{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_158-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-12-12","aktenzeichen":"V ZR 158/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Dezember 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 2018; BGB a.F. § 195 DDR EGZGB § 8 Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 158/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n12. Dezember 2003\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 2018; BGB a.F. § 195\nDDR EGZGB § 8\n\nDer im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des\n\nErben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am\n\n1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er\n\nunterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.\n\nBGH, Urt. v. 12. Dezember 2003 - V ZR 158/03 - Brandenburgisches OLG\n\n LG Frankfurt/Oder\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Branden-\n\nburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2003 wird auf Kosten\n\ndes Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des durch die\n\nVeräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses an die aus den Parteien und\n\nI. S. bestehende Erbengemeinschaft.\n\nEigentümer des im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks war der 1924\n\nverstorbene K. G. , der aufgrund gemeinschaftlichen Testaments von\n\nseiner Ehefrau M. G. als Vorerbin und seinen Töchtern Ma. , E. ,\n\nI. und A. G. als Nacherbinnen beerbt wurde. Erbinnen der Ma. \n\nG. und der E. G. wurden ihre jeweils nachverstorbenen Schwe-\n\nstern. I. G. wurde von ihrem Sohn, dem Kläger, und dessen zwischen-\n\nzeitlich verstorbener Schwester beerbt, deren alleinige Erbin I. S. ist.\n\nDer Beklagte ist nach dem Tod seines Vaters einziger Erbe seiner Mutter\n\nA. G. .\n\nIm Grundbuch wurde M. G. am 28. Februar 1939 als Eigentü-\n\nmerin des Grundstücks eingetragen; gleichzeitig wurde die Einsetzung der\n\nTöchter des Erblassers zu Nacherbinnen vermerkt. Nach dem Tod der M. \n\nG. am 31. August 1953 nahm die Mutter des Beklagten das Grundstück in\n\nBesitz. Am 4. März 1976 erteilte ihr das Staatliche Notariat der ehemaligen\n\nDDR antragsgemäß einen - später als unrichtig eingezogenen - Erbschein, der\n\nsie als alleinige Erbin der M. G. auswies. Aufgrund dieses Erbscheins\n\nerwirkte sie am 17. März 1976 ihre Eintragung als Eigentümerin des Grund-\n\nstücks im Grundbuch. Nachdem seine Eltern verstorben waren, wurde der\n\nBeklagte am 11. Juni 1990 als Grundstückseigentümer eingetragen. Am\n\n19./31. August 1994 veräußerte er das Grundstück für 1.467.169,94 DM\n\n(750.152,08 \n\nlschaft.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:15)(cid:16)(cid:3)(cid:18)(cid:17)(cid:16)(cid:3)(cid:10)(cid:19)(cid:16)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:10)(cid:1)(cid:2)(cid:17)(cid:10)(cid:19)(cid:16)(cid:5)(cid:16)(cid:20)(cid:23)(cid:5)(cid:8)(cid:24)\n\nDer Beklagte ist auf die ihm am 29. Juli 1999 zugestellte Stufenklage\n\nzunächst rechtskräftig zur Auskunftserteilung über den durch die Veräußerung\n\nerzielten Erlös verurteilt worden. Nach Konkretisierung des Zahlungsantrags\n\nhat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung des vorgenannten Betrags an\n\ndie ungeteilte Erbengemeinschaft verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung\n\nist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Zahlungsklage\n\nweiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, der Beklagte sei gemäß § 816 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB zur Herausgabe des Veräußerungserlöses an die Erbengemein-\n\nschaft verpflichtet. Als Miterbe habe der Beklagte nicht allein über Nachlaßge-\n\ngenstände verfügen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Ersitzung des Allein-\n\neigentums durch den Beklagten gemäß § 900 BGB oder § 11 Abs. 1 GBVerfO-\n\nDDR lägen nicht vor. Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede\n\ngreife nicht durch. Daß der Eigentumsherausgabeanspruch (§ 985 BGB, § 33\n\nAbs. 2 Satz 1 ZGB-DDR) im Zeitpunkt der Verfügung möglicherweise bereits\n\nverjährt gewesen sei, stehe der Geltendmachung des Anspruchs aus § 816\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Denn der Erbengemeinschaft habe jeden-\n\nfalls ein unverjährbarer Grundbuchberichtigungsanspruch (§§ 894, 898 BGB,\n\n§ 13 Abs. 1, 4 GDO-DDR) zugestanden, der auch nach Verjährung des Eigen-\n\ntumsherausgabeanspruchs oder des Erbschaftsanspruchs (§ 2018 BGB)\n\ndurchsetzbar gewesen sei. Der Grundbuchberichtigungsanspruch sei auch\n\nnicht verwirkt gewesen, da die bloße Untätigkeit des Klägers nach der im Jahre\n\n1976 erfolgten Eigentumsumschreibung keinen Vertrauenstatbestand zugun-\n\nsten des Beklagten begründet habe.\n\nDies hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.\n\nII.\n\nDer Zahlungsanspruch des Klägers hängt allerdings entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, ob die im Zeitpunkt der Grund-\n\nstücksveräußerung möglicherweise bereits eingetretene Verjährung des Ei-\n\ngentumsherausgabeanspruchs (§ 985 BGB, § 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB-DDR)\n\noder des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB, § 13 GDO-DDR) der\n\nErbengemeinschaft einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses\n\ngemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt. Die Erbengemeinschaft hatte im\n\nVeräußerungszeitpunkt jedenfalls einen auf Herausgabe des Grundstücks\n\ngerichteten Erbschaftsanspruch gemäß § 2018 BGB (1.). Da der Beklagte zur\n\nHerausgabe des Grundstücks selbst oder eines an dessen Stelle getretenen\n\nErsatzgegenstands (§ 2019 BGB) nicht mehr in der Lage ist, hat er gemäß\n\n§§ 2021, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des erzielten Veräußerungserlö-\n\nses zu leisten (2.). Der Erbschaftsanspruch ist nicht verjährt; auf eine Ersitzung\n\ndes Grundstückseigentums kann sich der Beklagte ebensowenig berufen wie\n\nauf eine Anspruchsverwirkung (3.). Den in den ungeteilten Nachlaß fallenden\n\nZahlungsanspruch kann der Kläger als Miterbe in vollem Umfang geltend ma-\n\nchen; wegen der gesamthänderischen Bindung des Anspruchs kann er jedoch\n\nnur, seinem Klageantrag entsprechend, Leistung an alle Erben fordern (§ 2039\n\nSatz 1 BGB).\n\n1. Der Beklagte war im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks im\n\nJahre 1994 gemäß § 2018 BGB zu dessen Herausgabe an die aus den Partei-\n\nen und I. S. bestehende Erbengemeinschaft verpflichtet.\n\nErben des K. G. , in dessen Nachlaß das Grundstück fiel, waren\n\nseine Ehefrau als Vorerbin und nach deren Tod am 31. August 1953 seine vier\n\nTöchter, darunter die Mütter der Parteien, als Nacherbinnen (§ 2106 Abs. 1\n\nBGB). An die Stelle der zwischenzeitlich verstorbenen Töchter sind die Partei-\n\nen und I. S. als deren Erben bzw. Erbeserben getreten.\n\nIm Zeitpunkt ihres Todes am 24. Februar 1984 war die Mutter des Be-\n\nklagten Erbschaftsbesitzerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nhat sie das Grundstück mit Eintritt des Nacherbfalls am 31. August 1953 in\n\nBesitz genommen. Durch diesen Umstand allein wurde allerdings noch kein\n\nErbschaftsbesitz im Sinne von § 2018 BGB begründet, da es zunächst an einer\n\nhierfür erforderlichen Erbrechtsanmaßung fehlte. Als Miterbin war die Mutter\n\ndes Beklagten gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 743 Abs. 2 BGB zur Inbesitz-\n\nnahme und zum alleinigen Gebrauch des gesamten Grundstücks berechtigt,\n\nsolange die übrigen Miterbinnen den ihnen gebührenden Mitgebrauch tatsäch-\n\nlich nicht in Anspruch nahmen. Übt ein Miterbe seine Befugnis zum Mitge-\n\nbrauch nicht aus, dann kommt eine Beeinträchtigung seines Gebrauchsrechts\n\nvon vornherein nicht in Betracht, so daß ein anderer Miterbe zu einer Ein-\n\nschränkung des Umfangs seiner eigenen Benutzung nicht verpflichtet ist (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1708; Staudin-\n\nger/Langhein, BGB [2001], § 743 Rdn. 36; Erman/Aderhold, BGB, 10. Aufl.,\n\n§ 743 Rdn. 7). Die Begründung des alleinigen Besitzes am Grundstück durch\n\ndie Mutter des Beklagten könnte daher nur dann als Anmaßung einer tatsäch-\n\nlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit\n\neiner Negierung des den übrigen Miterbinnen zustehenden Rechts zum Mitbe-\n\nsitz verbunden gewesen wäre (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 2018\n\nRdn. 13). Daß sich die Mutter des Beklagten geweigert hätte, ihren Schwestern\n\nauf deren Verlangen hin den Mitbesitz am Grundstück einzuräumen, läßt sich\n\ndem Vorbringen der Parteien jedoch nicht entnehmen. Als Alleinerbin hat sich\n\ndie Mutter des Beklagten erst im Jahre 1976 geriert, als sie einen unrichtigen\n\nErbschein erwirkte und ihre Eintragung als Alleineigentümerin des Grundstücks\n\nin das Grundbuch herbeiführte. Daß sie zu diesem Zeitpunkt den Grundstücks-\n\nbesitz bereits erlangt hatte, steht dem Erbschaftsanspruch nicht entgegen.\n\nNach allgemeiner Ansicht genügt es, daß der Anspruchsverpflichtete etwas,\n\ndas er ohne Erbrechtsanmaßung aus dem Nachlaß erlangt hat, später als\n\n(Allein-) Erbe in Anspruch nimmt (Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 8;\n\nMünchKomm-BGB/Frank, 3. Aufl., § 2018 Rdn. 18; Soergel/Dieckmann, BGB,\n\n13. Aufl., § 2018 Rdn. 5; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 II 3, S. 1049).\n\nAuch in diesem Fall ist die Anwendung der §§ 2018 ff. BGB ihrem Zweck nach\n\ngeboten, der darauf gerichtet ist, dem wahren Erben die Rechtsverfolgung\n\ngegen einen sein Erbrecht bestreitenden Besitzer von Nachlaßgegenständen\n\nzu erleichtern (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018 - 2031 Rdn. 5).\n\nUnabhängig hiervon ist die Mutter des Beklagten gerade aufgrund der Anma-\n\nßung eines zu weit gehenden Erbrechts alleinige Bucheigentümerin des\n\nGrundstücks geworden. Auch bei dieser Buchposition handelt es sich um einen\n\naus dem Nachlaß erlangten Vorteil, der nach § 2018 BGB herauszugeben ist\n\n(Staudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Frank, aaO,\n\n§ 2018 Rdn. 25; Soergel/Dieckmann, aaO, § 2018 Rdn. 11). Die Begründung\n\nvon Erbschaftsbesitz war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das am\n\n1. Januar 1976 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch der früheren DDR einen den\n\n§§ 2018 ff. BGB entsprechenden Erbschaftsanspruch nicht kannte (vgl. Mam-\n\npel, NJW 1976, 593, 600). Denn gemäß § 8 Abs. 1 EGZGB-DDR bestimmten\n\nsich die erbrechtlichen Verhältnisse weiterhin nach bisherigem Recht, wenn\n\nder Erbfall, wie hier, vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs eingetreten war.\n\nNach dieser Vorschrift waren alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen\n\nnach dem im Zeitpunkt seines Eintritts geltenden Recht zu beurteilen (Kom-\n\nmentar zum ZGB und zum EGZGB, hrsg. v. Ministerium der Justiz, 1985, § 8\n\nEGZGB Anm. 1). Der Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse war somit, ebenso\n\nwie in Art. 213 EGBGB, in weitestem Sinn zu verstehen und umfaßte auch den\n\naus dem Erbrecht fließenden (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 40 I 1,\n\nS. 1046; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2018 Rdn. 7; Soergel/Dieckmann,\n\naaO, § 2018 Rdn. 1; Vollkommer, FamRZ 1999, 350, 352) Erbschaftsanspruch\n\ngemäß §§ 2018 ff. BGB (vgl. Heß, Intertemporales Privatrecht, 1998, S. 223,\n\n226; Soergel/Dieckmann, aaO, vor § 2018 Rdn. 9; zu Art. 213 EGBGB: Stau-\n\ndinger/Mayer, BGB \n\n[1997], Art. 213 EGBGB Rdn. 17; Schlegelber-\n\nger/Vogels/Becker, BGB, Art. 213 EGBGB Rdn. 3). Diese Bestimmungen blie-\n\nben auch nach Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR am 3. Oktober\n\n1990 anwendbar (Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB). Mit dem Tod seiner Mutter ging\n\nderen Verpflichtung zur Herausgabe des Grundstücks als Nachlaßverbindlich-\n\nkeit gemäß § 363 Abs. 1 ZGB-DDR auf den Beklagten als Erben über, ohne\n\ndaß es hierfür einer zusätzlichen Erbrechtsanmaßung durch ihn selbst bedurft\n\nhätte (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVa ZR 257/83, NJW 1985, 3068, 3070;\n\nStaudinger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 21 m.w.N.).\n\n2. Wegen der im Jahre 1994 erfolgten Veräußerung des Grundstücks ist\n\nder Beklagte zu dessen Herausgabe nicht mehr imstande. Auch der nach\n\n§ 2019 BGB an die Stelle des Grundstücks getretene Kaufpreisanspruch ist als\n\nsolcher nicht mehr vorhanden, da er von der Käuferin, teils durch Zahlung, teils\n\ndurch Aufrechnung mit Gegenforderungen, erfüllt worden ist und die geleiste-\n\nten Mittel vollständig im eigenen Vermögen des Beklagten aufgegangen sind.\n\nDer Beklagte hat deshalb gemäß §§ 2021, 818 Abs. 2 BGB den Wert der erlo-\n\nschenen Kaufpreisforderung in unstreitiger Höhe von 750.152,08 \n\n(cid:17)(cid:26)(cid:5)(cid:2)(cid:27)(cid:28)(cid:20)(cid:23)(cid:5)\n\nt-\n\nzen. Diese Verpflichtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte\n\nVerwendungen auf ein anderes, bereits im Jahre 1988 veräußertes Nachlaß-\n\ngrundstück vorgenommen hat (§ 818 Abs. 3 BGB). Da es sich bei dem Erb-\n\n(cid:25)\n\nschaftsanspruch um einen einheitlichen, auf die Herausgabe des Nachlasses\n\nals Gesamtheit gerichteten erbrechtlichen Gesamtanspruch handelt (Münch-\n\nKomm-BGB/Frank, aaO, § 2018 Rdn. 7), können zwar auch solche Verwen-\n\ndungen die Bereicherung entfallen lassen, die auf einen anderen als den kon-\n\nkret herausverlangten Nachlaßgegenstand gemacht worden sind (Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, § 2022 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2021\n\nRdn. 6; Erman/Schlüter, BGB, 10. Aufl., § 2021 Rdn. 2). Abgesehen davon,\n\ndaß der Beklagte keinerlei Angaben zur Höhe der Verwendungen gemacht hat,\n\nkann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung aber deshalb nicht berufen,\n\nweil seine Mutter bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes im Jahre 1976 nicht\n\nin gutem Glauben gewesen ist (§§ 2024 Satz 1, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB).\n\nAbweichend von § 819 Abs. 1 BGB ist der Erbschaftsbesitzer gemäß § 2024\n\nSatz 1 BGB schon dann bösgläubig, wenn er bei Begründung des Erbschafts-\n\nbesitzes infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er nicht (Allein-)Erbe ist\n\n(Staudinger/Gursky, aaO, § 2024 Rdn. 4; MünchKomm-BGB/Frank, aaO,\n\n§ 2024 Rdn. 2; Soergel/Dieckmann, aaO, § 2024 Rdn. 2). Selbst wenn der\n\nMutter des Beklagten das von ihren Eltern errichtete gemeinschaftliche Testa-\n\nment nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte sie davon ausgehen müssen,\n\ndaß nicht nur sie selbst, sondern auch ihre drei Schwestern gesetzliche Erbin-\n\nnen nach ihrem Vater geworden waren. Deren Erbenstellung war überdies aus\n\ndem im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk ohne weiteres ersicht-\n\nlich. Zwar waren ihre drei Schwestern im Jahre 1976 bereits verstorben. Sie\n\nwußte jedoch, daß ihre Schwester I. G. Kinder hinterlassen hatte. Je-\n\ndenfalls der Kläger war ihr nach dem Vorbringen des Beklagten persönlich\n\nbekannt. Damit mußte es sich der Mutter des Beklagten geradezu aufdrängen,\n\ndaß der Kläger Erbeserbe nach K. G. geworden war, sie selbst also das\n\nGrundstück nicht als Alleinerbin in Anspruch nehmen durfte. Ebenso wie seine\n\nMutter trifft auch den Beklagten als deren Erben die verschärfte Haftung des\n\nbösgläubigen Erbschaftsbesitzers.\n\n3. Der Beklagte kann sich gegenüber dem Erbschaftsanspruch nicht mit\n\nErfolg auf Einreden oder Einwendungen berufen.\n\nDer Erbschaftsanspruch war weder im Zeitpunkt der Grundstücksveräu-\n\nßerung im Jahre 1994 noch bei Erhebung der vorliegenden Klage im Jahre\n\n1999 verjährt. Auch nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der früheren DDR\n\nbestimmte sich die Verjährung des Erbschaftsanspruchs - ebenso wie dieser\n\nselbst - nach dem bis dahin geltenden Recht (§ 8 Abs. 1 EGZGB-DDR). Be-\n\nsondere Regelungen über die Verjährung des Erbschaftsanspruchs, die gemäß\n\n§ 11 Abs. 1 Satz 1 EGZGB-DDR hätten Anwendung finden können, enthielt\n\ndas Zivilgesetzbuch nicht. Die Heranziehung der allgemeinen Vorschriften der\n\n§§ 472 ff. ZGB-DDR hätte eine Aufgliederung des Erbschaftsanspruchs in\n\ndingliche und in schuldrechtliche Einzelansprüche erfordert, für die jeweils\n\nunterschiedliche Verjährungsfristen gegolten hätten (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 und 5\n\nZGB-DDR). Dies wäre mit der Rechtsnatur des Erbschaftsanspruchs als eines\n\neinheitlichen Gesamtanspruchs (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018\n\n- 2031 Rdn. 14 m.w.N.) nicht zu vereinbaren gewesen und hätte der Verjäh-\n\nrungsregelung des § 2026 BGB widersprochen. Diese Vorschrift, die gemäß\n\n§ 8 Abs. 1 EGZGB-DDR weiterhin anwendbar blieb, geht davon aus, daß der\n\nErbschaftsanspruch sowohl mit seinen dinglichen (§§ 2018, 2019, 2020 Hs. 1\n\nBGB) als auch mit seinen obligatorischen (§§ 2020 Hs. 2, 2021, 2023 - 2025\n\nBGB) Komponenten einer einheitlichen Verjährungsfrist von dreißig Jahren\n\n(§ 195 BGB a.F.; § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) unterliegt, die mit Entstehung des\n\nAnspruchs beginnt (Staudinger/Gursky, aaO, Vorbem. zu §§ 2018 - 2031\n\nRdn. 21, § 2026 Rdn. 1, 7; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2026 Rdn. 2;\n\nBGB-RGRK/Kregel, 12. Aufl., § 2026 Rdn. 1, 4). Hat der Anspruchsverpflich-\n\ntete einen Nachlaßgegenstand zunächst ohne Erbrechtsanmaßung erlangt,\n\nentsteht der Anspruch erst dann, wenn er sich als Erbe geriert (Staudin-\n\nger/Gursky, aaO, § 2018 Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Frank, aaO, § 2018\n\nRdn. 18; \n\nSoergel/\n\nDieckmann, aaO, § 2018 Rdn. 5). Der ursprünglich gegen die Mutter des Be-\n\nklagten gerichtete Erbschaftsanspruch ist deshalb nicht schon mit der Inbesitz-\n\nnahme des Grundstücks im Jahre 1953, sondern erst mit der Erwirkung des\n\nErbscheins und der Eigentumsumschreibung im Jahre 1976 entstanden. Seit-\n\nher sind noch keine dreißig Jahre verstrichen.\n\nDa der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, kann sich der Beklagte der\n\nErbengemeinschaft gegenüber gemäß § 2026 BGB nicht auf eine Ersitzung\n\ndes Grundeigentums berufen. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für eine\n\nTabularersitzung gemäß § 900 Abs. 1 BGB, § 11 Abs. 1 GBVerfO-DDR nicht\n\nvor. Die Mutter des Beklagten, deren Ersitzungszeit dem Beklagten gemäß\n\n§§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB, § 11 Abs. 1 Satz 2 GBVerfO-DDR zugute\n\nkommt, ist erst im Jahre 1976 als Grundstückseigentümerin in das Grundbuch\n\neingetragen worden. Mit Wirksamwerden des Beitritts der früheren DDR ver-\n\nlängerte sich die ursprünglich zwanzigjährige Ersitzungsfrist (§ 11 Abs. 1\n\nSatz 1 GBVerfO-DDR) auf dreißig Jahre (Art. 231 § 6 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1\n\nEGBGB, § 900 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. Senat, BGHZ 132, 245, 255). Auch\n\ndiese Frist ist noch nicht abgelaufen.\n\nSchließlich ist der Erbschaftsanspruch nicht verwirkt (§ 242 BGB). Inso-\n\nweit kann dahinstehen, ob sich der Beklagte nach dem gesamten Verhalten\n\ndes Klägers darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser den\n\nErbschaftsanspruch nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGHZ 84, 280,\n\n281; 105, 290, 298 m.w.N.). Da es sich um einen den Miterben gemeinschaft-\n\nlich zustehenden Anspruch handelt, kann der Beklagte nur solche Einreden\n\nund Einwendungen erheben, die ihm gegen sämtliche Miterben zustehen, nicht\n\njedoch solche, die sich lediglich auf einen einzelnen - selbst klagenden - Miter-\n\nben beziehen (vgl. Senat, BGHZ 44, 367, 370; Urt. v. 7. Juli 2000, V ZR 287/99\n\nVIZ 2000, 676; Staudinger/Werner, BGB [2002], § 2039 Rdn. 4). Jedenfalls im\n\nHinblick auf I. S. oder deren Rechtsvorgängerin hat der Be-\n\nklagte kein Verhalten behauptet, das den Vorwurf einer unzulässigen\n\nRechtsausübung begründen könnte. Dem Vorbringen des Beklagten läßt sich\n\nnicht einmal entnehmen, daß ihr die im Jahre 1976 erfolgte Eigentumsum-\n\nschreibung überhaupt bekannt geworden ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_158-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/v-zr-158-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2018","ref_norm":"2018","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 900","ref_norm":"900","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2019","ref_norm":"2019","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2021","ref_norm":"2021","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2024","ref_norm":"2024","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2026","ref_norm":"2026","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 898","ref_norm":"898","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 943","ref_norm":"943","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2038","ref_norm":"2038","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2106","ref_norm":"2106","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_158-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_158-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-12/v-zr-158-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_158-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:04.577677+00:00"}}