{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_257-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-03-12","aktenzeichen":"V ZR 257/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1 Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellun- gen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus Verfahrens- fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. ZPO (2002) § 529 Abs. 1 Ist eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten, so beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, nach denselben Grundsätzen wie aus der Zeit vor Geltung des Zivilprozeßreformgesetzes. ZPO (2002) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 Wird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe Parteivorbrin- gen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich. ZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Auch bei einem Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts obliegt dem Berufungsge- richt nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die tatsächliche Inhaltskontrolle des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge. ZPO § 314 Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand keine negative Beweiskraft zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 257/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. März 2004\nW i l m s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellun-\ngen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus Verfahrens-\nfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen\nsind.\n\nZPO (2002) § 529 Abs. 1\n\nIst eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten, so beurteilt sich die\nFrage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen\nBeweisaufnahme verpflichtet ist, nach denselben Grundsätzen wie aus der Zeit vor Geltung\ndes Zivilprozeßreformgesetzes.\n\nZPO (2002) § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3\n\nWird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe Parteivorbrin-\ngen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle in den\nSchriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich.\n\nZPO (2002) § 529 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1\n\nAuch bei einem Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts obliegt dem Berufungsge-\nricht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die tatsächliche Inhaltskontrolle\ndes erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge.\n\nZPO § 314\n\nFür schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand keine negative\nBeweiskraft zu.\n\nBGH, Urt. v. 12. März 2004 - V ZR 257/03 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 6. August 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war von der Stadt O. beauftragt, auf einem ehema-\n\nligen Kasernengelände gelegene Grundstücke und Wohnungen zu vermarkten.\n\nMit notariellem Vertrag vom 8. Juli 1999 verkaufte sie eine durch Ausbau des\n\nDachgeschosses eines Hauses noch zu errichtende Wohnung zum Preis von\n\n444.000 DM an die Klägerin.\n\nDem Vertragsschluß vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen\n\neiner Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin Dr. L. , und der Klägerin,\n\ndie von ihrem Bekannten, dem Zeugen Rechtsanwalt W. , begleitet wur-\n\nde. Nach den Behauptungen der Klägerin erklärte Dr. L. während der\n\nVerhandlungen, auf dem der künftigen Dachgeschoßwohnung gegenüber lie-\n\ngenden Grundstück der Beklagten solle ein lediglich zweigeschossiges Ge-\n\nbäude errichtet werden, so daß die Sicht aus der Wohnung auf den Taunus\n\nuneingeschränkt erhalten bleibe. Tatsächlich war bereits zu diesem Zeitpunkt\n\nder - zwischenzeitlich begonnene - Bau eines viergeschossigen Wohn- und\n\nGeschäftshauses durch einen Investor geplant, wovon die Klägerin erst nach\n\nBezug der Wohnung Kenntnis erhielt. Die mehr als zweigeschossige Nachbar-\n\nbebauung, so hat die Klägerin behauptet, habe zu einem um 20 % geminderten\n\nWert der Wohnung geführt.\n\nSie verlangt daher Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises\n\nsowie entsprechend geminderter Erwerbskosten und nimmt die Beklagte im\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:11)(cid:6)\n\nvorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von 47.613,80 \n\nLandgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen W. und der\n\nZeugin Dr. L. über den Inhalt der Vertragsverhandlungen abgewiesen. Mit\n\nihrer Berufung hat sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts gewandt und insbesondere gerügt, daß das Landgericht die Zeugen nicht\n\ngehört habe, die sie zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Aussage der\n\nZeugin Dr. L. benannt habe. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos ge-\n\nblieben. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt\n\ndie Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Klage auf der Grundlage der in erster In-\n\nstanz getroffenen Feststellungen für unbegründet. Die von der Klägerin be-\n\nhaupteten Falschangaben der Zeugin Dr. L. zur zweigeschossigen Be-\n\nbauung des gegenüberliegenden Grundstücks seien nicht bewiesen. Konkrete\n\nAnhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstin-\n\nstanzlichen Feststellungen, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erneute Fest-\n\nstellungen in der Berufungsinstanz gebieten könnten, habe die Klägerin nicht\n\naufgezeigt. Die von dem Eingangsgericht vorgenommene Beweiswürdigung\n\nunterliege zwar gewissen Zweifeln, sei im Ergebnis jedoch zutreffend. Soweit\n\ndie Klägerin das Übergehen erstinstanzlicher Beweisanträge gerügt habe,\n\nbetreffe dies einen nicht von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrens-\n\nmangel, der gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann Zweifel im Sinne von\n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könne, wenn er nach Maßgabe des § 520\n\nAbs. 3 ZPO in der Berufungsbegründung ordnungsgemäß geltend gemacht\n\nworden sei. Diesen Anforderungen entspreche die von der Klägerin erhobene\n\nVerfahrensrüge nicht, weil es an einer konkreten Bezeichnung der angebote-\n\nnen Zeugen und der Angabe des genauen Aktenfundorts der jeweiligen Be-\n\nweisangebote fehle.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts.\n\nFür den Fall, daß - wie die Klägerin behauptet - die für die Beklagte handelnde\n\nZeugin Dr. L. im Rahmen der Vertragsverhandlungen unzutreffende An-\n\ngaben zu der geplanten Bebauung des gegenüberliegenden Grundstücks ge-\n\nmacht haben sollte, wären die Voraussetzungen eines Schadensersatzan-\n\nspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß erfüllt (vgl. Senat, Urt. v. 20.\n\nSeptember 1996, V ZR 173/95, NJW-RR 1997, 144, 145; Urt. v. 26. September\n\n1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302). Die Gewährleistungsvorschriften des hier\n\nweiterhin anwendbaren früheren Rechts (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) sind\n\nnicht einschlägig und stehen mithin einer Haftung der Beklagten wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß nicht entgegen. Der Umstand, daß der gegen-\n\nwärtige oder zukünftige Eigentümer eines benachbarten Grundstücks zu einem\n\nbestimmten Zeitpunkt nicht den Willen hat, dieses entsprechend den baurecht-\n\nlichen Möglichkeiten zu bebauen, stellt keine Eigenschaft des veräußerten\n\nObjekts, deren Fehlen als Sachmangel qualifiziert werden könnte (BGH, Urt. v.\n\n14. Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324).\n\n2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht er-\n\nneute Feststellungen zu dem zwischen den Parteien streitigen Inhalt der Ver-\n\ntragsverhandlungen unter Verletzung des Verfahrensrechts abgelehnt hat.\n\nAuch nach neuem Recht unterliegen Berufungsurteile auf entsprechende Ver-\n\nfahrensrüge hinsichtlich der vollständigen Berücksichtigung des Streitstoffs und\n\nder Beweisangebote der Überprüfung durch das Revisionsgericht (Münch-\n\nKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 546 Rdn. 15). Dies führt\n\nvorliegend zu dem Ergebnis, daß sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an\n\nder Vollständigkeit des von dem Eingangsgericht zugrunde gelegten Sachver-\n\nhalts, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts gebieten, sowohl aus Fehlern der Beweiswürdigung im\n\nerstinstanzlichen Urteil (a), als auch aus dem Übergehen erstinstanzlichen\n\nVorbringens der Klägerin (b) ergeben.\n\na) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die\n\nvon dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit\n\nnicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der\n\nentscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute\n\nFeststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung\n\ndes Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen,\n\nkönnen sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangs-\n\ngericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. Begrün-\n\ndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses,\n\nBT-Drucks. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Stack-\n\nmann, NJW 2003, 169, 171).\n\naa) Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweis-\n\nwürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die\n\nvon der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (Han-\n\nnich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 529 Rdn. 21; Musielak/Ball, ZPO,\n\n3. Aufl., § 529 Rdn. 8). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvoll-\n\nständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze\n\noder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 11. Februar 1987, IVb ZR 23/86,\n\nNJW 1987, 1557, 1558; Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 12/98, NJW 1999,\n\n3481, 3482). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor,\n\nwenn Umständen Indizwirkungen zuerkannt werden, die sie nicht haben kön-\n\nnen, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (BGH,\n\nUrt. v. 22. Januar 1991, VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895; Urt. v. 23. Januar\n\n1997, I ZR 29/94, NJW 1997, 2757, 2759).\n\n(1) Hieran gemessen ist die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen\n\nUrteil zumindest insoweit fehlerhaft, als es um die Beurteilung der Glaubhaftig-\n\nkeit der Aussage des Zeugen W. geht. Dessen Bekundungen hat das\n\nGericht erster Instanz vor allem deshalb für unglaubhaft gehalten, weil der\n\nZeuge die angebliche Zusicherung der Zeugin Dr. L. , das gegenüberlie-\n\ngende Grundstück werde nur zweigeschossig bebaut, nicht überprüft und sich\n\ninsbesondere bei der Stadt O. nicht nach dem Bestand und dem Inhalt\n\neines etwaigen Bebauungsplans erkundigt habe. Diesem Umstand kommt\n\nindes die ihm vom Gericht zuerkannte Indizwirkung nicht zu. Es ist nicht er-\n\nsichtlich, aus welchem Grund für den Zeugen W. , der an den Vertrags-\n\nverhandlungen nicht als beauftragter Rechtsanwalt, sondern allein wegen\n\nseiner Bekanntschaft mit der Klägerin teilgenommen hatte, Anlaß bestehen\n\nkonnte, Erkundigungen zu den Äußerungen der Zeugin Dr. L. einzuho-\n\nlen. Zudem ist das herangezogene Indiz auch auf Grund seiner Ambivalenz\n\nnicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen W. in Frage\n\nzu stellen. Selbst für die Klägerin gab es nämlich keine Veranlassung, die von\n\nder Zeugin Dr. L. erteilten Auskünfte zu überprüfen, wenn sie auf deren\n\nRichtigkeit vertraute. Daß die Angaben der Zeugin einen für den Vertragswillen\n\nder Klägerin bedeutsamen Punkt betrafen, steht dieser Möglichkeit nicht ent-\n\ngegen. Das Unterbleiben von Nachforschungen läßt deshalb nicht ohne weite-\n\nres darauf schließen, daß die Zeugin Dr. L. eine zweigeschossige Nach-\n\nbarbebauung nicht zugesagt hat. Vielmehr läßt dieser Umstand auch den\n\nSchluß zu, die Klägerin habe sich ebenso wie der Zeuge W. auf eine\n\nderartige Zusage verlassen.\n\n(2) Geht das Eingangsgericht - wie hier - auf Grund einer fehlerhaften\n\nBeweiswürdigung von der Nichterweislichkeit einer entscheidungserheblichen\n\nTatsachenbehauptung aus, so bestehen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an\n\nder Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen (Hannich/Meyer-Seitz, aaO,\n\n§ 513 Rdn. 13, § 529 Rdn. 35). Hierbei genügt es, wenn nur ein tragendes\n\nElement der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in seiner Aussagekraft ge-\n\nschmälert wird (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 32), weil bereits dann\n\ndie Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der getroffenen Feststellungen als Fol-\n\nge der konkreten Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann (Rim-\n\nmelspacher, NJW 2002, 1897, 1902). So liegt der Fall auch hier. Ausweislich\n\nseiner Ausführungen zur Beweiswürdigung ist das erstinstanzliche Gericht nur\n\ndeshalb zu dem Ergebnis der Nichterweislichkeit unzutreffender Angaben der\n\nZeugin Dr. L. gelangt, weil es Anlaß gesehen hat, an der Glaubhaftigkeit\n\nder Bekundungen des Zeugen W. zumindest zu zweifeln. Können diese\n\nBedenken ausgeräumt werden, so ist es möglich, daß der Tatrichter die Aus-\n\nsage des Zeugen W. als glaubhaft ansieht. Da die Beweiswürdigung dann\n\nauch zu einem anderen Ergebnis führen kann, besteht die nicht nur theoreti-\n\nsche Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses. In solcher Situation sind\n\nerneute oder auch erstmalige (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 12) neue Tatsa-\n\nchenfeststellungen durch das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1\n\nHalbs. 2 ZPO geboten \n\n(vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-\n\nDrucks. 14/6036, S. 123; Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 36; Münch-\n\nKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 529 Rdn. 24; Musielak/Ball, aaO, § 529\n\nRdn. 11).\n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich weder das\n\nVorliegen konkreter Anhaltspunkte noch die Erforderlichkeit erneuter Feststel-\n\nlungen mit der Erwägung verneinen, das Ergebnis der erstinstanzlichen Be-\n\nweiswürdigung unterliege zwar \"gewissen Zweifeln\", sei aber aus anderen\n\nGründen richtig. Zu dieser Schlußfolgerung konnte das Berufungsgericht nur\n\nauf Grund einer eigenständigen Würdigung der in erster Instanz erhobenen\n\nBeweise gelangen. Dies stellt jedoch, worauf die Revision zutreffend hinweist,\n\nder Sache nach eine erneute Tatsachenfeststellung dar, die aber nach § 529\n\nAbs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte und das\n\nGebotensein nochmaliger Feststellungen gerade voraussetzt.\n\ncc) Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht deshalb als richtig dar\n\n(§ 561 ZPO), weil das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 529\n\nAbs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO gebotenen erneuten Tatsachenfeststellung zwar\n\n- fehlerhaft - verneint, eine solche aber doch vorgenommen hat. Die Tatsa-\n\nchenfeststellung in dem Berufungsurteil leidet nämlich ebenfalls an einem\n\nVerfahrensmangel und kann deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsge-\n\nricht stützt seine Auffassung, die von der Klägerin behauptete Zusicherung\n\neiner zweigeschossigen Bebauung des Nachbargrundstücks sei nicht erwie-\n\nsen, darauf, daß beide Zeugen ein persönliches Interesse am Ausgang des\n\nvorliegenden Rechtsstreits hätten. Damit stellt das Berufungsgericht die\n\nGlaubwürdigkeit der Zeugen in Frage, was - wie die Revision zu Recht rügt -\n\nnur auf Grund deren nochmaliger Vernehmung zulässig gewesen wäre, nach-\n\ndem das erstinstanzliche Gericht beide Zeugen als glaubwürdig angesehen\n\nhat. Es hat sich mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Zeugen W. und\n\nDr. L. nur insoweit befaßt, als es angesichts der sich widersprechenden\n\nAussagen erwogen hat, einer von beiden Zeugen müsse gelogen haben. Zu\n\neiner Aufklärung hat sich das erstinstanzliche Gericht jedoch außer Stande\n\ngesehen, seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit daher nicht weiter-\n\nverfolgt und seine weiteren Ausführungen auf die Glaubhaftigkeit der Zeugen-\n\naussagen beschränkt. Die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu\n\neiner Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist,\n\nwenn die Voraussetzungen für eine erneute Tatsachenfeststellung vorliegen,\n\nbeantwortet sich nach den von der Rechtsprechung zum bisherigen Recht\n\nentwickelten Grundsätzen (Musielak/Huber, aaO, § 398 Rdn. 5; Musielak/Ball,\n\naaO, § 529 Rdn. 13). Es verbleibt mithin dabei, daß das Berufungsgericht bei\n\npflichtgemäßer Ausübung des ihm durch §§ 525 Satz 1, 398 Abs. 1 ZPO einge-\n\nräumten Ermessens einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen\n\nnochmals vernehmen muß, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom\n\nErstrichter beurteilen will (vgl. BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996, VI ZR 262/95,\n\nNJW 1997, 466; Urt. v. 10. März 1998, VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, 2223\n\nm.w.N.).\n\nb) Zweifel an der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Fest-\n\nstellungen ergeben sich zudem daraus, daß das Eingangsgericht die unter\n\nBeweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt hat, die Zeugin\n\nDr. L. habe auch anderen Interessenten eine lediglich zweigeschossige\n\nBebauung des Nachbargrundstücks zugesagt. Träfe diese Behauptung zu, so\n\nwäre sie geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Dr. L. , sie\n\nhabe die Klägerin ebenso wie alle übrigen Interessenten auf die geplante vier-\n\ngeschossige Bebauung hingewiesen, in Frage zu stellen. Besteht mithin unter\n\nZugrundelegung der von der Klägerin behaupteten Tatsache zumindest die\n\nMöglichkeit eines anderen Beweisergebnisses, so ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1\n\nHalbs. 2 ZPO eine erneute Tatsachenfeststellung geboten. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts ist hierfür eine den formalen Anforderungen\n\ndes Revisionsrechts genügende Berufungsrüge selbst dann nicht Vorausset-\n\nzung, wenn - wie hier - zugleich auch ein Verfahrensfehler des Erstrichters\n\nvorliegt. Insoweit stellt das Berufungsgericht, was die Revision mit Erfolg gel-\n\ntend macht, zum einen zu hohe Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit\n\neiner Verfahrensrüge gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (aa) und verkennt\n\nzum anderen auch die Bedeutung des § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO (bb).\n\naa) Das Berufungsgericht überspannt die inhaltlichen Anforderungen an\n\ndie Berufungsbegründung, soweit es die Ordnungsmäßigkeit der von der Klä-\n\ngerin gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erhobenen Berufungsrüge mit der\n\nBegründung verneint, es fehle an der erforderlichen namentlichen Benennung\n\nder in erster Instanz angebotenen Zeugen und an der Angabe des Aktenfund-\n\norts der jeweiligen Beweisangebote.\n\n(1) Wendet sich der Berufungskläger - wie hier - gegen die Beweiswür-\n\ndigung im angefochtenen Urteil, so greift er, gestützt auf den Berufungsgrund\n\ndes § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO, die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen mit\n\ndem Ziel einer erneuten Feststellung durch das Berufungsgericht an. Zur ord-\n\nnungsgemäßen Begründung der Berufung muß er deshalb gemäß § 520 Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen darlegen, unter denen nach § 529\n\nAbs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Ein-\n\ngangsgericht getroffenen Feststellungen entfällt (BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003,\n\nXII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). Dies hat die Klägerin bereits dadurch\n\ngetan, daß sie die Feststellungen des Erstrichters unter Hinweis auf ein bereits\n\nin erster Instanz vorgelegtes Beschwerdeschreiben mehrerer Wohnungsei-\n\ngentümer angegriffen und ihre Behauptung wiederholt hat, die Zeugin Dr.\n\nL. habe auch anderen Interessenten eine lediglich zweigeschossige Be-\n\nbauung des Nachbargrundstücks zugesagt. Da dieses Vorbringen die Glaub-\n\nhaftigkeit der inhaltlich widersprechenden Aussage der Zeugin in Frage stellen\n\nkann und in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt\n\nworden ist, sind nach der Berufungsbegründung konkrete Anhaltspunkte für\n\nZweifel an den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen mit der Folge gege-\n\nben, daß das Berufungsgericht insoweit nicht mehr gebunden ist. Auf die von\n\nder Klägerin angebotenen Zeugen wäre es erst angekommen, wenn die vom\n\nBerufungsgericht vorzunehmende Prüfung ergeben hätte, daß die Behauptung\n\nder Klägerin von der Beklagten wirksam bestritten worden war.\n\n(2) Nichts anderes folgt aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, falls diese\n\nRegelung für Angriffe gegen Tatsachenfeststellungen auf Grund von Verfah-\n\nrensfehlern - zusätzlich - anwendbar sein sollte (befürwortend Fellner, MDR\n\n2003, 721, 722; ablehnend MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520\n\nRdn. 40). Hieraus ergeben sich im Ergebnis keine weitergehenden Anforde-\n\nrungen an den notwendigen Inhalt der Berufungsbegründung. Die ohnehin\n\nerforderliche Darlegung der in § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO bestimmten\n\nVoraussetzungen reicht nämlich im Falle eines Verfahrensmangels auch für die\n\nnach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gebotene Darlegung einer entscheidungs-\n\nkausalen Rechtsverletzung aus. Insbesondere muß der Berufungskläger zur\n\nDarlegung der Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Verfah-\n\nrensfehlers lediglich aufzeigen, daß das Eingangsgericht ohne den Verfah-\n\nrensverstoß möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (Musie-\n\nlak/Ball, aaO, § 520 Rdn. 33).\n\n(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lassen sich strengere\n\nformale Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht daraus herleiten,\n\ndaß ein Revisionskläger, der gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO ein\n\nverfahrensfehlerhaftes Übergehen von Tatsachenbehauptungen oder Beweis-\n\nangeboten rügen will, diese unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen\n\nder Vorinstanzen genau bezeichnen muß (vgl. dazu BGHZ 14, 205, 209 f;\n\nBAG, ZIP 1983, 605, 606; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 554 Rdn. 13;\n\nMünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 551 Rdn. 21; Musielak/Ball, aaO, § 551\n\nRdn. 11). Dieses revisionsrechtliche Erfordernis ist auf das Berufungsverfahren\n\nnicht übertragbar (a.A. Musielak/Ball, aaO, § 520 Rdn. 32; Ball, WuM 2002,\n\n296, 299; wohl auch Stackmann, NJW 2003, 169, 171 f). Es findet seine\n\nRechtfertigung in der durch § 559 Abs. 1 ZPO allein für das Revisionsverfahren\n\nangeordneten Beschränkung des Prozeßstoffs. Danach kann aus dem Beru-\n\nfungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtliches Parteivorbringen nur\n\nüber eine Nichtberücksichtigungsrüge zur Beurteilungsgrundlage des Revisi-\n\nonsgerichts werden (vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 3, 7).\n\nDiese Rüge muß so konkret sein, daß keine Zweifel an dem vom Revisionsge-\n\nricht zugrunde zu legenden Tatsachenstoff verbleiben. Das Berufungsverfah-\n\nren kennt hingegen keine § 559 Abs. 1 ZPO vergleichbare Bestimmung. Eine\n\nentsprechende Anwendung der revisionsrechtlichen Regelung scheitert an den\n\nunterschiedlichen Funktionen der Rechtsmittel (Gaier, NJW 2004, 110, 111;\n\na.A. Grunsky, NJW 2002, 800, 801; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901).\n\nAnders als im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil nicht nur auf\n\nRechtsfehler hin zu überprüfen, vielmehr gehört es gemäß § 513 Abs. 1 ZPO\n\nzu den Aufgaben der Berufung, das Urteil der Vorinstanz auch auf konkrete\n\nAnhaltspunkte für Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der\n\ngetroffenen Tatsachenfeststellungen zu prüfen und etwaige Fehler zu beseiti-\n\ngen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des\n\nZivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 513\n\nRdn. 1, 7, 12 f). Fehlt es mithin an einer begrenzenden Regelung, so gelangt\n\nmit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte - wie noch aus-\n\nzuführen sein wird, aus den Akten ersichtliche - Prozeßstoff der ersten Instanz\n\nohne weiteres in die Berufungsinstanz (Barth, NJW 2002, 1702, 1703; Gaier,\n\nNJW 2004, 110, 112). Damit steht auch der von dem Berufungsgericht zu be-\n\nrücksichtigende Tatsachenstoff fest, weshalb es einer Nichtberücksichtigungs-\n\nrüge und der für sie geltenden formalen Anforderungen nicht bedarf.\n\nbb) Zudem hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß die ihm\n\nnach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO obliegende Kontrolle der\n\ntatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils im Fall\n\neines - wie hier - zulässigen Rechtsmittels ungeachtet einer entsprechenden\n\nBerufungsrüge besteht.\n\n(1) Eine Bindung des Berufungsgerichts an solche Zweifel begründende\n\nUmstände, die in der Berufungsbegründung dargelegt sind, folgt insbesondere\n\nnicht aus § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Danach müssen zwar konkrete An-\n\nhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO in der Berufungsbe-\n\ngründung bezeichnet werden. Auf solche Umstände wird die Überprüfung\n\ndurch das Berufungsgericht allerdings nicht beschränkt, sondern lediglich eine\n\nVoraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels geregelt (§ 522 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO). Die Notwendigkeit einer Rüge läßt sich dem Wortlaut anderer\n\nGesetzesvorschriften ebensowenig entnehmen. Sie entspricht auch nicht dem\n\nWillen des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien hat das Berufungs-\n\ngericht Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen\n\nFeststellungen selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Partei-\n\nvortrag auf Grund lediglich bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat\n\n(Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilpro-\n\nzesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 100). Damit kann und muß das Berufungsge-\n\nricht erst recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage im\n\nerstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn das Übergehen\n\ndieses Vortrags von dem Berufungskläger nicht zum Gegenstand einer Beru-\n\nfungsrüge gemacht worden ist (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 529\n\nRdn. 12). Bemerkt das Berufungsgericht etwa anläßlich der Prüfung sonstiger\n\nBerufungsrügen, daß das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung be-\n\ndeutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat,\n\ndann bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für\n\nZweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die\n\ndas Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu einer erneu-\n\nten Tatsachenfeststellung verpflichten (a.A. Rimmelspacher, NJW-Sonderheft\n\n2. Hannoveraner ZPO-Symposion, 2003, S. 11, 16).\n\n(2) Dem steht nicht entgegen, daß das erstinstanzliche Gericht hier\n\nParteivorbringen übergangen hat und darin ein Verfahrensfehler in Gestalt der\n\nVersagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des Verstoßes gegen\n\n§ 286 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 15. März 2000, VIII ZR 31/99, NJW 2000,\n\n2024, 2026) zu sehen ist. Zwar prüft das Berufungsgericht einen Mangel des\n\nVerfahrens - soweit er nicht von Amts wegen berücksichtigt werden muß -\n\ngemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur dann, wenn er gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 2 ZPO in der Berufungsbegründung gerügt worden ist. Hierdurch wird je-\n\ndoch die durch § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO geregelte tatsächliche Inhalts-\n\nkontrolle des Berufungsgerichts entgegen einer in der Literatur vertretenen\n\nAuffassung (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520 Rdn. 53, § 529\n\nRdn. 14, 38; ders., NJW 2002, 1897, 1902; ders., NJW-Sonderheft\n\n2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO, S. 11, 15; Musielak/Ball, aaO, § 529\n\nRdn. 9, 23; Hinz, NZM 2001, 601, 605; Gehrlein, MDR 2003, 421, 428) nicht\n\neingeschränkt (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 8, § 529 Rdn. 27, 43;\n\nZöller/Gummer/Heßler, aaO, § 529 Rdn. 12; Vorwerk, NJW-Sonderheft\n\n2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO, S. 4, 6; Gaier, NJW 2004, 110, 112).\n\nVon der Aufgabe des Berufungsgerichts, konkreten Anhaltspunkten ungeachtet\n\neiner Berufungsrüge nachzugehen, macht das Gesetz keine Ausnahme, wenn\n\nsich - was ohnehin die weitaus praktischste Fallgestaltung darstellen dürfte -\n\nkonkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO aus\n\nVerfahrensfehlern des Erstrichters bei der Feststellung des Sachverhalts erge-\n\nben. Dies zeigt sich an der Systematik des § 529 ZPO, der mit seinen Absätzen\n\nklar zwischen den Aufgaben des Berufungsgerichts bei der Überprüfung des\n\nangefochtenen Urteils in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht trennt (Han-\n\nnich/Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 8, § 529 Rdn. 27, 43). Für die tatsächliche\n\nInhaltskontrolle ist ausschließlich § 529 Abs. 1 ZPO maßgebend, eine Vermi-\n\nschung mit der in § 529 Abs. 2 ZPO geregelten Rechtsfehlerkontrolle darf mit-\n\nhin selbst dann nicht stattfinden, wenn die fehlerhaften Tatsachenfeststellun-\n\ngen im erstinstanzlichen Urteil auf einem Verfahrensmangel beruhen.\n\n(3) Das Berufungsgericht ist an der Berücksichtigung des übergangenen\n\nVorbringens nicht deshalb gehindert gewesen, weil dieser Vortrag weder durch\n\neine Darstellung im Tatbestand noch durch eine § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO\n\ngenügende Bezugnahme (vgl. BGH, Urt. v. 18. Februar 1954, IV ZR 126/53,\n\nLM § 295 ZPO Nr. 9) in dem erstinstanzlichen Urteil Erwähnung gefunden hat.\n\n Die auf § 314 ZPO gestützte Annahme, daß nicht erwähnte Angriffs-\n\nund Verteidigungsmittel, auch tatsächlich unterblieben sind (negative Beweis-\n\nkraft des Tatbestandes), wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das Parteivorbrin-\n\ngen in dem Urteilstatbestand vollständig wiedergegeben werden müßte. Nur\n\ndann könnte nämlich von dem Fehlen einer Darstellung auf das Fehlen ent-\n\nsprechenden Vortrags geschlossen werden. Eine vollständige Wiedergabe des\n\nParteivorbringens kann aber nicht mehr zu den Funktionen des Urteilstatbe-\n\nstandes zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer\n\n\"knappen\" Darstellung nur des \"wesentlichen Inhalts\" der vorgebrachten An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel begnügt (MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559\n\nRdn. 7; Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 7, § 559 Rdn. 17; ders., in Festschrift\n\nfür Geiß, 2000, S. 3, 20; Fischer, DRiZ 1994, 461, 462 f; Crückeberg, MDR\n\n2003, 199, 200; Gaier, NJW 2004, 110, 111; Rixecker, NJW 2004, 705, 708;\n\na.A. Rimmelspacher, NJW-Sonderheft 2. Hannoveraner ZPO-Symposion, aaO,\n\nS. 11, 13). Dies hängt eng zusammen mit der Aufgabe der ursprünglichen\n\nKonzeption des Zivilprozesses als eines rein mündlichen Verfahrens, nach der\n\nmündlicher Vortrag weder durch ein Verlesen noch durch eine Bezugnahme\n\nauf Schriftsätze ersetzt werden konnte (§ 128 Abs. 3 Satz 1 CPO 1877/§ 137\n\nAbs. 3 Satz 1 CPO 1900). Wurde hiernach ausschließlich das mündlich Vorge-\n\ntragene zum Prozeßstoff, so konnte dieser nicht durch den Inhalt der Schrift-\n\nsätze, sondern allein durch den - tunlichst vollständigen - Urteilstatbestand\n\nnachgewiesen werden. Insbesondere seit der gänzlichen Aufgabe des Bezug-\n\nnahmeverbots durch die Neufassung des § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO (RGBl. I\n\n1924, 135) stehen indessen die vorbereitenden Schriftsätze ebenfalls zum\n\nNachweis des Parteivorbringens zur Verfügung. Da mit der Antragstellung und\n\nder mündlichen Verhandlung im Zweifel eine Bezugnahme der Parteien auf\n\nden Inhalt der zur Vorbereitung vorgelegten Schriftstücke verbunden ist (BGH,\n\n(cid:22)\n\nUrt. v. 28. November 2001, IV ZR 309/00, NJW-RR 2002, 381 m.w.N.), ergibt\n\nsich der Prozeßstoff auch aus dem Inhalt der Gerichtsakten. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat bereits vor dem Hintergrund dieser Überlegung - wenn auch ohne\n\nausdrückliche Aufgabe der Rechtsprechung zur negativen Beweiskraft - auf\n\nentsprechende Revisionsrüge Vorbringen berücksichtigt, das im Tatbestand\n\nnicht erwähnt war (BGH, Urt. v. 16. Juni 1992, XI ZR 166/91, NJW 1992, 2148,\n\n2149; Urt. v. 7. Dezember 1995, III ZR 141/93, NJW-RR 1996, 379; vgl. auch\n\nUrt. v. 28. November 2001, IV ZR 309/00, aaO). Allein mit dem Hinweis auf die\n\nnegative Beweiskraft des Urteilstatbestandes kann mithin Parteivorbringen, das\n\nsich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, in den Rechtsmittelverfahren\n\nnicht unberücksichtigt bleiben. Hingegen bleibt die negative Beweiskraft für\n\nsolche Angriffs- und Verteidigungsmittel von Bedeutung, die in der mündlichen\n\nVerhandlung ohne vorherige Ankündigung in einem vorbereitenden Schriftsatz\n\nvorgebracht werden (Ball, in Festschrift für Geiß, 2000, S. 3, 20).\n\n Allerdings hat die Rechtsprechung bisher dem Urteilstatbestand auf\n\nGrund des § 314 ZPO auch negative Beweiskraft hinsichtlich des mündlichen\n\nParteivorbringens beigelegt. Danach soll der Tatbestand nicht nur Beweis\n\ndafür erbringen, daß das, was in ihm als Parteivortrag wiedergegeben wird,\n\ntatsächlich vorgetragen worden ist, sondern auch beweisen, daß von den Par-\n\nteien nichts behauptet worden ist, was nicht aus dem Tatbestand ersichtlich ist\n\n(Senat, Urt. v. 25. Mai 1984, V ZR 199/82, NJW 1984, 2463, insoweit in BGHZ\n\n91, 282 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 27. Mai 1981, IVa ZR 55/80, NJW 1981,\n\n1848; Urt. v. 3. November 1982, IVa ZR 39/81, NJW 1983, 885, 886 m.w.N.;\n\nUrt. v. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269). Dieser bereits vom\n\nReichsgericht (RGZ 4, 418, 420; RG, JW 1887, 38; 1896, 72; 1897, 52, 53)\n\nvertretenen Auffassung \n\nist das Bundesverwaltungsgericht beigetreten\n\n(BVerwG, Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89 m.w.N.). Gleichwohl bedarf es\n\n(cid:22)\n\nhier weder einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG)\n\nnoch an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2\n\nRsprEinhG). Beide Vorlagen setzen voraus, daß die Beantwortung der aufge-\n\nworfenen Rechtsfrage für die Entscheidung des konkreten Falles nach Auffas-\n\nsung des vorlegenden Senats erforderlich wird, das vorlegende Gericht also\n\nbei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einem anderen Ergebnis gelangen\n\nwürde (BGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu\n\n§ 132 GVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG). An diesem\n\nErfordernis fehlt es; denn das angefochtene Urteil ist bereits deshalb aufzuhe-\n\nben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sich\n\nkonkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Vollständigkeit des zugrunde geleg-\n\nten Sachverhalts aus den bereits erörterten Fehlern der Beweiswürdigung in\n\ndem erstinstanzlichen Urteil ergeben.\n\nIII.\n\nNach alledem war die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst die gebotenen\n\nFeststellungen zum Inhalt der geführten Vertragsverhandlungen nachholen\n\nmüssen. Sollte danach von dem Vorliegen der Voraussetzungen des geltend\n\ngemachten Schadensersatzanspruchs auszugehen sein, wären weitergehende\n\nFeststellungen zur Schadenshöhe erforderlich. Da die Klägerin an dem ge-\n\nschlossenen Vertrag festhalten will, wäre als ersatzfähiger Schaden der Betrag\n\nanzusetzen, um den die Klägerin die Dachgeschoßwohnung im Vertrauen auf\n\ndie Richtigkeit der Angaben der Zeugin Dr. L. zu teuer erworben hat (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875, 2877 m.w.N.).\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier RiBGH Dr. Stresemann\n\nist infolge Urlaubsabwesenheit\ngehindert, zu unterschreiben.\n\n Wenzel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_257-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-12/v-zr-257-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":22},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":8},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_257-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_257-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-12/v-zr-257-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_257-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:56.074076+00:00"}}