{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_236-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"V ZR 236/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem \"Besserberechtigten\" herauszuge- ben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufneh- men kann. BGB §§ 209, 281 Abs.1 a.F. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines An- spruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabe- anspruchs getreten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Februar 2006 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 236/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEGBGB (1996) Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 \n\nDer Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten \n\nVermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den \n\nhierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem \"Besserberechtigten\" herauszuge-\n\nben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf \n\nden erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufneh-\n\nmen kann. \n\nBGB §§ 209, 281 Abs.1 a.F. \n\nDie Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform \n\ngem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines An-\n\nspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabe-\n\nanspruchs getreten ist. \n\nBGH, Urt. v. 17. Februar 2006 - V ZR 236/03 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Juli 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um den Erlös für ein Grundstück aus der Bodenre-\n\nform. \n\nBei Ablauf des 15. März 1990 war W. P. als Eigentümer des \n\nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Als \n\nGrundlage der Eintragung war die Zuteilung aus dem Bodenfonds vermerkt. \n\nW. P. verstarb am 7. Januar 1966. Die Beklagte ist seine Erbeserbin. \n\nSie war nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern Leiterin eines Kinderhorts. \n\n3 \n\nMit Notarvertrag vom 7. April 1991 verkaufte sie eine Teilfläche des \n\nGrundstücks (im folgenden Grundstück) für 2.485.208 DM und ließ dem Käufer \n\ndas Grundstück auf. Die Grundstückverkehrsgenehmigung wurde erteilt; der \n\nKäufer wurde am 21. Oktober 1991 als Eigentümer in das Grundbuch eingetra-\n\ngen. Den Kaufpreis bezahlte er durch Überweisung auf die laufenden Girokon-\n\nten der Beklagten. Die Beklagte nahm die Zahlung zum Anlass zu größeren \n\nAusgaben; für 250.000 DM kaufte sie Anteile an einem Immobilienfonds und \n\ngab ihre Stelle als Kindergärtnerin auf. \n\n4 \n\nWegen zweier anderer Grundstücke wurde die Beklagte am 9. Februar \n\n1995 von dem Liegenschaftsamt Leipzig im Hinblick auf deren Zuteilung an \n\nW. P. als Bodenreformland angeschrieben. Am 14. Februar 1995 \n\nführte sie mit einer Mitarbeiterin des Amtes Verhandlungen über die von dem \n\nklagenden Land (Kläger) verlangte Auflassung der Grundstücke. Mit der am 31. \n\nJuli 1998 zugestellten Klage hat der Kläger Herausgabe des Kaufpreises ver-\n\nlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und eingewandt, sie \n\nhabe erst im März 1998 von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger \n\nerfahren. Bis dahin habe sie den Kaufpreis in erheblichem Umfang verbraucht. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage \n\nin Höhe von 1.636.282,35 DM \n\n(836.617,88 €) zuzüglich der verlangten Zinsen stattgegeben. Beide Parteien \n\nhaben das Urteil angefochten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zah-\n\nlung weiterer 246.714,45 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen \n\nVerhandlung vom 27. November 2002 hat er hilfsweise beantragt, die Beklagte \n\nzur Übertragung der Anteile an dem Immobilienfonds zu verurteilen, und weite-\n\nre Hilfsanträge zu den von der Beklagen unter Verwendung des Kaufpreises \n\ngetätigten Geschäften gestellt. Die Beklagte hat die vollständige Abweisung der \n\nKlage beantragt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von \n\n894.383,76 € (1.749.762,59 DM) zuzüglich Zinsen und zur Übertragung der \n\nFondsanteile verurteilt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 16 Abs. 2 \n\nSatz 2 EGBGB verpflichtet, dem Kläger den für das Grundstück erzielten Erlös \n\nherauszugeben, soweit sie diesen nicht bis zur Jahresmitte 1994 verbraucht \n\nhabe. Soweit sie den Erlös später verbraucht habe, sei sie nicht frei geworden, \n\nweil die \"Sächsische Zeitung\" am 24. März 1994 über die Auswirkungen des \n\nZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes berichtet habe und der \n\nVerbrauch des Kaufpreises daher nicht mehr als unverschuldet zu werten sei. \n\nSoweit die Beklagte sich an dem Fonds beteiligt habe, sei sie dem Kläger zwar \n\nnicht zahlungspflichtig, gemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. müsse sie ihm jedoch die \n\nFondsanteile übertragen. Auch insoweit sei die Verjährung durch die Erhebung \n\nder Zahlungsklage rechtzeitig unterbrochen worden. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nDie Beklagte ist dem Kläger grundsätzlich gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 \n\nSatz 2 EGBGB zur Herausgabe des Verkaufserlöses verpflichtet. Sie ist nicht \n\nzuteilungsfähig. Hätte sie das Grundstück nicht vor dem Inkrafttreten des Zwei-\n\nten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 übertragen, hätte sie \n\nes gem. Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB dem Kläger \n\nals \"Besserberechtigtem\" auflassen müssen. An die Stelle des Auflassungsan-\n\nspruchs ist gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Anspruch auf Heraus-\n\ngabe des für das Grundstück erlangten Verkaufserlöses getreten (st. Rechtspr., \n\nvgl. Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. \n\n17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. 29. November \n\n2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302). \n\n9 \n\n1. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 \n\n§§ 11 ff EGBGB vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet (Senat, BGHZ \n\n140, 223, 231 ff.; Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103 f.; v. \n\n22. März 2002, V ZR 192/01, VIZ 2002, 483 f.; v. 28. März 2003, V ZR 156/02, \n\nVIZ 2003, 592; BVerfG, VIZ 2001, 111, 112 ff.; 2002, 640 f.). Art. 14 EMRK und \n\ndas Zusatzprotokoll zu Art. 1 (Nr. 1) der Konvention sind nicht verletzt (EGMR, \n\nNJW 2005, 2907 ff). \n\n10 \n\nDies gilt auch für den Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB \n\n(Senat, BGHZ 140, 223, 234 ff.; Urt. v. 5. Dezember 1997, V ZR 179/96, VIZ \n\n1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 177 f.; v. \n\n29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302). Nach dieser Bestimmung \n\nsetzt sich der wegen der Übertragung des Grundstücks auf einen Dritten nicht \n\nmehr erfüllbare Anspruch auf Auflassung in dem Anspruch auf Herausgabe des \n\nfür das Grundstück erzielten Erlöses fort (Senat, Urt. v. 5. Dezember 1997, \n\nV ZR 179/96, VIZ 1998, 150 f.; v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, \n\n176, 177 f.). Die Vorschrift ergänzt die notwendige Korrektur des Gesetzes der \n\nVolkskammer über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bo-\n\ndenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) um die Verpflichtung zur Heraus-\n\ngabe dessen, was der Erbe im Zusammenhang mit der Veräußerung eines \n\nGrundstücks erzielt hat, dessen Rückführung in den Bodenfonds rechtswidrig \n\nunterblieben ist. \n\n11 \n\nGegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung bestehen \n\nkeine Bedenken. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB entfaltet keine verfas-\n\nsungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Die gesetzlich begründete Pflicht zur \n\nAuskehr des Erlöses greift zwar insofern in einen abgeschlossenen Sachverhalt \n\nein, als der Erbe als Eigentümer zur Veräußerung des ererbten Grundstücks \n\naus der Bodenreform berechtigt war und aufgrund der Entscheidung des Ge-\n\nsetzgebers dem \"Besserberechtigten\" den vor dem Inkrafttreten des Zweiten \n\nVermögensrechtsänderungsgesetzes für das Grundstück erhaltenen Erlös zu \n\nerstatten hat. Das bedeutet jedoch keinen von vornherein unzulässigen Verstoß \n\ngegen das aus dem Rechtsstaatprinzip abzuleitende Rückwirkungsverbot. Der \n\nGesetzgeber durfte vielmehr den Irrtum der Volkskammer bei dem Beschluss \n\ndes Gesetzes vom 6. März 1990 korrigieren (Senat, BGHZ 140, 223, 235 f., Urt. \n\nv. 20. Oktober 2000, V ZR 194/99, VIZ 2001, 103, 104; EGMR NJW 2005, \n\n2907, 2911). Die zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Abwicklung der \n\nBodenreform und dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungs-\n\ngesetzes verstrichene Zeit ist auch nicht so lang, dass das Vertrauen in den \n\nZufallsgewinn aus dem Versehen der Volkskammer einem Eingreifen des Ge-\n\nsetzgebers entgegen gestanden hätte (Senat, BGHZ 140, 232, 235; BVerfG VIZ \n\n2001, 115, 117). \n\n12 \n\nDem notwendigen Schutz des Vertrauens wird dadurch Rechnung getra-\n\ngen, dass der Erbe durch die in Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB bestimmte \n\nVerpflichtung grundsätzlich nur insoweit belastet werden darf, als er diese Ver-\n\npflichtung aus dem für das Grundstück erhaltenen Erlös erfüllen kann. Der Erbe \n\nhaftet daher nicht für ein Unvermögen zur Auskehr des Erlöses, soweit er die-\n\nsen vor dem Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am \n\n22. Juli 1992 verschenkt oder verbraucht hat (Senat, Urt. v. 17. Dezember \n\n1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, VIZ \n\n1999, 616, 617). \n\n13 \n\nDer Erbe ist auch dann von einer Verpflichtung gegenüber dem Besser-\n\nberechtigten frei, wenn er den Erlös nach dem Inkrafttreten des Zweiten Ver-\n\nmögensrechtsänderungsgesetzes verschenkt oder verbraucht hat, ohne dass \n\nihm dies vorgeworfen werden kann. § 279 BGB a.F. findet auf den Anspruch \n\nkeine Anwendung (Senat, Urt. v. 17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, \n\n176, 177 f.; v. 18. Juni 1999, V ZR 354/97, aaO). Dem Erben obliegt es zwar \n\ngem. § 282 BGB a.F., darzulegen und zu beweisen, dass er seine Verpflichtung \n\nzur Herausgabe des Erlöses bei dessen Weggabe weder kannte noch kennen \n\nmusste. Die Unkenntnis der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsge-\n\nsetz begründeten Verpflichtung kann ihm jedoch nicht ohne weiteres vorgewor-\n\nfen werden. Entscheidend ist vielmehr, wann in den allgemeinen Medien über \n\ndie Auswirkungen dieses Gesetzes berichtet wurde \n\n(Senat, Urt. v. \n\n17. Dezember 1998, V ZR 341/97, VIZ 1999, 176, 178; v. 26. Mai 2000, \n\nV ZR 60/99, VIZ 2000, 613; v. 29. November 2002, VIZ 2003, 302, 303), wie es \n\nmit der Ausstrahlung des Fernsehmagazins \"Fakt“ am 29. September 1997 der \n\nFall war (Senat, Urt. v. 17. Oktober 2003, V ZR 71/03, VIZ 2004, 234, 235). \n\n14 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Revision insoweit dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Verbrauch des Erlöses von einem früheren Zeitpunkt an als \n\nvon der Beklagten zu vertreten wertet. \n\n15 \n\na) Die Veröffentlichung eines Beitrags zu den Auswirkungen der durch \n\ndas Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten in der \n\n\"Sächsischen Zeitung\" vom 24. März 1994 erlaubt das nicht. Die \"Sächsische \n\nZeitung\" ist eine lediglich regional verbreitete Tageszeitung. Ein einzelner Arti-\n\nkel in einer solchen Zeitung reicht nicht aus, die Unkenntnis der Erben der \n\nGrundstücke aus der Bodenreform von den durch das Zweite Vermögens-\n\nrechtsänderungsgesetz begründeten Pflichten fortan als vorwerfbar anzusehen. \n\nDas gilt auch dann, wenn man - wie das Berufungsgericht - den Erben eine Ü-\n\nberlegungsfrist zubilligt. Die Grundstücke aus der Bodenreform waren vererb-\n\nlich. Die Erben haben als Eigentümer über die Grundstücke verfügt. Für sie be-\n\nstand kein Anlass, mit dem Erlass eines Gesetzes zu rechnen, durch das der \n\nErlös aus dem Verkauf einem \"Besserberechtigten\" zugeordnet wurde. Eine \n\nUnkenntnis hiervon kann den Erben daher erst von dem Zeitpunkt an vorgewor-\n\nfen werden, in dem die Berichterstattung der regionalen Presse von der überre-\n\ngionalen Presse aufgegriffen wurde oder im Fernsehen Widerhall fand. Dass es \n\nsich so vor der Ausstrahlung der Sendung vom 29. September 1997 verhielt, ist \n\nnicht festgestellt. \n\n16 \n\nb) Zu einem früheren Zeitpunkt kann die Unkenntnis von ihrer Verpflich-\n\ntung, den Verkaufserlös dem Kläger herauszugeben, der Beklagten auch nicht \n\nim Hinblick auf das Schreiben des Liegenschaftsamts Leipzig vom 9. Februar \n\n1995 vorgeworfen werden. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das \n\nLiegenschaftsamt die Beklagte nicht wegen des von ihr verkauften Grundstücks \n\noder wegen der mit der Klage verfolgten Ansprüche angeschrieben, sondern \n\nwegen zweier anderer Grundstücke. Das Schreiben zeigt die Grundlage des \n\nAnspruchs des Klägers auf Übertragung dieser Grundstücke auf. Ausführungen \n\nzu dem verkauften Grundstück und dem hierfür erzielten Kaufpreis enthält es \n\nnicht. Aus der Sicht der Beklagten musste sich daher keineswegs aufdrängen, \n\nzu dessen Auskehr an den Kläger verpflichtet zu sein. Etwas anderes ergibt \n\nsich auch nicht aus den am 14. Februar 1995 von der Beklagten mit einer Mit-\n\narbeiterin des Liegenschaftsamts geführten Verhandlungen. Auch bei diesen ist \n\nder für das am 7. April 1991 verkaufte Grundstück von der Beklagten erhaltene \n\nErlös nicht erwähnt worden. Das konnte die Meinung der Beklagten bestärken, \n\ninsoweit zu nichts verpflichtet zu sein, zumal der notariell beurkundete Kaufver-\n\ntrag die Herkunft des Grundstücks aus der Bodenreform ausdrücklich aufge-\n\nzeigt hatte und die zur Übertragung des Grundstücks notwendige Bodenver-\n\nkehrsgenehmigung erteilt worden war. \n\n17 \n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision dagegen, die Erfüllung des Anspruchs \n\nauf Herausgabe des Erlöses sei der Beklagten dadurch unmöglich geworden, \n\ndass der Kaufpreis auf laufende Konten der Beklagten gezahlt worden und mit \n\ndem nächsten Saldoanerkenntnis als ausscheidbarer Bestandteil ihres Vermö-\n\ngens untergegangen sei. \n\n18 \n\nGegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist \n\ndas in § 281 Abs. 1 BGB a.F. bestimmte Surrogat (Senat, Urt. v. 17. Dezember \n\n1998, V ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177). Besteht dieses in Geld, richtet sich der \n\nAnspruch auf Zahlung (Senat, BGHZ 140, 223, 239; Urt. v. 17. Dezember 1998, \n\nV ZR 354/97, VIZ 1999, 176, 177; ferner BGHZ 143, 373, 378 f.). Der Anspruch \n\ngeht nicht dahin, das Eigentum und den Besitz an bestimmten Münzen oder \n\nGeldscheinen herauszugeben oder die Forderung aus einer konkreten Über-\n\nweisungsgutschrift abzutreten, sondern dahin, dem \"Besserberechtigten\" den \n\nerhaltenen Erlös zu überlassen. \n\n19 \n\nArt. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB, 281 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 285 \n\nBGB) haben zum Ziel, die unrichtige Zuordnung von Vermögenswerten aus-\n\nzugleichen (st. Rspr.; vgl. Senat, Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, LM BGB \n\n§ 281 Nr. 1; v. 15. Oktober 2004, V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241 m.w.N.). \n\nDie Verteilung der Vermögenswerte ist solange unrichtig, wie sich der Geldwert \n\nim Vermögen des Schuldners befindet. Auf eine konkrete Gutschrift oder auf \n\nindividuelle Geldzeichen kommt es nicht an. Der Verpflichtete kann auf Zahlung \n\nverklagt werden und gegen den Anspruch mit einer Geldforderung aufrechnen \n\n(vgl. Staudinger/Schmidt, BGB [1997], Vorbem. zu §§ 244 ff. Rdn. C3; ferner \n\nBGHZ 71, 380, 382; BGH, Beschl. v. 15. September 2005, III ZR 28/05, WM \n\n2005, 2194, 2195). Der Anspruch erlischt auch nicht dadurch, dass der Schuld-\n\nner empfangenes Bargeld mit eigenem Geld vermischt oder sein Anspruch aus \n\neiner Kontogutschrift in einen Saldo eingestellt wird. Soweit dem Urteil des Se-\n\nnats vom 29. November 2002, V ZR 445/01, VIZ 2003, 302, 303, insoweit etwas \n\nanderes entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. \n\n20 \n\n21 \n\n4. Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte auch \n\nzur Übertragung der von ihr erworbenen Fondsanteile auf den Kläger verurteilt. \n\na) Gemäß § 275 BGB a.F. ist die Beklagte in Höhe von 250.000 DM, die \n\nsie für den Erwerb der Fondsanteile aufgewendet hat, von ihrer Verpflichtung \n\naus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB frei geworden, weil sie diesen Teil des \n\nErlöses nicht mehr an den Kläger herausgeben kann. Da ihr die Unkenntnis von \n\nihrer Verpflichtung gegenüber dem Kläger bei dem Erwerb der Fondsanteile \n\nnicht vorgeworfen werden kann, schuldet sie insoweit keinen Schadensersatz \n\nnach § 280 Abs. 1 BGB a.F.. Unabhängig von einem Verschulden ist sie jedoch \n\ngemäß § 281 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich verpflichtet, die Fondsanteile, die \n\nsie als Gegenleistung für den nicht mehr zu erstattenden Teil des Erlöses erhal-\n\nten hat, an den Kläger herauszugeben (vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 1999, \n\nV ZR 354/97, VIZ 1999, 616, 617; ferner BGHZ 143, 373, 380). Ob die Beklagte \n\ndie Fondsanteile unmittelbar aus dem Erlös oder erst nach einer Saldoziehung \n\nbezahlt hat, ist ohne Bedeutung. \n\n22 \n\nb) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Soweit ein Anspruch aus Art. 233 \n\n§ 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB sich in einem Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. \n\nfortgesetzt hat, verjährte auch dieser Anspruch nach Art. 233 § 14 Satz 1 \n\nEGBGB grundsätzlich mit Ablauf des 2. Oktober 2000. Die Verjährung ist hier \n\naber unterbrochen worden, § 209 BGB a.F.. Die Unterbrechung der Verjährung \n\ndes von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch die Zustel-\n\nlung der Klage am 31. Juli 1998 unterbrach auch die Verjährung des später \n\nhilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile. \n\n23 \n\nDie Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Verjährung \n\nnur in der Gestalt und in dem Umfang unterbrochen wird, wie der Anspruch mit \n\nder Klage rechtshängig gemacht worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHZ 39, 287, 293; \n\n66, 142, 147; 104, 6, 12; 104, 268, 274), und grundsätzlich von dem geltend \n\ngemachten Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 104, 268, 271; 132, 240, \n\n243). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. In der Rechtsprechung ist vielmehr \n\nseit langem anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage \n\ngem. § 209 Abs. 1 BGB a.F. über den Streitgegenstand hinausgehen kann. \n\nSchon das Reichsgericht hat §§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a.F. auf vergleich-\n\nbare Ansprüche erstreckt (RGZ 134, 272; ebenso BGHZ 39, 287, 292; 48, 108, \n\n112 f.; 58, 30, 35 ff.) und entschieden, dass die auf Ersatz des vollen Schadens \n\ngerichtete Klage die Verjährung des Schadensersatzanspruchs auch insoweit \n\nunterbricht, als der Schaden sich nach Klageerhebung erweitert (RGZ 102, 143, \n\n144; 106, 184; 108, 38, 40; ebenso Senat, Urt. v. 19. Februar 1982, \n\nV ZR 251/80, NJW 1982, 1809, 1810; BGH, Urt. v. 30. Juni 1970, VI ZR 242/68, \n\nNJW 1970, 1682; ferner BGHZ 151, 1, 3 f.) und der Anspruch auch nach Eintritt \n\nder Verjährung umgestellt werden kann (RGZ 77, 213, 216; ebenso BGH, Urt. \n\nv. 27. November 1984, VI ZR 38/83, NJW 1985, 1152, 1154). Darüber hinaus \n\nist anerkannt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage gem. \n\n§ 209 Abs. 1 BGB a.F. die mit dem Klageanspruch materiell wesensgleichen \n\nAnsprüche erfasst (BGHZ 104, 268, 274 f.; 132, 240, 243). Entscheidend ist \n\ninsoweit, ob der später geltend gemachte Anspruch demselben Ziel wie der zu-\n\nnächst erhobene Anspruch dient und sich nach Grund und Rechtsnatur als \n\nAusprägung des geltend gemachten Anspruchs darstellt. Verhält es sich so, \n\nmuss der Schuldner damit rechnen, dass der Gläubiger die gesetzlichen Mög-\n\nlichkeiten zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Interesses ausschöpft \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327 f.). Die Unter-\n\nbrechung der Verjährung auch des später geltend gemachten Anspruchs ist in \n\ndiesem Fall vom Zweck der Unterbrechung der Verjährung des zunächst gel-\n\ntend gemachten Anspruchs gedeckt und tritt mit der Unterbrechung der Verjäh-\n\nrung des zunächst erhobenen Anspruchs ein (vgl. nunmehr zur Hemmung \n\n§ 213 BGB). \n\n24 \n\nAn diesem Maßstab gemessen hat die am 31. Juli 1998 erhobene Zah-\n\nlungsklage die Verjährung des Anspruchs auf Übertragung der Fondsanteile \n\nunterbrochen. Der Anspruch war zwar nicht Gegenstand der Klage und auch \n\nnicht deshalb mit dem geltend gemachten Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 16 \n\nAbs. 2 Satz 2 EGBGB identisch, weil die Umstellung des Zahlungsantrags nach \n\n§ 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist. Die prozessrechtliche \n\nGestaltungsmöglichkeit ist für die Unterbrechung der Verjährung ohne Bedeu-\n\ntung (BGHZ 104, 268, 274). Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F. ist recht-\n\nlich selbständig und entsteht frühestens mit dem Erlöschen des ursprünglichen \n\nErfüllungsanspruchs, den er funktionell ersetzt. Zuvor kann er nicht verjähren \n\n(BGH, Urt. v. 16. März 2005, IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1234; Küpper VIZ \n\n2000, 195, 197). Der Anspruch tritt jedoch an die Stelle des erloschenen An-\n\nspruchs und dient dadurch demselben Ziel wie dieser, dass er dem Gläubiger \n\ndas Surrogat der geschuldeten Leistung verschafft. Das rechtfertigt es, die Un-\n\nterbrechung der Verjährung durch die Erhebung einer Klage auf Erfüllung des \n\nPrimäranspruchs auf den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a.F., der an die Stel-\n\nle des Primäranspruchs getreten ist, auszudehnen. \n\n25 \n\nDem Unterschied im Gegenstand des Anspruchs kommt insoweit keine \n\nBedeutung zu. Nach dem Zweck des § 209 Abs. 1 BGB a.F. kann sich die ver-\n\njährungsunterbrechende Wirkung zwar nur dann auf einen nicht streitgegen-\n\nständlichen Anspruch erstrecken, wenn der zur Begründung dieses Anspruchs \n\nvorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der Klage \n\nwar (BGHZ 132, 240, 243 f.). Dem steht es jedoch gleich, wenn sich der später \n\ngeltend gemachte Anspruch - wie hier - aus dem Verteidigungsvorbringen des \n\nSchuldners ergibt. Denn auch in diesem Fall muss der Schuldner von vornher-\n\nein damit rechnen, dass der Gläubiger sein Interesse gegebenenfalls mit Hilfe \n\neines neuen, wesensgleichen Anspruchs weiter verfolgt. Andernfalls hätte es \n\nder Schuldner in der Hand, den entscheidenden Sachverhalt erst nach dem \n\nEintritt der Verjährung vorzutragen und damit beide Ansprüche zu Fall zu brin-\n\ngen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974, IV ZR 163/72, NJW 1974, 1327, 1328). \n\n26 \n\n5. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, \n\ndass die Ansprüche des Klägers nicht verwirkt sind. Ein Recht ist verwirkt, wenn \n\nseine verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, weil sich \n\nder Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers bei objektiver Beurteilung \n\ndarauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht \n\nmehr geltend machen (st. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 122, 308, 315). Entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es hierfür zwar nicht erforderlich, \n\ndass der Schuldner von dem Bestehen des Rechts weiß (vgl. BGH, Urt. v. \n\n8. Juli 1964, Ib ZR 177/62, WRP 1967, 444, 449; MünchKomm-BGB/Roth, \n\n4. Aufl., Bd. 2 a, § 242 Rdn. 297). Die Verwirkung setzt aber stets voraus, dass \n\nzu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Gläubigers beruhende \n\nUmstände hinzutreten, die das Vertrauen des Schuldners rechtfertigen, der \n\nGläubiger werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr.; vgl. nur \n\nBGHZ 105, 290, 298). Derartige Umstände im Verhalten des Klägers, die die \n\ngerichtliche Verfolgung seiner Ansprüche als treuwidrig erscheinen lassen \n\nkönnten, sind weder festgestellt noch werden sie von der Revision aufgezeigt. \n\n27 \n\n6. Dass der Kläger seine Ansprüche erst im Jahr 1998 geltend gemacht \n\nhat, ist auch nicht, wie die Revision hilfsweise meint, als Mitverschulden zu be-\n\nrücksichtigen. Da der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 281 Abs. 1 \n\nBGB a.F. einer Abwägung nach § 254 BGB ebenso wenig zugänglich ist wie \n\nder ursprüngliche Erfüllungsanspruch, wäre eine Mitverantwortung des Klägers \n\nallenfalls für den Teil des Erlöses von Bedeutung, den die Beklagte vorwerfbar \n\nverbraucht und darum gemäß § 280 Abs. 1 BGB a.F. im Wege des Schadens-\n\nersatzes zu erstatten hat. Auch insoweit sind die Voraussetzungen von § 254 \n\nBGB indessen nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kommt eine Mithaftung des \n\nGeschädigten zwar auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger es unterlassen \n\nhat, den Schaden durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche \n\nabzuwehren (vgl. nur Senat, BGHZ 135, 235, 242 f.). Das setzt jedoch voraus, \n\ndass der Gläubiger die Gefahr einer Schädigung erkannt hat oder bei Anwen-\n\ndung der nach Lage der Sache erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte (vgl. \n\nSenat, aaO). Danach könnte dem Kläger sein Zuwarten mit der Inanspruch-\n\nnahme der Beklagten frühestens von dem Zeitpunkt an vorgehalten werden, in \n\nwelchem er von dem Verkauf des Grundstücks durch die Beklagte erfahren hat. \n\nHierzu hat die Beklagte nichts vorgetragen. \n\n28 \n\n7. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht unbe-\n\nrücksichtigt gelassen hat, dass die Beklagte im Hinblick auf den Verkauf des \n\nGrundstücks ihren Beruf aufgegeben und nach ihrem Vorbringen hierdurch \n\nNachteile erlitten hat. \n\n29 \n\nDas verfassungsrechtliche Gebot des Vertrauensschutzes steht nicht nur \n\neinem Anspruch gegen den Erben wegen einer Minderung des Erlöses aus \n\ndem Verkauf eines Grundstücks aus der Bodenreform entgegen, die der Erbe \n\nvorgenommen hat, bevor er seine Verpflichtung zur Herausgabe des Erlöses \n\nerkennen musste, sondern gebietet es, jede nachteilige Vermögensdisposition \n\nim Hinblick auf den Zufluss, die der Erbe in diesem Zeitraum getroffen hat und \n\ndie er nicht mehr rückgängig machen kann, als den Anspruch aus Art. 233 § 16 \n\nAbs. 2 Satz 2 EGBGB mindernd zu werten. Unter dem Gesichtspunkt des Ver-\n\ntrauensschutzes macht es keinen Unterschied, ob der Erbe den Erlös vor dem \n\nInkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ausgegeben hat \n\noder ob er im Hinblick auf den erhaltenen Erlös eine andere nachteilige Vermö-\n\ngensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr rückgängig machen kann. \n\nEbenso ist ohne Bedeutung, wann sich der Nachteil realisiert. Die Regelungen \n\nzur Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB dienen allein da-\n\nzu, die durch die Unvollständigkeit des Gesetzes vom 6. März 1990 entstande-\n\nnen Zufallsgewinne abzuschöpfen. Das rechtfertigt es nicht, den Erben mit den \n\nFolgen einer Vermögensdisposition zu belasten, die er im Hinblick auf den für \n\ndas Grundstück erzielten Erlös getroffen hat. Insoweit darf nicht nur auf den \n\ntatsächlich vorhandenen Erlös abgestellt werden. Der herauszugebende Erlös \n\nist vielmehr um sämtliche Verpflichtungen, die der Erbe im Vertrauen auf den \n\nErlös als Bestandteil seines Vermögens eingegangen ist, und die Folgen aller \n\nnachteiligen Dispositionen, die der Erbe nicht rückgängig machen kann, gegen-\n\nüber dem vorhandenen oder zu ersetzenden Erlös zu mindern. \n\n30 \n\nDas führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beklagte dem Kläger nur \n\ninsoweit zur Zahlung und zur Übertragung der aus dem Erlös für das Grund-\n\nstück erworbenen Fondsanteile verpflichtet ist, wie der für das Grundstück er-\n\nzielte Erlös die Nachteile übersteigt, die die Beklagte durch die Aufgabe ihres \n\nBerufes erlittenen hat und künftig erleiden wird. Anders verhält es sich nur, \n\nwenn der Beklagten die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit noch möglich war, seit \n\ndie Unkenntnis der Beklagten von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem \n\nKläger nicht mehr als unverschuldet anzusehen ist. \n\n31 \n\nDas haben beide Parteien bisher nicht oder nicht hinreichend gesehen. \n\nDie Aufhebung des angefochtenen Urteils gibt ihnen Gelegenheit zu weiterem \n\nVortrag. Über die insoweit notwendigen Feststellungen hinaus ist zu klären, in \n\nwelchem Umfang der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen des von der \n\nBeklagten behaupteten Verbrauchs des Kaufpreises bis zum 29. September \n\n1997 gemindert ist. \n\nKrüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge \n\nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \nKarlsruhe, den 22. Februar 2006 \n Der Vorsitzende \n Krüger \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \nLG Leipzig, Entscheidung vom 20.05.1999 - 11 O 6638/98 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 16.07.2003 - 6 U 1846/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_236-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-17/v-zr-236-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 16","ref_norm":"233-16","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 11","ref_norm":"233-11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 12","ref_norm":"233-12","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 14","ref_norm":"233-14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_236-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_236-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-17/v-zr-236-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_236-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:19:20.817672+00:00"}}