{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"V ZR 288/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 85 Abs. 1 Ein Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 288/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nInsO § 85 Abs. 1\n\nEin Aktivprozeß im Sinne von § 85 Abs. 1 InsO liegt nicht vor, wenn über einen von dem\n\nInsolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die ausgeurteilte\n\nLeistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwendung erbracht worden ist\n\nund der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren wegen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2\n\nZPO Ersatz verlangt.\n\nBGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 288/03 - OLG Stuttgart\n\n LG Tübingen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den\n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDer Rechtsstreit ist unterbrochen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Notarvertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Beklagte der Klägerin\n\nmehrere Grundstücke. Der Kaufpreis wurde abhängig von der baulichen Nutz-\n\nbarkeit der Grundstücke auf mindestens 2.200.000 DM vereinbart. Darüber\n\nhinaus verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten Kosten der Bauplanung in\n\nHöhe von 600.000 DM zu erstatten. Die Zahlung hatte auf ein bei der Kreis-\n\nsparkasse B. eingerichtetes Konto zu erfolgen. Aus dem Zahlungsbe-\n\ntrag sollten zunächst die Belastungen der Grundstücke abgelöst werden.\n\nMit der Klage hat die Klägerin die Zustimmung der Beklagten zur Wan-\n\ndelung des Kaufvertrags wegen Mängeln der Grundstücke verlangt. Die Be-\n\nklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Zahlung des Kaufpreises,\n\nder Planungskosten und der vereinbarten Zinsen zu verurteilen. Das Landge-\n\nricht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Beklagte\n\nleistete die zur Vollstreckung notwendige Sicherheit. Im Wege der Vollstrek-\n\nkung und zur Abwendung der weiteren Vollstreckung zahlte die Klägerin auf\n\ndas vereinbarte Konto insgesamt 3.811.271,74 DM. Die Kreissparkasse löste\n\ndie Belastungen der Grundstücke nicht ab, sondern hinterlegte den Zahlungs-\n\nbetrag einschließlich aufgelaufener Zinsen zugunsten der Parteien bei dem\n\nAmtsgericht Stuttgart.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage\n\nstattgegeben, die Widerklage abgewiesen und die Beklagte verurteilt, der Klä-\n\ngerin den Betrag von 3.811.271,74 DM Zug um Zug gegen Freigabe des hin-\n\nterlegten Betrages zu erstatten. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts hat\n\ndie Beklagte am 22. Januar 2001 Revision eingelegt. Am 7. Februar 2001 wur-\n\nde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Klägerin hat die\n\nForderung auf Erstattung des Betrages von 3.811.271,74 DM zuzüglich\n\n573.999,25 DM Zinsen und Kosten im Insolvenzverfahren zur Tabelle ange-\n\nmeldet. Der Verwalter hat die mit der Widerklage von der Beklagten geltend\n\ngemachte Forderung freigegeben. Mit der Klägerin am 24. Oktober 2003 zuge-\n\nstelltem Schriftsatz hat die Beklagte die Aufnahme des Verfahrens erklärt und\n\ndie Revision begründet.\n\nII.\n\nEine Entscheidung über die Annahme der Revision kommt derzeit nicht\n\nin Betracht. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen\n\nder Beklagten ist der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. Die\n\nUnterbrechung dauert an.\n\nSoweit die Klägerin die Zustimmung zur Wandelung des Kaufvertrags\n\nverlangt (§§ 462, 465 BGB a.F), ist die Klage zwar nicht auf eine aus der Insol-\n\nvenzmasse zu erfüllende Forderung gerichtet. Die Zustimmung führt jedoch\n\nzum endgültigen Erlöschen des Kaufpreisanspruchs und kann daher seit der\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nur von\n\ndem Verwalter in diesem Verfahren erklärt werden. Der Rechtsstreit ist daher\n\nunterbrochen, obwohl die Klageforderung nicht aus der Masse erfüllt werden\n\nkann (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1953, VI ZR 20/52, LM § 146 KO Nr. 4;\n\nBAG NJW 1984, 998; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn.19;\n\nStein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 240 Rdn. 9). Die Unterbrechung erfaßt das\n\nVerfahren insgesamt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Oktober 1965, Ia ZR 144/63, NJW\n\n1966, 51; RGZ 64, 361, 362 f; 151, 279, 282 f).\n\nDie Unterbrechung ist durch die Erklärung der Beklagten, den Rechts-\n\nstreit aufzunehmen, nicht beendet. Bei dem zur Entscheidung des Senats ste-\n\nhenden Verfahren handelt es sich nicht um einen Aktivprozeß im Sinne von\n\n§ 85 Abs. 1 ZPO. Die Erklärung des Verwalters, die mit der Widerklage geltend\n\ngemachte Forderung frei zu geben, eröffnet der Beklagten daher nicht die\n\nMöglichkeit zur Aufnahme des Rechtsstreit gemäß § 85 Abs. 2 InsO. Im Sinne\n\ndes Insolvenzrechts handelt es sich bei dem Rechtsstreit um einen Passivpro-\n\nzeß. Die Frage, ob es sich bei einem durch die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreit um einen\n\nAktiv- oder Passivprozeß handelt, ist nicht danach zu beantworten, ob der In-\n\nsolvenzschuldner Kläger, Beklagter, Widerkläger oder Widerbeklagter ist, son-\n\ndern danach, ob in dem anhängigen Rechtsstreit über die Pflicht zu einer Lei-\n\nstung gestritten wird, die in die Masse zu gelangen hat (BGHZ 36, 258, 264 f.;\n\nEickmann in HK-InsO, 3. Aufl., § 85 Rdn. 5; MünchKomm-InsO/Schumacher,\n\n§ 85 Rdn. 4; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 10 Rdn. 106; Kilger/Karsten\n\nSchmidt, KO, 16. Aufl. § 10 Anm. 1c). So liegt es nicht, wenn über einen von\n\ndem Insolvenzschuldner erhobenen Anspruch zu dessen Gunsten erkannt, die\n\nausgeurteilte Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung oder zu ihrer Abwen-\n\ndung erbracht worden ist und der Titelschuldner im Rechtsmittelverfahren we-\n\ngen seiner Leistung gemäß § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz verlangt. Gegenstand des\n\nRechtsstreits im Sinne von § 85 InsO ist in diesem Fall kein Anspruch auf Lei-\n\nstung in die Masse, sondern die Frage, ob die erbrachte Leistung in der Masse\n\nverbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Dezember 1985, VII ZR 284/83, WM 1986, 295;\n\nUrt. v. 27. März 1995, II ZR 140/93, WM 1995, 838, 839; RGZ 85, 214, 219;\n\n122, 51, 53; Jaeger/Henckel, aaO, § 10 Rdn. 108). Die Zahlung der Urteils-\n\nsumme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt insoweit den vorherigen\n\nAktivprozeß in einen Passivprozeß. Ob die Beklagte die mit der Widerklage\n\ngeltend gemachte Forderung zur Sicherheit abgetreten und als Prozeßstand-\n\nschafterin des Zessionars rechtshängig gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeu-\n\ntung.\n\nDem Charakter des Verfahrens als Passivprozeß entspricht es, daß die\n\nKlägerin ihren Ersatzanspruch zur Tabelle angemeldet hat. Der Verwalter hat\n\ndie Anmeldung bestritten. Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin\n\nentschieden hat, obliegt es dem Verwalter, das Verfahren gem. §§ 179 Abs. 2,\n\n180 Abs. 2 InsO aufzunehmen. Soweit die Anmeldung der Klägerin über die\n\ntitulierte Forderung hinausgeht, obliegt es der Klägerin, durch Klage auf Fest-\n\nstellung zur Tabelle ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren herbeizuführen. Für\n\neine Aufnahme des Rechtsstreits durch die Beklagte ist kein Raum.\n\nHieran ändert sich nicht dadurch etwas, daß die Kreissparkasse den von\n\nder Klägerin beigetriebenen bzw. bezahlten Betrag nicht zur Ablösung der Be-\n\nlastungen der Grundstücke verwendet, sondern hinterlegt hat. Hierdurch ist die\n\nMasse Hinterlegungsbeteiligte geworden. Den Anspruch auf Freigabe des\n\nhinterlegten Betrags hat der Verwalter weder freigegeben, noch ist hierüber\n\nvon dem Senat zu entscheiden.\n\nOhne Bedeutung ist auch, daß der Anspruch der Klägerin aus § 717\n\nAbs. 2 ZPO durch eine Bürgschaft gesichert ist und ob der Bürge durch Lei-\n\nstung auf die Bürgschaft die von der Klägerin angemeldete Forderung – teil-\n\nweise – reguliert hat. Selbst ein vollständiger Ausgleich des Schadens der Klä-\n\ngerin ließe den Rechtsstreit nicht zu einem für die Masse geführten Aktivpro-\n\nzeß werden, sondern führte nur dazu, daß die im Umfang seiner Leistung auf\n\nden Bürgen übergegangene von der Klägerin angemeldete Forderung in dem\n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten von dem Bürgen geltend\n\ngemacht werden könnte, § 774 Abs. 1 BGB.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zr-288-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 717","ref_norm":"717","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zr-288-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_288-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:18:17.055122+00:00"}}