{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_222-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"V ZR 222/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 a) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr kön- nen sich auch daraus ergeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung erkennbar von einem - nicht formulierten - unrichtigen Obersatz ausgeht (Fortfüh- rung von Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754). b) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr auf diese Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts oder aus offenkundigen Um- ständen (§ 291 ZPO), so sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebe- gründung nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 222/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO (2002) § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\na) Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr kön-\n\nnen sich auch daraus ergeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Begründung \n\nerkennbar von einem - nicht formulierten - unrichtigen Obersatz ausgeht (Fortfüh-\n\nrung von Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754). \n\nb) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr auf diese Weise aus \nder rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts oder aus offenkundigen Um-\nständen (§ 291 ZPO), so sind entsprechende Darlegungen in der Beschwerdebe-\ngründung nicht erforderlich (Abgrenzung zu BGHZ 152, 182). \n\nBGH, Beschl. v. 18. März 2004 - V ZR 222/03 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. März 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Re-\n\nvision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom 27. Juni 2003 zugelassen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit notariellem Vertrag vom 27./28. April 1993 verkaufte die Maschinen-\n\nbau B. GmbH an die Beklagte zu 1 Teile ihrer Firmengrundstücke so-\n\nwie Anlage- und Vorratsvermögen zum Preis von 22.590.000 DM. Nach § 3 \n\nder Urkunde ergeben sich die einzelnen Gegenstände des Anlage- und Vor-\n\nratsvermögens aus Inventarverzeichnissen, die als Anlagen 5 und 6 der Ur-\n\nkunde beigefügt sein sollen. Die Beklagte zu 2 übernahm in der Vertragsur-\n\nkunde im Wege des Schuldbeitritts die Mithaftung für die vertraglichen Ver-\n\npflichtungen der Beklagten zu 1. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klä-\n\ngerin aus abgetretenem Recht der Verkäuferin die Beklagten auf Zahlung des \n\nrestlichen Kaufpreises nebst Zinsen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die \n\n- als Voraussetzung für einen Verzicht auf weitere Kaufpreiszahlungen - ver-\n\neinbarte Zahl von Vollzeitdauerarbeitsplätzen sei nicht erreicht. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner zur Zahlung von 5.172.444,44 DM verurteilt. In der Berufungs-\n\ninstanz haben die Beklagten erstmals die Formnichtigkeit des Kaufvertrages \n\ngeltend gemacht. Die zur Spezifikation der Gegenstände des veräußerten An-\n\nlage- und Vorratsvermögens in § 3 Abs. 1 des Kaufvertrages erwähnten Inven-\n\ntarverzeichnisse seien weder verlesen noch der Vertragsurkunde beigefügt \n\nworden. Die Berufung der Beklagten ist gleichwohl ohne Erfolg geblieben; fer-\n\nner hat das Kammergericht eine erst im zweiten Rechtszug erhobene Wider-\n\nklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrages als unzulässig \n\nabgewiesen. Hierbei unterstellt das Kammergericht die Formnichtigkeit des \n\nKaufvertrages. Die damit begründete Einwendung der Beklagten sei aber ver-\n\nwirkt, weil das Verhalten der Beklagten angesichts der Zeit bis zur Geltendma-\n\nchung der Formnichtigkeit und des wegen ihrer spezifischen Aufgabenstellung \n\nschutzwürdigen Vertrauens der Klägerin gravierend illoyal sei. Der Restkauf-\n\npreisanspruch sei nicht entfallen, weil die erforderliche Zahl von Arbeitsplätzen \n\nnicht geschaffen worden sei. Die von den Beklagten erhobene Zwischenfest-\n\nstellungswiderklage sei unzulässig, weil die Frage der Unwirksamkeit des \n\nKaufvertrages nicht mehr vorgreiflich für die Entscheidung des Rechtsstreits \n\nsei. \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die \n\nvorliegende Beschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) der Beklagten ist zulässig \n\nund hat auch in der Sache selbst Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulas-\n\nsung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegen vor. \n\n1. Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht von der Formnichtigkeit \n\ndes Kaufvertrages nach § 125 Satz 1 BGB aus, rechtsfehlerhaft ist jedoch sei-\n\nne Auffassung, die Beklagten seien aus Gründen der Verwirkung gehindert, \n\ndie Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages geltend zu machen. \n\na) Zweifelhaft ist bereits, ob diese Einwendung überhaupt der Verwir-\n\nkung zugänglich ist. In jedem Fall können die Verwirkungsregeln bei Verlet-\n\nzung gesetzlicher Formvorschriften deshalb keine Anwendung finden, weil die \n\nRechtsprechung stets betont hat, daß die Einhaltung dieser Formerfordernisse \n\nim Interesse der Rechtssicherheit liegt und es deshalb nicht angeht, sie aus \n\nallgemeinen Billigkeitserwägungen unbeachtet zu lassen (Senat, BGHZ 45, \n\n179, 182; BGHZ 92, 164, 172). Um in den genannten Fällen der Formnichtig-\n\nkeit einen Verstoß gegen § 242 BGB annehmen zu können, sind deshalb \n\nstrengere Anforderungen entwickelt worden. Hiernach muß die Formnichtigkeit \n\nzu einem Ergebnis führen, das für die betroffene Partei nicht nur hart, sondern \n\nschlechthin untragbar ist (Senat, BGHZ 138, 339, 348 m.w.N.). Diese Voraus-\n\nsetzungen erfüllen insbesondere zwei Fallgruppen, nämlich zum einen die Fäl-\n\nle der Existenzgefährdung und zum anderen die Fälle einer besonders schwe-\n\nren Treupflichtverletzung des begünstigten Teils. Da für den Eintritt einer Ver-\n\nwirkung geringere Anforderungen genügen, ist es fehlerhaft, wenn das Beru-\n\nfungsgericht auf die Verwirkung zurückgreift, um den Beklagten die Einwen-\n\ndung der Formnichtigkeit abzuschneiden. \n\nb) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist auch entscheidungser-\n\nheblich. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Vor-\n\naussetzungen für eine Mißachtung des § 242 BGB im vorliegenden Fall erfüllt \n\nsind, weil die Formnichtigkeit zu einem für die Klägerin nicht nur harten, \n\nsondern schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. \n\n2. Die Revision ist zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. \n\na) Es besteht die Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Leitentschei-\n\ndung, weil eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch das Berufungsgericht \n\nzu besorgen ist; darüber hinaus ist auch die ernsthafte Gefahr einer Nachah-\n\nmung durch andere Gerichte zu bejahen (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, \n\nV ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945, zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 288 \n\nvorgesehen). Die Begründung des Berufungsurteils läßt sich nämlich zum ei-\n\nnen verallgemeinern, und zum anderen ist eine nicht unerhebliche Zahl künfti-\n\nger Sachverhalte zu erwarten, auf welche die Argumentation übertragen wer-\n\nden kann (Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, 754, \n\n755). Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, Verstöße gegen gesetzli-\n\nche Formvorschriften nicht zu beachten, wenn auf Seiten der durch die Form-\n\nnichtigkeit begünstigten Partei die Voraussetzungen der Verwirkung erfüllt \n\nsind, kann ohne weiteres von dem vorliegenden Streitfall gelöst und auch für \n\nandere Fälle herangezogen werden, in denen die Formwirksamkeit eines \n\nRechtsgeschäfts zu prüfen ist. Dies ergibt sich letztlich daraus, daß das Beru-\n\nfungsgericht seinen Überlegungen einen unrichtigen Obersatz zugrunde legt \n\n(vgl. Schultz, MDR 2003, 1392, 1400). Das Berufungsgericht geht nämlich da-\n\nvon aus, daß unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung weniger strenge Anfor-\n\nderungen genügen, als sie von der Rechtsprechung bisher entwickelt worden \n\nsind, um der Formnichtigkeit zu begegnen. Auch wenn es an der Formulierung \n\neines Rechtssatzes in einem Berufungsurteil fehlt, ist das Allgemeininteresse \n\ngleichwohl berührt, wenn der Argumentation des Berufungsgerichts erkennbar \n\nein - unrichtiger - Obersatz zugrunde liegt, sie aus diesem Grunde verallge-\n\nmeinerungsfähig ist und somit die Gefahr der Wiederholung oder Nachahmung \n\neines Rechtsfehlers besteht. \n\nb) Ergibt sich die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr in der ge-\n\nschilderten Weise aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, so \n\nkann das Revisionsgericht diese Voraussetzung unabhängig von den Darle-\n\ngungen in der Beschwerdebegründung feststellen. Dem steht die Rechtspre-\n\nchung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 152, 182), wie die-\n\nser auf Anfrage bestätigt hat, nicht entgegen. Zweck des Begründungserfor-\n\ndernisses nach § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist es, das Revisionsgericht von einer \n\nErmittlung der Zulassungsvoraussetzungen anhand der Akten zu entlasten \n\n(BGHZ 152, 182, 185). Dieser Gesichtspunkt erlangt daher nur Bedeutung, \n\nwenn die Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr hinsichtlich eines Rechts-\n\nfehlers aus - nicht ohnehin offenkundigen (§ 291 ZPO) - tatsächlichen Um-\n\nständen, wie etwa einer ständigen Fehlerpraxis des Berufungsgerichts (vgl. \n\nBGHZ 152, 182, 187), hergeleitet wird. \n\n3. Von einer Begründung im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/v-zr-222-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/v-zr-222-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_222-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:12.589886+00:00"}}