{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_141-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-07","aktenzeichen":"V ZR 141/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. November 2003 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitüber- tragen wurde. ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun- gen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstel- lungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtli- che Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuhe- ben und die Sache zurückzuverweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 141/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n7. November 2003\nW i l m s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEGBGB Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1\n\nNach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892\nBGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu\nZeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem\nBeitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitüber-\ntragen wurde.\n\nZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\n\nMacht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen\nTatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug\nzu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzun-\ngen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstel-\nlungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine\nWidersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtli-\nche Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuhe-\nben und die Sache zurückzuverweisen.\n\nBGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 141/03 - LG Neubrandenburg\n\n AG Waren (Müritz)\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin\n\nDr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der 1. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 1. April 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Rechtsvorgänger der Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag\n\nvom 6. Mai 1980 von den Eheleuten A. ein im Beitrittsgebiet gelegenes\n\nGrundstück (Flurstück 202/1). An dem ihnen gehörenden Nachbargrundstück\n\n(Flurstück 202/2) räumten die Verkäufer in der Vertragsurkunde \"den Käufern\n\nund den Rechtsnachfolgern\" ein Wege- und Überfahrtrecht ein. Das Mitbenut-\n\nzungsrecht wurde noch im selben Jahr zu Lasten des Flurstücks 202/2 in das\n\nGrundbuch eingetragen. Nach dessen Teilung in die Flurstücke 202/3 und\n\n202/4 verkauften die Eheleute A. das Flurstück 202/4 mit notariellem\n\nVertrag vom 12. März 1981 an die Eheleute W. . Hierbei wurde verein-\n\nbart, daß das eingetragene Wege- und Überfahrtrecht für die Eigentümer des\n\nFlurstücks 202/1 von den Erwerbern übernommen wird. Durch ein Versehen\n\ndes Grundbuchamts wurde bei Anlage eines neuen Grundbuchblatts für das\n\nFlurstück 202/4 das Wege- und Überfahrtrecht nicht mitübertragen. Mit nota-\n\nriellem Vertrag vom 5. Dezember 1994 verkauften die Eheleute W. die\n\naus dem Flurstück 202/4 neu vermessenen Flurstücke 202/7 und 202/8 \"la-\n\nstenfrei\" an den Beklagten. Aus dem Flurstück 202/7, über das der Weg zum\n\nGrundstück der Kläger führt, ist inzwischen das Flurstück 202/11 hervorgegan-\n\ngen.\n\nDie Kläger sind seit dem 25. November 1997 Eigentümer des Flurstücks\n\n202/1. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen sie von dem Beklagten, zu La-\n\nsten seines Grundstücks die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts zu\n\nbewilligen. Der Beklagte sieht sich hierzu nicht verpflichtet und meint, er habe\n\ngutgläubig lastenfrei erworben. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage\n\nabgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zu-\n\nrückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihr Klageziel weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, das Mitbenutzungsrecht sei infolge des\n\ngutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten untergegangen. Nach der Ein-\n\ntragung in das Grundbuch habe sich der Schutz nichteintragungspflichtiger\n\nRechte an Grundstücken ausschließlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch\n\ngerichtet. Art. 233 § 5 EGBGB habe solche Rechte nur bis zu ihrer Eintragung\n\nschützen sollen; nach erfolgter Eintragung sei ein ausreichender Schutz durch\n\ndie Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährleistet. Hier sei die Vor-\n\nschrift schon dem Grunde nach nicht anwendbar, weil die noch zu Zeiten der\n\nDDR erfolgte Eintragung auch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts\n\nnoch fortbestanden habe. Mit dem Beitritt habe sich im übrigen nichts an der\n\nRechtslage geändert; schon zu Zeiten der DDR hätten nämlich nicht eingetra-\n\ngene Rechte als nicht bestehend gegolten. Zur vergleichbaren Regelung des\n\nArt. 187 EGBGB habe zudem auch der Bundesgerichtshof entschieden, daß\n\nnach erfolgter Eintragung der öffentliche Glaube des Grundbuchs gelte.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann nach den bisher ge-\n\ntroffenen Feststellungen ein Anspruch der Kläger auf Grundbuchberichtigung\n\n(§ 894 BGB) nicht ausgeschlossenen werden. Die Rechtsvorgänger der Kläger\n\nhaben nach Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB durch Überleitung des Wege- und\n\nÜberfahrtrechts zunächst ein dingliches Recht an dem inzwischen dem Be-\n\nklagten gehörenden Grundstück erworben und diese Position nicht auf Grund\n\neines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten verloren. Das nicht ein-\n\ngetragene dingliche Recht der Kläger kann aber nach § 8 Abs. 1 GBBerG erlo-\n\nschen sein.\n\n1. Die Rechtsvorgänger der Kläger erwarben bereits auf Grund der Ver-\n\neinbarung, die sie am 6. Mai 1980 im Rahmen des notariellen Grundstücks-\n\nkaufvertrages mit den früheren Eigentümern des - damals noch ungeteilten -\n\nNachbargrundstücks abschlossen, ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht in der\n\nbesonderen Form eines Wege- und Überfahrtrechts nach §§ 321, 322 ZGB.\n\nDie nach § 322 Abs. 1 ZGB für ein Wege- oder Überfahrtrecht mögliche und\n\nhier auch vereinbarte Eintragung in das Grundbuch war keine Voraussetzung\n\nfür das Entstehen des Rechts, sondern hatte lediglich deklaratorische Bedeu-\n\ntung (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz,\n\n2. Aufl., 1985, § 322 Anm. 1.1).\n\n2. Dieses Recht wurde durch die Veräußerung der betroffenen Teilfläche\n\ndes belasteten Grundstücks an die Eheleute W. nicht berührt. Auch hier-\n\nbei erlangte die Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts in das Grundbuch\n\nkeine Bedeutung, sie war insbesondere nicht für den Übergang der Verpflich-\n\ntungen aus dem Mitbenutzungsrecht auf die Erwerber der Teilfläche erforder-\n\nlich. Erheblich war die Eintragung gemäß § 322 Abs. 2 ZGB nur für den Über-\n\ngang des Mitbenutzungsrechts auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten,\n\nwährend für die Verpflichtungen aus dem Mitbenutzungsrecht § 297 Abs. 2\n\nSatz 2 ZGB den Übergang auf den Erwerber des betroffenen Grundstücks be-\n\nstimmte, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen war (OG, NJ 1989,\n\n80, 81; BezG Potsdam, VersR 1993, 617). Nachdem es hier an einer abwei-\n\nchenden Vereinbarung fehlt, bestand kein Hindernis für den Übergang der\n\nVerpflichtungen aus dem Wege- und Überfahrtrecht an der veräußerten Teil-\n\nfläche (Flurstück 202/4) auf die Eheleute W. als neue Eigentümer.\n\n3. Da die Begründung des Wege- und Überfahrtrechts nach § 321\n\nAbs. 1 Satz 3 ZGB der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedurfte, ist\n\nes durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB mit dem bisherigen Inhalt und Rang in ein\n\narteigenes dingliches Recht an den betroffenen Grundstücken übergeleitet\n\nworden. Für die Anwendung dieser Überleitungsvorschrift erlangte die Eintra-\n\ngung des Rechts in das Grundbuch wiederum keine Bedeutung (vgl. Böhringer,\n\nin Eickmann, Sachenrechtsbereinigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5\n\nEGBGB Rdn. 13).\n\n4. Das dingliche Recht lastet auch auf der vom Wege- und Überfahrt-\n\nrecht betroffenen Teilfläche (Flurstück 202/7, jetzt 202/11), die der Beklagte\n\n1994 von den Eheleuten W. erwarb.\n\na) Insoweit ist es unerheblich, ob das neue Grundbuchblatt, auf dem das\n\n- versehentlich nicht übertragene - Wege- und Überfahrtrecht nicht vermerkt\n\nwar, vor oder erst nach dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundes-\n\nrepublik Deutschland angelegt wurde. Mithin ist es im Ergebnis unschädlich,\n\ndaß das Berufungsurteil Zweifel hinsichtlich des Zeitpunkts zuläßt, zu dem das\n\nVersehen bei Anlegen des neuen Grundbuchblatts unterlief.\n\naa) Macht das Berufungsgericht - wie hier - von der Möglichkeit Ge-\n\nbrauch, seinem Urteil keinen eigenen umfassenden Tatbestand beizufügen,\n\nsondern gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststel-\n\nlungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesen nur eine Dar-\n\nstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so ist diese\n\nKombination aus erst- und zweitinstanzlichem Parteivortrag Grundlage der\n\nNachprüfung gemäß § 559 ZPO (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 559 Rdn. 13).\n\nDeshalb muß das Berufungsgericht bei einer Bezugnahme auf das angefoch-\n\ntene Urteil darauf achten, daß sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen\n\nDarstellungen und der - in das Berufungsurteil inkorporierten - tatsächlichen\n\nFeststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben\n\n(Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdn. 3). Schildert das Berufungsurteil gleichwohl\n\nden Sach- und Streitstand widersprüchlich, so ist das Revisionsgericht an die-\n\nse Darstellung nicht gebunden (Senat, Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW\n\n1993, 2530, 253; BGH, Urt. v. 19. November 1998, IX ZR 116/97, NJW 1999,\n\n641, 642). Dies führt, wenn dem Revisionsgericht - wie im Regelfall - eine\n\nrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils nicht möglich ist, von Amts wegen\n\nzur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache\n\n(MünchKomm-ZPO/Wenzel, Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball,\n\naaO, § 559 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Mai 2000, VIII ZR 216/99, NJW\n\n2000, 3007 zu § 561 ZPO a.F.).\n\nbb) Im vorliegenden Fall ist nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen\n\nUrteils davon auszugehen, daß das neue Grundbuchblatt, auf dem die Eintra-\n\ngung des Wege- und Überfahrtrechts fehlt, noch vor dem Beitritt der DDR zur\n\nBundesrepublik Deutschland angelegt wurde. Hingegen nimmt das Berufungs-\n\ngericht im Rahmen der Begründung seines Urteils ohne weitere Ausführungen\n\nan, daß dies erst nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ge-\n\nschehen ist. Insoweit könnte das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1\n\nNr. 1 ZPO eine abändernde eigene Darstellung an die Stelle der tatsächlichen\n\nFeststellung der Vorinstanz gesetzt haben. Mangels eines klärenden Hinwei-\n\nses durch das Berufungsgericht ist es aber auch möglich, daß das Berufungs-\n\nurteil keine solchermaßen geänderte Feststellung enthält, sondern das Gericht\n\nauf der Basis des unveränderten Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils sei-\n\nner Begründung lediglich einen tatbestandswidrigen Sachverhalt zugrundelegt.\n\nIn diesem Fall wären in dem Berufungsurteil widersprüchliche Feststellungen\n\ngetroffen, so daß es schon aus diesem Grund keinen Bestand haben könnte\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1996, VIII ZR 95/95, NJW 1996, 2235, 2236; Urt. v.\n\n15. April 1997, XI ZR 105/96, NJW 1997, 1917).\n\nb) Der mithin zweifelhafte Zeitpunkt der Anlegung des neuen Grund-\n\nbuchblatts bedarf jedoch keiner Aufklärung, weil die versehentliche Übertra-\n\ngung des Wege- und Überfahrtrechts weder vor noch nach dem Beitritt zu ei-\n\nnem Erlöschen dieses Rechts führte. Wurde das neue Grundbuchblatt schon\n\nzu Zeiten der DDR angelegt, so folgt aus der fehlenden Eintragung des Rechts\n\nnach § 7 Abs. 2, § 9 GDO lediglich eine widerlegbare Vermutung des Erlö-\n\nschens (vgl. Rohde, Bodenrecht, 1989, S. 64) und mithin nicht das tatsächliche\n\nErlöschen des Rechts. Unterblieb die Übertragung des Rechts auf das neue\n\nGrundbuchblatt erst zu einem Zeitpunkt nach dem Beitritt, so kann das den\n\nBestand des Rechts ebenfalls nicht berühren. Über das Erlöschen ist allein\n\nnach materiellem Recht zu befinden. Die Regelung des § 46 Abs. 2 GBO, nach\n\nder ein nicht mitübertragenes Recht als gelöscht gilt, hat lediglich die Unrich-\n\ntigkeit des Grundbuchs zur Folge (Senat, BGHZ 104, 139, 143).\n\nc) Das demnach trotz der versehentlich unterbliebenen Übertragung\n\nfortbestehende dingliche Recht haben die Rechtsvorgänger der Kläger nicht\n\ngemäß § 892 BGB infolge eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des Beklagten\n\nverloren. Zwar war dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht bekannt, die sich aus der fehlen-\n\nden Eintragung des Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten des betroffenen\n\nGrundstücks ergibt. Unter den - hier gegebenen - Voraussetzungen des\n\nArt. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB behalten aber auch Mitbenutzungsrechte,\n\ndie im Grundbuch nicht eingetragen sind, ihre Wirksamkeit selbst gegenüber\n\neinem gutgläubigen Erwerber des belasteten Grundstücks; die Anwendung des\n\n§ 892 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Es kommt daher nicht auf die - von der\n\nRevisionserwiderung mit dem Hinweis auf den Meinungsstand zu § 15 Abs. 3\n\nHGB angesprochene - Frage an, inwieweit nicht eintragungspflichtige Rechte\n\nüberhaupt durch gutgläubig lastenfreien Erwerb erlöschen können (vgl. dazu\n\nStaudinger/Gursky, BGB [2002], § 892 Rdn. 26).\n\naa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt Art. 233 § 5 Abs. 2\n\nSatz 1 EGBGB auch dann, wenn ein Mitbenutzungsrecht bereits zu Zeiten der\n\nDDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt\n\n- versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertra-\n\ngen wurde. Ob § 892 BGB auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Löschung\n\nein Mitbenutzungsrecht betrifft, das erst nach dem Beitritt in das Grundbuch\n\neingetragen wurde (Art. 233 § 5 Abs. 3 EGBGB), bedarf im vorliegenden Fall\n\nkeiner Entscheidung.\n\n(1) Dem Gesetzeswortlaut läßt sich kein Hinweis dafür entnehmen, daß\n\nder Ausschluß des gutgläubig lastenfreien Erwerbs für zunächst eingetragene,\n\nzum Zeitpunkt des Erwerbs aber zu Unrecht gelöschte oder als gelöscht anzu-\n\nsehende Wege- und Überfahrtrechte nicht gelten soll. Entscheidend ist allein,\n\ndaß ein Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB unterfallendes Mitbenutzungsrecht gegen-\n\nüber einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem\n\nGrundstück nach der zuvor in der DDR maßgeblichen Regelung auch dann\n\nbestehen bleiben kann, wenn das Mitbenutzungsrecht nicht in das Grundbuch\n\neingetragen war. Nicht eingetragen ist aber auch ein Recht, das nach einer\n\nvorherigen Eintragung im Grundbuch gelöscht wurde.\n\n(2) Sinn und Zweck des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB rechtfertigen\n\nkeine teleologische Reduktion mit dem Ziel, die Fälle von dem Anwendungsbe-\n\nreich der Vorschrift auszuschließen, bei denen ein auf Grund des § 322 Abs. 1\n\nZGB in der DDR eingetragenes Mitbenutzungsrecht versehentlich gelöscht\n\nworden ist.\n\nDer in Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB geregelte Fortbestand der Mitbenut-\n\nzungsrechte als nicht eintragungspflichtige arteigene Rechte an dem belaste-\n\nten Grundstück machte es erforderlich, die Folgen zu regeln, die der im Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuch geregelte öffentliche Glaube des Grundbuchs für die neu\n\ngeschaffenen dinglichen Rechte haben sollte \n\n(MünchKomm-BGB/Joost,\n\n3. Aufl., Art. 233 § 5 Rdn. 17). Mit Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB wurde\n\neine Regelung eingeführt, nach der sich - bis zu dem für die volle Wiederher-\n\nstellung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs bestimmten Termin (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, ZOV 2003, 237) - die Wirksamkeit\n\nder Mitbenutzungsrechte gegen den öffentlichen Glauben des Grundbuchs\n\ndurchsetzte, falls die Mitbenutzungsrechte nach dem zuvor geltenden Recht\n\nder DDR auch gegenüber einem Erwerber namentlich des belasteten Grund-\n\nstücks bestehen blieben. Im Vergleich zu dem früheren Rechtszustand sollte\n\nder Schutz der Mitbenutzungsrechte also - zunächst - weder verstärkt noch\n\nabgeschwächt werden (MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 17;\n\nStaudinger/Rauscher, BGB [1996], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 25). Jedenfalls\n\nfür ein Mitbenutzungsrecht, das noch zu Zeiten der DDR in das Grundbuch\n\neingetragen wurde, und dem Berechtigten eine entsprechende, durch Art. 233\n\n§ 5 EGBGB übergeleitete Rechtsposition vermittelte, kann daher die nachträg-\n\nliche Löschung dieses Rechts keine anderen Folgen als nach dem Recht der\n\nDDR haben.\n\nDie Funktion des Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB als einer Überleitungsvor-\n\nschrift führt zumindest bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht zu einer ande-\n\nren Einschätzung. Der Senat hat zwar für eine \"altrechtliche\" Grunddienstbar-\n\nkeit, die gemäß Art. 184 EGBGB nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuches fortbesteht und bei fehlender Eintragung durch Art. 187 Abs. 1\n\nSatz 1 EGBGB ebenfalls vor gutgläubigem Erwerb geschützt wird, entschieden,\n\ndaß nach Eintragung und späterer unberechtigter Löschung dieses Rechts ein\n\ngutgläubiger lastenfreier Erwerb des belasteten Grundstücks nach § 892 BGB\n\nmöglich ist (BGHZ 104, 139, 142 f). Im Unterschied dazu wurde hier das Recht\n\nnicht erst unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in das Grundbuch\n\neingetragen. Es wurde vielmehr ein bereits eingetragenes Recht übergeleitet,\n\nfür dessen Löschung aber das nach der Überleitungsvorschrift zunächst fort-\n\ngeltende frühere Recht eine Regelung bereithält. Zudem fehlt es - anders als\n\nnach Art. 189 Abs. 3 EGBGB für eingetragene \"altrechtliche\" Grunddienstbar-\n\nkeiten (vgl. dazu Senat, BGHZ 104, 139, 142) - an einer Bestimmung, der ent-\n\nnommen werden kann, daß vom Zeitpunkt der Eintragung an die Vorschriften\n\nüber den gutgläubigen Erwerb Anwendung finden sollen. Dafür kann insbeson-\n\ndere aus Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB kein Hinweis hergeleitet werden. Ihrem\n\nWortlaut nach verweist diese Vorschrift nur für noch eingetragene Rechte auf\n\ndas Bürgerliche Gesetzbuch. Ferner ist ihre Funktion, zu verhindern, daß ein\n\nRecht nur zum Zweck seiner Löschung in das Grundbuch eingetragen werden\n\nmuß (MünchKomm-BGB/Quack, aaO, Art. 233 § 3 EGBGB Rdn. 11; Staudin-\n\nger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 3 Rdn. 69), für ein bereits zu Unrecht gelöschtes\n\nRecht ohne Bedeutung. Schließlich ergibt sich aus der in Art. 233 § 5 Abs. 2\n\nEGBGB getroffenen Regelung, daß mit ihrer Anwendung auf zu Zeiten der\n\nDDR eingetragene und später gelöschte Mitbenutzungsrechte keine Gefahr\n\ndauerhafter Rechtsunsicherkeit verbunden ist. Sie enthält nämlich im Gegen-\n\nsatz zu Art. 187 Abs. 1 EGBGB (vgl. dazu Senat, BGHZ 104, 139, 143) mit dem\n\nZeitpunkt der vollen Wiederherstellung des öffentlichen Glaubens des Grund-\n\nbuchs am 1. Januar 2001 einen Termin, von dem an die geregelten Ausnah-\n\nmen von dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht mehr gelten (Senat,\n\nUrt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, aaO). Damit ist die bereits erwähnte\n\nStreitfrage für die durch Überleitung der Mitbenutzungsrechte entstandenen\n\ndinglichen Rechte dahin entschieden, daß sie von diesem Zeitpunkt an\n\n- obwohl sie weiterhin nicht eintragungspflichtig sind - durch gutgläubig lasten-\n\nfreien Erwerb erlöschen können (MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5\n\nEGBGB Rdn. 21; Böhringer, Rpfleger 1997, 244, 245).\n\nbb) Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des § 892 BGB durch\n\nArt. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n(1) So wurde nicht nur der Antrag des Beklagten auf Umschreibung des\n\nEigentums an den genannten Grundstücken vor Wiederherstellung des öffent-\n\nlichen Glaubens des Grundbuchs am 1. Januar 2001 gestellt. Vielmehr folgt\n\nauch aus § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB, daß das Wege- und Überfahrtrecht nach\n\ndem insoweit weiterhin maßgeblichen Recht der DDR auch ohne Eintragung in\n\ndas Grundbuch gegenüber dem Beklagten als Erwerber des belasteten Grund-\n\nstücks wirksam blieb. Wie bereits ausgeführt, war nach § 297 Abs. 2 Satz 2\n\nZGB die Grundbucheintragung für den Übergang der Verpflichtungen auch aus\n\neinem Wege- und Überfahrtrecht nicht entscheidend. Die Wirksamkeit dieses\n\nRechts gegenüber einem Erwerber konnte daher auch durch die versehentliche\n\nLöschung eines Eintrags grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.\n\nAus den Regelungen über den Schutz des gutgläubigen Erwerbs, die in\n\nder DDR nur ausnahmsweise eingriffen (Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR\n\n358/97, WM 2000, 320, 322), folgt nichts anderes. Bei einer gelöschten Eintra-\n\ngung war zwar nach § 7 Abs. 2 GDO für das Eigentum und auf Grund des § 9\n\nGDO auch für sonstige Rechte an Grundstücken davon auszugehen, daß das\n\nRecht nicht mehr besteht. Es wurde bereits ausgeführt, daß aus § 7 Abs. 2\n\nGDO - falls der Anwendung dieser Vorschrift auf ein Wege- und Überfahrtrecht\n\nnicht die nur deklaratorische Wirkung der Eintragung entgegensteht - lediglich\n\neine widerlegbare Vermutung für das Erlöschen des Rechts folgt. Für eine sol-\n\nche Vermutung fehlt hier aber bereits die Grundlage, weil trotz der fehlenden\n\nEintragung zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Beklagten zwischen den\n\nParteien außer Streit ist, daß das Wege- und Überfahrtrecht zumindest bis da-\n\nhin noch fortbestand. Der Beklagte wendet lediglich ein, er habe damals von\n\ndem Wege- und Überfahrtrecht keine Kenntnis gehabt.\n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht der Anwendung\n\ndes Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen, daß im Kaufvertrag vom\n\n5. Dezember 1994 zwischen den Eheleuten W. als Verkäufern und dem\n\nBeklagten als Käufer ein lastenfreier Verkauf vereinbart wurde. Zwar fehlt es\n\nan der Voraussetzung eines Fortbestandes des Mitbenutzungsrechts gegen-\n\nüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks, wenn eine abweichende Ver-\n\neinbarung getroffen wurde, die nach § 297 Abs. 2 Satz 2 ZGB einen Übergang\n\nder Verpflichtungen auf den Erwerber hindert (MünchKomm-BGB/Joost, aaO,\n\nArt. 233 § 5 Rdn. 25; Staudinger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB\n\nRdn. 20). Hierfür reicht aber eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Er-\n\nwerber, wie sie hier mit Blick auf die Lastenfreiheit geschlossen worden ist,\n\nnicht aus. Der Ausschluß des Übergangs der Verpflichtungen auf den Erwerber\n\nmuß vielmehr mit dem Berechtigten des Mitbenutzungsrechts vereinbart sein\n\n(Kommentar zum ZGB, aaO, § 297 Anm. 2.2; Rohde, aaO, S. 243; Pa-\n\nlandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 5; a.A. BezG Pots-\n\ndam, VersR 1993, 617; MünchKomm-BGB/Joost, aaO, Art. 233 § 5 Rdn. 25;\n\nStaudinger/Rauscher, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 20; Oehler/England, NJ\n\n1974, 721, 724). Andernfalls hätten es Dritte in der Hand, dem Berechtigten\n\naus Anlaß der Veräußerung des Grundstücks das Mitbenutzungsrecht\n\n- abweichend von der gesetzlichen Regelung - faktisch zu entziehen und ihn\n\nauf Schadensersatzansprüche gegen den Veräußerer (vgl. § 90 Abs. 3 ZGB)\n\nzu verweisen. Dies steht in Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen\n\nRegelung, nach der die Aufhebung eines Vertrages einer - ggf. gerichtlich er-\n\nsetzbaren - Vereinbarung der Vertragspartner vorbehalten war (§§ 77, 78\n\nZGB).\n\n5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben (§ 562\n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat nicht\n\ngemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden.\n\na) Der geltend gemachte Anspruch auf Grundbuchberichtigung kann an\n\neinem Untergang des Mitbenutzungsrechts der Kläger mit dem Ablauf des\n\n31. Dezember 2000 scheitern. Denn nach § 8 Abs. 1 GBBerG (i.V.m. § 13 Sa-\n\nchenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB) erlischt ein nicht im Grundbuch einge-\n\ntragenes Mitbenutzungsrecht oder ein sonstiges beschränktes dingliches Recht\n\nmit dem Ablauf des genannten Tages, wenn nicht der Eigentümer vorher in\n\nnotariell beurkundeter oder beglaubigter Form das Bestehen des Rechts aner-\n\nkannt und seine Eintragung bewilligt oder der Inhaber des Rechts von dem Ei-\n\ngentümer die Abgabe dieser Erklärungen in einer zur Unterbrechung der Ver-\n\njährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten Weise verlangt hat. Die Vorausset-\n\nzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt; denn das Wege- und Überfahrtrecht\n\nder Kläger war zum Stichtag nicht in das Grundbuch eingetragen. Für die da-\n\nnach notwendige Wahrung der Frist kommt nur die vorliegende Klage auf\n\nGrundbuchberichtigung in Betracht.\n\nb) Daß die Klage noch vor Ablauf der Frist am 18. Dezember 2000 bei\n\ndem Gericht eingereicht wurde, genügt nicht für das notwendige Verlangen in\n\neiner \"zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. geeigneten\n\nWeise.\" Nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. wurde die Verjährung durch die Klageer-\n\nhebung unterbrochen, mithin erst durch die Zustellung der Klageschrift (§ 253\n\nAbs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß die Klageschrift erst\n\nnach dem 31. Dezember 2000 und damit verspätet zugestellt worden ist. Dies\n\nwäre mit Blick auf die erforderliche Eignung zur Verjährungsunterbrechung je-\n\ndoch dann unschädlich, wenn die Zustellung \"demnächst\" erfolgte und damit\n\nnach § 270 Abs. 3 ZPO a.F. (jetzt § 167 ZPO) auf den Zeitpunkt der Klageein-\n\nreichung zurückwirken konnte. Für die Prüfung dieser Voraussetzung ist kein\n\nausschließlich zeitlicher Maßstab anzulegen (BGH, Urt. v. 29. Juni 1993, X ZR\n\n6/93, NJW 1993, 2811, 2812). Ziel der Regelung soll es nämlich sein, die Par-\n\ntei bei der von Amts wegen bewirkten Zustellung vor Nachteilen durch Zustel-\n\nlungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen, von der Partei nicht zu beein-\n\nflussenden Geschäftsbetriebs zu schützen. Hingegen sind der Partei solche\n\nVerzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85\n\nAbs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (BGH,\n\nUrt. v. 29. Juni 1993, X ZR 6/93, aaO). Hiernach ist eine Zustellung jedenfalls\n\ndann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Ver-\n\nzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (BGH, Urt. v. 20. April\n\n2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Die Dauer der Verzögerung ist\n\nvon dem Zeitpunkt des Fristablaufs und nicht bereits von dem Zeitpunkt der\n\nEinreichung der Klageschrift aus zu berechnen (BGH, Urt. v. 27. September\n\n1995, VIII ZR 257/94, NJW 1995, 3380, 3381), entscheidend ist die Zeitspan-\n\nne, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der\n\nNachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR\n\n116/99, aaO). Zu alle dem hat das Berufungsgericht - von seinem Rechts-\n\nstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Durch die Zurück-\n\nverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gele-\n\ngenheit, die hiernach erforderlichen Feststellungen nachzuholen.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_141-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-07/v-zr-141-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 5","ref_norm":"233-5","n":23},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 187","ref_norm":"187","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 3","ref_norm":"233-3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_141-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_141-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-07/v-zr-141-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_141-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:28.456224+00:00"}}