{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_214-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"V ZR 214/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 121 Abs. 6 a) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungsverord- nung zum Treuhandgesetz scheiterte. b) Im Sinne von § 121 Abs. 6 SachenRBerG hat eine Kommune den Kaufpreis er- halten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem ört- lichen Rat übernommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vor- schriften des Zuordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist ohne Belang.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 214/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. März 2004 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nSachenRBerG § 121 Abs. 6 \n\na) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein \nKauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März \n1990 (GBl. I S. 157) an einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungsverord-\nnung zum Treuhandgesetz scheiterte. \n\nb) Im Sinne von § 121 Abs. 6 SachenRBerG hat eine Kommune den Kaufpreis er-\nhalten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem ört-\nlichen Rat übernommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vor-\nschriften des Zuordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen \nwaren, ist ohne Belang. \n\nBGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 214/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2003 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nAm 12. März 1990 kaufte die Klägerin von dem Rat der Stadt F. \n\nfür 24.550 Mark/DDR das volkseigene Eigenheim und am 3. Mai 1990 für 5.355 \n\nMark/DDR auch das Grundstück Sp. Str. 54 in F. , das damals \n\nin Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rats der Stadt F. stand. \n\nDie Klägerin zahlte am 14. März und am 3. Mai 1990 die Kaufpreise auf das \n\nKonto des Rats der Stadt F. ein. Zum weiteren Vollzug der Verträge \n\nkam es nicht. \n\nDas Grundstück wurde durch Zuordnungsbescheid der Präsidentin der \n\nTreuhandanstalt vom 13. August 1993 als Vermögen des ehemaligen Ministe-\n\nriums für Staatssicherheit der Treuhandanstalt zugeordnet. Am 23. November \n\n1998 kaufte die Klägerin das Grundstück für 150.000 DM von der (Treuhand \n\nLiegenschaftsgesellschaft mbH (TLG). In dem von der Treuhandanstalt ge-\n\nnehmigten Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung von \n\n14.927,50 DM für den Fall, daß es der für die Treuhandanstalt handelnden \n\nTLG nicht gelinge, bis zum Ablauf des 1. März 1999 die Kaufpreise aus den \n\nVerkäufen vom 12. März und 3. Mai 1990 bei der beklagten Stadt zurückzuer-\n\nlangen. Dieser Fall trat ein. Die Klägerin zahlte den genannten Betrag; der \n\nKaufvertrag vom 23. November 1998 wurde vollzogen. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der Kaufpreise \n\naus den Kaufverträgen vom 12. März und 3. Mai 1990. Die Beklagte sieht sich \n\nnicht als passivlegitimiert an. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von \n\ndem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückwei-\n\nsung die Klägerin beantragt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage aus § 121 Abs. 6 \n\nSachenRBerG begründet. Diese Vorschrift sei auf den Fall, daß ein Verkauf \n\nnach dem Gesetz vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) aus anderen Gründen als \n\neiner Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz scheitere, entsprechend \n\nanzuwenden. Danach sei die Beklagte zur Erstattung der Kaufpreise verpflich-\n\ntet. Ihr Einwand, sie sei entreichert, sei nicht begründet, weil sie nach eigener \n\nDarstellung die Kaufpreise zur Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben ge-\n\nnutzt habe. \n\nII. \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Zahlungsan-\n\nspruch in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG zugebil-\n\nligt und sie nicht auf einen Entschädigungsantrag nach § 7a VermG verwiesen. \n\na) Der vorliegende Fall wird zwar weder von § 121 Abs. 6 SachenRBerG \n\nnoch von § 7a VermG unmittelbar erfaßt. Eine planwidrige Lücke weist insoweit \n\naber entgegen der Ansicht der Revision nicht die Entschädigungsregelung des \n\n§ 7a VermG, sondern die Haftungsregelung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG \n\nauf. \n\naa) § 7a VermG löst ein Einzelproblem bei der Anwendung des Vermö-\n\ngensgesetzes. Nach dessen § 7 erfolgt eine Rückübertragung bei Schädigun-\n\ngen durch Rechtsgeschäft nur, wenn dem Berechtigten die Erstattung der auf \n\nGrund des schädigenden Rechtsgeschäftes erbrachten Gegenleistung an den \n\nVerfügungsberechtigten aufgegeben wird. Ist die Gegenleistung aber nicht an \n\nden Berechtigten oder seinen Rechtsvorgänger erbracht worden, sondern an \n\nden Staat, so kann dem Berechtigten die Erstattung der Gegenleistung auch \n\nnicht aufgegeben werden. Für diesen Fall sieht § 7a VermG eine Entschädi-\n\ngung für die Gegenleistung durch den Entschädigungsfonds vor. Darum geht \n\nes bei Verkäufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990 nicht. Diese stellen als \n\nsolche keine Schädigung nach dem Vermögensgesetz dar. Die Zahlung des \n\nKaufpreises durch den Käufer ist auch keine Leistung durch den Verfügungs-\n\nberechtigten, sondern die Leistung eines Dritten. \n\nDie Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, daß den Käufern \n\nfehlgeschlagener Kaufverträge nach dem Gesetz vom 7. März 1990 vor Inkraft-\n\ntreten des § 121 Abs. 6 SachenRBerG ein Anspruch auf Erstattung des Kauf-\n\npreises gegen den Entschädigungsfonds in Analogie zu § 7a Abs. 1 VermG \n\neingeräumt wurde (Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 \n\nSachenRBerG Rdn. 134; Rodenbach, VIZ 1999, 1, 3). Diese Möglichkeit war in \n\nder sog. Vorabregelung des Bundesministeriums der Finanzen (Erlaß vom \n\n29. September 1993, V B 6 - VV 5450/98/93) entwickelt und auch nach Inkraft-\n\ntreten des § 121 Abs. 6 SachenRBerG nicht gänzlich aufgegeben worden (Er-\n\nlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. November 1999, V B 6 – \n\nVV 5120 – 13/99). Einzuräumen ist auch, daß man der Einfügung eines Ver-\n\nweises auf § 121 Abs. 6 SachenRBerG in § 7a Abs. 1 VermG durch das Ver-\n\nmögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) ent-\n\nnehmen kann, daß § 7a VermG gleichwohl grundsätzlich auch auf Zahlungen \n\ndurch Käufer nach dem Gesetz vom 7. März 1990 anwendbar ist (so Wittmer in \n\nEickmann aaO, § 121 SachenRBerG, Rdn. 137). Das ändert aber nichts daran, \n\ndaß gerade auch in Fällen der vorliegenden Art eine ausfüllungsbedürftige \n\nLücke bei § 121 Abs. 6 SachenRBerG und nicht bei § 7a Abs. 1 VermG be-\n\nsteht. Zum einen kommt eine Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds nur \n\nfür Verkaufsfälle in Betracht, die an einer Rückübertragung nach dem Vermö-\n\ngensgesetz scheiterten. Nur hier wäre eine Erstattungsverpflichtung des Ent-\n\nschädigungsfonds mit seinem Errichtungszweck, Entschädigung in Restituti-\n\nonsfällen zu leisten (zunächst § 29a VermG, jetzt § 9 EntschG), zu vereinba-\n\nren. Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem bestandskräftigen Be-\n\nscheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Branden-\n\nburg \n\nvom \n\n9. März 2001 hier nicht. Zum anderen ergibt sich aus der erwähnten Ergänzung \n\ndes § 7a Abs. 1 VermG, daß eine Entschädigung auch im Anwendungsbereich \n\ndes Vermögensgesetzes nur gewährt werden darf, wenn ein Erstattungs-\n\nanspruch gegen die eigentlich bereicherte Gebietskörperschaft nicht besteht \n\noder, so der erwähnte Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. \n\nNovember 1999, wenn ein solcher Anspruch nicht zu realisieren ist. \n\nbb) Eine ausfüllungsbedürftige Lücke besteht bei den anderen Käufen \n\nnach dem Gesetz vom 7. März 1990 vielmehr im Zuordnungsrecht und in der \n\nder Sache nach als Zuordnungsrecht zu qualifizierenden Haftungsregelung des \n\n§ 121 Abs. 6 SachenRBerG. \n\nFür grundstücksbezogene Verbindlichkeiten haftet nach den allgemei-\n\nnen Grundsätzen des Zuordnungsrechts derjenige, dem das Grundstück zuge-\n\nordnet wird, auf das sich die Verbindlichkeit bezieht (vgl. BGHZ 128, 393, 399 \n\nf.; 145, 145, 148; Urt. v. 28. Juni 1995, VIII ZR 250/94, MDR 1996, 429; \n\nBVerwG, Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 4 und 428.2 § 1a VZOG Nr. 7; §§ 1a, 11 \n\nAbs. 2 Satz 1 VZOG). Das würde grundsätzlich auch für Verbindlichkeiten aus \n\neinem Kauf nach dem Gesetz vom 7. März 1990 gelten. Wird aber das Grund-\n\nstück ausnahmsweise einem anderen übertragen, ohne daß die Verbindlichkeit \n\nübergeht, etwa bei einer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz oder in \n\ndem hier vorliegenden Fall einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungs-\n\nverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I S. 1465, \n\ngeändert durch die Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl. II S. 1239), \n\ndann stellt sich die Frage, wer für die aus dem Scheitern des Vertrags folgende \n\nErstattungsforderung aus § 356 ZGB haftet. Eine solche Forderung könnte von \n\ndem zu erfüllen sein, dem der Erlös zugefallen ist; sie könnte aber auch \n\nschuldnerlos geworden sein. Diese Unsicherheit bei der Feststellung des \n\nSchuldners, aber auch den denkbaren Fortfall jeglichen Schuldners wollte der \n\nGesetzgeber bei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990 vermeiden (Czub \n\nin: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 \n\nRdn. 178). \n\nb) Die angestrebte Klärung der Rechtslage ist dem Gesetzgeber mit \n\n§ 121 Abs. 6 SachenRBerG nur unvollkommen gelungen. Die Frage der Haf-\n\ntung für den Erstattungsanspruch aus einem gescheiterten Kauf nach dem Ge-\n\nsetz vom 7. März 1990 stellt sich nicht nur bei dem gesetzlich geregelten Fall \n\neines Kaufs, der einen Anspruch auf Ankauf der zurückübertragenen Immobilie \n\nnach § 121 Abs. 1 oder 2 SachenRBerG auslöst. Sie stellt sich in gleicher Wei-\n\nse auch bei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990, die nach den Stichta-\n\ngen des § 121 Abs. 1 und 2 SachenRBerG geschlossen wurden und deshalb \n\nkeine Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auslösen, sowie \n\nbei Käufen nach dem Gesetz vom 7. März 1990, die aus anderen Gründen als \n\neiner Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz gescheitert sind. Einen \n\nsachlichen Grund für das Fehlen einer dem § 121 Abs. 6 SachenRBerG ent-\n\nsprechenden Regelung für diese Fallgruppen gibt es nicht. Der Grund für das \n\nFehlschlagen dieser Käufe rechtfertigt zwar eine unterschiedliche Behandlung \n\nbei der Einräumung von Erwerbsansprüchen. Für die Sicherung des durch das \n\nFehlschlagen entstandenen Rückzahlungsanspruchs des Käufers besagen die \n\nunterschiedlichen Gründe hingegen nichts. Daß der Kaufpreis nach Bereiche-\n\nrungsgrundsätzen zu erstatten ist, nachdem es zum Vollzug des Kaufvertrags \n\nnicht (mehr) kommen konnte, kann in keiner Fallgruppe zweifelhaft sein. Die \n\nrechtliche Absicherung ist aber nur teilweise erfolgt. \n\nc) Diese Lücke entspricht nicht dem Regelungsplan des Gesetzgebers. \n\nDer Gesetzgeber hatte eine umfassende Absicherung der Käufer nach dem \n\nGesetz vom 7. März 1990 schaffen wollen. Bei Schaffung des dazu bestimmten \n\n§ 121 Abs. 6 SachenRBerG hat der Gesetzgeber seinen Blick indes ungewollt \n\nauf die Fälle verengt, in denen er einen Ankaufsanspruch nach Maßgabe des \n\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes eingeführt hat. Das führte dazu, daß die \n\nRegelung nur diese Fälle ausdrücklich erfaßte, die anderen Fallgruppen aber \n\nüberging. Daß der Erstattungsanspruch der Käufer auch in diesen anderen \n\nFallgruppen abgesichert werden sollte, belegen die Argumente, die für § 121 \n\nAbs. 6 SachenRBerG angeführt werden. Die Erfüllung der Verträge sei durch \n\ndie Rückübertragung unmöglich geworden. Die vorgesehene Haftung der \n\nKommunen beruhe nicht auf einer Rechts- oder Funktionsnachfolge, sondern \n\nauf dem „rechtsgrundlosen Erwerb der Gegenleistung“ (BT-Drucks 12/5992 \n\nS. 207 zu § 120a Abs. 4). Diese Begründung kann eine Beschränkung der Vor-\n\nschrift auf die geregelten Fälle ersichtlich nicht begründen. Sie zeigt im Gegen-\n\nteil, daß der Erstattungsanspruch in allen Fallgruppen abgesichert und keine \n\nRegelung geschaffen werden sollte, die sich auf die Anwendungsfälle des \n\n§ 121 Abs. 1 oder 2 SachenRBerG beschränkte und diesen bloß zuordnungs-\n\nrechtlich abrundete. \n\nd) Wie der Gesetzgeber reagiert hätte, hätte er diese Lücke wahrge-\n\nnommen, wird in der Literatur, soweit die Frage dort behandelt wird, unter-\n\nschiedlich beurteilt. Während Wiese (VIZ 1996, 184, 186) eine Analogie ab-\n\nlehnt, sprechen sich Czub (in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbe-\n\nreinigung, § 121 SachenRBerG Rn. 173) und Wittmer (in: Eickmann, Sachbe-\n\nreinigungsgesetz § 121 Rdn. 132 f.) für eine entsprechende Anwendung der \n\nVorschrift aus. Dieser zweiten Ansicht ist zuzustimmen. Schon die Begründung \n\nder Vorschrift weist über die geregelten Fälle hinaus. Mit ihr zeigt der Gesetz-\n\ngeber selbst, daß sich die Frage in den anderen Fällen in gleicher Weise stellt \n\nund daß es keinen Grund gibt, sie dort anders zu beantworten. Das Bedürfnis \n\nnach einer Absicherung stellte sich zudem gerade bei den Käufen, die keine \n\nAnsprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auslösen. Während in \n\nden von der Vorschrift unmittelbar erfaßten Fällen den Käufern ein Anspruch \n\nauf Ankauf des Grundstücks zum halben Bodenwert eingeräumt wurde, \n\nverblieb den Käufern in den anderen Fällen nur der Rückforderungsanspruch, \n\nmit dem sie nicht ausfallen sollten. Ein solcher Ausfall läßt sich nur durch eine \n\nentsprechende Anwendung des § 121 Abs. 6 SachenRBerG sicher vermeiden. \n\nDieser Gestaltungswille des Gesetzgebers wird auch durch sein späteres Vor-\n\ngehen bestätigt. Mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Okto-\n\nber 1998 hat er durch eine entsprechende Ergänzung des § 7a Abs. 1 VermG \n\ndem Bereicherungsausgleich nach § 121 Abs. 6 SachenRBerG den Vorrang \n\nvor einer Entschädigung nach § 7a VermG eingeräumt. Das baut gedanklich \n\nauf der Vorstellung auf, daß ein solcher Bereicherungsausgleich auch in allen \n\nrelevanten Fällen gesichert ist. \n\n2. In entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG \n\nist die Beklagte zur Erstattung der Kaufpreise indessen nur verpflichtet, wenn \n\nsie die „Gemeinde oder Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat,“ \n\nist. \n\na) Welche der heute in den neuen Ländern bestehenden Gebietskörper-\n\nschaften mit dieser Formulierung angesprochen wird, wird unterschiedlich ge-\n\nsehen. Wittmer (in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 Sa-\n\nchenRBerG Rdn. 127) meint, es sei, jedenfalls bei Verkäufen durch die örtli-\n\nchen Räte, immer die Gemeinde, die heute im Gebiet des seinerzeit tätig ge-\n\nwordenen \n\nörtlichen Rats \n\nbesteht. Demgegenüber \n\nverweist Czub \n\n(Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz; Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121 Sa-\n\nchenRBerG Rdn. 179) auf die Zuordnungsvorschriften. Weder der einen noch \n\nder anderen Meinung ist zu folgen. Der Gesetzgeber ist bei Schaffung der Re-\n\ngelung davon ausgegangen, daß die Verkäufe nach dem Gesetz vom 7. März \n\n1990 nach der Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Verkauf \n\nvolkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungs-\n\nzwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 590) abgewickelt worden sind (BT-\n\nDrucks. 12/5992 S. 207). Nach deren § 5 Abs. 3 sollten die Einnahmen aus \n\nsolchen Verkäufen den örtlichen Räten als außerplanmäßigen Einnahmen \n\nverbleiben. Daß diese außerplanmäßigen Einnahmen bei Entstehen der kom-\n\nmunalen Gebietskörperschaften durch die Kommunalverfassung vom 17. Mai \n\n1990 (GBl. I S. 255) am 17. Mai 1990 (§ 103 Kommunalverfassung) noch vor-\n\nhanden und von den heutigen Kommunen als Kassenbestände übernommen \n\nwurden, kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Die Durchführungs-\n\nbestimmung vom 19. Dezember 1973 ist mit § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom \n\n7. März 1990 aufgehoben und auf Grund von § 7 dieses Gesetzes durch die \n\nDurchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäu-\n\nde vom 15. März 1990 (GBl. I S. 158) abgelöst worden, die eine dem § 5 Abs. 3 \n\nder Durchführungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 inhaltlich entspre-\n\nchende Regelung nicht (mehr) enthielt. Außerdem war § 5 Abs. 3 der Durchfüh-\n\nrungsbestimmung vom 19. Dezember 1973 schon längere Zeit vor ihrer förmli-\n\nchen Aufhebung systematisch unterlaufen worden. Die voraussichtlichen Ein-\n\nnahmen aus Gebäudeverkäufen wurden nämlich geschätzt und die den örtli-\n\nchen Räten zustehenden Zuweisungen aus dem Staatshaushalt der DDR um \n\ndiesen Betrag gekürzt (Wiese VIZ 1996, 184, 185; Czub aaO. Rdn. 184; Witt-\n\nmer aaO Rdn. 130). Die Verkaufseinnahmen verblieben den örtlichen Räten \n\nalso in aller Regel nicht. Sie waren vielmehr schon abgeführt, bevor sie einge-\n\nnommen worden waren. Allerdings muß das nicht in allen Fällen so gewesen \n\nsein. Die Verkaufserlöse des Jahres 1990 werden häufig über den Schätzun-\n\ngen auf der Grundlage der Vorjahreszahlen gelegen haben, weil die Verkäufe \n\nangesichts der kommenden Wiedervereinigung sprunghaft und in einem Maß \n\nangestiegen waren, daß sie von den örtlichen Räten nicht mehr bewältigt wer-\n\nden konnten. Deshalb hat die heute auf dem Gebiet des beim Verkauf tätig ge-\n\nwordenen früheren örtlichen Rates bestehende Kommune den Kaufpreis im \n\nSinne von § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG (analog) nur erhalten, wenn und \n\nsoweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem örtlichen Rat über-\n\nnommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vorschriften des Zu-\n\nordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist dabei \n\nnach Wortlaut und Zweck der Vorschrift ohne Belang. \n\nb) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Diese \n\nPrüfung kann der Senat aber nachholen, da insoweit ein Geständnis der Be-\n\nklagten vorliegt. \n\nDie Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 1999 mitgeteilt, \n\ndie „kausalen“ Einnahmen seien zur Bewältigung der Selbstverwaltungsaufga-\n\nben genutzt worden, da die Beklagte im Jahre 1990 weder vom Landkreis noch \n\nvom Land Brandenburg Finanzausstattung erhalten habe. Dieser Äußerung ist \n\nzu entnehmen, daß die Beklagte die Zahlungen der Klägerin auf das Konto des \n\nvormaligen Rates der Stadt F. tatsächlich erhalten hat. Anders hätte \n\nsie selbst das Geld nicht für Selbstverwaltungsaufgaben verwenden können. \n\nSelbstverwaltungsaufgaben hat es in der früheren DDR auch erst von der Wie-\n\ndereinführung der Kommunalen Selbstverwaltung durch die Kommunalverfas-\n\nsung vom 17. Mai 1990 an gegeben. \n\nDas Schreiben der Beklagten kann entgegen ihrer Ansicht auch verwer-\n\ntet werden. Die Beklagte hat zwar im Rechtsstreit den Erhalt der Gelder bestrit-\n\nten, aber auf Seite 4 der Klageerwiderung vom 10. Oktober 2001 ausdrücklich \n\nerklärt, die in diesem Schreiben enthaltenen Angaben seien zutreffend, und auf \n\nder Grundlage dieser Erwiderung auch verhandelt. Dieses Geständnis hat sie \n\nim weiteren Verlaufe des Rechtsstreits nicht widerrufen. Sie hat nicht einmal \n\nvorgetragen, daß dieses Geständnis unrichtig oder das Schreiben anders zu \n\nverstehen sei. \n\nc) Das Berufungsgericht hat schließlich auch eine Entreicherung der Be-\n\nklagten nach § 121 Abs. 6 Satz 1 SachenRBerG, § 818 Abs. 3 BGB mit Recht \n\nverneint. \n\nDie Beklagte hat der Klägerin nämlich in ihrem erwähnten Schreiben \n\nvom 10. Mai 1999 mitgeteilt, die Einnahmen seien für Selbstverwaltungsaufga-\n\nben verbraucht worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten läßt sich mit die-\n\nsem Hinweis eine Entreicherung nicht begründen. Eine Kommune hat nämlich \n\nnicht nur das Recht, ihre Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich \n\nzu regeln. Sie ist zur Wahrnehmung dieser Aufgaben gegenüber den Bürgern \n\nauch verpflichtet. Deshalb erspart sie Aufwendungen, wenn sie finanzielle Mit-\n\ntel \n\nfür Selbstverwaltungsaufgaben verwendet, die sie einem anderen \n\nzurückzuerstatten hat. Sie bleibt im Umfang der ersparten Aufwendungen \n\nbereichert. Ob eine Bereicherung entfiele, wenn die Beklagte ohne die \n\nvereinnahmten Kaufpreise aus den Kaufverträgen der Klägerin mit dem Rat der \n\nStadt F. im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung andere \n\nSchwerpunkte gesetzt und bestimmte Ausgaben nicht getätigt hätte, bedarf hier \n\nkeiner Entscheidung. Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen; der \n\nvergleichsweise geringe Umfang der Kaufpreise läßt eine solche Maßnahme \n\nauch nicht erwarten. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/v-zr-214-03","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":23},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":12},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EntschG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/v-zr-214-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_214-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:08.567130+00:00"}}