{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_282-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-06-25","aktenzeichen":"V ZR 282/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 282/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg vom 4. September 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n55.219,52 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1995 kaufte der Beklagte von \n\nder Grundstücks- und Vermietungsgesellschaft H. L. mbH (GVH) ein \n\nGrundstück zu dem weit unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis von \n\n114 DM/m². Unter § 10 Nr. 3 des Kaufvertrages, der auf allgemeine Vorgaben \n\nder Klägerin aus einem früheren Erschließungsvertrag mit der GVH zurück-\n\ngeht, wurde vereinbart: \n\n\"Der Käufer verpflichtet sich, das auf dem gekauften Flurstück zu errich-\n\ntende Gebäude 12 Jahre, gerechnet vom Tage des Abschlusses des \n\nKaufvertrages, selbst zu nutzen und dort seinen ersten Wohnsitz zu \n\nnehmen. \n\nDas Grundstück wird zum Zwecke der Errichtung eines Pensionshauses \n\nverkauft. \n\nBei Nichteinhaltung dieser Auflage verpflichtet sich der Käufer, im Wege \n\neines echten Vertrages zugunsten Dritter, an die Stadt W. (sic. die \n\nKlägerin) einen Betrag in Höhe des jeweils gültigen Grundstückswerts \n\n(…) zu zahlen. Die Stadt W. wird berechtigt, diese Forderung \n\ngegenüber dem Käufer geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich \n\ndurchzusetzen\". \n\nDer Beklagte hat zwar zwischenzeitlich auf dem verkauften Grundstück \n\nein Haus mit mehreren Ferienappartements erstellt, dieses Gebäude jedoch \n\nnicht selbst bezogen. \n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin wegen des von dem Be-\n\nklagten bislang nicht begründeten Erstwohnsitzes eine Vertragsstrafe in Höhe \n\nvon 55.219,52 € nebst Zinsen geltend. Nach Abweisung der Klage durch das \n\nLandgericht hat das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet \n\nsich die vorliegende Beschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist zulässig, bleibt in der \n\nSache selbst jedoch ohne Erfolg, weil der Beklagte einen Zulassungsgrund \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht dargetan hat. \n\n1. Insbesondere sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revi-\n\nsion wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht \n\ngegeben. Zwar ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob städ-\n\ntebauliche Verträge nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 93/13/EWG \n\nüber mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen am 31. Dezember 1994 \n\nneben der Angemessenheitskontrolle nach § 11 Abs. 2 BauGB auch noch einer \n\nInhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz bzw. nunmehr nach den §§ 305 ff. BGB \n\nunterliegen, noch nicht geklärt (offen gelassen in Senat, BGHZ 153, 93, 100). \n\nGrundsätzliche Bedeutung kann diese Rechtsfrage jedoch nicht erlangen, weil \n\nsie für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 154, 288, 291). \n\nDie Richtlinie 93/13/EWG und ihre möglichen Auswirkungen auf das \n\nRecht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für die Entscheidung des \n\nvorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung, weil der Beklagte beim Abschluß \n\ndes Grundstückskaufvertrages nicht als Verbraucher handelte und damit nicht \n\ndem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfällt. Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 gilt \n\ndie Richtlinie nur für Klauseln \"in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und \n\nVerbrauchern\". Als Verbraucher ist nach Art. 2 b der Richtlinie nur diejenige \n\nnatürliche Person anzusehen, die \"zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer ge-\n\nwerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann\". Im vorliegen-\n\nden Fall erfolgte der Grundstückserwerb jedoch ausdrücklich \"zum Zwecke der \n\nErrichtung eines Pensionshauses\", mithin zu einer gewerblichen Nutzung. \n\nHieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn - wofür indessen Hinweise \n\nfehlen - der Beklagte das Grundstück zur erstmaligen Aufnahme eines Pensi-\n\nonsbetriebs erworben haben sollte (vgl. EuGH, WM 1997, 1549; Soer-\n\ngel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 13 Rdn. 6). Ob der deutsche Gesetzgeber mit \n\neiner etwaigen Einbeziehung von Existenzgründern in § 24 a AGBG (jetzt \n\n§ 310 Abs. 3 BGB) bei der Umsetzung über die Vorgaben der Richtlinie hi-\n\nnausgegangen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. § 24 a AGBG ist \n\nnämlich erst zum 25. Juli 1996 und damit nach Abschluß des hier zu bewerten-\n\nden Vertrages am 29. Dezember 1995 in Kraft getreten. \n\nEs kann nach alledem auch offen bleiben, ob ein Verstoß gegen die \n\nRichtlinie 93/13/EWG schon daran scheitert, daß diese Richtlinie einer diffe-\n\nrenzierten Umsetzung nicht entgegensteht und jedenfalls die durch § 11 Abs. 2 \n\nBauGB ermöglichte Einbeziehung anderer Klauseln desselben Vertrags in die \n\nGesamtwürdigung (Senat BGHZ 153, 93, 102) in Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich \n\nerlaubt (dazu EuGH, NJW 2004, 1647). \n\n2. Die weiteren in der Beschwerde dargelegten Umstände führen eben-\n\nfalls nicht zu einer Zulassung der Revision. Insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4 \n\nSatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen. \n\n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-25/v-zr-282-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-25/v-zr-282-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:24.987305+00:00"}}