{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_157-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-12-05","aktenzeichen":"V ZR 157/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Dezember 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b Die Errichtung eines Wohngebäudes durch einen VEB für seine Mitarbeiter ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Baugrundstück oder vertragliche Re- gelung der Bebauung führt gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG zur Berechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechts- bereinigungsgesetz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 157/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n5. Dezember 2003\nKanik\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nSachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b\n\nDie Errichtung eines Wohngebäudes durch einen VEB für seine Mitarbeiter ohne\n\nRegelung der Eigentumsverhältnisse an dem Baugrundstück oder vertragliche Re-\n\ngelung der Bebauung führt gem. §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9\n\nAbs. 1 Nr. 5 SachenRBerG zur Berechtigung des Nutzers nach dem Sachenrechts-\n\nbereinigungsgesetz.\n\nBGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - V ZR 157/03 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Bran-\n\ndenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2003 wird\n\nauf Kosten des Klägers und der Widerbeklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um den Besitz an einem Gebäude und die Berech-\n\ntigung der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.\n\nAm 11. Februar 1952 wurden M. K. , D. P. und S. \n\nP. als gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks (Miterben) in das\n\nGrundbuch eingetragen. D. und S. P. lebten in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland. M. K. verließ am 2. Juli 1953 ohne polizeiliche Er-\n\nlaubnis die DDR. 1956 bis 1959 wurde das Grundstück mit einem Mehrfamili-\n\nenhaus bebaut, das nunmehr die beklagte Gemeinde in Besitz hat. 1977 über-\n\ntrug der staatliche Verwalter den Miteigentumsanteil der Frau K. in Eigen-\n\ntum des Volkes. 1992 wurde er auf A. Sch. zurückübertragen, die\n\nM. K. beerbt hatte. Durch Vertrag vom 19. März 1995 übertrug A. \n\nSch. ihren Anteil an dem Nachlaß auf den Kläger/Widerbeklagten zu 1 und\n\ndie Widerbeklagten zu 2 bis 6. Die Widerbeklagte zu 7 ist Rechtsnachfolgerin\n\nvon D. und S. P. .\n\nMit dem Ziel, das Grundstück zu erwerben, hat die Beklagte das Ver-\n\nmittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff SachenRBerG eingeleitet. Der Notar hat\n\ndas Verfahren nach § 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG ausgesetzt.\n\nDer Kläger hat die Herausgabe des Gebäudes an sich und die übrigen\n\nMitberechtigten an dem Grundstück verlangt. Die Beklagte hat in einem ge-\n\ntrennten Verfahren beantragt, ihre Berechtigung nach dem Sachenrechtsberei-\n\nnigungsgesetz festzustellen.\n\nDas Landgericht hat der von dem Kläger erhobenen Klage mit näherer\n\nMaßgabe stattgegeben und die von der Beklagten erhobene Feststellungskla-\n\nge abgewiesen. Die Beklagte hat beide Urteile mit der Berufung angegriffen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Verfahren miteinander verbunden, die auf Her-\n\nausgabe gerichtete Klage abgewiesen und der als Widerklage behandelten\n\nFeststellungsklage stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelas-\n\nsenen Revision erstreben der Kläger und die Widerbeklagten die Wiederher-\n\nstellung der Entscheidungen des Landgerichts.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Herausgabeanspruch des Klägers.\n\nEs meint, die Beklagte sei gemäß Art. 233 § 2a Satz 1 Buchst. a, Satz 3\n\nEGBGB zum Besitz des Gebäudes berechtigt. Dieses sei von der Motoren-\n\nTraktoren-Station S. (MTS) mit staatlichen Mitteln errichtet und 1964\n\nvon der MTS dem Rat der Beklagten übergeben worden. Gemäß §§ 4 Nr. 2, 6\n\nNr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG könne die Beklagte die Bereinigung der\n\nrechtlichen Situation verlangen.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nII.\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision ist die Berufung nicht unzulässig,\n\nsoweit sich die Beklagte gegen die Abweisung ihres Feststellungsantrags ge-\n\nwandt hat. Die Beklagte hat auch insoweit sämtliche Gründe der Entscheidung\n\ndes Landgerichts angegriffen, auf denen diese beruht.\n\nDas Landgericht hat die Abweisung der Feststellungsklage damit be-\n\ngründet, daß die Beklagte das Gebäude nicht errichtet und nicht dargelegt ha-\n\nbe, Rechtsnachfolgerin der MTS geworden zu sein. Hiergegen hat die Beklagte\n\nzur Begründung ihrer Berufung ausgeführt, die Errichtung des Gebäudes sei\n\nmit staatlichen Mitteln erfolgt und \n\nihr damit \n\nim Sinne von § 6 Nr. 2\n\nSachenRBerG zuzurechnen. Durch die Übergabe des Gebäudes seitens der\n\nMTS sei es in die \"staatliche Verwaltung zurückgenommen\" worden. Die Be-\n\nklagte hat mithin geltend gemacht, trotz der Errichtung des Gebäudes durch die\n\nMTS handele es sich bei seiner Erstellung um eine Maßnahme staatlichen\n\nWohnungsbaus. Auf die Frage der Rechtsnachfolge nach der MTS komme es\n\naufgrund der \"Rücknahme\" des Gebäudes in die staatliche Verwaltung nicht\n\nan. Damit ist den Anforderungen genügt, die nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.\n\nan die Begründung der Berufung zu stellen sind.\n\n2. Die Beklagte ist zum Besitz des Gebäudes berechtigt, weil sie den\n\nAbschluß eines Erbbaurechtsvertrags über das Grundstück oder seinen Ankauf\n\nverlangen kann (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 3 EGBGB).\n\na) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz finde auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien keine An-\n\nwendung, weil über die rechtliche Situation des Grundstücks wegen seiner Be-\n\nbauung gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in dem von A. Sch. \n\nbetriebenen Restitutionsverfahren zu entscheiden gewesen sei. Das geht\n\nschon deshalb fehl, weil die Bebauung des Grundstücks vor der Überführung\n\ndes Miterbenanteils von M. K. in das Eigentum des Volkes erfolgt ist\n\nund ein öffentliches Interesse an der Nutzung des Gebäudes durch die Be-\n\nklagte nicht vorgetragen ist.\n\nb) Die Berechtigung der Beklagten folgt aus §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 3, 7\n\nAbs. 2 Nr. 7 Buchst. b, 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG, nicht aus § 6\n\nSachenRBerG. Für die von dem Berufungsgericht vorgenommene erweiternde\n\nAuslegung des § 6 Nr. 2 SachenRBerG dahin, daß die Vorschrift die Errichtung\n\neines Wohngebäudes durch einen volkseigenen Betrieb auch dann erfaßt,\n\nwenn er nicht der Wohnungswirtschaft angehörte, besteht hier kein Anlaß. Die\n\nBereinigung der durch die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück\n\nder Widerbeklagten entstandenen Situation unterfällt nämlich § 7 Abs. 2\n\nBuchst. b SachenRBerG.\n\naa) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, daß das Gebäude von der MTS errichtet wurde. Rechtsfehler\n\nsind insoweit auch nicht ersichtlich. Die Motoren-Traktoren-Stationen waren\n\nvolkseigene Betriebe, deren Zweck darin bestand, den Bauern und landwirt-\n\nschaftlichen Unternehmen der DDR Maschinen und landwirtschaftliche Geräte\n\nzur Verfügung zu stellen (Autorenkollektiv, Lexikon Recht der Landwirtschaft,\n\nStichwort \"Maschinen-Ausleih-, Maschinen-Traktoren-Station\"). Bei Beachtung\n\nder Rechtslage der DDR wäre das Grundstück vor seiner Bebauung, erforderli-\n\nchenfalls im Wege der Enteignung, in Volkseigentum zu überführen gewesen.\n\nDie Rechtsträgerschaft an dem Grundstück wäre auf die MTS zu übertragen\n\ngewesen. Das ist unterlassen worden. Die damit aufgrund der Bebbauung des\n\nGrundstücks entstandene Situation führt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 3\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG zur Sachenrechtsbereinigung (Czub in\n\nCzub/Schmidt-Räntsch/Frentz, SachenRBerG, Loseblattausgabe, Stand No-\n\nvember 2002, § 3 Rdn. 45, 66; Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung,\n\nLoseblattausgabe, Stand April 2003, § 3 SachenRBerG Rdn. 19).\n\nbb) Die Errichtung des Mehrfamilienhauses diente gewerblichen Zwek-\n\nken (§ 4 Nr. 3 SachenRBerG), weil es im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b\n\nSachenRBerG betrieblich genutzt wurde. Der Begriff der \"betrieblichen Nut-\n\nzung\" ist weit zu fassen. Unter ihn fällt nicht nur die Nutzung von Gebäuden zur\n\nProduktion oder Lagerung, sondern auch die Nutzung von Gebäuden zur Er-\n\nfüllung der sozialen Aufgaben, die den volkseigenen Betrieben der DDR obla-\n\ngen (Czub, aaO, § 7 Rdn. 225; Eickmann/Rothe, aaO, § 7 SachenRBerG\n\nRdn. 68).\n\nHierzu gehört die Nutzung von Gebäuden durch die volkseigenen Be-\n\ntriebe zur Vermietung an ihre Betriebsangehörigen. Die volkseigenen Betriebe\n\nwaren nach der Verordnung über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen\n\nund ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1952 (GBl. I, 1187) ver-\n\npflichtet, Maßnahmen für den Bau von Wohnungen für ihre Arbeiter und Ange-\n\nstellten zu treffen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung waren in den Volkswirt-\n\nschaftsplänen die für den Bau der Wohnungen insoweit notwendigen Mittel\n\nvorzusehen. Die Bebauung erfolgte durch die volkseigenen Betriebe als Inve-\n\nstitionsauftraggeber (§ 3 Abs. 2 der Verordnung). Nach der Erstellung der Ge-\n\nbäude waren die Wohnungen von den Betrieben an ihre Betriebsangehörigen\n\nzu vermieten (§ 5 Abs. 4 der Verordnung).\n\ncc) Die Bebauung eines Grundstücks mit einem betrieblich genutzten\n\nGebäude durch einen volkseigenen Betrieb ohne eine der Bebauung entspre-\n\nchenden Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne eine vertragliche Re-\n\ngelung ist Gegenstand von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG.\n\nDie Voraussetzungen dieser Bestimmung sind gegeben. Die Erstellung\n\ndes Gebäudes erfolgte ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse. Zu diesem\n\nZeitpunkt war das Miteigentum von M. K. an dem Grundstück nicht\n\nin Volkseigentum übertragen; das auf die Widerbeklagte zu 7 übergegangene\n\nMiteigentum ist niemals Volkseigentum geworden. Ebensowenig wurde die\n\nNutzung des Grundstücks zu seiner Bebauung vertraglich geregelt.\n\ndd) Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der MTS im Sinne von § 9\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG \n\ni.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.\n\nSachenRBerG. Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein\n\nGesamtrechtsnachfolger, sondern auch der Nachfolger in die jeweilige von § 9\n\nAbs. 1 Satz 1 beschriebene rechtliche Situation (Czub, aaO, § 9 Rdn. 121).\n\nEine Nachfolge in die von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG erfaßte Situa-\n\ntion ist gegeben, wenn die Nutzung und die Verantwortlichkeit für den Bestand\n\neines Gebäudes von demjenigen, der es errichtet hat, auf einen anderen über-\n\ntragen worden sind (vgl. Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, WM 2002,\n\n1943, 1946).\n\nNutzerin des Gebäudes im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG\n\nwar zunächst die MTS. Sie hat das Gebäude errichtet. Die Bewilligung zu sei-\n\nner Errichtung durch die staatlichen Stellen der DDR wird gemäß § 10 Abs. 2\n\nSatz 2 SachenRBerG vermutet. 1964 übergab die MTS das Gebäude an den\n\nRat der Gemeinde D. . Fortan hat der Rat das Gebäude bewirtschaftet\n\nund unterhalten. Daß die Übergabe des Gebäudes insoweit zu einer Nut-\n\nzungsänderung führte, als die Wohnungen nicht mehr als Werkswohnungen an\n\ndie Mitarbeiter der MTS, sondern an die Einwohner von D. vermietet\n\nwurden, berührt die Rechtsnachfolge des Rats der Gemeinde nach der MTS im\n\nSinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 SachenRBerG nicht.\n\nDie Nutzung des Gebäudes zur Wohnungsversorgung der Angehörigen\n\nder Gemeinde führte dazu, daß die Rechte aus der Bebauung des Grundstücks\n\ngemäß Art. 22 Abs. 4 EV mit der Wiedervereinigung Deutschlands auf die Be-\n\nklagte übergingen. Sie kann daher die Feststellung ihrer Berechtigung nach\n\ndem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlangen. Bis zur Übertragung des\n\nGrundstücks bzw. des von der Bebauung betroffenen Teils des Grundstücks\n\noder bis zur Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts ist die Beklagte\n\nzum Besitz des Gebäudes berechtigt.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-05/v-zr-157-03","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-05/v-zr-157-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_157-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:02:37.919896+00:00"}}