{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-11-30","aktenzeichen":"V ZR 288/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 288/03 \n\nZWISCHENURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. November 2007 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDer Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der M. \n\nBau GmbH & Co. KG. fortgesetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 19. Dezember 2000 zum \n\nNachteil der Beklagten entschieden. Das Urteil \n\nist der Beklagten am \n\n22. Dezember 2000 zugestellt worden. Gegen dieses wendet sich die am \n\n22. Januar 2001 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Revision der Be-\n\nklagten. \n\n2 \n\n3 \n\nAm 7. Februar 2001 wurde über das Vermögen der Beklagten, am \n\n1. Juni 2004 wurde auch über das Vermögen der ursprünglichen Klägerin \n\n(Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde \n\nW. S. (Kläger) zum Verwalter bestellt. \n\nAm 2. Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nBeklagten eingestellt. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach der Einstel-\n\nlung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen den Kläger erfolglos zur Auf-\n\nnahme des Rechtsstreits aufgefordert. Sie hat beantragt, den Kläger zur Auf-\n\nnahme des Rechtsstreits und zur Verhandlung in der Hauptsache zu laden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n1. Der Rechtsstreit wird gegenüber dem Kläger als Verwalter im Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin fortgesetzt. \n\nDer Rechtsstreit wurde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen der Beklagten gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Die Ein-\n\nstellung dieses Verfahrens beendete die Unterbrechung nicht, weil während der \n\nUnterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen der Beklagten auch über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenz-\n\nverfahren eröffnet wurde. \n\n6 \n\nDie Unterbrechung endet mit der Aufnahme des Verfahrens. Bei diesem \n\nhandelt es sich für die Schuldnerin um einen Aktivprozess im Sinne von § 85 \n\nAbs. 1 InsO. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom \n\n12. Februar 2004 verwiesen. Über die Frage der Aufnahme hat gemäß § 85 \n\nAbs.1 Satz 1 InsO zunächst der Kläger zu entscheiden. Im Hinblick auf die seit \n\nder Eröffnung dieses Insolvenzverfahrens verstrichene Zeit und die unbestritte-\n\nne erfolglos gebliebene Aufforderung zur Aufnahme des Verfahrens ist von der \n\nKenntnis des Klägers auszugehen. Die Aufnahme ist im Sinne von § 85 Abs. 1 \n\nSatz 2 Halbs. 1 InsO verzögert. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nGemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 InsO, § 239 Abs. 4 ZPO ist daher \n\nüber die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber dem Kläger durch den Senat \n\nzu entscheiden. Das führt zu dem erkannten Tenor. \n\nDass die Schuldnerin schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber ihr Vermögen die von der Beklagten gestellte Vollstreckungsbürgschaft in \n\nAnspruch genommen hat, führt letztlich schon deshalb zu keinem anderen Er-\n\ngebnis, weil die Beklagte die streitgegenständliche Kaufpreisforderung in dem \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zur Tabelle angemel-\n\ndet und der Kläger die Forderung bestritten hat. Wäre der Rechtsstreit, wie der \n\nKläger meint, aufgrund der Zahlung der Bürgin als Schuldenmassestreit anzu-\n\nsehen, ist er aufgrund Aufnahme durch die Beklagte, die gemäß § 180 Abs. 2 \n\nInsO den angekündigten Antrag umzustellen hat, gegen den Kläger fortzuset-\n\nzen. \n\n2. Die von der Beklagten erstrebte Verhandlung zur Hauptsache scheidet \n\neinstweilen aus. \n\nDie mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist vor dem \n\n1. Januar 2002 geschlossen worden. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO finden daher die \n\nVorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung vor dem Inkrafttreten des \n\nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 auf das Revisions-\n\nverfahren Anwendung. Nach § 554b ZPO a.F. ist vor der mündlichen Verhand-\n\nlung über die Revision über deren Annahme von dem Senat zu entscheiden. \n\nDies kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung des Verfahrens ge- \n\nschehen. Dementsprechend ist die Ladung der Parteien auf die Verhandlung \n\nüber die Aufnahme des Rechtsstreits beschränkt geblieben. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 13.05.1996 - 1 KfH O 46/95 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.12.2000 - 12 U 124/96 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-30/v-zr-288-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-30/v-zr-288-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:04.695561+00:00"}}