{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_267-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"V ZR 267/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1 Mit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts einge- treten ist. BBodSchG § 24 Abs. 2 a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Be- hörde gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden waren. b) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden. c) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung erge- ben, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtli- chen Ausgleichsanspruch erfaßt. d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast er- langte. e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichte- rungen insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 267/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. April 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBBodSchG § 4 Abs. 3 Satz 1 \n\nMit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist \nzumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die \nGesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts einge-\ntreten ist. \n\nBBodSchG § 24 Abs. 2 \n\na) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Be-\nhörde gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher \nAusgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen \noder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden \nwaren. \n\nb) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine \nVereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs \nverbunden. \n\nc) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung erge-\nben, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtli-\nchen Ausgleichsanspruch erfaßt. \n\nd) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen \nAusgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn \ner bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis \nvon den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast er-\nlangte. \n\ne) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichte-\n\nrungen insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet. \n\nBGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 267/03 - OLG Oldenburg \n\n LG Oldenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Sep-\n\ntember 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines in O. gelegenen Grundstücks. \n\nEine Teilfläche dieses Grundstücks, das vormalige Flurstück 315/37, stand frü-\n\nher im Eigentum der B. - St. P. Brauerei AG, deren Gesamtrechtsnach-\n\nfolgerin die Beklagte ist. Durch notariellen Vertrag vom 27. September/ \n\n18. Oktober 1990 verkaufte die Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. die Teil-\n\nfläche an D. O. , R. O. und Dr. S. K. (im folgenden: Erster-\n\nwerber). Der Kaufvertrag enthielt zur Gewährleistung folgende Regelung: \n\n\"Die Verkäuferin übernimmt, soweit nicht nachstehend näher bestimmt, \nkeine Gewährleistung für offene oder verdeckte Fehler oder Mängel des \nKaufobjekts, insbesondere nicht für die Bodenbeschaffenheit und eine \nBebaubarkeit. \n\nDie Verkäuferin übernimmt jedoch die Gewährleistung für eine Verunrei-\nnigung des Bodens (Altlasten) dahingehend, daß die Käufer berechtigt \nsind, im Falle erheblicher Mängel den Kaufpreis zu mindern, jedoch \nhöchstens bis zu einem Betrage von 20 % (...) des Gesamtkaufpreises. \nDie Gewährleistung wird befristet bis zum 5.1.1993.\" \n\nDie Ersterwerber verkauften das Anwesen mit notariellem Vertrag vom \n\n30. Dezember 1991 an die Stadt O. . § 3 des Kaufvertrags bestimmte, \n\nes werde von den Verkäufern \n\n\"… keine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit \noder bestimmte Eigenschaften des veräußerten Grundstücks geleistet. \nAuch wird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die Ver-\nkäufer haben das in § 1 genannte Grundstück von der B. St. P. \nBrauerei H. erworben. Sie treten hiermit ihre Rechte auf Kauf-\npreisminderung und entsprechende Rückzahlung an die Käuferin ab. \nEtwaige Bodenuntersuchungen sind Sache der Käuferin.\" \n\nSchließlich kaufte der Kläger die Teilfläche durch notariellen Vertrag \n\nvom 3. Juni 1993 von der Stadt O. . Hinsichtlich der Gewährleistung \n\nwurde in § 5 des Vertrags vereinbart: \n\n\"Die Grundstücke gehen in dem augenblicklichen den Vertragspartnern \nbekannten Zustand auf den Käufer über. Es wird von der Verkäuferin \nkeine Gewähr für eine bestimmte Größe, Güte und Beschaffenheit oder \nbestimmte Eigenschaften der verkauften Grundstücke geleistet. Auch \nwird keine Haftung für Fehler oder Mängel übernommen. Die Verkäufe-\nrin hat das in § 1 Ziffer 1 genannte Grundstück mit Kaufvertrag vom \n30.12.1991 (...) von den Herren … (scil. den Ersterwerbern) erworben. \nSie tritt hiermit ihre Rechte auf eine eventuelle Kaufpreisminderung und \nentsprechende Rückzahlung an den Käufer ab. Etwaige Bodenuntersu-\nchungen sind Sache des Käufers.\" \n\nMit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1999 verkaufte der Kläger das \n\nGesamtgrundstück seinerseits an eine Immobilienfirma. In dem Vertrag sicher-\n\nte er zu, das Kaufobjekt sei \"bebaubar und frei von Altlasten\". Tatsächlich war \n\ndas Grundstück kontaminiert. Noch vor Übertragung des Eigentums zog die \n\nStadt O. als zuständige Umwelt- und Naturschutzbehörde den Kläger \n\nauf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Altlastensanierung \n\nheran. \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich des Teils der Sa-\n\nnierungskosten, der auf die früher ihrer Rechtsvorgängerin gehörende Teilflä-\n\nche entfällt. Nach seinen Behauptungen sollen von der Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten dort betriebene Anlagen zur Kontamination des Grundstücks geführt \n\nhaben. Seine - zuletzt auf Zahlung von 326.759,54 € un d Feststellung der Er-\n\nsatzpflicht der Beklagten für alle weiteren Sanierungsaufwendungen gerichte-\n\nte - Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der - von dem \n\nOberlandesgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel \n\nweiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Ausgleichsanspruch des Klägers \n\ngegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der B. - St. P. Brauerei \n\nAG. Ein solcher Anspruch sei durch eine Vereinbarung gemäß § 24 Abs. 2 \n\nSatz 2 BBodSchG ausgeschlossen, auch wenn zwischen den Parteien keine \n\nvertraglichen Beziehungen bestünden. Es könne nicht sein, daß der Verursa-\n\ncher, der sich die Freistellung von der Haftung für Bodenkontaminationen \n\ndurch einen möglicherweise extremen Preisnachlaß teuer erkauft habe, über \n\n§ 24 Abs. 2 BBodSchG dennoch mit den Sanierungskosten belastet werde. \n\nSämtliche Eigentümer und Voreigentümer seien Gesamtschuldner der Sanie-\n\nrungskosten. Der Verursachungsanteil des Veräußerers, dessen Haftungsaus-\n\nschluß innerhalb einer Veräußerungskette akzeptiert worden sei, könne im In-\n\nnenverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden. So werde der Verursacher vor \n\nder Belastung mit Sanierungskosten bewahrt, die folgerichtig dem Veräußerer \n\nverblieben, der einen Haftungsausschluß akzeptiert habe. Hier habe der Kläger \n\ndas Grundstück von der Stadt O. gekauft, die ihrerseits unter Ausschluß \n\nder Gewährleistung erworben habe. Damit treffe die Vertragspartnerin des Klä-\n\ngers die volle Haftung; dies müsse sich der Kläger anrechnen lassen. Der Klä-\n\nger könne nicht damit gehört werden, daß der Haftungsausschluß nicht den \n\nAnsprüchen des Bundes-Bodenschutzgesetzes genüge. Das Gesetz sei zur \n\nZeit der Vereinbarung dieser Haftungsausschlüsse noch nicht in Kraft gewe-\n\nsen; die Vertragsparteien hätten sich nicht darauf einrichten können. \n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nRechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht schon dem Grunde nach \n\neinen bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 24 Abs. 2 BBodSchG) \n\ndes Klägers gegenüber der Beklagten. Auf der Grundlage der bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen ist ein solcher Anspruch nicht auszuschließen. \n\n1. Nach § 24 Abs. 2 BBodSchG haben mehrere Sanierungsverpflichtete \n\nunabhängig von \n\nihrer Heranziehung durch die zuständigen Behörden \n\nuntereinander einen Anspruch auf Kostenausgleich. \n\na) Der vorliegende Fall unterfällt auch in zeitlicher Hinsicht dem Anwen-\n\ndungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Dafür reicht es jedenfalls \n\naus, daß hier die Sanierung des Bodens auf Grund eines Bescheides erfolgte, \n\nder nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 (vgl. Art. 4 des Gesetzes \n\nzum Schutz des Bodens vom 17. März 1998, BGBl. I, 502) gemäß § 13 Abs. 6 \n\nBBodSchG ergangen ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427; Schlette, Verw- \n\nArch 2000, 41, 52 f.). \n\naa) Dem steht nicht entgegen, daß die festgestellten schädlichen Bo-\n\ndenveränderungen bereits bei Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes \n\nvorhanden waren. Da der Regelungszweck des Gesetzes nach §§ 1, 2 Abs. 5 \n\nBBodSchG insbesondere auch die Sanierung von Altlasten umfaßt, kann seine \n\nGeltung nicht auf Bodenkontaminationen beschränkt werden, die erst nach sei-\n\nnem Inkrafttreten verursacht wurden (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 427). Damit \n\nbeansprucht das Gesetz keine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige \n\n(echte oder retroaktive) Rückwirkung (vgl. dazu BVerfGE 30, 367, 385 f.; 95, \n\n64, 86; 97, 67, 78). Maßgeblicher Sachverhalt ist nämlich nicht die Verursa-\n\nchung der Kontamination, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundes-\n\nBodenschutzgesetzes bereits beendet war. Entscheidend ist vielmehr die von \n\nder vorhandenen Schadstoffbelastung ausgehende gegenwärtige Umweltge-\n\nfahr (vgl. § 2 Abs. 5 BBodSchG). Da der maßgebende Sachverhalt mithin noch \n\nnicht abgeschossen ist (vgl. Niewerth, NuR 1999, 558, 562), liegt lediglich eine \n\nunechte (retrospektive) Rückwirkung vor (Hipp/Rech/Turian, BBodSchG, A I, \n\nRdn. 62; Frenz, DB 2000, 2461, 2462; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Nie-\n\nwerth, aaO, 561; Schlette, aaO, 52 ff.; Wagner, BB 2000, 417, 424, 427), die \n\nnur in bestimmten - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen unzulässig ist (vgl. \n\nBVerfGE 30, 392, 402 f; 95, 64, 86). \n\nbb) Der Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes steht weiter \n\nnicht entgegen, daß die Beklagte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils \n\nauf Grund einer Gesamtrechtsnachfolge in Anspruch genommen wird. Es ist \n\ndeshalb ohne Belang, ob der in der Klageschrift erwähnte Formwechsel nach \n\n§§ 190 Abs. 1, 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG 1994 etwa unter Wahrung der rechtli-\n\nchen Identität des Rechtsträgers erfolgte und die Beklagte mithin ohne eine \n\nGesamtrechtsnachfolge auf Grund der unverändert fortbestehenden Rechtsbe-\n\nziehungen verpflichtet ist. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist auch dann her-\n\nanzuziehen, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge bereits vor Inkrafttreten des \n\nGesetzes eingetreten ist (vgl. Riedel, ZIP 1999, 94, 97; v. Mutius/Nolte, DÖV \n\n2000, 1, 3 ff.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349; Wagner, BB 2000, 417, 427). Die \n\nInanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers auch in diesem Fall entspricht \n\nder Intention des Gesetzgebers, vor allem dem Verursacherprinzip stärker \n\nRechnung zu tragen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes \n\nzum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 19, 46, 51; v. Mutius/Nolte \n\naaO, 2 f.; Körner, DNotZ 2000, 344, 349). Auch wenn das Gesetz damit in ei-\n\nnen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreift, sich insoweit also eine ech-\n\nte Rückwirkung beilegt, ist dies unter den gegebenen besonderen Umständen \n\nvon Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es ist nämlich einer der Aus-\n\nnahmefälle gegeben, bei denen sich kein Vertrauen auf den Bestand des gel-\n\ntenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.). Durch § 4 Abs. 3 \n\nSatz 1 BBodSchG wurde die Verantwortlichkeit des Gesamtrechtsnachfolgers \n\ndes Verursachers zu einer Zeit begründet, in der sich wegen der Kenntnis ge-\n\nnerell bestehender Pflichtenlagen ein schützenswertes Vertrauen, als Rechts-\n\nnachfolger nicht zur Beseitigung der Altlasten in Anspruch genommen werden \n\nzu können, nicht mehr bilden konnte (vgl. BVerfGE 95, 64, 86 f.). Wie weit die-\n\nser Zeitraum zurückreicht, bedarf in dem vorliegenden Fall keiner abschließen-\n\nden Klärung. Jedenfalls war seit Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhun-\n\nderts auf Grund der einsetzenden Diskussion um die rechtlichen Probleme der \n\nAltlasten und deren Bewältigung (dazu näher Papier, JZ 1994, 810 m.w.N.; vgl. \n\nauch das Sondergutachten \"Altlasten\" des Rates der Sachverständigen für \n\nUmweltfragen, 1989, BT-Drucks. 11/6191) mit einer normativen Klärung auch \n\nder Rechtsnachfolgetatbestände zu rechnen (v. Mutius/Nolte aaO, 4 f. m.w.N.; \n\nvgl. auch Papier, DVBl. 1996, 125, 133). Auf dieser Grundlage ist ein schutz-\n\nwürdiges Vertrauen der Beklagten nicht anzuerkennen; denn sie ist nach den \n\nvorliegenden Feststellungen erst nach 1990 Gesamtrechtsnachfolgerin der \n\nB. - St. P. Brauerei AG geworden. \n\ncc) Auch mit der Anwendung speziell des § 24 Abs. 2 BBodSchG ist im \n\nvorliegenden Fall keine unzulässige Rückwirkung verbunden (Wagner, BB \n\n2000, 417, 427). Durch diese Vorschrift greift das Gesetz nicht ändernd in ei-\n\nnen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein und ent-\n\nhält keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Vor Inkrafttreten des Bundes-\n\nBodenschutzgesetzes war zwar ein auf § 426 BGB gestützter Anspruch im In-\n\nnenverhältnis zwischen Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne des Ord-\n\nnungsrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht gege-\n\nben (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1981, III ZR 39/80, NJW 1981, 2457, 2458). \n\nGleichwohl war der Verursacher einer Bodenkontamination bereits zu dieser \n\nZeit auch nach Veräußerung des Grundstücks - selbst unter Vereinbarung ei-\n\nnes Gewährleistungsausschlusses - nicht davor geschützt, für die Sanierungs-\n\nkosten einstehen zu müssen. So kamen nach Auffassung des Bundesgerichts-\n\nhofes gegen ihn Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht \n\n(vgl. BGHZ 98, 235, 242 f.; 110, 313, 315), in der polizeirechtlichen Literatur \n\nwurde zudem überwiegend ein Ausgleichsanspruch des herangezogenen Stö-\n\nrers gegen die anderen Störer befürwortet (vgl. Schlette, aaO, 45 f. m.w.N.), \n\nund in einzelnen Bundesländern waren entsprechende Regelungen für die Be-\n\nseitigung von Altlasten bereits Gesetz geworden (dazu Wagner, BB 2000, 417, \n\n420). Vor allem aber konnte der Verursacher schon damals als Handlungsstö-\n\nrer trotz Veräußerung des kontaminierten Grundstücks zu dessen Sanierung \n\nnach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts verpflich-\n\ntet werden (Wagner, BB 2000, 417, 427). Wie dieses dient auch die Sanie-\n\nrungsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BBodSchG der Gefahrenabwehr (vgl. Lan-\n\ndel/Vogg/Wüterich, BBodSchG, § 4 Rdn. 46). In Anbetracht des nach § 13 \n\nAbs. 6 BBodSchG ergangenen Bescheides ist auch vorliegend von einer Altlast \n\nauszugehen, mit der schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren \n\nverbunden sind. Die Entscheidung, ob der Verursacher oder der jetzige Grund-\n\nstückseigentümer als Zustandsstörer herangezogen wird, war und ist dem an \n\nder Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichteten Ermessen der Ordnungs-\n\nbehörde überlassen. Der Ausgleichsanspruch korrigiert die behördliche Aus-\n\nwahlentscheidung lediglich im Innenverhältnis der mehreren Verantwortlichen, \n\nindem mit dem Ziel einer gerechten Lastenverteilung letztlich der Verursacher \n\nmit den Sanierungskosten belastet werden soll (Schlette, aaO, 48; Wagner, \n\nZfIR \n\n2003, \n\n841, \n\n843). Schon \n\nvor \n\nInkrafttreten \n\ndes Bundes-\n\nBodenschutzgesetzes konnte der Verursacher mithin nicht darauf vertrauen, \n\ndaß ihn die Veräußerung des Grundstücks unter Vereinbarung eines Gewähr-\n\nleistungsausschlusses vor einer Belastung mit den Sanierungskosten sichern \n\nwürde. Wollte er dieses Ziel erreichen, bestand für ihn nicht erst mit Blick auf \n\n§ 24 Abs. 2 BBodSchG Anlaß, zusätzliche Vereinbarungen mit dem Erwerber \n\nzu treffen. Da eine Abrede zur Überwälzung der Sanierungskosten auf den Er-\n\nwerber nicht durch die Geltendmachung eines bodenrechtlichen Ausgleichsan-\n\nspruchs umgangen werden darf und damit als abweichende Vereinbarung ge-\n\nmäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG zu verstehen ist, bleibt die Rechtsposition \n\ndes Verursachers, der die Sanierungskosten an den Erwerber weitergeben \n\nkonnte, bei Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes unverändert ge-\n\nschützt. \n\ndd) Schließlich ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - im \n\nvorliegenden Fall § 4 Abs. 6 BBodSchG ohne Bedeutung. Diese Vorschrift be-\n\ntrifft lediglich die Sanierungsverpflichtung eines früheren Grundstückseigentü-\n\nmers und ist nur wegen der damit gegenüber der vorherigen Rechtslage erwei-\n\nterten Verantwortlichkeit mit einer besonderen Regelung der Rückwirkung ver-\n\nbunden (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 4 Rdn. 175 f.). Die Beklagte wird \n\naber von dem Kläger nicht als frühere Grundstückseigentümerin, sondern als \n\nRechtsnachfolgerin der Verursacherin in Anspruch genommen. \n\nb) Auf der Grundlage des Klägervorbringens, das mangels Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstel-\n\nlen ist, sind die Voraussetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs \n\nnach dem mithin anwendbaren § 24 Abs. 2 BBodSchG erfüllt. \n\nBeide Parteien sind hinsichtlich der vorliegenden Bodenkontaminationen \n\nSanierungsverpflichtete gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG. Danach müssen sowohl \n\nder Kläger als Grundstückseigentümer als auch die Beklagte als Gesamt- \n\nrechtsnachfolgerin des Verursachers \n\n(zur Anwendung des § 4 Abs. 3 \n\nBBodSchG \n\nin Umwandlungsfällen vgl. Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 4 \n\nRdn. 85) für die Sanierung des Bodens und der Altlasten einstehen. Vorbehalt-\n\nlich einer abweichenden Vereinbarung richten sich Entstehen und Umfang ei-\n\nnes Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG nach dem An-\n\nteil der mehreren Verpflichteten an der Verursachung der schädlichen Boden-\n\nveränderung oder der Altlast. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß \n\nder von der zuständigen Behörde zur Sanierung herangezogene Grundstücks-\n\neigentümer zwar den Verursacher bzw. dessen Rechtsnachfolger auf Ausgleich \n\nseiner Kosten in Anspruch nehmen kann, der Verursacher aber umgekehrt ge-\n\nhindert ist, bei ihm angefallene Sanierungskosten auf den Eigentümer abzu-\n\nwälzen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zum Schutz \n\ndes Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es \n\ndanach, den Alleinverursacher einer Bodenverunreinigung oder Altlast grund-\n\nsätzlich mit den vollen Sanierungskosten zu belasten, während ein bloßer Zu-\n\nstandsverantwortlicher nicht als Schuldner, sondern nur als Gläubiger des Aus-\n\ngleichsanspruchs in Frage kommt (vgl. LG Hannover, UPR 2003, 395, 396; \n\nLandmann/Rohmer/Dombert, UmweltR, Bd. IV, § 24 BBodSchG Rdn. 18; San-\n\nden/Schoeneck, BBodSchG, § 24 Rdn. 29; Versteyl/Sondermann/Henke, \n\nBBodSchG, § 24 Rdn. 18 f.; Riedel, aaO, 99; Pützenbacher, NJW 1999, 1137, \n\n1140; Niewerth, aaO, 560; Frenz, DB 2000, 2461, 2463; Schlette, aaO, 54; \n\nWagner, BB 2000, 417, 423; ders., ZfIR 2003, 841, 846; v. Westerholt, NJW \n\n2000, 931, 932; Pützenbacher/Görgen, NJW 2001, 490, 492; Sandner, NJW \n\n2001, 2045, 2047; dagegen einschränkend Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 255). \n\nDies führt hier zu einem Ausgleichsanspruch des - als Grundstückseigentümer \n\nzur Sanierung herangezogenen - Klägers gegen die Beklagte, weil nach dem \n\nfür das Revisionsverfahren maßgebenden Sachverhalt deren Rechtsvorgänge-\n\nrin die Bodenkontaminationen verursacht hat. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ausgleichsver-\n\npflichtung der Beklagten nicht durch eine abweichende Vereinbarung ausge-\n\nschlossen. \n\na) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG stehen der Ausgleichsanspruch \n\nals solcher sowie dessen Umfang unter dem Vorbehalt einer anderen Verein-\n\nbarung. Im vorliegenden Fall kommt eine direkte Vereinbarung über den Aus-\n\ngleichsanspruch jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil sämtliche Kaufver-\n\nträge bis zum Erwerb des streitbefangenen Grundstücks durch den Kläger vor \n\nInkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes geschlossen worden sind, mit-\n\nhin die Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht von der Willensbildung der \n\nVertragsparteien umfaßt gewesen sein kann (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; \n\nders., ZfIR 2003, 841, 847 f.). Darüber hinaus kann eine Vereinbarung grund-\n\nsätzlich nur dann unmittelbar zum Ausschluß oder zu einer Einschränkung des \n\nAusgleichsanspruchs führen, wenn sie zwischen Anspruchsgläubiger und \n\n-schuldner getroffen worden ist (vgl. Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR \n\n2003, 841, 850; Schlette, aaO, 64; vgl. auch Begründung zum Regierungsent-\n\nwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Zu \n\nLasten eines dritten Berechtigten ist eine abweichende Vereinbarung ausge-\n\nschlossen, während von einer Vereinbarung zu Gunsten eines dritten Verpflich-\n\nteten im Regelfall nicht ausgegangen werden kann (Bickel, BBodSchG, 4. Aufl., \n\n§ 24 Rdn. 17). Auch hieran scheitert im vorliegenden Fall die Annahme einer \n\nVereinbarung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Zwischen den Prozeßparteien be-\n\nstehen keine vertraglichen Beziehungen, und es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, \n\ndaß die Stadt Oldenburg, von der der Kläger das Grundstück erwarb, daran \n\ninteressiert war, durch eine Vereinbarung mit dem Kläger dessen Ausgleichs-\n\nansprüche gegen die Beklagte auszuschließen. \n\nb) Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob dann, wenn \n\n- etwa auf Grund einer Veräußerungskette - nicht nur zwei, sondern mehrere \n\nSanierungsverantwortliche beteiligt sind, Vereinbarungen, die ein Verantwortli-\n\ncher mit einem anderen getroffen hat, mittelbar zu Gunsten eines dritten Ver-\n\nantwortlichen bei der Ermittlung der Ausgleichsquoten Berücksichtigung finden \n\nkönnen. Dies wird zwar in der Literatur teilweise unter Hinweis auf die Regeln \n\ndes gestörten Gesamtschuldnerausgleichs befürwortet (Bickel, aaO, § 24 \n\nRdn. 10; Wagner, BB 2000, 417, 423; ders., ZfIR 2003, 841, 850 f.). Dagegen \n\nspricht indessen, daß die Rechtsprechung vorab vereinbarten Haftungsfreistel-\n\nlungen für das Innenverhältnis der Gesamtschuldner bislang keine Wirkung \n\nbeigelegt hat (BGHZ 12, 213, 217 ff.; 35, 317, 323; 58, 216, 219 f.; BGH, Urt. v. \n\n27. Februar 1989, II ZR 182/88, NJW 1989, 2386, 2387). In jedem Fall führt \n\ndieser Ansatz aber nicht zu dem Ergebnis, welches das Berufungsgericht sei-\n\nner Entscheidung zugrunde gelegt hat. \n\naa) Wie in anderem Zusammenhang noch näher zu begründen sein wird \n\n(unten II 2 d), geht schon die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, sämtliche \n\nEigentümer und Voreigentümer seien hinsichtlich der Sanierungskosten als \n\nGesamtschuldner anzusehen. Überdies hat das Berufungsgericht nicht beach-\n\ntet, daß die Voreigentümer im vorliegenden Fall nicht zu den Sanierungsver-\n\nantwortlichen nach § 4 Abs. 6 BBodSchG zählen, weil sowohl die Ersterwerber \n\nals auch die Stadt O. ihr Eigentum bereits vor dem 1. März 1999 über-\n\ntragen hatten. Möglich ist mithin allenfalls eine entsprechende Heranziehung \n\nder - in der Literatur vertretenen (vgl. etwa Hager, NJW 1989, 1640, 1644) - \n\nÜberlegungen zur Lösung des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs durch \n\nKürzung des Anspruchs des Gläubigers um den Anteil des privilegierten Ge-\n\nsamtschuldners. Folge dieser Lösung kann jedoch nur eine Reduzierung des \n\nAusgleichsanspruchs um den Verantwortungsanteil sein, hinsichtlich dessen \n\nder Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten für die Sanierungskosten auf-\n\nzukommen hat (Wagner, BB 2000, 417, 425; ders. ZfIR 2003, 841, 851). Auf \n\ndiese Weise soll der Vertragspartner des Ausgleichsberechtigten, der sich \n\nmöglicherweise bei Verkauf des Grundstücks seine Freistellung durch einen \n\nPreisnachlaß erkauft hat, unter Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhält-\n\nnisses davor geschützt werden, daß ihm diese Vorteile durch einen Aus-\n\ngleichsanspruch des dritten Sanierungsverpflichteten wieder entzogen werden \n\n(Wagner, BB 2000, 417, 425). Eine solche Inanspruchnahme droht der Ver-\n\ntragspartnerin des Klägers, der Stadt O. , - ungeachtet des Umstandes, \n\ndaß sie nach § 4 Abs. 6 BBodSchG ohnehin nicht zu den Sanierungsverpflich-\n\nteten zählt - bereits deshalb nicht, weil sie als (frühere) Grundstückseigentüme-\n\nrin gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Verursacherin keine \n\nAusgleichsverpflichtung treffen kann (oben II 1 b). Das Berufungsgericht ge-\n\nlangt hingegen zu dem Ergebnis, daß sich der Kläger eine Haftungsfreistellung \n\nentgegenhalten lassen muß, die ohne seine Mitwirkung zwischen seinen Vor-\n\ngängern in der Veräußerungskette vereinbart wurde. Dies läuft auf einen Ver-\n\ntrag zu Lasten Dritter hinaus, dem auch zur Lösung der Probleme des gestör-\n\nten Gesamtschuldnerausgleichs keine Wirksamkeit beigelegt werden kann (vgl. \n\nBGHZ 12, 213, 218; vgl. auch Hager, NJW 1989, 1640, 1643). \n\nbb) Zudem hat der Kläger auch mit seiner Vorgängerin im Grundstücks-\n\neigentum, der Stadt O. , keine von § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG ab-\n\nweichende Vereinbarung getroffen. \n\n(1) Das Berufungsgericht geht ohne nähere Begründung davon aus, daß \n\nmit dem Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen wegen der Beschaffenheit \n\neines Grundstücks, wie er hier in den Kaufvertrag mit der Stadt O. vom \n\n3. Juni 1993 aufgenommen wurde, ohne weiteres auch eine abweichende Ver-\n\neinbarung über den Ausgleichsanspruch der Sanierungsverantwortlichen nach \n\n§ 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG getroffen ist. Dies trifft nicht zu. Zwar kann mit \n\neinem Gewährleistungsausschluß auch eine Vereinbarung über den Ausschluß \n\ndes bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden sein, zwingend ist dies \n\njedoch nicht (anders wohl die Begründung zum Regierungsentwurf eines Ge-\n\nsetzes zum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46; ihr folgend Landel/ \n\nVogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Steffen/Popp, ZNotP 1999, 303, 312; Püt-\n\nzenbacher, NJW 1999, 1137, 1141; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 254). Da \n\nsich dem Gesetz kein Hinweis dafür entnehmen läßt, daß mit Abreden über \n\nSachmängel Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch verknüpft sein sol-\n\nlen, umgekehrt aber auch kein Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit einer aus-\n\ndrücklichen Regelung besteht (a.A. Schlette, aaO, 65 f.), können insoweit nur \n\ndie allgemeinen Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen maßge-\n\nbend sein (vgl. Bickel, aaO, § 24 Rdn. 17; Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, \n\n§ 24 BBodSchG Rdn. 34; Niewerth, aaO, 560; Sorge, MittBayNot 1999, 232, \n\n239; Körner, DNotZ 2000, 344, 362; ders., ZfIR 2001, 889, 896; Wagner, BB \n\n2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847 f.; auch OVG Lüneburg, NJW 1998, \n\n97). \n\n(2) Die Auslegung wird im Zweifel zu dem Ergebnis führen, daß durch \n\neinen Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen ein Rückgriff auf Grund des \n\n§ 24 Abs. 2 BBodSchG gegen den Verursacher einer Bodenkontamination \n\nnicht versperrt sein soll (Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG \n\nRdn. 34; Körner, DNotZ 2000, 344, 362; ders., ZfIR 2001, 889, 896; Wagner, \n\nBB 2000, 417, 424; ders., ZfIR 2003, 841, 847; a.A. Fluck/Kirsch, UPR 2001, \n\n253, 254). Freizeichnungsklauseln sind - als Ausnahme von der sich aus dem \n\ndispositiven Recht ergebenden Haftung - grundsätzlich eng auszulegen (BGHZ \n\n67, 359, 366). Es bedarf daher einer hinreichend deutlichen Regelung, nach \n\nder eine Haftung des Verkäufers auch bei einer ordnungsbehördlichen Inan-\n\nspruchnahme des Käufers auf eine Sanierung des belasteten Grundstücks \n\nausgeschlossen sein soll \n\n(vgl. Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 \n\nBBodSchG Rdn. 34; Sorge, aaO, 238; Wagner, BB 2000, 417, 424; ders., ZfIR \n\n2003, 841, 848; Körner, ZfIR 2001, 889, 896). \n\na ) Dies gilt zunächst für Verträge, die nach Inkrafttreten des Bundes-\n\nBodenschutzgesetzes am 1. März 1999 geschlossen worden sind. Da zu die-\n\nsem Zeitpunkt der bodenrechtliche Ausgleichsanspruch geschaffen wurde, be-\n\nsteht seither auch die Notwendigkeit einer gegebenenfalls abweichenden ver-\n\ntraglichen Gestaltung. Wird gleichwohl lediglich ein Gewährleistungsausschluß \n\nvereinbart, so kann dies nicht ohne weiteres einem Anspruch aus § 24 Abs. 2 \n\nBBodSchG entgegenstehen. Eine solche Klausel bezieht sich regelmäßig nur \n\nauf die - hier nach Art. 229 § 5 EGBGB weiterhin gegebenen - Ansprüche auf \n\nWandelung, Minderung und Schadensersatz, nicht ohne weiteres aber auch \n\nauf weitergehende Ansprüche (vgl. BGHZ 67, 359, 366 f.; BGH, Urt. v. 5. Juli \n\n1978, VIII ZR 172/77, NJW 1978, 2241, 2243; Urt. v. 7. Februar 1979, VIII ZR \n\n305/77, NJW 1979, 2148, 2149). Wenn die Parteien bei Vereinbarung eines \n\nGewährleistungsausschlusses den Umständen nach das Risiko einer Boden-\n\nbelastung durch Schadstoffe nicht bedacht haben, kann sich auf dem Weg ei-\n\nner ergänzenden Vertragsauslegung sogar eine Verpflichtung des Verkäufers \n\nergeben, seine etwaigen Gewährleistungsansprüche gegen einen Erstverkäu-\n\nfer an den Käufer abzutreten (vgl. Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR \n\n259/95, NJW 1997, 652; Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 225/03, Umdruck \n\nS. 4 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Diese Stärkung der Rechtsposition \n\ndes Käufers zeigt, daß ein Verzicht auf den ihm kraft Gesetzes zustehende \n\nAusgleichsanspruch ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht angenommen wer-\n\nden kann. Solche Hinweise sind namentlich dann gegeben, wenn der Verkäu-\n\nfer dem Käufer wegen des Risikos einer vorhandenen Altlast oder schädlicher \n\nBodenveränderungen einen deutlichen Preisnachlaß gewährt, der seiner Höhe \n\nnach auch durch die etwaigen Sanierungskosten beeinflußt wird (vgl. Wagner, \n\nZfIR 2003, 841, 848; auch Körner, ZfIR 2001, 889, 892). \n\nb ) Auch bei Verträgen, die vor Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutz-\n\ngesetzes abgeschlossen wurden, kann die Auslegung zu dem Ergebnis führen, \n\ndaß ein Gewährleistungsausschluß den Verzicht auf den bodenrechtlichen \n\nAusgleichsanspruch umfaßt (a.A. Wagner, BB 2000, 417, 424). Eine Rege-\n\nlungslücke, die auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen \n\nist, kann sich auch erst nachträglich ergeben (BGH, Urt. v. 19. Juni 1980, III ZR \n\n182/78, NJW 1981, 219, 220) und auf einer Änderung der rechtlichen Verhält-\n\nnisse beruhen (BGHZ 25, 282, 285). Entscheidend ist mithin, was die Ver-\n\ntragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und \n\nGlauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den boden-\n\nrechtlichen Ausgleichsanspruch bedacht hätten (vgl. BGHZ 84, 1, 7; 90, 69, 77; \n\nSenat, Urt. v. 14. Januar 2000, V ZR 416/97, NJW-RR 2000, 1652, 1653). \n\nHierbei kommt wiederum der Höhe des vereinbarten Kaufpreises die bereits \n\ngeschilderte Bedeutung zu. Namentlich wenn der Käufer gegen einen entspre-\n\nchend geminderten Kaufpreis das Sanierungsrisiko vollständig übernommen \n\nhat, kann das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht durch einen bodenrechtli-\n\nchen Ausgleichsanspruch gegen den Verkäufer unterlaufen werden. \n\n(cid:1)) Liegt ein Fall vor, in dem die Vereinbarung nicht nur Gewährleistungs-\n\nrechte, sondern auch den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfaßt, so \n\nbleiben ihre unmittelbaren Wirkungen allerdings grundsätzlich auf das Verhält-\n\nnis zwischen Verkäufer und Käufer beschränkt (vgl. Wagner, ZfIR 2003, 841, \n\n850). Es wird im Regelfall den Interessen des Käufers (dazu Wächter, NJW \n\n1997, 2073, 2074 f.; zur beiderseits interessengerechten Auslegung Senat, Urt. \n\nv. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652) zuwiderlaufen, durch \n\neine Vereinbarung zu Gunsten Dritter auch auf Ausgleichsansprüche gegen \n\neinen nicht am Vertrag beteiligten Verursacher einer schädlichen Bodenverän-\n\nderung oder Altlast zu verzichten (so im Ergebnis auch Wagner, ZfIR 2003, \n\n841, 847, 850). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es \n\nnicht unbillig, daß auf diese Weise Haftungsfreistellungen in einer Veräuße-\n\nrungskette jedenfalls ihre unmittelbare Wirkung regelmäßig verlieren. Allein der \n\nAusschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs kann den Verursacher \n\nohnehin nicht vor der Belastung mit Sanierungskosten sichern. Er bleibt unver-\n\nändert nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Sanierungsverantwortlicher und kann als \n\nsolcher von der zuständigen Behörde in Anspruch genommen werden. Weiter-\n\ngehenden Schutz gewinnt er insoweit nur, wenn er eine Vereinbarung zur \n\nÜbernahme der Sanierungskosten durch den Erwerber erreicht (vgl. Knopp, \n\nNJW 2000, 905, 909). \n\ncc) Hiernach könnte, selbst wenn im Verhältnis zwischen dem Kläger \n\nund der Stadt O. ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch gegeben \n\nwäre, im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage der Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts kein Verzicht des Klägers auf diesen An-\n\nspruch hergeleitet werden. Es gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, daß \n\nder Kläger mit Blick auf etwaigen Sanierungsaufwand einen entsprechenden \n\nPreisnachlaß erhalten hat. Mithin bedarf es keiner Entscheidung über die - von \n\nder Revision aufgeworfene - Frage der Wirksamkeit des vereinbarten Gewähr-\n\nleistungsausschlusses. \n\nc) Allerdings kann erwogen werden, ob ein Grundstückseigentümer \n\ndurch § 242 BGB an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsan-\n\nspruchs gegen den Verursacher gehindert ist, wenn er bei Abschluß des Kauf-\n\nvertrages - auch mit einem dritten Veräußerer - Kenntnis von den schädlichen \n\nBodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast hatte (vgl. Schlette, aaO, \n\n55; auch Körner, ZfIR 2001, 889, 892; Fluck/Kirsch, UPR 2001, 253, 255). Ob \n\nund unter welchen etwaigen weiteren Voraussetzungen in Fällen der Kenntnis \n\nein treuwidriges Verhalten angenommen werden kann, bedarf hier jedoch kei-\n\nner Entscheidung. Die Revisionserwiderung verweist lediglich auf Vortrag in \n\nden Tatsacheninstanzen, wonach dem Kläger das Risiko einer Altlast bekannt \n\nwar. Damit wird keine Kenntnis von dem Vorliegen einer Altlast behauptet (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550), sondern al-\n\nlenfalls eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis. \n\nd) Daß ein Grundstückseigentümer - wie hier der Kläger möglicherweise \n\nauf Grund eines ihm bekannten Altenlastenrisikos - bei Kauf des Grundstücks \n\nvon dem Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen oder einer Altlast Kennt-\n\nnis haben mußte, ist zumindest im Verhältnis zum Verursacher für das Beste-\n\nhen oder den Umfang des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs ohne Belang \n\n(a.A. Schlette, aaO, 55 f.). Die Berücksichtigung solcher Verschuldensge-\n\nsichtspunkte ist mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Gegen-\n\nüber einem Verursacher bestimmt sich der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 \n\nAbs. 2 Satz 2 BBodSchG allein nach seinem Verursachungsanteil. Für eine \n\neinschränkende Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut gibt es keine Grund-\n\nlage. Sie folgt insbesondere nicht aus dem Zweck der Vorschrift, der im Gegen-\n\nteil darauf abzielt, den Ausgleich im Innenverhältnis nach dem Verursacher-\n\nprinzip zu regeln (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes \n\nzum Schutz des Bodens, BT-Drucks. 13/6701, S. 46). Dieses Ergebnis wird \n\ndurch die Gesetzessystematik bestätigt. Denn der Rückgriff auf das Verschul-\n\nden des Eigentümers müßte dazu führen, daß für eine angemessene Abwä-\n\ngung auch auf Seiten des Verursachers Verschuldensgesichtspunkte von Be-\n\ndeutung wären (so Schlette, aaO, 56). Damit wäre eine Rechtslage geschaffen, \n\nwie sie beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen mehreren Schädigern be-\n\nsteht (dazu etwa BGHZ 17, 214, 222; 51, 275, 279; 59, 97, 103). Durch § 24 \n\nAbs. 2 Satz 2 BBodSchG wird das Verhältnis zwischen mehreren Sanierungs-\n\nverantwortlichen aber nicht als Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamt-\n\nschuldnern gestaltet (Landel/Vogg/Wüterich, aaO, § 24 Rdn. 24; Land-\n\nmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 BBodSchG Rdn. 31; Niewerth, aaO, 561; \n\nSchlette, aaO, 49; Wagner, BB 2000, 417, 422 f.; ders., ZfIR 2003, 841, 850; \n\na.A. Bickel, aaO, § 24 Rdn. 10; Sanden/Schoeneck, aaO, § 24 Rdn. 26; Vier-\n\nhaus, NJW 1998, 1262, 1266), sondern durch einen eigenständigen Aus-\n\ngleichsanspruch mit besonderen Anspruchsvoraussetzungen geregelt. Das \n\nfolgt insbesondere aus der - andernfalls überflüssigen - Verweisung ausdrück-\n\nlich nur auf Satz 2 des § 426 Abs. 1 BGB. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). An einer Entscheidung in der Sache selbst ist der Senat gehin-\n\ndert, weil weitere Feststellungen zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n1. Zwischen den Parteien ist im Streit, ob die Bodenverunreinigungen \n\nvon der Rechtsvorgängerin der Beklagten verursacht wurden und damit die \n\nVoraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG ge-\n\ngeben sind. Bei der Aufklärung dieser Frage wird das Berufungsgericht zu be-\n\nachten haben, daß dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen. \n\na) Er kann sich zunächst auf eine analoge Anwendung der Ursachen-\n\nvermutung aus §§ 6, 7 UmweltHG stützen (vgl. Schlette, aaO, 68; auch Lan-\n\ndel/Vogg/Wüterich aaO, § 24 Rdn. 31; Landmann/Rohmer/Dombert, aaO, § 24 \n\nBBodSchG Rdn. 43; Versteyl/Sondermann/Henke, aaO, § 24 Rdn. 25). Nach \n\nden allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung obliegt es zwar dem \n\nAnspruchsteller, den Beweis für die Verursachung durch den Gegner des Aus-\n\ngleichsanspruchs zu führen. Mit diesem Kausalitätsnachweis droht der An-\n\nspruchsteller jedoch regelmäßig zu scheitern, weil ihm die hierfür erforderli-\n\nchen Kenntnisse über die zurückliegenden Vorgänge auf dem betroffenen \n\nGrundstück fehlen. Das Gesetz trägt diesen Schwierigkeiten nicht mit einer \n\neigenen Regelung Rechnung, obwohl die Problematik bereits aus dem Bereich \n\nder Umwelthaftung bekannt ist. Dort besteht, weil der Geschädigte keinen Ein-\n\nblick in den Anlagebetrieb hat, eine vergleichbare Situation, auf die der Ge-\n\nsetzgeber mit der Ursachenvermutung in den §§ 6, 7 UmweltHG reagiert hat \n\n(vgl. Paschke, UmweltHG, § 6 Rdn. 1; Salje, UmweltHG, § 6 Rdn. 6). Die Rege-\n\nlung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs weist mithin eine planwidrige \n\nUnvollständigkeit auf. Da der Gesetzgeber mit §§ 6, 7 UmweltHG für andere \n\nAnsprüche zwischen Privaten auf Grund von Umwelteinwirkungen eine Be-\n\nweiserleichterung eröffnet hat, wäre er bei einer entsprechenden Interessen-\n\nabwägung für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG zu keinem anderen \n\nErgebnis gekommen. Dies ermöglicht die entsprechende Anwendung der §§ 6, \n\n7 UmweltHG auf den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch (Schlette, aaO, \n\n68). \n\nb) Führt im Einzelfall die analoge Anwendung der §§ 6, 7 UmweltHG \n\nnicht zu einer Ursachenvermutung, weil die Beweiserleichterung etwa wegen \n\nder Privilegierung des Normalbetriebes durch § 6 Abs. 2 UmweltHG nicht ein-\n\ngreifen kann (krit. deshalb Wagner, ZfIR 2003, 841, 845), so bleibt es dem \n\nKläger unbenommen, die Ursächlichkeit nach den allgemeinen Regeln des \n\nBeweisrechts nachzuweisen (vgl. Paschke, aaO, § 6 Rdn. 40, Gottwald, Fest-\n\nschrift für Lange, 1992, S. 447, 467). Hierbei kommt zu seinen Gunsten bei \n\nfestgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten \n\nEmmissions- und Immisionswerte für die Kausalitätsfrage eine Beweiserleichte-\n\nrung in Betracht (vgl. BGHZ 92, 143, 146 f.; BGH, Urt. v. 17. Juni 1997, VI ZR \n\n373/95, NJW 1997, 1748; auch Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, V ZR 217/03, \n\nUmdruck S. 8 ff., zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem kann auch ein An-\n\nscheinsbeweis für die Verursachung durch die Rechtsvorgängerin der Beklag-\n\nten sprechen, wenn etwa feststeht, daß das Grundstück bei Beginn ihrer Nut-\n\nzungszeit noch nicht kontaminiert war (vgl. BGH, Urt. v. 27. April 1994, XII ZR \n\n16/93, NJW 1994, 1880 f.). \n\n2. Bejaht das Berufungsgericht hiernach einen Ausgleichsanspruch des \n\nKlägers dem Grunde nach, so wird es auch den Einwänden der Beklagten ge-\n\ngen die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs nachzugehen \n\nhaben. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-02/v-zr-267-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":26},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-02/v-zr-267-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_267-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:34.277584+00:00"}}