{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_283-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"V ZR 283/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 283/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, \n\nDr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Beschwerde vom 19. September 2003 gegen die Nichtzu-\n\nlassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Koblenz vom 4. September 2003 wird auf Ko-\n\nsten der Kläger als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Antrag vom 1. Oktober 2003 auf Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in einem ihnen \n\nam 8. September 2003 zugestellten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz \n\ndurch ihre bisherigen, am Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten am 19. September 2003 Beschwerde eingelegt und diese an-\n\nschließend begründet. \n\nMit einem am 13. Oktober 2003 eingegangenen Schriftsatz vom \n\n1. Oktober 2003 haben die Kläger Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdever-\n\nfahren beantragt. Auf den gerichtlichen Hinweis, daß der Antrag außerhalb der \n\nRechtsmittelfrist eingereicht worden sei, haben die Kläger Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der „Einspruchsfrist“ beantragt und \n\ndazu vorgetragen: \n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag sei am 2. Oktober 2003 von ihrem Prozeß-\n\nbevollmächtigten gefertigt und in das Faxfach des Büros gelegt worden. Die \n\nAngestellte Frau I. , die infolge des überraschenden Ausscheidens der \n\nzweiten Bürokraft an diesem Tag überlastet gewesen sei, habe es in der Hektik \n\nversäumt, den Antrag per Fax zu verschicken. Das Original sei ausweislich des \n\nPostausgangsbuchs am 6. Oktober 2003 abgesandt worden, so daß bei norma-\n\nler Postlaufzeit mit einem Eingang bei Gericht am 8. Oktober 2003 zu rechnen \n\ngewesen sei; das spätere Eintreffen sei unerklärlich. \n\nII. \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 19. September 2003 war als \n\nunzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof \n\nzugelassenen Rechtsanwalt und damit nicht in der gesetzlich vorgeschriebe-\n\nnen Form eingelegt worden ist (§ 133 GVG, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \n\n2. Der Antrag der Kläger, ihnen für die (erneute) Einlegung einer Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Koblenz vom 4. September \n\n2003 Prozeßkostenhilfe zu gewähren, war zurückzuweisen, weil die beabsich-\n\ntigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). \n\nEine neuerliche Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie die be-\n\nreits abgelaufene Einlegungs- und Begründungfrist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 u. \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO) nicht wahrte und die Voraussetzungen für eine Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Fristen (§ 233 \n\nZPO) nicht vorliegen. \n\nEine Partei, der die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Hand-\n\nlung wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist, kann Wieder-\n\neinsetzung gegen die Fristversäumung beanspruchen, sofern sie innerhalb der \n\nFrist ein vollständiges Gesuch um Prozeßkostenhilfe unter Verwendung der \n\nvorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen bei \n\nGericht einreicht oder innerhalb der Frist des § 234 ZPO darlegt, daß sie hier-\n\nzu unverschuldet nicht in der Lage war (vgl. BGH, Beschluß v. 21. Februar \n\n2002, IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Senat, Beschluß v. 20. Dezember 1984, \n\nV ZB 7/84, VersR 1985, 287). Das ist hier nicht geschehen. \n\na) Der vollständige Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozeßko-\n\nstenhilfe ist erst am 13. Oktober 2003 und damit nach Ablauf der Frist zur Ein-\n\nlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Der Antrag, ihnen Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der „Frist“ für das \n\nGesuch um Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist unzulässig, da keine der in \n\n§ 233 ZPO genannten Fristen überschritten worden ist. \n\nb) Die Kläger haben auch nicht dargelegt, daß sie ohne ihr Verschulden \n\nan der rechtzeitigen Einreichung eines solchen Gesuchs gehindert waren, so \n\ndaß ein nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu stellender Wiedereinset-\n\nzungsantrag gegen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begrün-\n\ndungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hätte. Ihre An-\n\ngaben im Schriftsatz vom 24. Oktober 2003 räumen ein Verschulden ihrer Pro-\n\nzeßbevollmächtigten an dem verspäteten Eingang des Prozeßkostenhilfean-\n\ntrags, welches sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nicht \n\naus. \n\naa) Auf die Vorgänge im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten am 2. Okto-\n\nber 2003, die dazu geführt haben, daß der Prozeßkostenhilfeantrag nicht per \n\nFax übermittelt wurde, kommt es nicht an, da nicht dargelegt worden ist, daß \n\ndieser Antrag vollständig war. Ein rechtzeitig gestellter Prozeßkostenhilfean-\n\ntrag rechtfertigt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-\n\nmung einer Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht \n\ndamit rechnen mußte, daß ihr Antrag zurückgewiesen werden könnte. Mit einer \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe kann die Partei rechnen, wenn sie ihre per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO \n\nunter Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke unter Beifügung der \n\nnotwendigen Belege in ausreichender Weise dargetan hat (BGH, Beschluß v. \n\n24. November 1999, XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Senat, Beschluß v. \n\n20. Dezember 1984, V ZB 7/84, VersR 1985, 287). \n\nDem Vorbringen der Kläger läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die \n\nBüroangestellte am 2. Oktober 2003 neben dem Schriftsatz vom Vortag auch \n\ndie von den Klägern ausgefüllten Antragsvordrucke nebst Belegen per Fax \n\nübermitteln sollte. Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten legt das \n\nGegenteil nahe, denn danach war es unter anderem die Zusammenstellung der \n\nProzeßkostenhilfeunterlagen, die sie die Versendung des Antrags vom \n\n1. Oktober 2003 vergessen ließ. Wäre sie angewiesen gewesen, auch die Un-\n\nterlagen zu faxen, hätte sich diese Tätigkeit als Vorbereitung, nicht dagegen \n\nals Hindernis für die Übersendung des Prozeßkostenhilfeantrags per Fax dar-\n\ngestellt. \n\nbb) Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt läßt auch nicht er-\n\nkennen, daß der vollständige Antrag so rechtzeitig zur Post gegeben worden \n\nist, daß er unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten innerhalb der \n\nRechtsmittelfrist, also bis zum 8. Oktober 2003, bei Gericht eingehen mußte. \n\nSie haben lediglich vorgetragen, daß der Antrag im Postausgangsbuch ihrer \n\nProzeßbevollmächtigten mit Datum vom 6. Oktober 2003 verzeichnet ist, und \n\neinen entsprechenden Ausdruck vorgelegt. Daß der Eintrag in das Postaus-\n\ngangsbuch die Annahme rechtfertigt, der Antrag sei am 6. Oktober 2003 tat-\n\nsächlich zur Post gelangt, kann jedoch nicht festgestellt werden, da jeglicher \n\nVortrag der Kläger zur diesbezüglichen Organisation des Büros ihrer Prozeß-\n\nbevollmächtigten fehlt. Insbesondere ist offen, ob und gegebenenfalls wie ge-\n\nwährleistet ist, daß ein im Postausgangsbuch unter einem bestimmten Datum \n\nverzeichnetes Schriftstück noch an diesem Tag zur Post gebracht wird und die \n\nLöschung der Frist im Kalender auf der Grundlage der Eintragung im Aus- \n\ngangsbuch erfolgt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 1984, VI ZB 19/84, \n\nVersR 1985, 145, 146). Demgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, daß \n\nder Prozeßkostenhilfeantrag infolge eines anwaltlichen Organisationsverschul-\n\ndens am 6. Oktober 2003 versehentlich nicht zur Post gelangt und erst zu ei-\n\nnem späteren Zeitpunkt abgeschickt worden ist. \n\nWenzel Tropf Klein \n\n Lemke Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/v-zr-283-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-25/v-zr-283-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:09.426692+00:00"}}