \n\nBeklagten das Grundstück zu einem geringeren als dem halben Bodenwert zu \n\nverkaufen. Zu Gunsten der Klägerin ist davon auszugehen, daß der Kaufpreis \n\nnicht dem halben Bodenwert, sondern nur etwa 3,4 % des Grundstückswerts \n\nentspricht und damit einer unentgeltlichen Zuwendung sehr nahe kommt. Der \n\nRevision ist zuzugeben, daß das Interesse an einer sparsamen Verwendung \n\nöffentlicher Mittel nur zu verwirklichen ist, wenn von den Möglichkeiten der Ver-\n\näußerung von Staatsvermögen unter Wert unabhängig von den Einzelheiten \n\nder für Bund, Länder und Gemeinden geltenden Vorschriften grundsätzlich nur \n\nzurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Einzuräumen ist der Revision schließ-\n\nlich auch, daß dies gewöhnlich besonders dann angezeigt ist, wenn schüt-\n\nzenswerten Belangen des Vertragspartners einer öffentlichen Stelle schon \n\ndurch anderweitige gesetzliche Vorschriften Rechnung getragen wird. Das ist \n\nhier der Fall, weil die Klägerin den Beklagten als Nutzern im Sinne von § 9 Sa-\n\nchenRBerG das Grundstück nicht zum vollen Verkehrswert verkaufen konnte, \n\nsondern nach §§ 61, 68 SachenRBerG zum halben Bodenwert verkaufen muß-\n\nte. \n\n(2) Der Abschluß des Kaufvertrags mit den Beklagten zu den am 30. Ju-\n\nni 1990 geltenden Preisen ist aber durch die Verfolgung einer legitimen öffent-\n\nlichen Aufgabe gerechtfertigt. \n\n(aa) Mit dem Verkauf des Grundstücks an die Beklagten wollte die Klä-\n\ngerin nach Nr. I 2. des Kaufvertrags nicht nur die Erwerbsansprüche der Be-\n\nklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfüllen. Mit dem weitge-\n\nhenden Verzicht auf den halben Bodenwert wollte sie die Bildung privaten Ei-\n\ngentums an Grundstücken fördern. Das ist ein Ziel, das Kommunen im Rahmen \n\nihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung legitimerweise verfol-\n\ngen dürfen. Ein Nachlaß in dem hier zu unterstellenden Ausmaß ist indes mit \n\ndem Ziel der Bildung privaten Eigentums unter normalen Umständen nicht zu \n\nrechtfertigen. Hier lagen aber keine normalen Umstände vor. Mit dem Preis-\n\nnachlaß wollte die Klägerin ausweislich des in dem Kaufvertrag in Bezug ge-\n\nnommenen Beschlusses ihres Stadtrats vom 17. August 1995 der historisch \n\neinmaligen Sondersituation gerecht werden, die durch das Verkaufsgesetz vom \n\n7. März 1990 und seinen Vollzug entstanden war. Dieses Gesetz eröffnete \n\nnoch vor den ersten freien Wahlen den Bürgern der ehemaligen DDR erstmals \n\ndie Möglichkeit, Grundstückseigentum zu den damals noch geltenden (und ver-\n\nbindlichen) Baulandpreisen zu erwerben und damit privates Eigentum an \n\nGrundstücken zu bilden. Von dieser Möglichkeit machten die Bürger in einem \n\nUmfang Gebrauch, der die für die Erledigung der Kaufgesuche zuständigen \n\nRäte der Kommunen völlig überforderte. Die Folge davon war, daß die einge-\n\nhenden Anträge in einem nicht nach sachlichen Kriterien wie dem Zeitpunkt \n\ndes Antragseingangs, der Bedürftigkeit des Antragstellers oder anderen sach-\n\nlich nachvollziehbaren Kriterien bearbeitet wurden (VG Dresden SächsVBl \n\n2002, 302, 306) und ein großer Teil der Kaufgesuche bei Freigabe der Preise \n\nzum 1. Juli 1990 ohne erkennbaren sachlichen Grund unerledigt war. Diese \n\nVerletzung der Gleichbehandlung zog zwar keine rechtliche Verpflichtung der \n\nKommunen zum Ausgleich nach sich (OLG Naumburg VIZ 2004, 44, 45; OVG \n\nBautzen VIZ 2004, 236, 239). Die Ungleichbehandlung wurde aber als so uner-\n\nträglich empfunden, daß sich die Kommunen in allen neuen Ländern veranlaßt \n\nsahen, die Gleichbehandlung im Nachhinein wieder herzustellen. Sie ent-\n\nschlossen sich deshalb, den betroffenen Bürgern mit Nutzungsrechten die \n\nGrundstücke auch nach der Freigabe der Preise am 1. Juli 1990 und nach dem \n\nWirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 weiterhin zu den bei Ablauf \n\ndes 30. Juni 1990 geltenden äußerst niedrigen Preisen zu verkaufen. Dafür \n\nsprach allerdings damals auch, daß die Kommunen Grundstücke, an denen die \n\nKaufbewerber, wie hier, Gebäudeeigentum und dingliche Nutzungsrechte hat-\n\nten, nicht sinnvoll anderweitig nutzen, sondern auch ohne gesetzlichen Zwang \n\npraktisch nur an die Nutzer verkaufen konnten. Denn die Rechte der Nutzer \n\nblieben unverändert erhalten (Art. 233 § 3 EGBGB) und vermittelten den Kom-\n\nmunen auch, von Ausnahmen abgesehen, keinen Anspruch auf Entgelt (Senat-\n\nsurt. v. 30. Januar 2004, V ZR 262/03, VIZ 2004, 276, 277 f.). Aus diesen \n\nGründen wurde diese Praxis mit den von den Beklagten zitierten Erlassen und \n\nHinweisen durch die Innenministerien aller neuen Länder auch in dem Bereich \n\nzugelassen, in dem nach Kommunalverfassungsrecht eine Genehmigungs-\n\npflicht bestand. In Sachsen geschah dies durch Nr. 5 des Runderlasses des \n\nSächsischen Staatsministers des Innern vom 6. Februar 1992 (SächsABl. S. \n\n138). \n\n(bb) Bei Verkauf des Grundstücks an die Beklagten am 13. September \n\n1996 hatte sich diese Ausgangslage allerdings wesentlich verändert. Seit dem \n\nInkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 war \n\ndie Klägerin einerseits nach dessen § 61 gesetzlich verpflichtet, den Beklagten \n\ndas Grundstück zu verkaufen, weil diese als Inhaber eines dinglichen Nut-\n\nzungsrechts anspruchsberechtigte Nutzer i. S. d. §§ 9, 7 SachenRBerG waren. \n\nSie durfte aber andererseits nach § 68 SachenRBerG als Preis den halben Bo-\n\ndenwert verlangen, was hier nicht geschehen ist und auch nicht geschehen \n\nsollte. Darin liegt aber keine singuläre Begünstigung speziell der Beklagten. \n\nDie Klägerin folgte hiermit vielmehr der Praxis der anderen Kommunen, die bei \n\nInkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes noch nicht alle sog. Kom-\n\nplettierungsverkäufe hatten abschließen können. Sie verkauften Grundstücke \n\nan Nutzer i. S. d. Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auch nach dessen In-\n\nkrafttreten noch zu den Preisen vom 30. Juni 1990, wenn ein Vertragsschluß \n\nvor dem 1. Oktober 1994 an einer ausstehenden Vermessung oder einer noch \n\nnicht erfolgten bestandskräftigen Abweisung vermögensrechtlicher Ansprüche \n\ngescheitert war. Diese Praxis wurde den Kommunen durch die Innenministerien \n\nder neuen Länder auch für Grundstücke erlaubt, für deren Veräußerung eine \n\nGenehmigung nach Kommunalverfassungsrecht erforderlich war. So lag es \n\nauch in Sachsen. Nach Nr. VI des Erlasses des Sächsischen Staatsministeri-\n\nums des Innern vom 17. Januar 1995 in der Fassung des Erlasses vom \n\n28. März 1995 konnten die Kommunen Sachsens zur Förderung der Bildung \n\nprivaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten in eigener Verantwortung \n\nentscheiden, ob unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und des \n\nRechtsfriedens in der Gemeinde ein den hälftigen Bodenwert nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz unterschreitender Preisnachlaß bis zur Höhe \n\nder DDR-Baulandpreise gewährt werden solle. Diesen nicht veröffentlichten \n\nErlaß haben die Parteien zwar nicht vorgelegt. Sein Inhalt folgt aber aus den \n\nvon ihnen vorgelegten Urteilen des VG Dresden vom 8. Mai 2002 (12 K \n\n1916/00 unveröff. und 12 K 2709/99, SächsVBl 2002, 302, 306), die in diesem \n\nPunkt auch nicht durch die Urteile des OVG Bautzen vom 27. Januar 2004 (4 B \n\n608/02 unveröff. und 4 B 606/02, VIZ 2004, 236) korrigiert worden sind. \n\n(cc) Mit den Komplettierungsverkäufen konnten allerdings weder die \n\nKommunen in den neuen Ländern insgesamt noch speziell die Kläger eine voll-\n\nständige Wiederherstellung der Gleichbehandlung erreichen. Für einen nicht \n\nzu vernachlässigenden Teil der Grundstücks, für die seinerzeit Kaufanträge \n\ngestellt worden waren, waren nämlich vermögensrechtliche Ansprüche ange-\n\nmeldet, die sich als begründet erwiesen und dazu führten, daß die Grundstük-\n\nke an die Antragsteller zurückübertragen wurden und von den damaligen Kauf-\n\ninteressenten unter den übrigen Voraussetzungen des § 121 SachenRBerG \n\nzum halben Bodenwert angekauft werden mußten. Lagen diese Voraussetzun-\n\ngen nicht vor, konnte der Antragsteller einen Verkauf auch ganz ablehnen. Es \n\nstellt aber die Legitimität der Bemühung um Herstellung der Gleichbehandlung \n\nnicht in Frage, wenn sie nur im Rahmen der Möglichkeiten gelingt. Diese aus-\n\nzuschöpfen lag für die Kommunen auch besonders nahe. Denn die ehemals \n\nvolkseigenen mit Eigenheimen bebauten Grundstücke waren mit dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts nicht, was bei rein fiskalischer Betrachtung nahe gele-\n\ngen hätte, als Finanzvermögen dem Bund, sondern nach Art. 22 Abs. 4 EV als \n\nwohnungswirtschaftliches Vermögen den Kommunen zugefallen (Bundesmini-\n\nsterium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommunal Nr. 24 v. 19. April 1991 S. 13). \n\n(dd) Allerdings zwingt auch eine historisch einmalige Sondersituation, \n\nwas der Revision einzuräumen ist, nicht dazu, Abweichungen von den anson-\n\nsten beim Verkauf kommunalen Vermögens üblichen Grundsätzen zeitlich un-\n\nbegrenzt durchzuführen oder zu erlauben. Solche Maßnahmen können auch \n\ndann beendet werden, wenn noch nicht alle Fälle behandelt worden sind. Und \n\ndie Beendigung solcher Maßnahmen kann dazu führen, daß danach abge-\n\nschlossene Verträge nicht mehr als durch eine legitime öffentliche Aufgabe \n\ngerechtfertigt angesehen werden können, selbst wenn sie inhaltlich Verträgen \n\nentsprechen, die vor der Beendigung einer solchen Maßnahme zulässig waren. \n\nBei der Prüfung eines Vertrags im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB setzt das \n\naber voraus, daß die Maßnahme allgemein als beendet anzusehen ist. Denn \n\nnur dann kann die Einhaltung der üblichen Prinzipien Inhalt eines allgemeinen \n\nGrundprinzips sein, das aus der Gesamtheit der für Bund, Länder und Kommu-\n\nnen geltenden Vorschriften abgeleitet werden kann und das unabhängig von \n\nder Anwendbarkeit dieser Vorschriften im Einzelfall einzuhalten ist. So liegt es \n\nhier nicht. Die Innenministerien der neuen Länder wurden sich zwar einig dar-\n\nüber, daß die Maßnahmen zur Abwicklung des Gesetzes über den Verkauf \n\nvolkseigener Gebäude nur noch zeitlich begrenzt zulässig sein sollten. Zu ei-\n\nner einheitlichen Regelung, die Grundsätze vorprägen könnte, sind sie aber \n\nnicht gelangt. Brandenburg (Rderl. d. Innenministeriums II Nr. 4/1997 v. 18. \n\nJuni 1997, unveröff.), Mecklenburg-Vorpommern (Erl. d. Innenministeriums v. \n\n3. Juli 1997, II 310-172.36-1, ABl. M-V S. 654) und Sachsen-Anhalt (Rderl. d. \n\nInnenministeriums v. 23. Juni 1997, 33.11-10390/01-01, MBl. LSA S. 1195) \n\nhaben Verkäufe zu Baulandpreisen nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember \n\n1997, also auch in dem hier streitigen Zeitraum, zugelassen. Thüringen hat mit \n\nGesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352) einen Satz 5 in § 67 Abs. 1 \n\nThürKO eingefügt, der eine Unterschreitung des vollen Werts auch zuläßt, \n\nwenn ein Nutzer mit einem dinglichen Nutzungsrecht die Veräußerung auf \n\nGrund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vor dem 30. Juni \n\n1990 beantragt hatte und der Vertrag vor dem 30. September 1994 wegen aus-\n\nstehender Vermessung oder wegen noch nicht bestandskräftig beschiedener \n\nAnsprüche nach dem Vermögensgesetz nicht abgeschlossen werden konnte. \n\nDie Vorschrift spricht die Anwendung der Preise vom 30. Juni 1990 nicht aus-\n\ndrücklich an, soll aber deren weitere Anwendung ermöglichen (Entwurfsbe-\n\ngründung, LT-Drucks. 2/2099 S. 6). Sie ist zeitlich nicht befristet. Auch in \n\nSachsen ist eine Befristung nicht vorgenommen worden. Mit seinem Erlaß vom \n\n22. April 1996 (23-0521.1/6) hat das Sächsische Staatsministerium des Innern \n\ndie Anwendung der Baulandpreise vielmehr davon abhängig gemacht, daß sie \n\nmit dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung \n\nvereinbar ist und die Kommune eine geordnete Haushaltsführung hat. Damit \n\nläßt sich nicht sagen, daß die Komplettierungsverkäufe bei Abschluß des vor-\n\nliegenden Kaufvertrags abgeschlossen waren. \n\n(ee) Diese Änderung der Erlaßlage hat das Regierungspräsidium Dres-\n\nden indes veranlaßt, die Genehmigung derjenigen restlichen Komplettierungs-\n\nverkäufe der Stadt Dresden zu versagen, die wegen zwischenzeitlich erfolgter \n\nZuordnung, anders als der vorliegende Fall, der Genehmigungspflicht nach \n\nKommunalverfassungsrecht unterlagen. Diese Entscheidung hat das OVG \n\nBautzen im Gegensatz zum VG Dresden (SächsVBl. 2002, 302, 305; Urt. v. \n\n8. Mai 2002, 12 K 1916/00, unveröff.) in seinen rechtskräftigen Urteilen vom \n\n27. Januar 2004 (4 B 606/02, VIZ 2004, 236, 237 ff. i. V. m. Beschl. des \n\nBVerwG v. 5. August 2004, 8 B 37.04, unveröff.; 4 B 608/02, unveröff.) bestä-\n\ntigt. Es hat auch Zweifel angedeutet, ob die früheren Erlasse des Staatsmini-\n\nsteriums des Innern von § 90 SächsGO gedeckt waren (VIZ 2004, 236, 239 \n\nr. Sp.). Diesen Zweifeln muß nicht nachgegangen werden. \n\nZum einen hat das OVG Bautzen in seinen Urteilen die Genehmigungs-\n\nfähigkeit solcher Verträge nach sächsischem Landesrecht nicht völlig ausge-\n\nschlossen, sondern nur eine Deckung im Haushalt und eine Einzelfallprüfung \n\nzur Höhe des Nachlasses verlangt. Diese Voraussetzungen liegen bei Kom-\n\nplettierungsverkäufen bis zum 17. Dezember 2003 über Grundstücke, die nach \n\n§ 4 VermG oder wegen Wahl der Entschädigung nicht zu restituieren sind, \n\nschon von Gesetzes wegen vor. Die Erlöse aus solchen Verkäufen sind näm-\n\nlich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 EntschG bis zu diesem Zeitpunkt \n\nohne Nachschußpflicht (BVerwG VIZ 2002, 626, 627) an den Entschädigungs-\n\nfonds abzuführen und deshalb in dem kommunalen Haushalt durchlaufende \n\nPosten. Auch in anderen Fällen ist die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit \n\nnicht von vornherein ausgeschlossen. \n\nZum anderen aber ist der Vertrag der Parteien nicht am Maßstab des \n\n§ 90 SächsGO, sondern an den allgemeinen Grundsätzen zu messen, die sich \n\naus § 90 SächsGO und den entsprechenden Vorschriften der anderen neuen \n\nLänder ableiten lassen. Diese aber gehen weniger weit und verbieten einen \n\nVerkauf zu schenkungsähnlichen Bedingungen, wie ausgeführt, nur, wenn er \n\nunter keinem Gesichtspunkt als durch eine öffentliche Aufgabe einer an rechts-\n\nstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Verwaltung gerechtfertigt ist. So liegt \n\nes aber nicht, wenn eine Maßnahme in einem Land nachträglich durch eine \n\nausdrückliche Gesetzesvorschrift erlaubt, in den anderen Ländern bei im we-\n\nsentlichen gleicher Rechtslage als zulässig angesehen und selbst in dem \n\nLand, das die strengsten Maßstäbe anlegt, nicht ausdrücklich und in jedem Fall \n\nals unzulässig angesehen wird. \n\n(ff) Ob ein Komplettierungsverkauf trotz der Unterschiedlichkeit der ein-\n\nzelnen Maßnahmen zum Abschluß der Komplettierungsverkäufe zu Bauland-\n\npreisen als sittenwidrig anzusehen ist, wenn er auch den großzügigsten Maß-\n\nstäben, nämlich den Maßstäben des § 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO, nicht genügt, \n\nkann hier offen bleiben. Die Beklagten erfüllen diese Bedingungen. Sie hatten \n\nein dingliches Nutzungsrecht (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ThürKO). Sie hatten den \n\nAntrag am 7. März 1990 und damit rechtzeitig gestellt (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 \n\nThürKO i. V. m. § 4 der ThürVO v. 9. Dezember 1997, GVBl. S. 519). Schließ-\n\nlich durften sie den Vertrag vor dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetzes am 1. Oktober 1994 nicht (mehr) abschließen, weil zu diesem \n\nZeitpunkt noch vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück anhängig \n\nwaren (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 ThürKO). Daß diese Ansprüche erst nach dem \n\n1. Juli 1990 gestellt wurden, ist dabei entgegen der Ansicht der Revision ohne \n\nBelang, weil die Anmeldung solcher Ansprüche erst auf Grund der Anmelde-\n\nverordnung vom 11. Juli 1990 möglich wurde. \n\n(3) Gegen die Fortführung der Komplettierungspraxis läßt sich jedenfalls \n\nim vorliegenden Fall auch nicht, wie dies in dem Beanstandungsbescheid des \n\nRegierungspräsidiums Dresden vom 19. Juni 2001 geschieht, einwenden, daß \n\ndie Kommunen bei Komplettierungsverkäufen über \n\nrestitutionsbelastete \n\nGrundstücke den Differenzbetrag an den Entschädigungsfonds abführen müß-\n\nten. Das wäre zwar ein erheblicher Einwand gegen die Fortführung der Kom-\n\nplettierungspraxis, weil den Kommunen dann über den Einnahmeverlust hi-\n\nnausgehende Vermögensschäden entstünden, die mit dem Zweck nicht mehr \n\ngerechtfertigt werden könnten. Eine solche Abführungspflicht bestand im vor-\n\nliegenden Fall aber nicht, weil die Restitution des Grundstücks an die früheren \n\nEigentümer nach dem Widerspruchsbescheid des Landesamts zur Regelung \n\noffener Vermögensfragen vom 12. Juni 1996 (W 4-1117 bis 1119/95) daran \n\nscheiterte, daß schon der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zu verneinen war. \n\nIm übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nachzahlungspflicht der \n\nKommunen auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 \n\nEntschG abgelehnt (VIZ 2002, 626, 627). Das hat den Bundesgesetzgeber \n\nzwar zu einer Rechtsänderung veranlaßt. Die erweiterte Abführungspflicht \n\nnach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 EntschG gilt aber nur für Verträge, die \n\nnach dem 17. Dezember 2003 geschlossen werden. \n\n(4) Die Einräumung des Nachlasses ist auch in einem demokratisch legi-\n\ntimierten Verfahren zustande gekommen. Der Stadtrat der Klägerin hat sich mit \n\nder Angelegenheit inhaltlich befaßt und am 17. August 1995 beschlossen, In-\n\nhabern von dinglichen Nutzungsrechten den Verkauf zu den Preisen vom 30. \n\nJuni 1990 anzubieten. Dieser Beschluß entsprach auch den damals geltenden \n\nErlassen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Daß die Klägerin an \n\nihrer daraufhin eingeleiteten Praxis festhielt, obwohl das Staatsministerium sei-\n\nnen Erlaß geändert hatte, ändert an der demokratischen Legitimation nichts. \n\nDenn der Abschluß solcher Verträge stand auch nach dem Erlaß weiterhin in \n\nden gesetzlichen Grenzen im Ermessen der Klägerin (OVG Bautzen, VIZ 2004, \n\n236, 238). Der Stadtrat der Klägerin hat sich mit seinem Beschluß vom 27. Au-\n\ngust 1996 dafür entschieden, den Beschluß vom 17. August 1995 auch nach \n\ndem Erlaß umzusetzen. \n\n(5) Schließlich sieht der Vertrag mit einer über § 71 SachenRBerG hi-\n\nnausgehenden Mehrerlösabführungsklausel die bei einer Unterschreitung des \n\nmöglichen Preises in der hier gegebenen Größenordnung sachlich gebotene \n\nVorkehrung gegen eine Bodenspekulation vor. Diese Klausel ist auch dinglich \n\ngesichert. \n\nDamit ist der Kaufvertrag nicht sittenwidrig, sondern wirksam. \n\n4. Angesichts der Wirksamkeit des Kaufvertrags kommt es auf die Fra-\n\nge, ob die Klägerin einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen die Beklag-\n\nten trotz § 817 BGB durchsetzen könnte (dazu Senat BGHZ 36, 395, 399) oder \n\nhier wegen der Mitwirkung ihres Stadtrats (dazu Senat BGHZ 36, 395, 400) \n\ndaran gehindert wäre, nicht an. \n\nC. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_339-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-17/v-zr-339-03","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":31},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 3","ref_norm":"233-3","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_339-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_339-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-17/v-zr-339-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_339-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:13.443971+00:00"}}