{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_290-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-07-02","aktenzeichen":"V ZR 290/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 290/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Juli 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juli 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig \n\nvom 7. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als wegen der ab dem 20. Oktober 2001 verlangten Be-\n\nträge zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. \n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger und seine Ehefrau, die Eltern des Beklagten, übereigneten \n\ndem Beklagten 1977 ihr Hausgrundstück. Im Gegenzug verpflichtete sich der \n\nBeklagte in dem notariellen Überlassungsvertrag, die \"Veräußerer bis ans \n\nLebensende des Längstlebenden im Bedarfsfall, d.h. in gebrechlichen und \n\nkranken Tagen, zu beköstigen, zu verpflegen und zu versorgen\". \n\n1982 verstarb die Mutter des Beklagten. 1985 stellte der Beklagte sei-\n\nne Pflegeleistungen gegenüber dem Kläger ein. Daraufhin verlangte der Klä-\n\nger Schadensersatz wegen Nichterfüllung. In dem aus diesem Grund zwi-\n\nschen den Parteien geführten Vorprozeß wurde der Beklagte mit Urteil des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. August 1990 unter \n\nanderem verurteilt, an den Kläger ab September 1987 monatlich im Vorhinein \n\n430 DM zu zahlen. \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Aufstockung der \n\nZahlungen des Beklagten, weil sich sein Gesundheitszustand seit dem Ab-\n\nschluß des Vorprozesses erheblich verschlechtert habe und die Kosten für \n\nPflegeleistungen wesentlich gestiegen seien. \n\nMit der am 20. Oktober 2001 zugestellten Klage hat der Kläger bean-\n\ntragt, den Beklagten ab Oktober 2001 zur Zahlung weiterer 920 DM monatlich \n\nsowie für den Zeitraum Juli bis September 2001 zur Zahlung rückständiger \n\n2.760 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat den Beklag-\n\nten zur Zahlung monatlich weiterer 240,31 € (470 DM) ab Oktober 2001 und \n\nvon einmalig 720,92 € (1.410 DM) zuzüglich der verlangte n Zinsen verurteilt. \n\nHiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag dahin ergänzt, \n\ndaß das in dem Vorprozeß ergangene Urteil im Umfang der Verurteilung des \n\nBeklagten durch das Landgericht abgeändert werden solle. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der von dem Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. Es meint, der Klä-\n\nger könne sein Begehren nur im Wege der Abänderungsklage nach § 323 \n\nZPO geltend machen. Eine solche Klage sei nicht erhoben. Die erhobene \n\nKlage sei vielmehr eine Nachforderungsklage, der die Rechtskraft des im \n\nVorprozeß ergangenen Urteils entgegenstehe. Zwar bestehe grundsätzlich \n\ndie Möglichkeit, eine Nachforderungsklage in eine Abänderungsklage umzu-\n\ndeuten. Die Voraussetzungen einer solchen Umdeutung seien jedoch nicht \n\nerfüllt, da ein entsprechender Wille des Klägers nicht genügend deutlich er-\n\nkennbar sei. \n\nAuch die Ergänzung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Berufungsgericht führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Die Ergän-\n\nzung stelle eine Klageänderung dar, die ein zulässiges Rechtsmittel des Klä-\n\ngers voraussetze. Daran fehle es. Auch durch eine Anschließung an das \n\nRechtsmittel des Beklagten habe der Kläger die Klage nämlich nicht mehr \n\nändern können, weil im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die in § 524 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO bestimmte Frist verstrichen gewesen sei. \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen nicht stand. \n\n1. Die Klage ist für den Zeitraum ab dem 20. Oktober 2001 zulässig. \n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß bei einer Verurteilung zu Schadensersatzrenten eine wesentliche Verän-\n\nderung der Verhältnisse, auf denen die Verurteilung beruht, nur im Wege der \n\nAbänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden kann (st. \n\nRechtspr., vgl. BGHZ 34, 110, 113 ff; 93, 330, 336; 94, 145, 146 f). Entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts trägt die Klage diesem Gebot jedoch \n\nRechnung. Sie erfüllt die Voraussetzungen einer Abänderungsklage im Sinne \n\ndes § 323 Abs. 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für den in der mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag, sondern auch für die Fas-\n\nsung des Klageantrags in seiner ursprünglichen Gestalt. Eine Klageänderung \n\nliegt daher nicht vor. Zwar fehlt dem Klageantrag in der vor dem Landgericht \n\ngestellten Form ein ausdrückliches Verlangen, das im Vorprozeß ergangene \n\nUrteil zu ändern. Die gebotene Auslegung der Klage ergibt jedoch, daß die \n\nKlage von Anfang an auf die Abänderung des Urteils vom 17. August 1990 \n\ngerichtet war. Diese Auslegung ist die Auslegung einer Prozeßerklärung und \n\ndaher nicht dem Berufungsgericht vorbehalten. Sie kann vielmehr vom Senat \n\nselbst vorgenommen werden (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, \n\nNJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, V ZB \n\n71/02, NJW 2003, 2388). \n\na) Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen ist davon auszugehen, \n\ndaß die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Das Ver-\n\nfahrensrecht dient der Wahrung der materiellen Rechte der Prozeßbeteilig-\n\nten. Es soll eine einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung \n\nder Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (GemS-OGB \n\nBGHZ 75, 340, 348; BGH, Urt. v. 1. Juni 1983, IVb ZR 365/81, NJW 1983, \n\n2200, 2201; Urt. v. 6. November 1991, XII ZR 240/90, NJW 1992, 438, 439; \n\nUrt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217). Auch bei der \n\nAuslegung von Prozeßerklärungen ist zunächst auf deren Wortlaut abzustel-\n\nlen. Eine Partei darf jedoch nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl fest-\n\ngehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, daß sie mit ihrer \n\nProzeßhandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechts-\n\nordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht \n\n(BGHZ 115, 286, 290; BGH, Beschl. v. 9. Februar 1993, XI ZB 2/93, NJW \n\n1993, 1925; Beschl. v. 22. Mai 1995, II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f.; Urt. \n\nv. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211; Urt. v. \n\n24. November 1999, XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Urt. v. 17. Mai 2000, \n\nVIII ZR 210/99, NJW 2000, 3216, 3217; Senat, Beschl. v. 30. April 2003, \n\nV ZB 71/02, NJW 2003, 2388). \n\nBei Anwendung dieses Grundsatzes ist die Klage auch in ihrer ur-\n\nsprünglichen Fassung als Abänderungsklage zu qualifizieren. Allein die Er-\n\nhebung einer Abänderungsklage entsprach dem Gebot prozessualer Ver-\n\nnunft, da einer Nachforderungsklage - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nerkannt hat - die Rechtskraft seines früheren Urteils entgegen stand. Daß der \n\nWille des Klägers auf die Erhebung einer unzulässigen Klage gerichtet ge-\n\nwesen wäre, kann nicht unterstellt werden (BGH, Urt. v. 9. Februar 1993, \n\nXI ZB 2/93, NJW 1993, 1925). \n\nb) Darüber hinaus enthält die Klageschrift hinreichende Anhaltspunkte \n\ndafür, daß die Erhebung einer Abänderungsklage gewollt war. \n\nHierfür spricht schon die Begründung der geltend gemachten Ansprü-\n\nche. Die Klagebegründung geht von dem früheren, der Klage als Anlage bei-\n\ngefügten Urteil des Berufungsgerichts aus und schildert im Anschluß daran, \n\nin welcher Weise sich die für die damalige Verurteilung ausschlaggebenden \n\nVerhältnisse zwischenzeitlich verändert haben. In Inhalt und Darstellung ent-\n\nspricht die Klagebegründung damit den Anforderungen von § 323 ZPO. \n\nDes weiteren ergibt sich aus der Unterteilung des Antrags in laufende \n\nLeistungen einerseits und einen Nachforderungsbetrag andererseits in Ver-\n\nbindung mit den hierzu erfolgten Ausführungen zur Begründung der Klage, \n\ndaß der Klagewille auf die Erhebung einer Abänderungsklage gerichtet war. \n\nSoweit der Kläger neben seinem in die Zukunft gerichteten Antrag die Verur-\n\nteilung des Beklagten zu rückständigen Leistungen verlangt hat, orientiert \n\nsich die Antragsfassung unverkennbar an § 323 Abs. 3 ZPO. Entsprechend \n\ndieser Vorschrift und der in ihr enthaltenen Verweisung auf § 1613 Abs. 1 \n\nBGB hat der Kläger rückständige Leistungen ab dem Zeitpunkt des Verzugs \n\ndes Beklagten verlangt und die Voraussetzungen und den Zeitpunkt des Ein-\n\ntritts des Verzugs des Beklagten in der Klagebegründung dargestellt. \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststel-\n\nlung des Willens, eine Abänderungsklage zu erheben, nicht entgegen, daß \n\nder Beklagte durch die Fassung des Klagantrags an einer Abänderungswi-\n\nderklage gehindert werden sollte. Die Erhebung einer Abänderungswiderkla-\n\nge ist nämlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - nicht von der Erhe-\n\nbung einer Abänderungsklage abhängig, sondern genauso im Fall einer (un-\n\nzulässigen) Nachforderungsklage möglich, aber auch jederzeit als selbstän-\n\ndige Abänderungsklage zulässig. \n\n2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht das Verlangen des \n\nKlägers nach Erhöhung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten für den \n\nZeitraum vor dem 20. Oktober 2001 als unzulässig zurückgewiesen. \n\nIn diesem Umfang steht der Zulässigkeit der Klage § 323 Abs. 3 Satz 1 \n\nZPO entgegen (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, IVb ZR 347/81, FamRZ 1984, \n\n353, 355; Urt. v. 19.12.1989, IVb ZR 9/89, NJW 1990, 709, 710). Nach dem \n\nUrteil \n\nim Vorprozeß schuldet der Beklagte dem Kläger monatlich \n\n430 DM/219,86 €. Soweit der Kläger im vorliegenden R echtsstreit weiterge-\n\nhende Zahlungen verlangt, überschreitet seine Forderung die durch das Ur-\n\nteil vom 17. August 1990 bestimmte Begrenzung der Zahlungsverpflichtung \n\ndes Beklagten und setzt damit die Änderung des im Vorprozeß ergangenen \n\nUrteils voraus. Das ist nach § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO für einen Zeitraum vor \n\nder Zustellung der Abänderungsklage grundsätzlich nicht zulässig. Einer der \n\nin § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Der \n\nKläger verlangt mit der Klage nicht die Änderung einer Verurteilung des Be-\n\nklagten zur Zahlung von Unterhalt, sondern leitet aus der Behauptung, sein \n\nSchaden, der ihm dadurch entstehe, daß der Beklagte die Erfüllung seiner \n\nals Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks vereinbarten Pflich-\n\nten verweigert habe, habe sich wesentlich erhöht, die Verpflichtung des Be-\n\nklagten zu weiterem Ersatz ab. Das hat mit den in § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\ngeregelten Fällen nichts zu tun. Der durch das Urteil im Vorprozeß titulierte \n\nSchadensersatzanspruch des Klägers ist der Abänderung nur für den Zeit-\n\nraum seit Rechtshängigkeit der erhobenen Abänderungsklage zugänglich. \n\nOhne Bedeutung ist insoweit lediglich, daß der Beklagte nach dem Ur-\n\nteil vom 17. August 1990 seine laufende Zahlungspflicht monatlich im Vor-\n\nhinein zu erfüllen hat. Das führt nicht zu einer Verschiebung des Zeitpunkts, \n\nvon dem an der Kläger zulässig eine Erhöhung der laufenden Zahlungspflicht \n\ndes Beklagten verlangen kann, auf den Ablauf des Monats, in dem die Klage \n\nzugestellt worden ist (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 95; \n\nMusielak, ZPO, 3. Aufl. § 323 Rdn. 42; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl. § \n\n323 Rdn. 37). \n\nIII. \n\nEine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem Senat \n\nnicht möglich, weil es hierzu Feststellungen zu den von dem Beklagten ge-\n\ngen seine Verurteilung durch das Landgericht vorgebrachten Einwendungen \n\nbedarf. \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-02/v-zr-290-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-02/v-zr-290-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_290-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:01.497674+00:00"}}