{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_217-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-13","aktenzeichen":"V ZR 217/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 906 Abs. 1 Satz 2 Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern. Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 217/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Februar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 906 Abs. 1 Satz 2\n\nDer Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906\nAbs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin\nzu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des\nBeeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung\nerschüttern.\n\nBei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch\nelektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der\nBeeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls\nbeweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der\nfestgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung\nbesteht.\n\nBGH, Urt. v. 13. Februar 2004 - V ZR 217/03 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Hanau\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Februar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten\n\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskir-\n\nche in B. eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund\n\neines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2, der ein\n\naußerordentliches Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, daß der Betrieb\n\nder Sendeanlage Gesundheitsgefahren herbeiführt.\n\nDie Klägerin betreibt in einer Entfernung von 100 m zu der Anlage eine\n\npsychotherapeutische Praxis.\n\nDie für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung\n\nmit Anhang 1 der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) wer-\n\nden eingehalten.\n\nDie Klägerin verlangt gleichwohl von der Beklagten zu 1, den Betrieb der\n\nSendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch\n\ndie Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie behauptet, von dem Betrieb der\n\nAnlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die\n\nEinhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Diese Werte seien\n\nnämlich zu hoch. Außerdem - so ihre Ansicht - erfasse die Verordnung nur die\n\nsogenannten thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u.a. zu\n\neiner Steigerung des Krebsrisikos führten, die Möglichkeit einer Blutbildverän-\n\nderung einschlössen und negative Auswirkungen auf das Immunsystem sowie\n\nKopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen zur Folge hätten.\n\nDie Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der\n\nvon dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre\n\nUnterlassungsanträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung\n\ndes Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den von der\n\nSendeanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Feldern\n\nzwar um Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB, jedoch um sol-\n\nche, die die Klägerin zu dulden habe, weil sie nur zu unwesentlichen Beein-\n\nträchtigungen führten. Das folge gemäß der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB daraus, daß sie unter den Grenzwerten blieben, die zum Schutze vor\n\nschädlichen Umwelteinwirkungen elektromagnetischer Felder festgesetzt wor-\n\nden seien (§§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Nr. 2 der 26. BImSchV, Anhang 1). Diese\n\nGrenzwerte, die an sich auf thermische Auswirkungen von Hoch- und Nieder-\n\nfrequenzanlagen ausgerichtet seien, gälten auch für athermische Wirkungen\n\nelektromagnetischer Felder. Daß die Beeinträchtigungen trotz Unterschreitens\n\ndieser Grenzwerte infolge besonderer Umstände als wesentlich einzustufen\n\nseien, könne nicht festgestellt werden. Nach dem gegenwärtigen Stand der\n\nWissenschaft sei es nicht nachweisbar, daß durch athermische Effekte elek-\n\ntromagnetischer Felder Gesundheitsgefahren ausgelöst würden, und wenn ja,\n\nunter welchen Bedingungen und mit welchen, möglicherweise die Schwelle zur\n\nWesentlichkeit überschreitenden Folgen. Daher sei auch eine Beweiserhebung\n\nüber diese Fragen durch eine sachverständige Begutachtung nicht geboten.\n\nSie könne nur das bereits bekannte Ergebnis haben, daß eine die Gesundheit\n\ngefährdende Beeinträchtigung nicht ausschließbar, aber auch nicht nachweis-\n\nbar sei.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.\n\nDer Klägerin steht der nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geltend ge-\n\nmachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil sie nach § 906 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektroma-\n\ngnetischen Felder dulden muß.\n\n1. Immissionen durch elektromagnetische Felder werden als \"ähnliche\n\nvon einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen\" von § 906 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB erfaßt (Fritz, BB 1995, 2122, 2123 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001],\n\n§ 906 Rdn. 173). Sie sind daher, wie jede andere Zufügung unwägbarer Stoffe,\n\nvon dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu\n\ndulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung\n\nführen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt - wie das Berufungsge-\n\nricht nicht verkannt hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab\n\nund davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater\n\nBelange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255;\n\n121, 248, 255; 146, 261, 264). Bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden\n\nBewertung ist allerdings § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten. Danach liegt\n\neine unwesentliche Beeinträchtigung in der Regel vor, wenn die in Gesetzen\n\noder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach\n\ndiesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschrit-\n\nten werden. So ist das Berufungsgericht verfahren. Rechtsfehler sind ihm dabei\n\nentgegen der Auffassung der Revision nicht unterlaufen.\n\nZutreffend ist insbesondere die Annahme, die in der 26. BImSchV fest-\n\ngelegten Grenzwerte berücksichtigten sowohl die thermischen wie die athermi-\n\nschen Effekte elektromagnetischer Felder. Die Verordnung unterscheidet nicht\n\nzwischen diesen beiden Auswirkungen, sondern stellt Anforderungen zum\n\nSchutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltein-\n\nwirkungen durch elektromagnetische Felder generell (§ 1 Abs. 1 der Verord-\n\nnung). Dies bestätigt die von dem Berufungsgericht zitierte Empfehlung der\n\nStrahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die erkennen läßt,\n\ndaß ihr Augenmerk seit jeher den thermisch bedingten Reaktionen wie auch\n\nden athermischen Reaktionen galt. Da die Arbeit und die Ergebnisse der\n\nStrahlenschutzkommission Grundlage für die 26. BImSchV waren, liegt es na-\n\nhe, daß der Verordnungsgeber - wie die Kommission - beide Gesichtspunkte im\n\nAuge hatte und regeln wollte. Daß sich die festgelegten Grenzwerte nur an den\n\nthermischen Auswirkungen orientieren, beruht - wie die Empfehlungen der\n\nStrahlenschutzkommission deutlich machen - darauf, daß thermisch bedingte\n\nReaktionen bei geringeren Feldstärken eintreten als nachgewiesene athermi-\n\nsche Reaktionen. Der Verordnungsgeber konnte sich daher auf die Bestim-\n\nmung von Grenzwerten beschränken, die an thermischen Reaktionen anknüp-\n\nfen; nachweisbare athermische Reaktionen waren so in jedem Fall miterfaßt.\n\nSoweit die Revision meint, aus der amtlichen Begründung der Verordnung er-\n\ngebe sich, daß allein thermische Auswirkungen Gegenstand der Regelung sei-\n\nen, mißversteht sie die dort enthaltenen Ausführungen (BR-Drucks. 393/96,\n\nS. 15). Sie stellen, im Einklang mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkom-\n\nmission, darauf ab, daß \"dominanter Effekt der Hochfrequenzfelder ... die Er-\n\nwärmung des Gewebes\" ist, der sogenannte thermische Effekt. Darauf beruht,\n\nwie dargelegt, die Grenzwertbestimmung, sie schließt aber den Schutz vor\n\nathermischen Wirkungen nicht aus.\n\nRichtig ist - worauf die Revision hinweist -, daß die 26. BImSchV keine\n\nVorsorgekomponente enthält (vgl. Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses,\n\nBR-Drucks. 393/1/96, S. 5; siehe auch BVerfG NJW 2002, 1638, 1639; Kut-\n\nscheidt, NJW 1997, 2481, 2484). Von nichts anderem geht aber auch das Be-\n\nrufungsgericht aus. Wenn es gleichwohl meint, die Verordnung habe auch\n\n\"Vorsorge\" gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische\n\nFelder getroffen, soweit es um athermische Effekte geht, bedeutet das nicht,\n\ndaß ein Vorsorge- (d.h. Sicherheits-) Faktor eingerechnet sei, sondern daß die\n\nVerordnung auch Schutz vor athermischen Wirkungen gewährleisten soll. Im\n\nübrigen bliebe ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts auf das Ergebnis oh-\n\nne Einfluß. Denn die Berücksichtigung einer Vorsorgekomponente ist für die\n\nFrage, ob die Verordnung auch vor schädlichen athermischen Wirkungen\n\nschützen will, ohne Belang.\n\n2. Fehl geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die\n\nDarlegungs- und Beweislast verkannt, wenn es davon ausgegangen sei, der\n\nKlägerin obliege die Darlegung konkreter Anhaltspunkte dafür, daß trotz Ein-\n\nhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung vorliege.\n\nRichtig daran ist, daß grundsätzlich der Störer darlegen und beweisen\n\nmuß, daß sich eine Beeinträchtigung nur als unwesentlich darstellt (Senat,\n\nBGHZ 120, 239, 257). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung,\n\nwenn nach der Regel des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB von einer unwesentlichen\n\nBeeinträchtigung auszugehen ist, weil - wie hier - ein entsprechender Grenz-\n\noder Richtwert nicht überschritten ist. Allerdings kehrt sich in solch einem Fall\n\nentgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (vgl. Begründung zu § 906\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB, BT-Drucks. 12/7425, S. 88, Staudinger/Roth, BGB [1996],\n\nRdn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 20; Baumgär-\n\ntel/Laumen, Handbuch des Beweisrechts, 2. Aufl., § 906 Rdn. 7; Fritz, NJW\n\n1996, 573, 574) die Beweislast nicht um. Vor der Neufassung des § 906 Abs. 1\n\nBGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994\n\n(BGBl. I S. 2457) entsprach es der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß\n\nin technischen Regelungswerken festgelegte Grenz- oder Richtwerte bei der\n\nFrage, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nicht, nicht schematisch\n\nangewendet werden können, sondern nur eine Entscheidungshilfe für den\n\nRichter in der Weise bieten, daß bei einer Überschreitung der einschlägigen\n\nRichtwerte grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen\n\nist. Dies entbindet den Tatrichter aber nicht von der Verpflichtung, die Umstän-\n\nde des Einzelfalls zu würdigen und unter Berücksichtigung des Empfindens\n\neines verständigen Menschen zu entscheiden, ob trotz Überschreitens der\n\nGrenzwerte möglicherweise doch von einer unwesentlichen Beeinträchtigung\n\nauszugehen ist (BGHZ 111, 63, 66 ff. m.w.N.). Daran hat sich durch die Einfüh-\n\nrung des Regeltatbestandes in § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts geändert. Der\n\nGesetzgeber wollte den dem Tatrichter zugewiesenen einzelfallbezogenen Be-\n\nurteilungsspielraum nicht einengen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 28). Hätte er\n\neine Beweislastumkehr zu Lasten des Beeinträchtigten vornehmen wollen,\n\nhätte im übrigen eine andere Formulierung näher gelegen als die Aufstellung\n\neiner Regel, wonach bei Einhaltung der Grenz- oder Richtwerte von einer un-\n\nwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei (vgl. Marburger, Festschrift\n\nRitter, 1997, 901, 905, 913). Der Senat ist daher auch nach der Änderung des\n\n§ 906 Abs. 1 BGB weiterhin davon ausgegangen, daß den in Satz 2 und 3 der\n\nNorm genannten Grenz- oder Richtwerten nur die Bedeutung zukommt, daß\n\neinem Überschreiten der Werte Indizwirkung für das Vorliegen einer wesentli-\n\nchen Beeinträchtigung zukommt und ein Einhalten oder Unterschreiten der\n\nGrenz- oder Richtwerte die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert\n\n(vgl. BGHZ 148, 261, 264 f.). Eine solche indizielle Bedeutung hat der Tatrich-\n\nter zu beachten. Er kann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem\n\nRegelfall abweichen, wenn dies besondere Umstände des Einzelfalls gebieten.\n\nDarzulegen und gegebenenfalls zu beweisen sind solche die Indizwirkung er-\n\nschütternde Umstände von demjenigen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte\n\neine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht. Er muß allerdings nur diese\n\nUmstände darlegen und beweisen, um dem Tatbestand des § 906 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB die Indizwirkung zu nehmen. Er muß nicht nachweisen, daß die\n\nBeeinträchtigung wesentlich ist (ebenso, wenngleich zum Teil mißverständlich\n\nvon \"Gegenbeweis\" sprechend, Marburger aaO S. 917; Staudinger/Roth, BGB\n\n[2001], § 906 Rdn. 202; siehe auch Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl.,\n\n§ 906 Rdn. 17).\n\nDas steht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht im Wider-\n\nspruch zu den Wertungen der §§ 903, 1004, 906 BGB. Allerdings hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht die Feststellung getroffen, daß eine Gesundheitsgefähr-\n\ndung der Klägerin ausgeschlossen ist. Sie trägt demnach das Risiko einer Ge-\n\nfährdung. Das ist aber nicht systemwidrig. Der Gesetzgeber hat in § 906 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB eine Risikoverschiebung vorgenommen und im Ergebnis eine Dul-\n\ndungspflicht für den Fall statuiert, daß eine wesentliche Beeinträchtigung zwar\n\nnicht ausgeschlossen ist, daß sie aber wegen der Einhaltung einschlägiger\n\nGrenzwerte in der Regel nicht gegeben sein wird und der von den Immissionen\n\nBetroffene die hiervon ausgehende Indizwirkung nicht hat erschüttern können.\n\nDarin besteht - abweichend von den Vorstellungen der Revision - die Wertung.\n\nWas die Revision der Sache nach bekämpft, ist im Grunde nicht diese, sondern\n\ndie in den Grenzwerten der 26. BImSchV zum Ausdruck gekommene Wertung.\n\nDiese ist aber von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (BVerfG NJW\n\n2002, 1638) und daher bindend. Sie kann nicht auf dem Umweg des privaten\n\nImmissionsschutzes wieder in Frage gestellt werden. Eine eigene generelle\n\nRisikobewertung steht dem Tatrichter gerade nicht zu, nur eine einzelfallbezo-\n\ngene Beurteilung bei Vorliegen entsprechender Umstände. Das Verfahren des\n\nBerufungsgerichts war daher entgegen der Auffassung der Revision insoweit\n\nnicht fehlerhaft.\n\n3. Gemessen daran ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegan-\n\ngen, daß der Vortrag der Klägerin den Anforderungen an die Erschütterung der\n\nvon dem Regelfall ausgehenden Indizwirkung nicht genügt. Sie hat weder dar-\n\ngelegt, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in\n\nder 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht noch daß ein fundierter Ver-\n\ndacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unter-\n\nhalb dieser Werte erhoben werden kann. Wissenschaft und Forschung ist - wie\n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - bislang nicht der Nach-\n\nweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal\n\nunterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen\n\nSchäden führen.\n\nNicht berechtigt ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrens-\n\nrüge, daß das Berufungsgericht den Beweisanträgen der Klägerin auf Einho-\n\nlung von Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen der Ein-\n\nwirkung elektromagnetischer Felder durch athermische Effekte nicht nachge-\n\ngangen sei.\n\nSieht man einmal davon ab, daß die Klägerin an den von der Revision\n\nangegebenen Stellen ganz überwiegend nicht die Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens beantragt hat, sondern die Vernehmung sachverständiger\n\nZeugen zu den von ihnen in der Wissenschaft bekannten Ansichten, so hat das\n\nBerufungsgericht jedenfalls eine Beweiserhebung durch Einholung von Sach-\n\nverständigengutachten zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts (NJW 2002, 1638, 1639 f.) abgelehnt. Das Beweismit-\n\ntel ist nämlich - derzeit - ungeeignet.\n\na) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts geht die Klägerin selbst davon aus, daß es in Wissenschaft\n\nund Forschung bislang nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, daß\n\nathermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die\n\n26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen kön-\n\nnen. Das deckt sich mit den Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom\n\n13./14. September 2001 und liegt auch der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der 26. BImSchV zugrunde (NJW\n\n2002, 1638, 1639). Ein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesund-\n\nheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern kann nur diesen\n\nStand der Forschung wiedergeben und ist daher nicht geeignet, neue Erkennt-\n\nnisse zu vermitteln. Daß die Klägerin auf neue Forschungsansätze hingewie-\n\nsen hätte, die eine andere Sicht der Dinge vermitteln könnten, zeigt die Revisi-\n\non nicht auf. Soweit sie auf neuere Studien verweist, die nach Erlaß des Beru-\n\nfungsurteils herausgekommen sind, handelt es sich um keinen Sachvortrag,\n\nder der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt. Zudem legt sie nicht\n\ndar, daß diese Studien geeignet sind, den bisherigen Stand der Forschung zu\n\nrevidieren, und daß sie im konkreten Fall eine gesundheitliche Beeinträchti-\n\ngung durch athermische Wirkungen zu beweisen geeignet sind. Daß - wie die\n\nRevision zusammenfaßt - Schäden möglich sind, also nicht ausgeschlossen\n\nwerden können, entspricht auch bisherigen Erkenntnissen. Daß aber unter den\n\ndurch die 26. BImSchV gesetzten Grenzen im konkreten Fall ein Gefährdungs-\n\npotential vorhanden ist, das nach neuestem Stand der Forschung als eine we-\n\nsentliche Beeinträchtigung eingestuft werden müßte, wird nicht einmal im An-\n\nsatz erkennbar.\n\nEbensowenig führen die Rügen der Revision zum Erfolg, das Beru-\n\nfungsgericht habe sich nicht mit allen von der Klägerin in das Verfahren ein-\n\ngeführten gutachtlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es wird nicht\n\ndargelegt, daß diesen Stellungnahmen wissenschaftlich gesicherte Erkenntnis-\n\nse zu entnehmen sind, wonach im konkreten Fall durch den Betrieb der Mobil-\n\nfunksendeanlage eine Gesundheitsgefährdung der Klägerin zu gewärtigen ist\n\noder auch nur der ernsthafte Verdacht einer solchen Gefährdung besteht.\n\nAngesichts dessen verlangt die Durchsetzung des Justizgewährungsge-\n\nbots keine Beweisaufnahme, die doch wiederum nur den bestehenden Zustand\n\nder Ungewißheit, eine wissenschaftlich nicht verläßlich explorierte komplexe\n\nGefährdungslage, spiegeln könnte. Es bleibt allein Sache des Verordnungsge-\n\nbers, die Entwicklung zu beobachten und etwaigen neuen Erkenntnissen durch\n\nengere oder weitere Grenzen Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2002, 1638,\n\n1639).\n\nb) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision\n\nnicht aus einer anderen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW\n\n2001, 1482, 1483) zu einem mit der vorliegenden Konstellation vergleichbaren\n\nFall. Richtig daran ist, daß es dort - wie hier - um einen Anspruch auf Unterlas-\n\nsung des Betriebs einer Mobilfunkanlage ging. Die dortigen Kläger hatten ge-\n\ngen zwei sie beschwerende Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsver-\n\nfahren Verfassungsbeschwerde erhoben, die das Bundesverfassungsgericht im\n\nHinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht\n\nzur Entscheidung angenommen hat. Dieser Grundsatz verlange eine Erschöp-\n\nfung des Instanzenzugs im Hauptsacheverfahren mit der gebotenen Sachver-\n\nhaltsaufklärung. Eine möglicherweise auf ungesicherten tatsächlichen Grund-\n\nlagen beruhende Entscheidung im Eilverfahren genüge nicht. Diese allgemein\n\ngehaltenen Erwägungen lassen nicht erkennen, daß das Bundesverfassungs-\n\ngericht eine Sachaufklärung in dem hier interessierenden Punkt durch sach-\n\nverständige Begutachtung für erforderlich hält. Das Gegenteil wird deutlich,\n\nwenn es in der Entscheidung ausdrücklich heißt, daß in \"rechtlicher Hinsicht\"\n\nzu klären sei, ob die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Strahlungen Beson-\n\nderheiten aufwiesen, die bei einer Beurteilung der von § 906 Abs. 1 BGB er-\n\nfaßten Beeinträchtigungen und den bei der Entscheidung über die Duldungs-\n\npflicht maßgebenden Wertungen folgenreich würden. Um eine rechtliche Ein-\n\nschätzung durch die Fachgerichte ging es dem Bundesverfassungsgericht,\n\nKonsequenzen in dem von der Revision geltend gemachten Sinn lassen sich\n\ndaraus nicht ziehen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-13/v-zr-217-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-13/v-zr-217-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_217-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:35.911109+00:00"}}