{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_230-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-09-17","aktenzeichen":"V ZR 230/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 906, 1004 BNatSchG § 29 Rodung Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseiti- gung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat BGHZ 120, 239).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 230/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. September 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 906, 1004 \nBNatSchG § 29 Rodung \n\nHat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseiti-\n\ngung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn \n\nsich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich \n\nentsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat \n\nBGHZ 120, 239). \n\nBGH, Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 230/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-\n\nrin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n3. Juli 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Nachbarn. Das Fällen von als Landschaftsbestandteil \n\ngeschützten Bäumen auf dem Grundstück der Beklagten ist grundsätzlich ver-\n\nboten. Im Zuge einer Baugenehmigung war der Beklagten das Roden eines \n\nTeiles des Baumbestandes gestattet worden. Nach Abschluß der Arbeiten wie-\n\nsen die Landschaftsarchitekten der Beklagten die Naturschutzbehörde auf die \n\nGefahr hin, daß die verbliebenen Bäume durch die Rodung ihren Windschutz \n\nund ihre Standsicherheit verloren hätten. Die Naturschutzbehörde hielt als Er-\n\ngebnis einer Begehung vom 24. März 1999 fest, sieben Eichen wiesen eine \n\nabnehmende Vitalität auf, gegen ihre Beseitigung sei nichts einzuwenden. Für \n\ndiese Bäume erwirkte die Beklagte eine Fällgenehmigung, von der sie am \n\n27. April 1999 Gebrauch machte. Am 2. Juni 1999 stürzten zwei weitere Bäume \n\n(Stieleiche und Rotbuche), gegen deren Vitalität bei der Begehung keine Be-\n\ndenken aufgetreten waren, während eines Gewittersturmes auf das Grundstück \n\nder Kläger. Sie beschädigten dort eine Garage und die Gartenanlage. Die Be-\n\nklagte hat eine Ausgleichszahlung (u.a.) mit der Begründung abgelehnt, sie sei \n\nfür den Schaden nicht verantwortlich, da sie durch den Naturschutz an der Be-\n\nseitigung der schädigenden Bäume gehindert gewesen sei. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag der Kläger auf \n\nZahlung von 88.250 DM nebst Zinsen dem Grunde nach stattgegeben. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Kla-\n\ngeabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen nachbarrechtlichen Ausgleichsan-\n\nspruch. Die Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger gehe wenigstens mit-\n\ntelbar auf den Willen der Beklagten zurück. Daß ein Naturereignis (Gewitter-\n\nsturm) alleinige Ursache des Niederbrechens der Bäume gewesen sei, sei aus-\n\nzuschließen. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Bäume über Jahrzehnte \n\nden Naturgewalten widerstanden hätten, spreche ein erster Anschein dafür, \n\ndaß die von der Beklagten veranlaßten Maßnahmen, Rodung und Bebauung, \n\nzum Sturz geführt hatten. Grundlage des Anscheinsbeweises sei die von den \n\nPrivatgutachtern der Parteien übereinstimmend getroffene Feststellung, daß \n\ndas Wurzelwerk der beiden Bäume in erster Linie auf eine Versorgung mit \n\nWasser und Nährstoffen aus tieferen Regionen, nicht aber auf seitliche Stabili-\n\ntät ausgelegt und im Hinblick auf Höhe und Größe der Bäume zu schwach ge-\n\nwesen sei. Da die Beklagte mit ihrer Baumaßnahme diesen Zustand herbeige-\n\nführt habe, könne sie nicht einwenden, die Vorgaben der Naturschutzbehörde \n\nhätten eine Beseitigung der schadensstiftenden Bäume verhindert. \n\nDies hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung, nicht aber der Verfah-\n\nrensrüge der Revision stand. \n\nII. \n\n1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Anspruch auf \n\nnachbarrechtlichen Ausgleich stattgegeben, ohne zuvor einen Schadenser-\n\nsatzanspruch aus unerlaubter Handlung zu prüfen, berührt den Bestand des \n\nBerufungsurteils nicht. Allerdings hat es das Berufungsgericht im Anschluß an \n\ndie Vorinstanz offengelassen, ob die Beklagte aus Delikt haftet und sich nur mit \n\ndem Ausgleichsanspruch befaßt. Der Senat hat demgegenüber, worauf sich die \n\nRevision stützt, darauf abgehoben, daß der Ausgleichsanspruch gegenüber \n\ndem Anspruch auf Schadensersatz in dem Sinne subsidiär sei, daß aus seiner \n\nBejahung die Verneinung des Schadensersatzes folge (BGHZ 120, 239, 249 -\n\nFroschlärm; die Entscheidung des Senats vom 18. November 1994, V ZR \n\n98/93, NJW 1995, 714 f, auf die sich das Berufungsurteil stützt, weicht hiervon \n\nnicht ab). Ob dies, wovon der Senat ausgegangen ist, aus der Rechtsprechung \n\ndes III. Zivilsenats (BGHZ 72, 289, 295; Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, \n\nNJW 1990, 1979; ferner für das Verhältnis des enteignungsgleichen Eingriffs \n\nzur Haftung des Grundstücksbesitzers nach § 836 BGB: BGHZ 125, 19, 21 i. \n\nAnschl. an BGHZ 55, 229) herzuleiten ist, mag zweifelhaft sein. Auch hat der \n\nSenat in seiner neueren Rechtsprechung dem nachbarrechtlichen Ausgleichs-\n\nanspruch eigenständige Bedeutung gegenüber anderen Haftungsgrundlagen \n\n(Anlagenhaftung nach § 2 HaftPflG, BGHZ 155, 99, 107) beigemessen und ihn \n\nnur für den Fall als subsidiär angesehen, in dem eine andere gesetzliche Be-\n\nstimmung den konkreten Tatbestand abschließend regelt (BGHZ 142, 227, \n\n236 - Öltankanlage). Die Rüge scheitert jedenfalls aber daran, daß revisions-\n\nrechtlich von einem deliktischen Verhalten der Beklagten nicht ausgegangen \n\nwerden kann. \n\nFür eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB oder, soweit daneben \n\nRaum bleibt, nach § 823 Abs. 1 BGB, jeweils, soweit erforderlich, in Verbin-\n\ndung mit § 31 BGB, fehlt es an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. \n\nKeine Haftung der Beklagten kann es begründen, daß sie es unterlas-\n\nsen hat, die schadensstiftenden Bäume zu fällen. Dies war ihr, solange sie \n\nhierfür keine Ausnahmegenehmigung (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG) erhalten \n\nhatte, nach § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verboten. Eine Genehmigung zum \n\nFällen der beiden Bäume wurde nicht erteilt. Das Unterlassen der Beklagten \n\nwar damit rechtmäßig. \n\nRevisionsrechtlich kann auch davon ausgegangen werden, daß die Be-\n\nklagte wegen der Rodung des weiteren Waldbestandes, der nach Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts ursächlich für das Niederstürzen der geschützten Ex-\n\nemplare war, nicht gemäß § 831 BGB haftete. Daß die Beklagte bei der Aus-\n\nwahl der Landschaftsarchitekten, die die Rodungsarbeiten leiteten, die erfor-\n\nderliche Sorgfalt ausgeübt hat, wurde von dieser behauptet und von den Klä-\n\ngern nicht in Abrede gestellt. Anhaltspunkte für ein Defizit bei der Überwa-\n\nchung der Verrichtungsgehilfen treten nicht hervor. Die Entscheidung, wie weit \n\ndie Rodung gehen durfte, gehörte in die fachliche Kompetenz der umfassend \n\nbeauftragten Architekten, deren sich die Beklagte haftungsbefreiend bediente. \n\nAußerhalb der Verantwortlichkeit der Beklagten lag mithin auch die Frage, ob \n\nund inwieweit eine Teilrodung die Standsicherheit des Restes gefährdete. \n\nNach Abschluß der Rodung war eine fehlende Standfestigkeit der beiden \n\nschädigenden Bäume nicht einmal der sachkundigen Naturschutzbehörde auf-\n\ngefallen. Eine bessere Erkenntnis konnte von der Beklagten selbst nicht ver-\n\nlangt werden. Aus den gleichen Gründen scheidet auch deren Haftung unmit-\n\ntelbar nach § 823 Abs. 1 BGB (Organisationsmängel) aus. Die von den Klägern \n\nbehaupteten ungeordneten Verhältnisse (versehentliches Fällen geschützter \n\nBäume, Unzulänglichkeiten bei Erdarbeiten) liegen auf einem anderen Gebiet. \n\n2. Die sachlich rechtlichen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs \n\nim übrigen hat das Berufungsgericht nicht verkannt. \n\nDer nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ngegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benut-\n\nzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare \n\nMaß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, \n\nsofern der betroffene Eigentümer aus besonderen (tatsächlichen oder rechtli-\n\nchen) Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu \n\nunterbinden (Senat BGHZ 142, 66 - Brandschaden; 144, 200, 208 - Drogenhil-\n\nfezentrum; 147, 45, 49 - Besitzstörung). Der Anspruch ist nicht, wie § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB selbst, auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, erfaßt \n\nvielmehr auch Grobimmissionen, wie sie hier zur Folge des Niederbrechens \n\nder beiden Bäume vorlagen (Senat BGHZ 155, 99 - Leitungswasser). \n\na) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellun-\n\ngen stand dem (seinerzeitigen) Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks \n\nein Abwehranspruch zu, der auf eine Einschränkung der erlaubten Rodungs-\n\nmaßnahmen auf das Maß gerichtet war, das für die Standsicherheit der ge-\n\nschützten Bäume ungefährlich blieb. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB, auf den sich der Eigentümer stützen konnte, ist über den \n\nWortlaut des Gesetzes hinaus auch dann gegeben, wenn die Gefahr einer \n\nerstmaligen Beeinträchtigung, wie hier, in Frage kommt (vorbeugender Ab-\n\nwehranspruch: BGHZ 2, 394; BGH, Urt. v. 10. April 1956, I ZR 165/54, LM BGB \n\n§ 1004 Nr. 27; im übrigen statt aller Erman/Ebbing, BGB, 11. Aufl., § 1004 \n\nRdn. 76). Die Beklagte war, unbeschadet des Umstandes, daß die letzte Ursa-\n\nche der Schädigung ein natürliches Ereignis, der Gewittersturm, war, Störerin. \n\nDie mittelbare, aber in adäquatem Zusammenhang mit der Störung (Senat, \n\nBGHZ 144, 200, 203) stehende Ursache war eine Handlung der Beklagten, die \n\nRodung des Waldbestandes über das Maß hinaus, das für die Standsicherheit \n\nder verbleibenden Bäume unschädlich war (allgemein zur Störerhaftung bei \n\nNaturereignissen: Senat BGHZ 157, 33 - Kiefernnadeln; Urt. v. 28. November \n\n2003, V ZR 99/03, NJW 2004, 603 - Betonplatte; v. 12. Dezember 2003, V ZR \n\n98/03, NJW 2004, 1035 - Druckstempel). \n\nDen Klägern steht aber ein Abwehranspruch dieses Inhalts nicht zu. \n\nDenn sie haben, worauf die Revision zu Recht hinweist, das geschädigte \n\nGrundstück erst nach Abschluß der Rodungsarbeiten, die unstreitig im wesent-\n\nlichen im März 1998 stattgefunden hatten, erworben. Nach den Behauptungen \n\nder Beklagten hat der Erwerb um die Jahreswende 1998/1999 stattgefunden. \n\nDie Kläger sind diesem Vortrag nur mit Zweifeln an seiner rechtlichen Erheb-\n\nlichkeit entgegengetreten und haben im übrigen behauptet, der Nutzungsüber-\n\ngang sei auf den September 1998 anzusetzen. Der Abwehranspruch auf Be-\n\nschränkung der Rodung war mithin erloschen, bevor die Kläger, sei es als Be-\n\nsitzer (Senat, BGHZ 147, 45), sei es als Eigentümer, das Recht erlangten, Ab-\n\nwehrbefugnisse gegen die Beklagte geltend zu machen. \n\nb) Grundlage des Ausgleichsanspruchs ist aber die Beeinträchtigung, \n\ndie nach Abschluß der Rodungsarbeiten von den beiden geschützten, nunmehr \n\nihrer Standfestigkeit beraubten Bäume ausging. Dies gilt unabhängig davon, ob \n\ndie rechtlichen Voraussetzungen zu deren Fällen durch eine Ausnahmege-\n\nnehmigung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG hätten geschaffen werden kön-\n\nnen. \n\naa) Nach der Senatsrechtsprechung (BGHZ 120, 239, 254) stellt der Na-\n\nturschutz (damals Schutz einer Froschpopulation) die Störereigenschaft jeden-\n\nfalls solange nicht in Frage, als der Eigentümer mit Erfolg eine Ausnahmege-\n\nnehmigung (§ 31 BNatSchG) für die Beseitigung der Störquelle beantragen \n\nkann. Seinerzeit hat der Senat, was die Bejahung der Ausnahmegenehmigung \n\nangeht, eine Inzidententscheidung durch das Zivilgericht nur mit der Wirkung \n\nzugelassen, daß eine Verurteilung des Störers zur Unterlassung unter den Vor-\n\nbehalt der Entscheidung der Naturschutzbehörde gestellt bleibt. Für den Aus-\n\ngleichsanspruch, um den es hier geht, käme ein solcher Vorbehalt nicht in Fra-\n\nge. Eine der Naturschutzbehörde vorbehaltene Frage, ob die Bäume erhal-\n\ntenswert sind, stellt sich nicht mehr. Der Inzidententscheidung des Zivilge-\n\nrichts, ob die Ausnahmegenehmigung hätte erlangt werden können, stünde \n\nnichts im Wege. Wäre die Ausnahmegenehmigung zu erlangen gewesen, \n\nkönnte dem Ausgleichsbegehren der Kläger nicht entgegengehalten werden, \n\ndaß sie von der bestehenden Abwehrmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht \n\nhaben. Denn sie wären hierzu aus tatsächlichen Gründen außerstande gewe-\n\nsen. Entscheidend hierfür ist allerdings nicht der vom Berufungsgericht hervor-\n\ngehobene Gesichtspunkt, nach dem Umsturz der Bäume sei ohnehin nichts \n\nmehr zu machen gewesen. Hätten die Kläger vor diesem Zeitpunkt die drohen-\n\nde Gefahr erkennen können, hätten sie von ihrem vorbeugenden Abwehrrecht \n\nGebrauch machen müssen. Auf der Grundlage des beiderseitigen Vortrags \n\nkann hiervon aber nicht ausgegangen werden. Die unzureichende Ausbildung \n\ndes Wurzelwerks der beiden, zudem auf einem fremden Grundstück stehen-\n\nden, Bäume war für die Kläger, die über keine forstwirtschaftlichen Erfahrungen \n\nverfügten, nicht erkennbar gewesen. Am äußeren Zustand der Bäume war die \n\nfehlende Standfestigkeit nicht abzulesen. Deren Vitalität stand selbst für die \n\nfachkundige Naturschutzbehörde außer Zweifel. Daß den Klägern sonstige \n\nErkenntnismittel zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht ersichtlich. \n\nbb) Die Inzidentprüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung hätte erlangt \n\nwerden können, erübrigt sich indessen unter den hier gegebenen Umständen. \n\nEine Fallgruppe des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (\"zivilrechtlicher \n\nAufopferungsanspruch\") ist nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 144, \n\n200, 208) dadurch gekennzeichnet, daß der Abwehranspruch (oder seine volle \n\nDurchsetzung) an Vorgaben des öffentlichen Rechts oder Interesses scheitert. \n\nDer Ausgleichsanspruch ist in diesen Fällen Teil eines rechtlichen Gefüges, \n\ndas sich aus der Versagung des Abwehrrechts, etwa verbleibenden residualen \n\nAbwehrbefugnissen und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldaus-\n\ngleich zusammensetzt. Diese Kombination läge im Ausgangspunkt vor, wenn \n\nzur Beseitigung der Bäume die Ausnahmegenehmigung nach § 29 Abs. 2 \n\nSatz 2 BNatSchG nicht zu erlangen gewesen wäre. Allerdings unterscheidet \n\nsich der hier vorliegende Sachverhalt vom Betrieb des Drogenzentrums da-\n\ndurch, daß es der Beklagten, anders als seinerzeit dem Betreiber, nicht mög-\n\nlich wäre, der Störung abzuhelfen. Der Schutz des § 29 BNatSchG ginge zu \n\nihren wie zu Lasten der klagenden Nachbarn. Dies entspricht der rechtlichen \n\nSituation, in der sich der Störer in dem der in BGHZ 120, 239 (252) veröffent-\n\nlichten Entscheidung zugrunde liegenden Falle befinden konnte. Dort hat der \n\nSenat erwogen, ob der auf Ausgleich in Anspruch Genommene deshalb zur \n\nZahlung verpflichtet sei, weil er den Gartenteich, in den die geschützten Frö-\n\nsche migriert waren, angelegt hatte. Er hat dies mit der Begründung abgelehnt, \n\nmit der Anlage des Teiches habe der Störer nur den Zielsetzungen des Natur-\n\nschutzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 10 Satz 2 BNatSchG, damaliger Fassung) \n\nentsprochen. Ob hieran festzuhalten wäre, oder ob die Eröffnung der Möglich-\n\nkeit, Naturschutz auf Kosten des Nachbarn zu betreiben, ein dem Verhältnis \n\ndes Eigentümers zum Störer fremdes Element darstellt, bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung. Die der Anlage des Gartenteiches entsprechende ursprüngliche \n\nStörung, die Beseitigung des Windschutzes durch Rodung, lag außerhalb der \n\nZwecke des Naturschutzes, hier des Schutzes eines Landschaftsbestandteils. \n\nDie hierin liegende Störung konnte zwar von den Klägern nicht abgewendet \n\nwerden (oben zu a), sie setzt sich aber in der Störung durch die schadensstif-\n\ntenden Bäume fort. Die Beklagte hätte durch ihr Handeln eine Gefahrenlage \n\ngeschaffen, die sich später verwirklicht hätte (vgl. Senat, BGHZ 90, 255, 266 - \n\nUnkrautvernichtungsmittel). Dem folgte die Pflicht, Ausgleich in Geld zu leisten. \n\nIII. \n\nDie Sache ist jedoch an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da \n\ndie Revision zu Recht eine Verletzung des § 286 ZPO rügt. Nicht zu beanstan-\n\nden ist allerdings der Anscheinsbeweis, von dem das Berufungsurteil ausgeht. \n\nDer Umstand, daß die beiden Bäume vor der Rodung über Jahrzehnte Wind \n\nund Wetter standgehalten hatten und daß ihr Wurzelwerk für eine exponierte \n\nLage zu schwach ausgeprägt war, läßt nach der Lebenserfahrung den Schluß \n\nzu, daß das Niederstürzen im Gewittersturm auf die Rodung zurückzuführen \n\nist. Der Beklagten durfte indessen der Gegenbeweis gegen den ersten An-\n\nschein nicht verschlossen werden (BGH, Urt. v. 17. Juni 1997, X ZR 119/94, \n\nNJW 1998, 79, 81). Sie hat behauptet, das Niederstürzen der Bäume sei aus-\n\nschließlich auf ein Naturereignis (Gewittersturm) zurückzuführen gewesen, der \n\nSchadensfall wäre auch eingetreten, wenn der die Windeinwirkungen abmil-\n\ndernde Baumbestand noch vorhanden gewesen wäre. Hierzu hat sie sich auf \n\nein Sachverständigengutachten berufen. Als substanzlos konnte dieser Vortrag \n\nnicht unbeachtet bleiben, denn nach dem von den Klägern selbst vorgelegten \n\nmeteorologischen Gutachten erreichte der Gewittersturm vom 2. September \n\n1999 im Bereich des geschützten Landschaftsbestandteils sehr wahrscheinlich \n\nWindstärke 9 Bft, örtlich sogar Windstärke 10 Bft, wobei ein Spitzenwert von 12 \n\nBft während besonders heftiger Böen nicht auszuschließen ist. Wieweit diese \n\nWerte Bestand haben und welche Auswirkungen sie auf das Standverhalten \n\nder Bäume auch in geschützter Lage haben konnten, muß sachverständiger \n\nBegutachtung überlassen bleiben. Die auf den Hinweis der Beklagten, andere \n\nisoliert stehende Bäume seien nicht niedergebrochen, angestellte Überlegung \n\ndes Berufungsgerichts, dann müßten diese eben über stärker ausgeprägtes \n\nWurzelwerk verfügt haben, nimmt die Beweisaufnahme unzulässig vorweg. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-17/v-zr-230-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-17/v-zr-230-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:09.800157+00:00"}}