{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_224-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"V ZR 224/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 140 Die Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts muß nicht daran scheitern, daß die Leistung, die Gegenstand des anderen Geschäfts ist, im Ungleichgewicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Entgelt steht; je nach dem anzunehmenden Parteiwillen kann das Äquivalenzverhältnis verschoben oder durch Veränderung des Entgelts gewahrt sein (Umdeutung des Kaufs nicht existierenden Gebäudeeigentums in den Kauf der Rechte aus der Sachenrechtsbereinigung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 224/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. März 2004 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 140 \n\nDie Umdeutung eines nichtigen Rechtsgeschäfts muß nicht daran scheitern, daß die \n\nLeistung, die Gegenstand des anderen Geschäfts ist, im Ungleichgewicht zu dem \n\nursprünglich vorgesehenen Entgelt steht; je nach dem anzunehmenden Parteiwillen \n\nkann das Äquivalenzverhältnis verschoben oder durch Veränderung des Entgelts \n\ngewahrt sein (Umdeutung des Kaufs nicht existierenden Gebäudeeigentums in den \n\nKauf der Rechte aus der Sachenrechtsbereinigung). \n\nBGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 224/03 - Brandenburgisches OLG \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Geier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten \n\nder Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung \n\nZug um Zug gegen Rückabtretung der am 20. Januar 1997 abge-\n\ntretenen Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz \n\nerfolgt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1993 verkaufte die Beklagte ei-\n\nner Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der Klägerin und R. \n\nM. , ein auf einem Grundstück in W. , D. erstelltes Wohn- und \n\nGeschäftshaus zum Preis von 131.000 DM. Das Gebäude war von der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten, der Konsumgenossenschaft Kreis N. , \n\n1957/1964 errichtet worden. Zum Beitrittszeitpunkt befand sich das Grundstück \n\nin Volkseigentum, die Genossenschaft war Rechtsträgerin. Ein Gebäudegrund-\n\nbuch war nicht angelegt worden. Als Eigentümerin des Grundstücks ist seit \n\n14. November 1996 die Bundesrepublik Deutschland aufgrund Zuordnungsbe-\n\nscheids im Grundbuch eingetragen. Mit Nachtragsurkunde vom 20. Januar \n\n1997 wurde der Kaufvertrag dahin ergänzt, daß die Beklagte \"sämtliche An-\n\nsprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz an Erwerber als Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts\" abtrat. Die Bundesrepublik fand sich gegenüber \n\nder Klägerin zum Verkauf des Grundstücks nur zum vollen Verkehrswert und \n\nunter den Voraussetzungen des Investitionsvorranggesetzes bereit. \n\nDie Klägerin hat nach Kündigung der Gesellschaft durch die Rechts-\n\nnachfolgerin des Mitgesellschafters zum 31. Dezember 1996 als Übernehmerin \n\ndes Gesellschaftsvermögens die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch \n\ngenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht \n\nhat ihr unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung in Höhe von \n\n73.152,72 € (Erstattung des Kaufpreises von 66.979,14 €,\n\n der Grunder-\n\nwerbsteuer, der Maklercourtage sowie der Genehmigungs- und Notarkosten) \n\nstattgegeben. \n\nMit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-\n\nklagte die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin. Der Ge-\n\nschäftsanteil der Mitgesellschafterin sei ihr zwar nicht als Folge der Kündigung \n\ndes Gesellschaftsvertrages angewachsen. Sie habe ihn aber, wie der Jahres-\n\nabschluß zum 31. Dezember 1997 ausweise, durch stillschweigende Übertra-\n\ngung erworben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauens-\n\nschadens zu, da Gebäudeeigentum nicht entstanden sei. Eine Umdeutung in \n\nden Verkauf der aus der Errichtung des Gebäudes erwachsenen Rechte, ins-\n\nbesondere nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, scheide aus. Ein hypo-\n\nthetischer Wille der Gesellschafter, die damals gesetzlich noch nicht begründe-\n\nten Rechte zum unveränderten Kaufpreis zu erwerben, lasse sich nicht ermit-\n\nteln. \n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im Vertrag \n\nder zweigliedrigen Gesellschaft, der die Klägerin angehörte, vorgesehene Fort-\n\nsetzungsregelung dem Empfänger der Kündigung nicht, wie es §§ 736, 738 \n\nBGB für die Fortsetzung der mehrgliedrigen Gesellschaft vorsehen, die Über-\n\nnahme des Gesellschaftsvermögens aufzwang. Die Klägerin hatte mit Wirk-\n\nsamwerden der Kündigung die Wahl, es, dem Gesetz gemäß, bei der Liquida-\n\ntion (§§ 723, 730 BGB) zu belassen oder von dem Recht Gebrauch zu machen, \n\n\"das Geschäft unter dem bisherigen Namen mit den Aktiven und Passiven zu \n\nübernehmen und fortzuführen\". Die von dem Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen zur Bilanz des Unternehmens für das erste der Kündigung \n\nnachfolgende Geschäftsjahr (Ausbuchung des Eigenkapitals der Mitgesell-\n\nschafterin) und die einverständliche Weiterführung des Unternehmens durch \n\ndie Klägerin allein rechtfertigen die im Berufungsurteil angenommene Über-\n\nnahme des Gesellschaftsvermögens ohne Auseinandersetzung und unter Aus-\n\nscheiden der Mitgesellschafterin (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1965, II ZR \n\n10/64, NJW 1966, 827). Dem stillschweigenden Vertrag der Gesellschafter \n\noder, was rechtlich auch in Frage kommt, der einseitigen Übernahmeerklärung \n\nder Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1993, II ZR 242/92, NJW 1994, \n\n796) steht es nicht entgegen, daß das Berufungsgericht, worauf die Revision \n\nabhebt, offengelassen hat, ob die Mitgesellschafter davon ausgingen, bereits \n\ndie Kündigung habe zur Alleininhaberschaft der Klägerin am Gesellschaftsver-\n\nmögen geführt. Eine Willenserklärung setzt nicht voraus, daß der Erklärende \n\neine ins einzelne gehende Vorstellung davon hat, wie der mit ihr angestrebte \n\nwirtschaftliche Erfolg rechtstechnisch herbeigeführt wird. Es genügt, wenn der \n\nWille der Partei, über das tatsächliche hinaus, die rechtliche Anerkennung und \n\nSicherung des Erfolgs als solchen zum Gegenstand hat (vgl. BGHZ 21, 102, \n\n106; 56, 204, 208; Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., Vor § 116 Rdn. 19). Ei-\n\nnigen sich die bisherigen Gesellschafter, ein Abfindungsguthaben des Kündi-\n\ngenden anhand der Bilanz des fortgeführten Unternehmens zu ermitteln und an \n\nden Berechtigten auszuzahlen, ist der rechtliche Rahmen für die Übernahme \n\ndes Gesellschaftsvermögens durch den Verbleibenden geschaffen und vom \n\nRechtsfolgewillen der Beteiligten erfaßt. Daß die Abfindung der Mitgesellschaf-\n\nterin streitig war und erst durch Urteil endgültig festlegt werden konnte, berührt \n\ndie Vereinbarung, die Ausscheidende aus den Mitteln des fortgeführten Unter-\n\nnehmens abzufinden, als solche nicht. \n\n2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kaufvertrag sei nichtig, weil er bei seinem Abschluß am \n\n28. Januar 1993 auf eine objektive unmögliche Leistung gerichtet war (§ 306 \n\nBGB a.F.). \n\na) In den tatsächlichen Grundlagen und den rechtlichen Folgerungen \n\nvon der Revision unangegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß das \n\nGebäude bei seiner Errichtung wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wur-\n\nde (§ 94 BGB). Nach der Rechtsprechung des Senats gilt zwar bei der Erstel-\n\nlung eines Gebäudes durch den Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich \n\nBerechtigten, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, die Vermutung, daß \n\ndies allein im Interesse des Errichters und damit zu einem vorübergehenden \n\nZweck (§ 95 BGB) erfolgt (BGHZ 131, 368). Die Revision vermag jedoch auf \n\nkeinen Vortrag der Beklagten zum Rechtsgrund der Gebäudeerrichtung zu \n\nverweisen. Sollte das Grundstück 1957/1964 bereits volkseigen und die Ge-\n\nnossenschaft Rechtsträgerin gewesen sein, hätte dies nicht zur Bildung von \n\nGebäudeeigentum geführt. Die Rechtsträgerschaft am Grundstück war in Ver-\n\nbindung mit einem Nutzungsvertrag das Mittel, einer Genossenschaft die Nut-\n\nzung volkseigener Gebäude ohne Verschaffung einer dinglichen Rechtstellung \n\nzu ermöglichen (vgl. Anordnung für die Übertragung volkseigener unbewegli-\n\ncher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974, \n\nGBl. I, 489). Ein zum Gebäudeeigentum führendes Nutzungsrecht nach dem \n\nGesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstük-\n\nken vom 14. Dezember 1970 (GBl. I, S. 372), den entsprechenden Vorgänger-\n\nvorschriften oder nach §§ 287, 295 ZGB war der Genossenschaft unstreitig \n\nnicht verschafft worden. Aus diesem Grunde konnte auch nach dem Beitritt \n\nGebäudeeigentum nicht mehr entstehen (Art. 231 § 5 EGBGB). Der Kauf hatte \n\nmithin eine objektiv unmögliche Leistung zum Gegenstand. \n\nb) Hieran ändert die Nachtragsvereinbarung vom 20. Januar 1997 \n\nnichts. Das Berufungsgericht hat sie rechtsfehlerfrei und insoweit von der Revi-\n\nsion auch nicht angegriffen dahin ausgelegt, daß sie nicht auf eine Auswechs-\n\nlung der Verkäuferleistung gerichtet, sondern (allenfalls) als beiderseitiger Ver-\n\nsuch einer Schadensbegrenzung zu verstehen sei. Unter dem Gesichtspunkt \n\nder Tilgung der kaufrechtlichen Pflicht, der Gesellschaft Eigentum an dem Ge-\n\nbäude zu verschaffen, stellt sie eine Leistung erfüllungshalber dar. Ihr kam, wie \n\nder Senat, da zu diesem Punkte keine weitere Aufklärung zu erwarten ist, \n\nselbst feststellen kann (BGHZ 65, 107, 112; 121, 284, 289), nicht die Wirkung \n\nzu, die Klägerin zu verpflichten, den abgetretenen Anspruch gegen die, eine \n\nVerbindlichkeit leugnende, Grundstückseigentümerin gerichtlich, etwa durch \n\ndie Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG, geltend zu machen. Die \n\nDurchführung der Sachenrechtsbereinigung hätte den bisherigen Geschäfts-\n\ngegenstand, das Gebäudeeigentum, um das Eigentum an Grund und Boden \n\noder um ein Erbbaurecht hieran erweitert (§ 3 Abs. 1 SachenRBerG). Der zu-\n\nsätzliche Erwerb wäre zwar vergünstigt gewesen (§§ 43, 68 SachenRBerG), \n\ngleichwohl hätte er zur Übernahme zusätzlicher Zahlungspflichten geführt. Dies \n\nspricht bei interessegerechter Beurteilung des Sachverhalts dafür, daß der \n\nKlägerin lediglich die Möglichkeit eröffnet werden sollte, in freier Entscheidung \n\ndem aufgetretenen Problem durch Erweiterung des Investitionsvolumens \n\nRechnung zu tragen. Selbst wenn aber die Entgegennahme der Abtretung mit \n\nder Verpflichtung verbunden gewesen sein sollte, gegenüber der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland einen Antrag auf Ankauf des Grundstücks oder Bestellung \n\neines Erbbaurechts zu stellen, hätte es hierbei sein Bewenden gehabt. Ein \n\nernstliches Prozeßrisiko brauchte die Klägerin nicht zu übernehmen. Dies hätte \n\nden Zweck der Schadensbegrenzung gesprengt (allg. zur Pflicht des Gläubi-\n\ngers, den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch einzuklagen: MünchKomm-\n\nBGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 12 m.w.N.). Ob ein Bereinigungsan-\n\nspruch der Beklagten, etwa nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder § 9 Abs. 2 Nr. 3 \n\nSachenRBerG (dazu Senat BGHZ 136, 212; Urteil vom 30. Mai 2003, V ZR \n\n370/02, WM 2003, 1973) besteht, ist offengeblieben. Die Revision vermag \n\nnicht auf Vortrag zu verweisen, wonach der Genossenschaft ein Nutzungsrecht \n\nhätte verliehen werden sollen (§ 3 Abs. 3 SachenRBerG) oder wonach sie den \n\nBau mit eigenen Mitteln errichtet oder finanziert hat. Für die Zeit bis 1964 be-\n\nsteht auch keine Vermutung, daß die Genossenschaft die Kosten der Errich-\n\ntung eines Gebäudes nicht aus Staatszuschüssen, sondern aus eigenen Mit-\n\nteln finanziert hätte (Senatsurteil vom 31. Januar 2000, V ZR 327/98, WM \n\n2000, 1069). Darüber hinaus lag dem Amt zur Regelung offener Vermögens-\n\nfragen ein Restitutionsantrag nach dem Vermögensgesetz vor, der den Ab-\n\nschluß der sachenrechtlichen Bereinigung ins Ungewisse verschoben hätte. \n\nMit der Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, das Grundstück zu den \n\nBedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zu verkaufen, waren die \n\nRechtswirkungen der Nachtragsvereinbarung erschöpft. \n\n3. Im Ergebnis ohne Rechtsfehler lehnt das Berufungsgericht schließlich \n\neine Umdeutung (§ 140 BGB) des Grundstückskaufs in den Kauf der Ansprü-\n\nche der Beklagten aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ab. Allerdings ist \n\ndie Bindung des hypothetischen Parteiwillens an die vereinbarte Gegenlei-\n\nstung, den Kaufpreis von 131.000 DM, von der das Berufungsgericht ausgeht \n\nund an der es die Umdeutung - mit - scheitern läßt, nicht tragfähig. Entspricht \n\nein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB den Erfordernissen ei-\n\nnes anderen Geschäfts, so ist der hypothetische Parteiwille, der dem anderen \n\nGeschäft Geltung verschafft, nicht auf eine Seite des Leistungsaustauschs fi-\n\nxiert. Er kann eine Veränderung des Gleichgewichts von Leistung und Gegen-\n\nleistung in sich schließen (BGH, Urt. v. 28. November 1962, V ZR 127/61, NJW \n\n1963, 339, 340), aber auch eine Herabsetzung der Gegenleistung der benach-\n\nteiligten Partei zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts erfassen (Soer-\n\ngel/Hefermehl, aaO § 140 Rdn. 5; Westermann, JZ 1963, 369). \n\nDer Umdeutung stehen indessen bereits die zu 2. b) genannten Ge-\n\nsichtspunkte entgegen. Darüber hinaus wäre bei der Würdigung nach § 140 \n\nBGB auf den Zeitpunkt des Abschlusses des nichtigen Geschäfts, hier also auf \n\nden 28. Januar 1993 abzustellen (BGHZ 40, 218, 223; MünchKomm-BGB/ \n\nMayer-Maly/Busche, aaO, § 140 Rdn. 20). Damals war das Sachenrechtsbe-\n\nreinigungsgesetz, das das Datum vom 21. September 1994 trägt, noch nicht \n\nerlassen. Auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/5992), \n\nder im wesentlichen in das Gesetz Eingang gefunden hat, stammt erst aus spä-\n\nterer Zeit (22. Oktober 1993). Bei Vertragsschluß veröffentlicht war das Eck-\n\nwertepapier der Bundesregierung vom Oktober 1992 (DtZ 1993, 49). Die Veröf-\n\nfentlichung des Diskussionsentwurfs der Bundesregierung vom Januar 1993 ist \n\ndagegen später erfolgt (OV spezial 5/93 S. 4 ff.), der Referentenentwurf wurde \n\nim Mai 1993 erstellt. Daß es das Berufungsgericht ablehnte, die Konturen des \n\nkünftigen Gesetzes dem hypothetischen Parteiwillen zuzuordnen, läßt keinen \n\nRechtsfehler erkennen. Das Sachenrechtsmoratorium (Art. 233 § 2a EGBGB) \n\nwar als Umdeutungsgrundlage schon gar nicht geeignet, denn es ging nach \n\ndem erklärten Willen des Gesetzgebers über die in Aussicht genommene Sa-\n\nchenrechtsbereinigung hinaus (Senat BGHZ 136, 212, 215). \n\n4. Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft nicht \n\nnur das - offengelegte - Fehlen des Gebäudegrundbuchs, sondern auch das \n\nNichtentstehen von Gebäudeeigentum selbst kannte oder jedenfalls kennen \n\nmußte, ist der Klägerin damit zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese \n\nim Vertrauen auf die Gelegenheit zum Vertragsschluß erlitten hat (§ 307 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB a.F.). Er erfaßt die zugesprochenen Schadensposten. Auf Vortrag, \n\nwonach der Klägerin vergleichbare Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden \n\nhätten, der Anspruch mithin nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen \n\ngewesen wäre, vermag die Revision nicht zu verweisen. Gegen die Höhe der \n\nForderung erhebt sich rechtlich kein Bedenken. Die Überlegung, die Klägerin \n\nmüsse sich ein Mitverschulden im Sinne des Verstoßes gegen die Schadens-\n\nminderungspflicht zurechnen lassen, weil sie die abgetretenen Ansprüche nicht \n\neingeklagt hat (§ 254 Abs. 2 BGB), greift nicht durch. Wie die Revisionserwide-\n\nrung zu Recht hervorhebt, war die Klägerin nicht gehalten, sich auf ein Ersatz-\n\ngeschäft einzulassen, das außerhalb der tatsächlich getroffenen Nachtragsver-\n\neinbarung und außerhalb dessen lag, was ihr unter dem Gesichtspunkt des \n\nhypothetischen Parteiwillens angesonnen werden konnte. Im Zuge der Vor-\n\nteilsausgleichung (§ 249 BGB) erfolgt die Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug \n\ngegen Rückabtretung der erfüllungshalber erlangten Ansprüche. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/v-zr-224-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 5","ref_norm":"231-5","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/v-zr-224-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_224-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:27:10.260217+00:00"}}