{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_225-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"V ZR 225/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 D Beim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß ist für eine Verpflichtung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstver- käufer im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gewährleistungsausschluß dem Zweitkäufer Ansprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegen etwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwir- kungen einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers schützen sollte (Abgrenzung zum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 225/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 157 D\n\nBeim Weiterverkauf eines Grundstücks unter Gewährleistungsausschluß ist für eine\n\nVerpflichtung zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erstver-\n\nkäufer im Wege ergänzender Vertragsauslegung nur dann Raum, wenn besondere\n\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Gewährleistungsausschluß dem Zweitkäufer\n\nAnsprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten sowie den Erstkäufer wegen\n\netwaiger Mängel nicht abschließend entlasten und vor unvorhersehbaren Rückwir-\n\nkungen einer Inanspruchnahme des Erstverkäufers schützen sollte (Abgrenzung\n\nzum Senatsurt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95, NJW 1997, 652).\n\nBGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 225/03 - OLG Frankfurt\n\n LG Wiesbaden\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.\n\nJuni 2003 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts\n\nWiesbaden vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger erwarben im Mai 2001 von den Beklagten ein Grundstück\n\nunter Ausschluß der Sachmängelgewährleistung. Das darauf befindliche Ein-\n\nfamilienhaus hatten diese von einem Architektenehepaar (nachfolgend: Erst-\n\nverkäufer) errichten lassen und 1992 gemeinsam mit dem Grundstück erwor-\n\nben.\n\nBei Bezug des Hauses im September 2001 stellten die Kläger Feuchtig-\n\nkeitsschäden im Kellergeschoß fest. Sie behaupten unter Vorlage eines Privat-\n\ngutachtens, diese beruhten darauf, daß wesentliche Bauteile des Hauses ab-\n\nweichend von den genehmigten Plänen und zudem fehlerhaft ausgeführt wor-\n\nden seien. Die Mängel müßten zwar nicht den Beklagten, wohl aber den Erst-\n\nverkäufern bekannt gewesen sein. Daher stünden den Beklagten unverjährte\n\nGewährleistungsansprüche gegen die Erstverkäufer zu.\n\nDie auf Abtretung dieser Ansprüche sowie Herausgabe einer Kopie des\n\nKaufvertrags mit den Erstverkäufern gerichtete Klage ist vor dem Landgericht\n\nerfolglos geblieben. Auf die Berufung der Kläger sind die Beklagten im wesent-\n\nlichen antragsgemäß verurteilt worden. Mit der von dem Oberlandesgericht\n\nzugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Kläger auf Abtretung der\n\nden Beklagten gegen die Erstverkäufer zustehenden Ansprüche folge aus ei-\n\nner ergänzenden Auslegung des Kaufvertrags. Die Parteien hätten bei dessen\n\nAbschluß nicht bedacht, daß Mängel vorhanden sein könnten, für die die Erst-\n\nverkäufer noch einstehen müßten. Bei Einbeziehung dieses Aspekts hätten\n\nsich die Beklagten nach Treu und Glauben auf eine Abtretung ihrer Gewährlei-\n\nstungsansprüche einlassen müssen. Ob die behaupteten Mängel tatsächlich\n\nvorlägen, könne dahinstehen. Da die vertragliche Regelungslücke lediglich die\n\nMöglichkeit betreffe, daß Mängel aufträten, die Ansprüche gegen die Erstver-\n\nkäufer begründeten, seien die Beklagten schon dann zur Abtretung verpflichtet,\n\nwenn diese Möglichkeit ernsthaft bestehe; hiervon sei nach dem Vorbringen\n\nder Kläger auszugehen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Zwar gehört die ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich in den\n\nBereich tatrichterlicher Feststellungen und ist deshalb revisionsrechtlich nur\n\ndarauf nachprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsre-\n\ngeln oder Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände un-\n\nbeachtet gelassen hat (Senat, BGHZ 111, 110, 115; Urt. v. 12. Dezember\n\n1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219, 1220; BGH, Urt. v. 17. April 2002,\n\nVIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, 1230). Ein solcher Rechtsfehler ist dem Be-\n\nrufungsgericht aber unterlaufen.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das Berufungsgericht die\n\nVoraussetzungen, unter denen der Senat mit Urteil vom 20. Dezember 1996\n\n(V ZR 259/95, NJW 1997, 652) eine Verpflichtung zur Abtretung etwaiger Ge-\n\nwährleistungsansprüche des Verkäufers gegen den Erstverkäufer im Wege der\n\nergänzenden Vertragsauslegung angenommen hat, nicht für gegeben hält.\n\nDenn anders als in dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall, geht\n\nes hier nicht um ein das „allgemeine Mängelrisiko“ übersteigendes „zusätzli-\n\nches Risiko“ einer Bodenbelastung durch Schadstoffe, das zu regeln die Par-\n\nteien nicht bedacht haben. Fehlerfrei geht das Berufungsgericht vielmehr da-\n\nvon aus, daß die Qualität der behaupteten Mängel den Rahmen des von den\n\nParteien erwarteten und geregelten Risikos nicht übersteigt.\n\nb) Dem Berufungsgericht ist dagegen nicht auch darin zu folgen, aus\n\ndem Umstand, daß keine der Parteien vorgetragen habe, eine mögliche Haf-\n\ntung der Erstverkäufer sei Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen,\n\nkönne auf eine Regelungslücke des Vertrags geschlossen werden. Fehlender\n\nVortrag indiziert ebenso wenig eine Regelungslücke im Sinne einer planwidri-\n\ngen Unvollständigkeit (vgl. BGHZ 127, 138, 142) wie die Tatsache, daß der\n\nVertrag für eine bestimmte Fallgestaltung keine Regelung enthält. Von einer\n\nplanwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag\n\naufgrund einer an objektiven Maßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der\n\ngetroffenen Vereinbarung und der daraus abgeleiteten Rechtsfolge (Senatsurt.\n\nv. 12. Dezember 1997, V ZR 250/96, NJW 1998, 1219) eine Bestimmung ver-\n\nmissen läßt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungs-\n\nplan der Parteien zu verwirklichen (vgl. BGHZ 90, 69, 74; 77, 301, 304; Stau-\n\ndinger/Roth, BGB [2003], § 157 Rdn. 15). Sie ist dadurch gekennzeichnet, daß\n\ndie Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen woll-\n\nten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist\n\n(Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 346/02, zur Veröffentl. vorgesehen).\n\nHingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden,\n\num einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt\n\nzu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGHZ 77,\n\n301, 304; 40, 91, 103).\n\nc) Bei einem Grundstückskaufvertrag ist das Regelungskonzept der\n\nVertragsschließenden meist auf den Leistungsaustausch und darauf gerichtet,\n\ndie Haftung des Verkäufers für mögliche Sachmängel zu begrenzen. Bestim-\n\nmungen zur Haftung Dritter und der Abtretung etwaiger Ansprüche gegen sie\n\nsind zur Verwirklichung dieser Ziele in der Regel nicht erforderlich. Haben die\n\nParteien die Gewährleistung für ein bebautes Grundstück - wie hier - ausge-\n\nschlossen, so wird damit das „allgemeine Mängelrisiko“ auf den Käufer verla-\n\ngert. Der Verkäufer soll wegen für möglich gehaltener Mängel nach Gefahr-\n\nübergang nicht mehr in Anspruch genommen werden können, die Angelegen-\n\nheit insoweit für ihn „erledigt“ sein. Dieses Regelungskonzept schließt zwar\n\neine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen des Verkäufers gegen den\n\nErstverkäufer nicht aus, erfordert es aber auch nicht in dem Sinne, daß das\n\nFehlen der Abtretung die Regelung lückenhaft sein ließe. Von einer Lücke\n\nkann nur dann gesprochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\n\ndie Verlagerung des allgemeinen Mängelrisikos auf den Käufer diesem An-\n\nsprüche gegen den Erstverkäufer nicht vorenthalten und den Verkäufer nicht\n\nabschließend wegen etwaiger Mängel entlasten sollte. Einen solchen Anhalts-\n\npunkt hat der Senat in der Entscheidung vom 20. Dezember 1996 in dem bei\n\nVertragsabschluß nicht für möglich gehaltenen zusätzlichen Risiko einer Bo-\n\ndenbelastung durch Schadstoffe gesehen. Einen vergleichbaren tatsächlichen\n\nAnhaltspunkt gibt es hier jedoch nicht. Allein die rechtliche Überlegung, daß\n\ndie Rechtsstellung des Käufers nicht schwächer als möglich ausgestaltet und\n\nder Erstverkäufer nicht begünstigt werden dürfe, genügt als Billigkeitserwägung\n\nnicht zur Begründung einer Regelungslücke. Sie berücksichtigt nicht das be-\n\nrechtigte Interesse des Verkäufers, über eine Verfolgung von Gewährlei-\n\nstungsansprüchen gegenüber dem Erstverkäufer selbst entscheiden zu kön-\n\nnen, vor unvorhersehbaren Rückwirkungen einer Inanspruchnahme des Erst-\n\nverkäufers durch den Zweitkäufer verschont zu bleiben und nicht in Rechts-\n\nstreitigkeiten zwischen beiden einbezogen zu werden. In diesem Zusammen-\n\nhang kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich die Beklagten nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts vorgerichtlich zu einer Zession nur bereit\n\nerklärt haben, sofern sie selbst abschließend von einer Inanspruchnahme frei-\n\ngestellt werden, weil dieses Verhalten Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen\n\nWillen bei Vertragsschluß zuläßt. Widerstreiten aber in Bezug auf eine mögli-\n\nche Inanspruchnahme des Erstverkäufers durch den Zweitkäufer die Interessen\n\nvon Zweitkäufer und Zweitverkäufer, so kann aufgrund einer an objektiven\n\nMaßstäben orientierten Bewertung des Inhalts der getroffenen Vereinbarung\n\nohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine Lückenhaftigkeit des Vereinbarten\n\ngeschlossen werden. Damit scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus\n\nmit der Folge, daß es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt.\n\n2. Nach den hier maßgeblichen, in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Fassung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) sind die Beklagten, wie auch das Be-\n\nrufungsgericht nicht verkennt, zu einer Abtretung etwaiger Ansprüche gegen\n\ndie Erstverkäufer nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung folgt insbesonde-\n\nre nicht aus § 281 BGB a.F. Bei einem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-\n\nreits vorhandenen Mangel der Kaufsache liegt, ungeachtet der Frage, ob be-\n\nhebbare Mängel überhaupt geeignet sind, eine (Teil-)Unmöglichkeit zu be-\n\ngründen (vgl. dazu Staudinger/Honsell, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 459 ff\n\nRdn. 19; MünchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl., § 459 Rdn. 3; Erman/Battes,\n\nBGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 6), jedenfalls kein Fall der - von § 281 BGB a.F. al-\n\nlein erfaßten - nachträglichen Unmöglichkeit vor (vgl. Staudinger/Honsell, aaO,\n\nRdn. 25). Demgemäß stellt sich - anders als bei einer nachträglichen Ver-\n\nschlechterung der Kaufsache - nach Gefahrübergang auch nicht die Frage, ob\n\nein einmal begründeter, zu den allgemeinen Bestimmungen über Leistungsstö-\n\nrungen zählender Anspruch aus § 281 BGB neben den Regeln über die Sach-\n\nmängelgewährleistung fortbestehen kann (offengelassen von Senat, BGHZ\n\n114, 34, 37). Vielmehr verbleibt es bei dem vom Bundesgerichtshof in ständi-\n\nger Rechtsprechung angewandten Grundsatz, daß die Vorschriften über die\n\nSachmängelgewährleistung beim Kauf nach Gefahrübergang als besondere\n\nund abschließende Regelung die allgemeinen Bestimmungen über Leistungs-\n\nstörungen ausschließen (vgl. Senat, BGHZ 113, 232, 235; BGHZ 60, 319, 320;\n\n10, 242, 248 f.).\n\nDa eine Grundlage für die verlangte Abtretung somit fehlt, war das Be-\n\nrufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das klageabwei-\n\nsende Urteil erster Instanz zurückzuweisen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-13/v-zr-225-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-13/v-zr-225-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:29.104994+00:00"}}