{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_180-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"V ZR 180/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grund- stückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschul- densunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 180/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 906 Abs. 2 Satz 2\n\nBeeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grund-\n\nstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter\n\nder von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschul-\n\ndensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai\n\n2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten er-\n\nkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte betreibt als Mieter im zweiten Obergeschoß eines Ärzte-\n\nhauses eine Arztpraxis. Über die Osterfeiertage 1999 platzte in dieser Praxis\n\nein Zuleitungsschlauch zu einem Waschbecken. Infolgedessen kam es in den\n\ndarunter liegenden Räumen, in denen die bei der Klägerin versicherten Ärzte,\n\nebenfalls als Mieter, eine Gemeinschaftspraxis für Oralchirurgie betreiben, zu\n\neinem Wassereinbruch. Hierbei entstanden Schäden an den Räumlichkeiten\n\nund am Inventar, derentwegen die Klägerin Versicherungsleistungen in Höhe\n\nvon 190.915,46 DM erbracht hat. Aus übergegangenem Recht verlangt sie die-\n\nsen Betrag von dem Beklagten erstattet.\n\nDas Landgericht hat der Klage durch Grundurteil stattgegeben. Die Be-\n\nrufung des Beklagten ist bis auf einen Betrag von 2.900 DM, der für die Erstel-\n\nlung eines Untersuchungsberichts zur Frage der Schadensursache und der\n\nVerantwortlichkeit ausgegeben wurde, ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem\n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des\n\nRechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe aus übergegangenem\n\nRecht (§ 67 Abs. 1 VVG) ihrer Versicherungsnehmer in entsprechender An-\n\nwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsan-\n\nspruch gegen den Beklagten zu. Dieser von der Rechtsprechung entwickelte\n\nverschuldensunabhängige Anspruch sei wegen vergleichbarer Interessenlage\n\nauch auf den vorliegenden Fall anwendbar, in dem die Störung des Besitzes\n\nder Versicherungsnehmer der Klägerin aus einer Quelle herrühre, die sich in\n\neiner anderen Einheit des Gebäudes auf demselben Grundstück befinde.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, ins-\n\nbesondere des Senats, ist ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach\n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen\n\nseiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grund-\n\nstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh-\n\nmenden Beeinträchtigung überschreiten, sofern der davon betroffene Eigentü-\n\nmer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen nach § 1004\n\nAbs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (Senat, BGHZ 142, 66, 67 f. m.w.N.; Urt.\n\nv. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, 1732, 1733). Wie das Berufungs-\n\ngericht zutreffend annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer\n\nStoffe beschränkt, sondern erfaßt u.a. auch die Störung durch sogenannte\n\nGrobimmissionen, wie etwa Wasser (vgl. Senat, BGHZ 142, 66). Er steht au-\n\nßerdem nicht nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern auch dem\n\nBesitzer, dessen Abwehranspruch aus § 862 Abs. 1 BGB aus tatsächlichen\n\nGründen nicht geltend gemacht werden konnte (Senat, Urt. v. 23. Februar\n\n2001, V ZR 389/99, NJW 2001, 1865, 1866 m.w.N.). Schließlich kann auch der\n\nBenutzer des Grundstücks, von dem die Emissionen ausgehen, zum Ausgleich\n\nverpflichtet sein; die Eigentumsverhältnisse sind für die Störereigenschaft nicht\n\nentscheidend (vgl. Senat, BGHZ 113, 384, 392 m.w.N.). Der Umstand, daß we-\n\nder die Versicherungsnehmer der Klägerin noch der Beklagte Grundstücksei-\n\ngentümer sind, steht daher einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch\n\nprinzipiell nicht entgegen.\n\n2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der vorliegende Fall eine\n\nweitere Besonderheit aufweist. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung\n\nkann zwar auch ein Besitzer eines Grundstücks einen nachbarrechtlichen Aus-\n\ngleichsanspruch haben, und ein solcher Anspruch kann auch gegen den Besit-\n\nzer eines Grundstücks gerichtet werden. Doch ist nicht darauf verzichtet wor-\n\nden, daß die Störung - wie es dem unmittelbaren Anwendungsbereich des\n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht - von einem anderen Grundstück herrührt.\n\nDenkbar ist danach, daß der Besitzer eines Grundstücks gegen den Besitzer\n\neines anderen Grundstücks den Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB\n\ngeltend machen kann. Hier ist das Wasser hingegen nicht von einem anderen\n\nGrundstück in den befriedeten Bereich der Versicherungsnehmer der Klägerin\n\neingedrungen, sondern lediglich von einem anderen Teil desselben Grund-\n\nstücks. Voraussetzung für die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs auch in\n\ndiesem Fall ist daher, daß dessen Grundsätze auf Beeinträchtigungen entspre-\n\nchend angewendet werden können, die von einer Wohnung innerhalb dessel-\n\nben Grundstückseigentums auf eine andere Wohnung einwirken. Dies ist ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.\n\na) Sein Ergebnis kann insbesondere nicht auf die von ihm zitierten Ent-\n\nscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 17 und BGH, Urt. v. 14. April\n\n1954, VI ZR 35/53, VersR 1954, 288) gestützt werden.\n\naa) In dem der Entscheidung BGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Fall hat\n\nder Bundesgerichtshof einem Grundstückseigentümer einen bürgerlich-\n\nrechtlichen Ausgleichsanspruch zugesprochen, der aus übergeordneten Inter-\n\nessen zur Duldung einer unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gas\n\ndurch ein Energieversorgungsunternehmen gehalten war und dadurch in der\n\nNutzung seines Grundstücks zum Tonabbau beeinträchtigt wurde. Dem Um-\n\nstand, daß es hier an einer von einem anderen Grundstück herrührenden Be-\n\neinträchtigung fehlt, hat der Bundesgerichtshof keine entscheidende Bedeu-\n\ntung beigemessen. Maßgeblich war für ihn der besondere Charakter des un-\n\nterirdischen Eingriffs, der auch eine Enteignung gegen angemessene Entschä-\n\ndigung ermöglicht gehabt hätte (BGH, aaO S. 19 ff.), sowie die Tatsache, daß\n\nder Unterschied zu einer Beeinträchtigung von einem benachbarten Grund-\n\nstück aus lediglich darin lag, daß statt horizontal vertikal eingegriffen wurde\n\n(BGH, aaO S. 24).\n\nAus dieser besonderen Konstellation kann nicht allgemein darauf ge-\n\nschlossen werden, daß jede Beeinträchtigung verschiedener Nutzer eines\n\nGrundstücks untereinander zum Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB füh-\n\nren kann. In dem Fall BGHZ 110, 17 geht es, wie in § 906 Abs. 2 grundsätzlich\n\ngeregelt, um einen von außen kommenden Eingriff in ein fremdes Grundstück.\n\nHier mag ein Ausgleichsanspruch schon mit Rücksicht auf den enteigungsähn-\n\nlichen Charakter des Eingriffs naheliegen, der sich zudem jeder sonst mögli-\n\nchen schadensersatzrechtlichen Lösung entzieht, da die unterirdische Spei-\n\ncherung zulässig war. Im übrigen wird das Gas von außen unter Druck einge-\n\nspeist, wobei es wertungsmäßig keinen Unterschied macht, ob dies direkt ge-\n\nschieht oder von einem Nachbargrundstück aus.\n\nIm konkreten Fall ist es strukturell anders. Es geht nicht um die Beein-\n\nträchtigung eines Grundstückseigentümers (oder -benutzers) von außen, son-\n\ndern um einen Konflikt zweier Nutzer desselben Grundstücks, um die Beein-\n\nträchtigung des einen durch den anderen, durch Immissionen, die von dem ei-\n\nnen Nutzungsbereich auf den anderen einwirken. Mit dem der Entscheidung\n\nBGHZ 110, 17 zugrunde liegenden Konflikt hat das nichts zu tun.\n\nbb) In der Entscheidung aus dem Jahre 1954 (VI ZR 35/53, VersR 1954,\n\n288) hat der VI. Zivilsenat allerdings die Grundsätze des § 906 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB auf das Verhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für anwend-\n\nbar erklärt, soweit es um die Bestimmung der Grenzen dessen geht, was ein\n\nMieter an Geräuschen hinnehmen muß, die von den Räumen eines anderen\n\nMieters ausgehen. Eine nähere Begründung dazu fehlt. Die Entscheidungen\n\ndes Reichsgerichts, auf die der Bundesgerichtshof verweist, stellen bei ge-\n\nnauerer Sicht nur eine in verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte Entschei-\n\ndung dar (RG HRR 1931 Nr. 1219 = JW 1932, 2984 Nr. 11, dort nur Leitsatz),\n\nin der die entsprechende Anwendung ebenfalls nicht begründet wird. Unab-\n\nhängig davon wird aber auch nur deutlich, daß nach Auffassung des Bundes-\n\ngerichtshofs die Grenzen der Duldungspflicht nach den in § 906 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB festgelegten Kriterien ermittelt werden können. Ob zwischen Mietern des-\n\nselben Hauses auch ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in\n\nBetracht kommen kann, erörtert der Bundesgerichtshof nicht und stützt den\n\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB, freilich\n\nauch schon in Ermangelung einer Regelung des verschuldensunabhängigen\n\nAnspruchs überhaupt. Diese wurde erst später als Absatz 2 Satz 2 in die Vor-\n\nschrift eingefügt.\n\nb) Eine entsprechende Anwendung der von der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum verschuldensunabhängigen\n\nnachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist\n\nauch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt.\n\naa) Soweit eine entsprechende Anwendung des § 906 BGB auf das\n\nVerhältnis von Mietern eines Hauses untereinander für möglich erachtet wird,\n\ngeschieht dies zumeist pauschal, ohne näheres Eingehen auf die Vorausset-\n\nzungen einer Analogie (vgl. BGH, Urt. v. 14. April 1954, VI ZR 35/53,\n\nVersR 1954, 288; OLG München, NJW-RR 1992, 1097, ohnehin nur als Hilfs-\n\nerwägung; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 107). Außerdem steht im\n\nVordergrund die Überlegung, die in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB niedergelegten\n\nKriterien zur Bestimmung von Grenzen der nachbarlichen Duldungspflicht auf\n\neine Mietergemeinschaft entsprechend anzuwenden. Die Gewährung eines\n\nAusgleichsanspruchs analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht - soweit ersicht-\n\nlich - nur das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von dem Berufungsgericht\n\nangeführten Entscheidung.\n\nbb) Solche Erwägungen lassen außer Betracht, daß es an einer die\n\nAnalogie rechtfertigenden ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke fehlt.\n\n§ 906 BGB ist Teil des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts der §§ 905\n\nbis 924 BGB (Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 3; Erman/Hagen/Lorenz, BGB,\n\n10. Aufl., § 906 Rdn. 1; weiter demgegenüber MünchKomm-BGB/Säcker,\n\n3. Aufl., § 906 Rdn. 1, 138: nicht auf das Nachbarverhältnis beschränkt). Der\n\nvon Absatz 2 Satz 2 der Norm gewährte Ausgleichsanspruch und seine Fort-\n\nentwicklung durch die Rechtsprechung hat seine Grundlage im nachbarlichen\n\nGemeinschaftsverhältnis (Senat, BGHZ 38, 61, 64; BGHZ 113, 384, 391). Er ist\n\nTeil des Interessenausgleichs, der für eine sachgerechte Nutzung von\n\nGrundstücken im nachbarlichen Raum unerläßlich ist (vgl. Erman/Hagen/Lo-\n\nrenz, § 906 Rdn. 1; vgl. auch Senat, BGHZ 38, 61, 63 f.; MünchKomm-\n\nBGB/Säcker, § 906 Rdn. 1). In einem solchen grundstücksbezogenen Rege-\n\nlungszusammenhang sind Normen, die das Verhältnis von Mietern untereinan-\n\nder regeln, nicht zu erwarten. Sie könnten auch nicht an dem Gedanken der\n\nBeschränkung der Eigentümerrechte nach § 903 BGB anknüpfen, um den es\n\nbei § 906 BGB, allgemein gefaßt, geht (vgl. Erman/Hagen/Lorenz aaO), son-\n\ndern müßte im Mietrecht angesiedelt werden. Daß das Verhältnis der Mieter\n\nuntereinander keine Berücksichtigung in § 906 BGB gefunden hat, kann daher\n\nnicht als planwidrige Lücke angesehen werden. Daß es auch im Mietrecht kei-\n\nne Normen gibt, die einen Interessenausgleich bezwecken, stellt ebenfalls kein\n\nRegelungsdefizit dar, das durch eine analoge Anwendung nachbarrechtlicher\n\nVorschriften, insbesondere durch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, behoben werden\n\nkönnte. Dem Gesetzgeber kann nicht verborgen geblieben sein, daß es zwi-\n\nschen Mietern Streit um beeinträchtigende Immissionen geben kann und in der\n\nPraxis auch gibt. Wenn er gleichwohl zur Regelung dieses Konflikts keine dem\n\nCharakter des § 906 BGB entsprechende Vorschriften geschaffen hat, so kann\n\ndaraus nur gefolgert werden, daß er eine Regelung für entbehrlich, möglicher-\n\nweise auch für sachlich fragwürdig, gehalten hat, nicht aber, daß ihm ein dem\n\nRegelungskonzept zuwiderlaufender Fehler in Form einer Gesetzeslücke an-\n\nzulasten ist.\n\nDagegen spricht auch, daß es einer spezifischen Regelung nicht bedarf.\n\nDie Grenzen, die ein Mieter bei der Nutzung der gemieteten Räume einzuhal-\n\nten hat, ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis zum Vermieter, das häufig\n\nnäher ausgestaltete Verhaltensregeln in Hausordnungen, die Bestandteil des\n\nMietvertrages sind, bereithält. Solche Regelungen werden zugunsten der je-\n\nweiligen Mitmieter getroffen und geben ihnen ein eigenes Recht, von den an-\n\nderen Mietern die Einhaltung der Bestimmungen der Hausordnung zu verlan-\n\ngen, § 328 BGB (OLG München, NJW-RR 1992, 1097 m.w.N.). Im übrigen\n\nkann der Mieter vom Vermieter eine von Dritten, insbesondere von Mitmietern,\n\nungestörte Gebrauchsgewährung verlangen, § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. nur\n\nPalandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 535 Rdn. 28 m.w.N.).\n\ncc) Daraus wird zugleich deutlich, daß es auch an einer vergleichbaren\n\nInteressenlage fehlt. Das Verhältnis von Mietern untereinander hat, anders als\n\ndas Verhältnis benachbarter Grundstückseigentümer, keine rechtliche Ausge-\n\nstaltung erfahren. Soweit Ansprüche untereinander bestehen, gründen diese\n\nauf das Vertragsverhältnis zum Vermieter oder beruhen auf besitzschutz- oder\n\ndeliktsrechtlichen Normen (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 1097; siehe\n\nauch Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 535 Rdn. 134 f.). Unmittelbare\n\nSchutzpflichten der Mieter untereinander bestehen nicht \n\n(Schmidt-\n\nFutterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 Rdn. 146 m.w.N.). Eine nähere\n\nBindung, die strukturell dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gliche,\n\nfehlt. Für eine entsprechende Lösung besteht, wie dargelegt, auch kein zwin-\n\ngendes Bedürfnis. Allein der Umstand, daß ein Mieter einen ihm an sich zuste-\n\nhenden Unterlassungsanspruch nach § 862 Abs. 1 BGB wegen der faktischen\n\nGegebenheiten nicht rechtzeitig geltend machen kann, rechtfertigt keine Über-\n\ntragung der Grundsätze des verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruchs\n\nanalog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen durch Mitmieter.\n\nAnalogiefähig wäre dieses Rechtsinstitut nur bei struktureller Vergleichbarkeit\n\nund anders nicht zu befriedigender Schutzbedürftigkeit. Daß jemand in seinen\n\nRechten oder Rechtsgütern von Dritten beeinträchtigt wird und er diese Beein-\n\nträchtigung nicht rechtzeitig abwehren kann und daher auf verschuldensab-\n\nhängige Schadensersatzansprüche beschränkt ist, ist keine Unzuträglichkeit\n\nund hat die Rechtsprechung nur unter den besonderen Voraussetzungen eines\n\nnachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses zu einer weitergehenden Lösung,\n\nangelehnt an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, berechtigt (vgl. auch Senat, Urt. v.\n\n29. Juni 1973, V ZR 71/71, MDR 1973, 1013).\n\nIII.\n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). In\n\nBetracht kommt eine Haftung des Beklagten, wie vom Landgericht angenom-\n\nmen, nach § 823 Abs. 1 BGB. Insofern bedarf die Sache hinsichtlich der Ver-\n\nschuldensfrage nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiterer Auf-\n\nklärung.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/v-zr-180-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/v-zr-180-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:06:08.210586+00:00"}}