{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_205-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-01-23","aktenzeichen":"V ZR 205/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 205/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n23. Januar 2004\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,\n\nDr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2003\n\naufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nPotsdam vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte steht seit dem 12. Juli 1993 als Eigentümerin eines mit ei-\n\nnem Pfarrhaus bebauten Grundstücks in L. im Grundbuch. Die klagende\n\nKirchengemeinde beansprucht dieses Grundstück für sich.\n\n1879 wurde für das Grundstück das Grundbuch neu angelegt und die\n\nGemeinde L. als Eigentümerin eingetragen. Später wurde aufgrund eines\n\nGerichtsurteils in Abteilung II des Grundbuchs für das Diakonat L. ein\n\nNutzungsrecht eingetragen. Genutzt wurde das Haus spätestens seit dem\n\n19. Jahrhundert von einem Pfarrer der Kirchengemeinde zu Wohnzwecken. Ob\n\nes auch anderen kirchengemeindlichen Zwecken diente, ist zwischen den\n\nParteien streitig.\n\nVersuche der Klägerin in den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts,\n\ngestützt auf die Verordnung der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg\n\nüber das Kirchenpatronatsrecht vom 9. Februar 1946 im Wege der Grund-\n\nbuchberichtigung als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen zu werden,\n\nscheiterten. Stattdessen wurde 1959 das zu ihren Gunsten eingetragene Nut-\n\nzungsrecht gelöscht und Volkseigentum eingetragen, ohne daß eine Enteig-\n\nnung vorgenommen worden wäre und ohne daß die Voraussetzungen einer\n\nEnteignung vorgelegen hätten. Rechtsträger war der VEB Gebäudewirtschaft\n\nL. .\n\nDie Beklagte wurde 1990 gegründet. Das Stammkapital wird zu 100 %\n\nvon der Stadt L. gehalten, die die Grundstücke, u.a. das hier streitige\n\nGrundstück, mit notariellem Vertrag vom 2. September 1992 in die Beklagte\n\neingebracht hat.\n\nMit Bescheid vom 18. August 1993 stellte die zuständige Oberfinanzdi-\n\nrektion fest, daß das Grundstück nach dem Einigungsvertrag in das Eigentum\n\nder Stadt L. übergegangen sei. Ein Restitutionsverfahren verlief für die\n\nKlägerin erfolglos.\n\nSie ist der Auffassung, daß ihr das Grundstück zustehe, und hat in er-\n\nster Instanz die Übertragung des Eigentums, hilfsweise ihre Eintragung als Ei-\n\ngentümerin im Wege der Grundbuchberichtigung, verlangt. Das Landgericht\n\nhat unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die\n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht auch den Hilfsantrag ab-\n\ngewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die\n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, nach ihrem in er-\n\nster Instanz gestellten Hauptantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt die\n\nZurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat über den Hauptantrag nicht befunden, da es\n\nihn mangels Anschlußberufung der Klägerin als nicht mehr verfolgt angesehen\n\nhat. Den Hilfsantrag hat es mit der Begründung abgewiesen, daß das Grund-\n\nbuch nicht unrichtig sei. Zwar habe die Klägerin das Eigentum an dem Grund-\n\nstück mit Inkrafttreten des Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronats-\n\nrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemein-\n\nden vom 9. Februar 1946 (VOBl. 1946, S. 101) erlangt. Sie habe es jedoch an\n\ndie Beklagte verloren, da die Stadt L. darüber im Rahmen der Gründung\n\nder Beklagten zugunsten dieser verfügt habe. Diese Verfügung sei nach\n\nArt. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1a VZOG wirksam.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ge-\n\ngen die Beklagte ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, da\n\nsie Eigentümerin des Pfarrhausgrundstücks ist und die Beklagte zu Unrecht als\n\nEigentümerin eingetragen ist. Auf den in der Revisionsinstanz nur hilfsweise\n\nverfolgten ursprünglichen Hauptantrag der Klägerin kommt es folglich nicht an.\n\n1. Die Revision greift die ihr günstige Annahme des Berufungsgerichts\n\nnicht an, daß die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück nach Art. IV der\n\nVerordnung über das Kirchenpatronatsrecht erworben hat. Diese Auffassung\n\nbegegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat her-\n\nausgearbeitet, daß der Verordnung eigentumszuweisende Wirkung zukam,\n\nsoweit Gebäude und Grundstück kirchlichen Zwecken gewidmet waren. Es ist\n\nnicht zu beanstanden, daß es diese Widmung aufgrund einer für die Klägerin\n\nstreitenden Vermutung als gegeben angesehen hat. Der dagegen gerichtete\n\nEinwand der Revisionserwiderung, die Vermutung stütze sich auf eine lediglich\n\nverwaltungsinterne Vorschrift, der keine rechtliche Außenwirkung zukomme,\n\ngreift nicht durch. Richtig ist, daß die \"Anweisung zur Ausführung der Verord-\n\nnung über das Kirchenpatronatsrecht ... vom 9. Februar 1946\" unter IV be-\n\nstimmt, daß bei Nutznießungsrechten aus alter oder älterer Zeit eine Vermu-\n\ntung für eine kirchliche Widmung spreche. Diese Anweisung richtet sich aller-\n\ndings nur an die mit der Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatro-\n\nnatsrecht befaßten Stellen. Sie kann daher für außenstehende Dritte keine ge-\n\nsetzliche Vermutung begründen. Darin besteht aber auch nicht ihr Regelungs-\n\nzweck. Sie will, richtig verstanden, keinen Tatbestand schaffen, an den sich\n\nmateriellrechtliche Folgen knüpfen ließen. Sie gibt nur einen Erfahrungssatz\n\nwieder, der ohnehin besteht, und macht ihn zum Gegenstand einer Verwal-\n\ntungsanweisung. Gäbe es die Anweisung nicht, gälte nichts anderes. Aus dem\n\nUmstand, daß für das Diakonat L. - wie das Berufungsgericht zutreffend\n\ndargelegt hat - ein Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen war, das im Zeit-\n\npunkt der Geltung der Kirchenpatronatsverordnung noch fortbestand, kann der\n\nSchluß gezogen werden, daß Grundstück und Gebäude öffentlich-rechtlich für\n\nkirchliche Zwecke gewidmet waren. Wem ein Nutzungsrecht verliehen ist, der\n\nnutzt in aller Regel aufgrund dieses Rechts, nicht aufgrund privatrechtlicher\n\nVerträge, etwa aufgrund eines Mietvertrages. Daß diese auf der Lebenserfah-\n\nrung beruhende Vermutung durch besondere Umstände erschüttert wäre, hat\n\ndas Berufungsgericht zutreffend verneint.\n\n2. Nicht zu folgen ist ihm hingegen, soweit es davon ausgeht, daß\n\nArt. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1a VZOG die Stadt\n\nL. dazu berechtigt habe, mit Wirkung gegen die Klägerin über das in ih-\n\nrem Eigentum stehende Grundstück zu verfügen. Aus den von dem Berufungs-\n\ngericht an sich nicht übersehenen Entscheidungen des Senats ergibt sich das\n\nGegenteil.\n\na) Der Senat hatte zu der früheren Fassung des § 8 VZOG (in der Fas-\n\nsung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes) entschieden, daß dem\n\nVerfügungsbefugten damit nicht die Rechtsmacht verliehen wurde, wirksam\n\nüber nicht entstandenes Volkseigentum zu verfügen. Nur wenn Volkseigentum\n\nbestand, ermächtigte die Vorschrift zu Verfügungen; anderenfalls verlieh sie\n\ndem Adressaten nur die Stellung eines Buchberechtigten, und Dritte konnten\n\nnur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberech-\n\ntigten (§ 892 BGB) Eigentum erwerben (Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96,\n\nWM 1998, 1832 = VIZ 1998, 519). Diese Auffassung hat der Senat mit Urteil\n\nvom 27. November 1998 (V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748 f. = VIZ 1999, 161,\n\n162 f.) bestätigt und zugleich dargelegt, daß die durch das Wohnraummoderni-\n\nsierungssicherungsgesetz geschaffene neue Fassung des § 8 Abs. 1 VZOG\n\nabweichend vom bisherigen Recht - verfassungsrechtliche Bedenken hier au-\n\nßer acht lassend - eine Verfügungsmacht auch für den Fall begründet, daß\n\nVolkseigentum zwar im Grundbuch eingetragen, aber nicht zur Entstehung ge-\n\nlangt war. Ferner hat er ausgeführt, daß eine unter der Geltung der alten Ge-\n\nsetzesfassung, ebenso unter der noch älteren des § 6 VZOG, unwirksame\n\nVerfügung nicht mit Inkrafttreten der Neufassung geheilt werden konnte.\n\nb) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Für\n\nden hier vorliegenden Fall, der sich noch unter der Geltung des § 6 VZOG a.F.\n\nzugetragen hat, bedeutet dies, daß entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts § 8 Abs. 1 VZOG n.F. nicht anwendbar ist und folglich die Stadt L. \n\nnicht zur Verfügung berechtigt hat. Auf Art. 233 Abs. 2 Satz 1 EGBGB allein\n\nkann dies ebensowenig gestützt werden, da dort gerade vorausgesetzt wird,\n\ndaß Volkseigentum zur Entstehung gelangt war (Senat, Urt. v. 27. November\n\n1998 aaO).\n\n3. Daß die Beklagte das Eigentum nicht gutgläubig gem. § 892 BGB er-\n\nworben hat, hat schon das Landgericht zutreffend dargelegt. Hierauf kann ver-\n\nwiesen werden. Auch die Revisionserwiderung gründet ihren Rechtsstandpunkt\n\nnicht auf einen solchen Erwerbstatbestand.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nTropf Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_205-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-23/v-zr-205-03","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_205-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_205-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-23/v-zr-205-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_205-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:42.796146+00:00"}}