{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_243-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-16","aktenzeichen":"V ZR 243/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535, 912, 1018 a) War dem Eigentümer des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Miet- vertrags über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf des Vertrags sein Eigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet, dem Eigentümer des über- bauten Grundstücks das Eigentum am Überbau zu verschaffen. b) Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum am Überbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks (Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Ge- stattung und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden. c) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrund eines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichteten Überbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 243/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n16. Januar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 535, 912, 1018\n\na) War dem Eigentümer des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Miet-\nvertrags über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf des Vertrags sein\nEigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet, dem Eigentümer des über-\nbauten Grundstücks das Eigentum am Überbau zu verschaffen.\n\nb) Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum am\nÜberbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks\n(Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Ge-\nstattung und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden.\n\nc) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrund\neines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichteten\nÜberbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 2004 - V ZR 243/03 - OLG Bremen\n\n LG Bremen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. August 2003 wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 2. Februar 1998 kauften die Kläger von dem\n\nVoreigentümer Z. Teileigentum an dem Grundstück P. 95-97 (im\n\nfolgenden: P. ) in B. . Die im Erdgeschoß gelegenen Räume des\n\nSondereigentums erstrecken sich über die Grundstücksgrenze hinweg auf eine\n\nTeilfläche von 42 qm des Nachbargrundstücks, dessen Nießbraucher der Be-\n\nklagte ist. Die Räume werden von der Firma P. zum Betrieb eines Super-\n\nmarkts genutzt. Auf der Teilfläche befindet sich das Getränkelager. Der Be-\n\nklagte hatte die Teilfläche am 11. Januar 1973 an den damaligen Eigentümer\n\ndes Grundstücks P. B. vermietet. Der Rechtsvorgänger im Teilei-\n\ngentum Z. war, anders als die Kläger, in den Vertrag eingetreten. Der Miet-\n\nvertrag war auf 20 Jahre geschlossen und konnte vom Mieter um 10 Jahre ver-\n\nlängert werden.\n\nDas Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung geleisteten Mietzinses\n\nrechtskräftig abgewiesen, da die Zahlungen auf Rechnung des Mieters Z. \n\nerfolgt seien. Auf Widerklage hat es die Kläger zur Herausgabe der Teilfläche\n\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben.\n\nMit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision streben die Klä-\n\nger weiterhin die Abweisung der Widerklage an.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht stellt fest, daß die Räume auf der Teilfläche zu ei-\n\nnem einheitlichen Gebäude gehören, das von dem Eigentümer des Grundstücks\n\nP. über dessen Grenze gebaut worden ist. § 912 BGB finde jedoch\n\nkeine Anwendung, da der Überbau auf vertraglicher Grundlage beruhe. Mit dem\n\ninzwischen eingetretenen Ende des Mietvertrags sei die Duldungspflicht des\n\nBeklagten erloschen. Anderes gelte auch nicht deshalb, weil der Eigentümer\n\ndes Grundstücks P. gewechselt habe.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\nII.\n\nDer Beklagte kann nach § 985 i.V.m. § 1065 BGB Herausgabe der Teil-\n\nfläche verlangen, denn sie ist Bestandteil des Grundstücks, auf dem der Nieß-\n\nbrauch lastet. Der Grenzüberbau, dessen tatsächliche Voraussetzungen die\n\nRevision nicht in Zweifel zieht, verschafft den Klägern kein Recht zum Besitz\n\n(§ 986 BGB).\n\n1. Der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Mietvertrag vom\n\n11. Januar 1973 habe dem Überbau nur eine Grundlage auf Zeit verschafft, ist\n\nnicht zu beanstanden.\n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision, der Mietvertrag beschränke sich darauf,\n\nin Abweichung von den Rechtsfolgen der §§ 912 ff. BGB, das Entgelt für die\n\nBenutzung des Nießbrauchsgrundstücks festzulegen, die Gestattung des Über-\n\nbaus selbst sei dagegen außerhalb des Vertrags erfolgt. Dies ist ungeeignet,\n\neinen Auslegungsfehler des Berufungsgerichts (§§ 133, 157 BGB) aufzuzeigen.\n\nDie Rüge geht am Wortlaut und am inneren Zusammenhang des Vertrags vor-\n\nbei. Danach war der Mieter, der die Teilfläche in ihrem bestehenden Zustand\n\nübernahm, berechtigt, die erforderlichen Baumaßnahmen (auf eigene Kosten)\n\nvorzunehmen. Zu äußerlichen Veränderungen bedurfte er allerdings der vorhe-\n\nrigen Zustimmung des Vermieters. Diese hatte jedoch, soweit sie erforderlich\n\ngeworden sein sollte, ihre Grundlage im Mietvertrag.\n\nb). Die Zweifel der Revision an der Möglichkeit, den Überbau befristet zu\n\ngestatten, sind, was die dinglichen Wirkungen der Grenzüberschreitung anbe-\n\nlangt, dagegen begründet. Für die Entscheidung über den Herausgabeanspruch\n\ndes Beklagten kommt es aber nicht hierauf, sondern darauf an, ob die Kläger\n\nberechtigt sind, den in ihrem Eigentum stehenden Überbau auf dem fremden\n\nGrundstück zu unterhalten.\n\naa) Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Überbauung sei-\n\nnes Grundstücks (rechtmäßiger Überbau) führt nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Senats dazu, daß der Überbauende entgegen der Grundregel der\n\n§§ 946, 94 Abs. 1 BGB Eigentümer des auf dem Nachbargrundstück stehenden\n\nGebäudeteils wird (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB entspr.). Die Gebäudeeinheit er-\n\nweist sich unter dieser Voraussetzung, wie in den Fällen des gutgläubigen\n\nÜberbaus (§ 912 BGB), gegenüber der Einheit von Boden und Gebäude als das\n\nstärkere Band (Senat, BGHZ 62, 141, 144, 110, 298, 300 f; Urt. v. 3. Dezember\n\n1954, V ZR 93/53, LM BGB § 912 Nr. 1; Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81,\n\nNJW 1983, 1112; vgl. bereits RGZ 109, 107, 110). Die dinglichen Wirkungen\n\nfolgen beim rechtmäßigen Überbau aus dem rechtsgeschäftlichen Willen der\n\nBeteiligten, im Falle des § 912 BGB aus den Willensmomenten des Tatbestands\n\n(Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Ausbleiben des Widerspruchs;\n\nSenat, Urt. v. 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW 1971, 426, 428; Staudin-\n\nger/Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 67). Hinzu tritt jeweils der aus dem Überbau-\n\ntatbestand (Gebäudeeinheit, Zuordnung des einheitlichen Gebäudes zu einem\n\nStammgrundstück) folgende Schutzgedanke, Wertvernichtungen zu vermeiden.\n\nEr findet in § 912 BGB unmittelbar Ausdruck (Motive III 43; Senat BGHZ 53, 5,\n\n11; 102, 311, 314) und bestimmt auch die Eigentumslage beim rechtmäßigen\n\nÜberbau. Insoweit besteht zwischen dem rechtmäßigen und dem gesetzlich\n\ngeregelten gutgläubigen Überbau kein Unterschied (klarstellend Senat BGHZ\n\n62, 141, 144 gegenüber Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, WM 1966, 1185, wo es\n\nder Senat offengelassen hatte, ob die dinglichen Wirkungen des gestatteten\n\nÜberbaus § 912 BGB folgen).\n\nbb) Damit ist die rechtliche Bedeutung der (hier im Mietvertrag erteilten)\n\nZustimmung aber nicht erschöpft. Wie § 912 BGB beim gutgläubigen Überbau\n\nschafft sie bei der rechtmäßigen Grenzüberbauung den Rechtsgrund dafür, daß\n\nder Nachbar den fremden Gebäudeteil auf seinem Grundstück dulden muß. Die\n\nauf dem Willen der Beteiligten beruhende Legitimation der Überbauung be-\n\ngrenzt zugleich deren Umfang und Bestand. Dies hat der Senat wiederholt aus-\n\ngesprochen (Urt. v. 13. Juli 1966, V ZR 8/64, a.a.O. für die Grundstücksleihe\n\nzum Zweck des Überbaus; Urteil vom 18. Dezember 1970, V ZR 73/68, NJW\n\n1971, 426, 428 für die räumliche Überschreitung der Gestattung). Freilich be-\n\ndeutet dies nicht, daß mit dem Ende der Gestattung, hier mit dem Ablauf des\n\nMietvertrags vom 11. Januar 1973, der Überbau ohne weiteres Bestandteil des\n\nüberbauten Grundstücks und damit zum Gegenstand des Nießbrauchs des\n\nBeklagten geworden wäre. Bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem frem-\n\nden Grundstück zu einem nur vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB) ist für die Eigentumslage die Zwecksetzung im Zeitpunkt der Verbindung\n\nmit dem Grund und Boden maßgeblich (Senat, Urt. v. 16. Mai 1956, V ZR\n\n146/54, LM Preisstopp VO Nr. 7; BGHZ 23, 57, 59). Eine nachträgliche Ände-\n\nrung der Zweckbestimmung durch den Eigentümer des Gebäudes berührt des-\n\nsen Eigenschaft als vom Grundstück gesonderte, bewegliche Sache nicht. Zur\n\nZurückführung in den Bestandteilsverband des Grundstücks ist eine dingliche\n\nEinigung der beiden Eigentümer erforderlich (Senat in den vorstehenden Ent-\n\nscheidungen; ferner Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 771; v.\n\n31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774; vgl. auch Urt. v. 25. Mai 1959,\n\nV ZR 173/57, NJW 1959, 1487). Entsprechendes gilt, wenn die befristete\n\nZweckbestimmung mit Ablauf der vereinbarten Zeit entfällt. Denn das Merkmal\n\nder Verbindung zu einem nur vorübergehenden Zweck besteht gerade darin,\n\ndaß der Verbindende bei der Errichtung des Bauwerks den Willen hat, dieses\n\nbei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht \"in das Eigentum seines Ver-\n\ntragspartners übergehen zu lassen\" (Senat, BGHZ 8, 1, 6; 104, 298, 301; Urt. v.\n\n22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916 f., in BGHZ 131, 368, 370\n\nnicht ausgeführt; Urt. v. 15. Mai 1998, V ZR 83/97, WM 1998, 1633). Für die\n\nBeendigung der Berechtigung zum Überbau sind diese Gesichtspunkte in glei-\n\ncher Weise maßgeblich. Der kraft Gestattung auf Zeit Überbauende hat sich die\n\nBefugnis, sein Eigentum auf dem fremden Grundstück zu unterhalten, zwar nur\n\nauf Zeit gesichert. Seiner Eigentümerrechte am Überbau, etwa des Rechts, für\n\ndessen Übertragung auf den Grundstückseigentümer, je nach den Umständen,\n\nein Entgelt zu verlangen oder den Gebäudeteil, je nach Bauweise, insgesamt\n\noder zu Teilen anderweit zu nutzen, hat er sich nicht begeben. Im Unterschied\n\nzu dem Gebäude, das einen Scheinbestandteil auf dem fremden Grundstück\n\nbildet, liefe ein Eigentumswechsel am Überbau kraft Fristablaufs ohnehin sa-\n\nchenrechtlichen Grundsätzen zuwider. Immobiliareigentum, zu dem der Über-\n\nbau zählt (Senat, BGHZ 62, 141, 145; 110, 298, 300), ist auf Zeit im Sachen-\n\nrecht nicht vorgesehen (vgl. § 925 Abs. 2 BGB).\n\ncc) Wie eine Übertragung des Eigentums am Überbau auf den Eigentü-\n\nmer des überbauten Grundstücks rechtlich vor sich geht, hat der Senat noch\n\nnicht abschließend entschieden. Soll ein Eingriff in die Gebäudesubstanz unter-\n\nbleiben, kommt die Belastung des Stammgrundstücks mit einer Dienstbarkeit in\n\nBetracht, die die Ausführung des Überbaurechts ausschließt (§ 1018 BGB,\n\n3. Alt.; Senat, Urt. v. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM BGB § 912 Nr. 9). Der\n\nSenat hält dies aber nicht für die einzige Möglichkeit, den Überbau in den Be-\n\nstandteilsverband des überbauten Grundstücks zurückzuführen. In Frage kommt\n\nauch ein der Begründung des Eigentums am Überbau gegenläufiges Geschäft.\n\nIn diesem Falle muß mit der erforderlichen Einigung über die Beendigung des\n\nÜberbaurechts (vgl. RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., § 921 Rn. 21) die Beseiti-\n\ngung der Gebäudeeinheit einhergehen, die den Überbau zum Bestandteil des\n\nStammgrundstücks macht. Dies kann durch baulichen Abschluß des Überbaus\n\nvon dem übrigen Gebäude erfolgen. Eine rechtsbegründende Dokumentation im\n\nGrundbuch ist nicht möglich, da der Überbau als Grundstücksbelastung nicht\n\neintragungsfähig ist (vgl. Senat, Urt. v. 3. Dezember 1954, V ZR 93/53, LM BGB\n\n§ 912 Nr. 1) und die Bestandsverzeichnisse der Grundbücher von der Änderung\n\nunberührt bleiben (§ 2 GBO in Verbindung mit dem Liegenschaftskataster). Die\n\nDiskontinuität gegenüber den allgemeinen Regeln der rechtsgeschäftlichen\n\nBegründung und Aufhebung dinglicher Rechte (§ 873 BGB) ist in der Eigenart\n\ndes gestatteten Überbaus begründet, die den rechtsgeschäftlichen Willen der\n\nBeteiligten mit der gesetzlichen Anordnung des § 912 BGB verbindet (oben aa).\n\nDie Aufgabe des Besitzes an der Teilfläche, die Gegenstand des Herausgabe-\n\nanspruchs ist, kann durch die vom Berufungsgericht aufgezeigten Maßnahmen\n\n(Abriß des Anbaues; baulicher Abschluß des Getränkelagers vom Supermarkt\n\nim übrigen, gegebenenfalls mit Eröffnung eines Zutritts vom Grundstück des\n\nBeklagten aus) erfolgen.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndiese Rechtslage erfahre durch den Wechsel des Eigentums an dem Grund-\n\nstück, von dem aus der Überbau erfolgt (Stammgrundstück), keine Änderung.\n\na) Die Rechtsnachfolge im Eigentum am Stammgrundstück berührt die\n\ndingliche Rechtslage, das Eigentum am Überbau, ebensowenig wie der Ablauf\n\nder Zeit, für die der Überbau gestattet war. Die dem Rechtsvorgänger schuld-\n\nrechtlich, hier durch Mietvertrag, erteilte Gestattung, die Grenze mit dem Bau zu\n\nüberschreiten, bietet allerdings für den Rechtsnachfolger, der in den Mietvertrag\n\nnicht eingetreten ist, keine Grundlage dafür, den Überbau beizubehalten. Unzu-\n\ntreffend ist aber die Folgerung der Revision, wegen der nur schuldrechtlichen\n\nWirkung der rechtsgeschäftlichen Gestattung rücke zugunsten des Rechts-\n\nnachfolgers im Eigentum am Stammgrundstück die gesetzliche Regelung des\n\n§ 912 BGB an die Stelle des vom Rechtsvorgänger abgeschlossenen Vertrages.\n\nDie gesetzliche Duldungspflicht des Eigentümers des überbauten Grundstücks\n\nberuht auf dem nachbarrechtlichen Tatbestand der rechtswidrigen, aber gut-\n\ngläubigen Überbauung und dem Ausbleiben des Widerspruchs hiergegen (oben\n\nzu 1 b). Ihr Gegenstand, das fremde Eigentum am Überbau, ist, insoweit ver-\n\ngleichbar der gutgläubig erworbenen fremden Sache (§ 932 BGB) oder dem\n\naufgrund Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erworbenen Eigentum\n\n(§§ 946 ff., 951 BGB), einem Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter\n\nBereicherung entzogen. Wer immer der Eigentümer des Überbaus ist, hat die-\n\nsen gegenüber dem Grundstückseigentümer mit Rechtsgrund inne. Von der\n\ngleichen Rechtsstellung des Eigentümers am Überbau ist der Senat, worauf die\n\nRevision abhebt, allerdings auch in Fällen der gestatteten, mithin rechtmäßigen\n\nÜberbauung der Grenze ausgegangen (Urt. v. 21. Januar 1983, V ZR 154/81,\n\nNJW 1983, 1112; v. 25. Februar 1983, V ZR 299/81, NJW 1983, 2022). Gegen-\n\nstand dieser Rechtsprechung waren Überbauungen, die auf eine rechtsge-\n\nschäftliche Gestattung zurückgingen, die, wie die Duldung kraft gesetzlicher\n\nAnordnung im Falle des § 912 BGB, auf Dauer erfolgt war. Die Sachlage war\n\nzwar mit dem versehentlichen Überbau nach § 912 BGB insofern nicht ver-\n\ngleichbar, als den Beteiligten im Gestattungsfall die Überbauung der Grund-\n\nstücksgrenze bewußt ist, sie mithin die Möglichkeit haben, das Eigentum am\n\nÜberbau durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit rechtlich zu sichern\n\n(§§ 1018, 95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Interesse an der Erhaltung des mit dem\n\nÜberbau geschaffenen Wertes, das der Duldungspflicht nach § 912 BGB\n\nzugrunde liegt (oben 1 b), bietet aber eine hinreichende Grundlage, dem Ge-\n\nstattungswillen, auch wenn er sich nicht in einer Dienstbarkeit niedergeschlagen\n\nhat, wohl aber wie im Falle des § 912 BGB auf Dauer angelegt ist, Bestand zu\n\nverleihen (\"Verdinglichung der Zustimmung\"; vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 912\n\nRdn. 69). Den \"Erst recht\"-Schluß vom Fortbestand des rechtswidrigen auf den\n\ndes rechtmäßigen Überbaus beim Eigentumswechsel hat der Senat mit Tatbe-\n\nstandselementen des § 912 BGB, nämlich damit begründet, im Hinblick auf die\n\ndem Rechtsvorgänger am Stammgrundstück erteilte Gestattung falle dem\n\nRechtsnachfolger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last.\n\nDies schafft indessen keine Grundlage dafür, den Eigentümer, der die In-\n\nanspruchnahme seines Grundstücks für einen fremden Überbau auf bestimmte\n\nZeit gestattet hat, auch nach deren Ende zu binden. Die Bindung widerspräche\n\nseiner autonomen Befugnis als Teilnehmer am Rechtsverkehr, schuldrechtliche\n\nRechtsverhältnisse im Rahmen zwingender Vorschriften mit beliebigem Inhalt\n\neinzugehen. Der Eigentümer, der auf die Ausübung eines Teiles seiner Rechte\n\nam Grundstück (§ 903 BGB) auf Zeit verzichtet, behält sich vor, nach deren\n\nAblauf von seinem Eigentum wieder in vollem Umfang Gebrauch zu machen,\n\nmithin den Überbau zu gleichen oder veränderten Bedingungen weiterhin zu\n\ndulden oder Herausgabe der überbauten Fläche zu verlangen. Verfehlt ist es,\n\nworauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, den Grundstückseigentümer\n\nnach Erlöschen des Mietzinsanspruchs auf die gesetzliche Überbaurente zu\n\nverweisen, die auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Grenzüberbaus abstellt\n\n(§ 912 Abs. 2 Satz 2 BGB). An die Stelle der mit Ablauf der schuldrechtlichen\n\nBindung eröffneten Möglichkeit, frei die Nutzungen (§ 100 BGB) des Grund-\n\nstücks zu ziehen, träte der \"versteinerte\" (Staudinger/Roth, aaO, Rdn. 47), einer\n\nAnpassung etwa nach § 323 ZPO entzogene, Rentenanspruch. Der Gesichts-\n\npunkt der Erhaltung des mit dem Überbau geschaffenen Wertes tritt demgegen-\n\nüber zurück. Die Laufzeit von Mietverträgen, die der Gebäudeerrichtung- und\n\nNutzung dienen, ist im Rechtsverkehr regelmäßig so bemessen, daß die Kosten\n\nder Gebäudeerrichtung, der mit der Nutzung erzielte Gewinn und die Abschrei-\n\nbung der Substanz in einem kalkulierten Verhältnis stehen. In dieses, von den\n\nBeteiligten verantwortete Wertverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Werter-\n\nhaltung einzugreifen, besteht kein Anlaß. Der Eingriff ließe eher eine Wertver-\n\nnichtung durch Fixierung überholter Verhältnisse befürchten.\n\nb) Praktische Probleme treten, wenn der Überbau nach dem Wechsel\n\ndes Eigentums am Stammgrundstück seine Rechtsgrundlage behalten soll,\n\nnicht auf. Herrscht unter den Beteiligten Einverständnis, kann der neue Eigen-\n\ntümer anstelle seines Rechtsvorgängers durch dreiseitigen Vertrag Mieter wer-\n\nden. Läßt der Mietvertrag eine Untervermietung zu, kann sich der Rechtsnach-\n\nfolger hierdurch eines Herausgabeanspruchs erwehren (§ 986 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB). Im Falle des Eigentumswechsels am überbauten Grundstück tritt der\n\nErwerber nach Maßgabe der §§ 578, 566 ff. BGB in den Mietvertrag ein.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Lemke\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_243-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-16/v-zr-243-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_243-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_243-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-16/v-zr-243-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_243-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:32.660120+00:00"}}