{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_240-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"V ZR 240/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZR 240/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den\n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,\n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDer als Erinnerung zu behandelnde Widerspruch der Kläger ge-\n\ngen den Kostenansatz vom 18. Dezember 2003 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht\n\nerstattet.\n\nGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.\n\nGründe:\n\nDer Widerspruch der Kläger gegen den Kostenansatz vom\n\n18. Dezember 2003 ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, aber\n\nnicht begründet.\n\nDie angesetzte Gebühr nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses ist an-\n\ngefallen. Sie entsteht für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder\n\nals unbegründet zurückgewiesen wird. Das ist hier geschehen. Die Kläger ha-\n\nben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist von dem\n\nSenat mit Beschluß vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden,\n\nweil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden ist. Von der\n\nMöglichkeit, die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtsgebührenfrei zurückzu-\n\nnehmen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Eine solche Erklärung\n\nkann auch nicht in der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Kläger gese-\n\nhen werden, er lege das Mandat nieder. Denn diese Erklärung besagt nur, daß\n\ner die Kläger nicht weiter vertrete, und läßt einen Rückschluß weder auf die\n\nMotive einer solchen Erklärung noch auf ihre Folgen für das Verfahren zu.\n\nDeshalb kommt auch eine Niederschlagung von Kosten nicht in Betracht.\n\nDie anzusetzende Gebühr beträgt nach § 11 GKG in Verbindung mit\n\nNr. 1955 des Kostenverzeichnisses und der Tabelle nach § 11 Abs. 2 GKG das\n\nZweifache von 340 \n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)\n\n(cid:4)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14) \n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6\n\nGKG.\n\nWenzel Tropf Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch\n\n(cid:0)\n(cid:16)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zr-240-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zr-240-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_240-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:08.533790+00:00"}}