{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_296-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"V ZR 296/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 296/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Februar 2004 gegen den \n\nBeschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom \n\n30. September 2003 wird als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird unter Abänderung \n\nder bisherigen Festsetzungen für alle Instanzen auf 863.000 € \n\nfestgesetzt. \n\n3. Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts \n\nund die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts \n\ndurch das Oberlandesgericht ist gebührenfrei. Kosten werden \n\nnicht erstattet. \n\nGründe: \n\n1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Berufungsge-\n\nrichts vom 30. September 2003 ist nach § 25 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 \n\nSatz 3 GKG unzulässig. \n\n2. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 und 3 GKG im Kern nach dem \n\nWert der Anträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Berufungsver-\n\nfahren. Deren Wert beträgt 863.000 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zu-\n\nsammen: \n\n 13.000 € für die Anträge zu II. \n 50.000 € für die Anträge zu IV. \n400.000 € für den Antrag zu VI. \n400.000 € für den Antrag zu VII. \n\nDer Antrag zu II. entspricht inhaltlich dem Gegenstand des parallelen \n\nVerwaltungsrechtsstreits gegen die Anordnung des Senats der Hansestadt \n\nBremen vom 1. September 2000, so daß es mangels abweichender Erkennt-\n\nnisse insoweit bei dessen Bewertung durch das Verwaltungsgericht Bremen \n\nund das Oberverwaltungsgericht Bremen verbleiben kann. Der Wert des Frei-\n\nstellungsantrags zu IV. war nach dem Vorbringen des Klägers nicht unerheb-\n\nlich. Der Senat bewertet ihn mit 50.000 €. Zum Wert der Beseitigungskosten, \n\ndie den Gegenstand des Antrags zu VII. bilden, hatte der Kläger auf das vorlie-\n\ngende Gutachten verwiesen, das den Aufwand bei „grober Annahme“ Wert mit \n\netwa 1,9 Mio. DM (= 971.455 €) veranschlagte. Da es sich bei diesem Wert um \n\neine grobe Annahme handelte, erscheint dem Senat eine Reduzierung um et-\n\nwas mehr als die Hälfte auf 400.000 € angebracht. Anha ltspunkte dafür, daß \n\nder Wert der Beseitigungsmaßnahmen nur mit 50.000 € zu veranschlagen wä-\n\nre, bestehen angesichts der von dem Kläger selbst vorgetragenen schwierigen \n\nörtlichen Kontaminationsverhältnisse nicht. Gegenstand des Feststellungsan-\n\ntrags zu VII. waren sämtliche sonstigen Schäden aus der Kontamination, ins-\n\nbesondere auch Nutzungs- und Verwertungseinbußen, die bei dem hier in Re-\n\nde stehenden gewerblichen Objekt ganz erheblich werden konnten. Der Senat \n\nbewertet diesen Antrag unter Berücksichtigung auch seines Feststellungscha-\n\nrakters mit 400.000 €. \n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG \n\nGebrauch und setzt den Wert für alle Instanzen unter Abänderung der bisher \n\ngetroffenen Feststellungen einheitlich auf den sich hiernach ergebenden Ge-\n\nsamtbetrag von 863.000 € fest. In den Vorinstanzen hatte der Kläger zusätzlich \n\nnoch die gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Anträge zu III. und V. verfolgt. \n\nDiese entsprechen inhaltlich aber den gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gerichte-\n\nten Anträgen zu II. und IV. und sollten nur bewirken, daß der Beklagte zu 4 in-\n\nsoweit mit den Beklagten zu 1 bis 3 haftet. Dies erhöht den Wert nicht. \n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG. \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/v-zr-296-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/v-zr-296-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_296-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:46.589590+00:00"}}