{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_322-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-11-12","aktenzeichen":"V ZR 322/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 823 Dd, 280 GBO §§ 13, 22 Verkündet am: 12. November 2004 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der ungerechtfertigte Antrag auf Löschung eines Rechts durch Nachweis der Un- richtigkeit des Grundbuches löst grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Betroffenen infolge gutgläubigen Erwerbs eines Dritten aus. Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, er sich aber nicht in einer vorsatznahen Weise der Einsicht in die wahre Rechtsla- ge verschlossen hat. b) Zu dem Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts wegen des Todes des Berech- tigten ist dessen Erbe vom Grundbuchamt zu hören, wenn eine Vererblichkeit des Rechts in Frage kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 322/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 823 Dd, 280 \nGBO §§ 13, 22 \n\nVerkündet am: \n12. November 2004 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der ungerechtfertigte Antrag auf Löschung eines Rechts durch Nachweis der Un-\nrichtigkeit des Grundbuches löst grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch \ndes Betroffenen infolge gutgläubigen Erwerbs eines Dritten aus. Eine Ausnahme \ngilt auch dann nicht, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, \ner sich aber nicht in einer vorsatznahen Weise der Einsicht in die wahre Rechtsla-\nge verschlossen hat. \n\nb) Zu dem Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts wegen des Todes des Berech-\ntigten ist dessen Erbe vom Grundbuchamt zu hören, wenn eine Vererblichkeit des \nRechts in Frage kommt. \n\nBGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 322/03 - OLG München \n\n LG Traunstein \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Streithelfers und der Beklagten werden \n\ndas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom 19. November 2003 aufgehoben und das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. März 2003 \n\nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebeninterven-\n\ntion verursachten Kosten trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte war bis zum Jahr 2000 Eigentümerin eines Hausgrund-\n\nstücks in T. . Bereits im Jahr 1954 hatte der Vater der Klägerin einige \n\nRäume des Anwesens, das sich zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der \n\nGroßmutter der Beklagten befand, angemietet. Die Mietparteien hatten dar-\n\nüber hinaus vereinbart, \"gesondert von diesem Vertrag dem Mieter ein dingli-\n\nches Vorkaufsrecht ... zu bestellen\". In Vollzug dieser Verpflichtung räumte die \n\nGroßmutter der Beklagten dem Vater der Klägerin durch notarielle Urkunde \n\nvom 9. Februar 1954 ein vererbliches Vorkaufsrecht ein, das \"für den ersten \n\nFall einer Veräußerung, in welchem nach den gesetzlichen Vorschriften ein \n\nVorkaufsrecht ausgeübt werden kann\", gelten sollte. Die Eintragung im Grund-\n\nbuch beschränkte sich auf die Bezeichnung des Rechts als Vorkaufsrecht und \n\nauf den Berechtigten, die Vererblichkeit war (nur) aus der in Bezug genomme-\n\nnen Eintragungsbewilligung ersichtlich. \n\nIm Wege der Erbfolge gelangte das Hausgrundstück zunächst in das \n\nEigentum einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der Beklagten und deren \n\nMutter. Aufgrund eines von dem Streithelfer als Notar beurkundeten Erbaus-\n\neinandersetzungsvertrags vom 16. August 1994 erwarb die Beklagte schließ-\n\nlich Alleineigentum an dem Anwesen. In der Folge beantragte der Streithelfer \n\nbeim Grundbuchamt in Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrags die Lö-\n\nschung des Vorkaufsrechts. Dabei ging er mangels Einsichtnahme in die \n\nGrundakten rechtsirrig davon aus, daß das Vorkaufsrecht entsprechend dem \n\ngesetzlichen Regeltatbestand nicht vererblich und damit mit dem Tod des Va-\n\nters der Klägerin erloschen sei. Tatsächlich war das Vorkaufsrecht jedoch im \n\nWege der Erbfolge auf die Klägerin und deren Schwester, die auf die Aus-\n\nübung des Vorkaufsrechts verzichtet hat, übergegangen. Auch das Grund-\n\nbuchamt erkannte die Vererblichkeit des Vorkaufsrechts nicht und nahm am \n\n29. Dezember 1994 die Löschung vor. \n\nMit notariellem Vertrag vom 1. März 2000 verkaufte die Beklagte das \n\nHausgrundstück an einen gutgläubigen Dritten, der zwischenzeitlich im Grund-\n\nbuch als Eigentümer eingetragen ist. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für den Verlust \n\ndes Vorkaufsrechts. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattge-\n\ngeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-\n\nben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer \n\ndie Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch dem Grunde \n\nnach für gerechtfertigt. Gegenstand nachwirkender Pflichten aus dem 1954 \n\nabgeschlossenen Vertrag sei das Gebot, alles zu unterlassen, was die Reali-\n\nsierung des Vorkaufsrechts durch die Klägerin gefährde oder vereitle. Hierge-\n\ngen habe die Beklagte durch den ungerechtfertigten Löschungsantrag versto-\n\nßen. Das Handeln des Streithelfers sei ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen. \n\nZwar sei der Schaden letztlich nur deshalb eingetreten, weil zu dem Lö-\n\nschungsantrag der Beklagten noch ein weiteres schadensstiftendes Ereignis, \n\ndas fehlerhafte Handeln des Grundbuchamts, hinzugetreten sei. Dieses habe \n\njedoch die von der Beklagten ausgelöste Ursachenkette nicht in einer völlig \n\nungewöhnlichen und unsachgemäßen Weise unterbrochen und damit als ur-\n\nsprüngliche Schadensursache verdrängt. \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte ge-\n\ngenüber der Klägerin wegen des Verlusts des Vorkaufsrechts unter keinem \n\nrechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. \n\n1. Auf eine deliktsrechtliche Grundlage, die in Fällen der ungerechtfer-\n\ntigten Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens in Rechtsprechung \n\nund Literatur im Vordergrund steht, läßt sich der Anspruch nicht stützen. \n\na) Der objektive Tatbestand des § 823 Abs. 1 oder des § 831 BGB wird \n\ndurch das Handeln der Beklagten und des Streithelfers freilich erfüllt. Bei dem \n\ndinglichen Vorkaufsrecht handelt es sich um ein sonstiges Recht im Sinne die-\n\nser Vorschriften, zu dessen Untergang die Beklagte bzw. der Streithelfer mit \n\ndem Löschungsantrag beigetragen haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung \n\nhatte das Vorkaufsrecht noch Bestand. Die Nachlaßauseinandersetzung zwi-\n\nschen der Klägerin und ihrer Mutter hatte das Recht nicht berührt. Nach der \n\nRechtsprechung des Senats begründet die Auseinandersetzung keinen Vor-\n\nkaufsfall, da das erwerbende Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht Dritter im \n\nSinne des § 463 BGB (entspricht § 504 BGB a.F.) ist (Urt. v. 15. Juni 1957, \n\nV ZR 198/55, LM § 1098 BGB Nr. 3; v. 14. November 1969, V ZR 115/66, WM \n\n1970, 321; vgl. ferner zur Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft \n\nSenat, BGHZ 13, 133; 48, 1). Mithin handelte es sich bei der Veräußerung des \n\nGrundstücks im Jahr 2000 um den ersten Vorkaufsfall, der zur Ausübung des \n\nVorkaufsrechts berechtigte. Daß die Beklagte hierbei, abweichend vom Regel-\n\ntatbestand des § 1097 1. Halbs. BGB, das Grundstück nach der Auseinander-\n\nsetzung als Sonderrechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bestellers veräußer-\n\nte, ist unschädlich. Der Wortlaut der Bewilligung war nämlich unmißverständ-\n\nlich darauf gerichtet, die in § 1097 1. Halbs. BGB auf den ursprünglichen Be-\n\nsteller und dessen Gesamtrechtsnachfolger beschränkte Vorkaufsverpflichtung \n\nauch auf mögliche Sonderrechtsnachfolger auszudehnen, um jedenfalls eine \n\neinmalige Ausübung des Vorkaufsrechts zu gewährleisten. Auf die in Recht-\n\nsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Vorkaufsrecht im Sinne des \n\n§ 1097 1. Halbs. BGB nach Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft er-\n\nlischt \n\n(statt \n\naller BayObLG, \n\nJurBüro \n\n1981, \n\n751; MünchKomm- \n\nBGB/Westermann, 4. Aufl., § 1097 Rdn. 5), kommt es somit nicht an. \n\nb) Eine deliktsrechtliche Haftung der Beklagten scheitert jedoch bereits \n\nan der fehlenden Rechtswidrigkeit des ihr vorgeworfenen Verhaltens. Auf die \n\nFrage der Entlastung der Beklagten nach § 831 BGB kommt es mithin nicht \n\nmehr an. \n\naa) Maßgeblich hierfür ist, daß sich die Beklagte und der Streithelfer zur \n\nvermeintlichen Berichtigung des Grundbuchs (§ 22 GBO) durch Löschung des \n\nzugunsten des Erblassers (Vaters der Klägerin) eingetragenen Vorkaufsrechts \n\neines hierzu bestimmten, gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege \n\nbedient haben. Ein Verfahren der Rechtspflege ist nur dann uneingeschränkt \n\nfunktionsfähig, wenn dem Rechtsuchenden ein ungehinderter Zugang zu ihm \n\nmöglich ist. Der freie Zugang würde durch eine im Falle des Rechtsirrtums dro-\n\nhende Schadensersatzsanktion weitgehend beseitigt. Dies fände in den be-\n\nrechtigten Interessen der Gegenseite keine Rechtfertigung. In Angelegenhei-\n\nten der staatlichen Rechtspflege, seien sie streitiger Art oder, wie hier, Gegen-\n\nstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wird der Schutz der Gegenseite durch \n\ndie gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens selbst gewährleistet. Nach dem \n\nformalisierten Verfahren der Grundbuchordnung, um das es hier geht, kann, \n\nvon den Fällen der Amtslöschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit des Einge-\n\ntragenen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) abgesehen, eine Berichtigung nur erfol-\n\ngen, wenn der Betroffene dies bewilligt oder die Unrichtigkeit (grundsätzlich) in \n\nder Form des § 29 GBO nachgewiesen wird. \n\nDem hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch Rech-\n\nnung getragen, daß sie das Betreiben des Verfahrens, auch wenn es rechtli-\n\nche Defizite aufweist, regelmäßig als nicht rechtswidrig eingestuft hat. Bei der \n\nBegründung dieses Ergebnisses haben sich die Akzente von der Annahme \n\neines Rechtfertigungsgrundes (Senat, BGHZ 20, 169, 171; BGHZ 36, 18, 21) \n\nzu der Auffassung verschoben, daß es an der Indizwirkung für das Vorliegen \n\nder Rechtswidrigkeit fehle (vgl. BGHZ 74, 9, 14 f.; 95, 10, 19; 118, 201, 206; \n\n154, 269, 271 f.). Auswirkungen auf die hier zu treffende Entscheidung hat \n\ndies nicht (zur ergebnisgleichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vgl. BVerfGE 74, 257, 262). \n\nbb) Allerdings soll es bei der uneingeschränkten Anwendung des De-\n\nliktsrechts verbleiben, wenn der Gegner in dem jeweiligen Rechtspflegeverfah-\n\nren nicht förmlich beteiligt ist und daher seine Rechte nicht geltend machen \n\nkann (BGHZ 118, 201, 206; 154, 269, 272) oder wenn dem Klä-\n\nger/Antragsteller leicht überprüfbare Hinweise auf die Unrichtigkeit seiner \n\nRechtsposition vorliegen und er sich diesen verschließt (BGHZ 74, 917; 154, \n\n269, 273). Dann ist entweder aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit des \n\nGegners - so im ersten Ausnahmefall - oder aufgrund der fehlenden Schutz-\n\nwürdigkeit des Schadensverursachers - so im zweiten Falle - für ein \"Recht auf \n\nIrrtum\" kein Raum. Keine der Fallgruppen liegt hier vor. \n\n(1) Das Antragsverfahren nach der Grundbuchordnung ist zwar insofern \n\nein einseitiges, als sich das Grundbuchamt grundsätzlich mit der vom An-\n\ntragsteller zu beschaffenden Bewilligungserklärung (§ 19 GBO; vgl. ferner § 20 \n\nGBO) des von der Eintragung Betroffenen begnügt, von sich aus aber an die-\n\nsen nicht herantritt (statt aller: Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 1 \n\nRdn. 48 f.). Soll indessen eine Berichtigung nicht auf Bewilligung, sondern, wie \n\nhier, durch Nachweis der Unrichtigkeit erfolgen, ist der von der Eintragung \n\n(hier: Löschung) Betroffene zu hören (zutr. OLG Zweibrücken, Rpfleger 1999, \n\n532; BayObLG 1994, 177; 1999, 174; OLG Hamm, FGPrax 1995, 15; Mei-\n\nkel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., F 73). Die Nichtbeteiligung der Klägerin \n\nlag mithin nicht an dem von der Beklagten gewählten Rechtspflegeverfahren, \n\nsondern an einem Fehler der das Verfahren leitenden Behörde. \n\n(2) Auch sonst liegt kein Ausnahmefall vor. Zwar hätte der schadens-\n\nverursachende Löschungsantrag vermieden werden können, wenn die Beklag-\n\nte oder der Streithelfer zuvor Einblick in die Grundakten genommen hätten. \n\nDas Unterlassen rechtfertigt auch, jedenfalls in der Person des Streithelfers, \n\nden Vorwurf der Fahrlässigkeit. Auch wenn dessen Fahrlässigkeit, was nahe \n\nliegt, als grob zu bewerten ist, kann sie doch nicht mit dem vorsatznahen \n\n\"Sichverschließen\" gegenüber der wahren Rechtslage gleichgesetzt werden. \n\nEine andere Beurteilung würde das Haftungsprivileg bei der Inanspruchnahme \n\nstaatlicher Rechtspflegeverfahren erschüttern. \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt eine Haftung \n\nder Beklagten auch nicht aus einer durch Vertrag begründeten Sonderbezie-\n\nhung der Parteien. \n\nAuch in diesem Fall stellt die Inanspruchnahme eines staatlichen \n\nRechtspflegeverfahrens grundsätzlich keine zum Schadensersatz verpflichten-\n\nde Handlung dar. Die Rechtsverfolgung aufgrund eines vertraglichen An-\n\nspruchs duldet grundsätzlich keine Einschränkungen, denen nicht auch die \n\nDurchsetzung eines deliktsrechtlichen Anspruchs unterliegt. Hiervon ist der \n\nSenat bereits ausgegangen (BGHZ 20, 165, 172; ebenso das Schrifttum, vgl. \n\nPalandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 280 Rdn. 27; Hopt, Schadensersatz aus \n\nunberechtigter Verfahrenseinleitung, 1968, S. 265 ff.; Schultz-Süchting, Dog-\n\nmatische Untersuchungen zur Frage eines Schadensersatzanspruches bei \n\nungerechtfertigter Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens, 1971, \n\nS. 21; Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f.). Allerdings kann es unter außergewöhnli-\n\nchen Verhältnissen nicht ausgeschlossen sein, daß eine Partei, weil die Inan-\n\nspruchnahme besonderen Vertrauens oder der Vertragszweck eine einver-\n\nnehmliche Abwicklung gebieten, die Durchsetzung eigener Ansprüche im We-\n\nge eines staatlichen Verfahrens zurückstellen muß (vgl. Hopt, aaO, § 267 f.). \n\nOb dieser Gedanke dazu führen kann, daß die Partei, die gleichwohl staatliche \n\nHilfe in Anspruch nimmt, unter besonderer Berücksichtigung der Rechte der \n\nGegenseite vorgehen muß, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Eine Ver-\n\ntrauenslage oder eine vertragliche Zwecksetzung dieser Art besteht zwischen \n\nden Parteien nicht. Die die Beklagte als Erbin der ursprünglichen Vertrags-\n\npartnerin (Großmutter) treffende Pflicht, dem Leistungserfolg, nämlich dem \n\nFortbestehen des Vorkaufsrechts bis zum vertraglichen Vorkaufsfall, nicht ent-\n\ngegenzuwirken, bietet hierfür keine Grundlage. \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 1. Halbs. \n\nZPO. \n\nWenzel Tropf Krüger \n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-12/v-zr-322-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1098","ref_norm":"1098","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 504","ref_norm":"504","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-12/v-zr-322-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_322-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:50.797840+00:00"}}