{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_129-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"V ZR 129/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GBBerG § 9 a) § 9 GBBerG ist verfassungsgemäß. b) Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG kommt es allein darauf an, ob das betroffene Grundstück am 3. Oktober 1990 für eine Energie- fortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein Mitnutzungsrecht abgesichert war, ist unerheblich. c) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist auch für Anlagen entstanden, die am 25. Dezember 1993 durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte abgesi- chert waren. § 9 Abs. 2 GBBerG gilt für solche Rechte nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 129/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. November 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nGBBerG § 9\n\na) § 9 GBBerG ist verfassungsgemäß.\n\nb) Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG kommt es allein\ndarauf an, ob das betroffene Grundstück am 3. Oktober 1990 für eine Energie-\nfortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein Mitnutzungsrecht abgesichert\nwar, ist unerheblich.\n\nc) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist auch für Anlagen entstanden, die\nam 25. Dezember 1993 durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte abgesi-\nchert waren. § 9 Abs. 2 GBBerG gilt für solche Rechte nicht.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 129/03 - OLG Brandenburg\n\nLG Neuruppin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die\n\nRichterin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2003 wird auf Kosten\n\nder Kläger zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind in Blatt 514 des Grundbuchs von M. des\n\nAmtsgerichts P. als Eigentümer des Grundstücks M. str. 50 in\n\nM. eingetragen, das unter Nummer 4 des Bestandsblatts als Anteil an ei-\n\nnem ungeteilten Hofraum mit der Gebäudesteuernummer 97 gebucht ist. Auf\n\ndem hinteren, in der Mittelstraße gelegenen, Teil des seit dem Abbruch früher\n\nvorhandener Gebäude 1980 geräumten Grundstücks ließ der Rat der Stadt\n\nM. 1984 eine Trafostation errichten. Diese Trafostation veräußerte der\n\nRat der Stadt M. 1984 für 80.170 Mark der DDR als unbewegliches\n\nGrundmittel an den VEB E. P. , der die Trafostation seit dem\n\n8. Oktober 1984 als Teil des öffentlichen Stromversorgungsnetzes in der Stadt\n\nM. betreibt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin dieses VEB.\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten die Entfernung der Trafostation.\n\nWeder sie noch ihre Rechtsvorgänger hätten der Errichtung der Trafostation\n\nzugestimmt. Die Beklagte beruft sich auf eine Zustimmung des Rats der Stadt\n\nM. und auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1\n\ndes Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I\n\nS. 2182 im Folgenden: GBBerG), den die Kläger für verfassungswidrig halten.\n\nDas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-\n\nsen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die\n\nKläger ihr Beseitigungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDas Beseitigungsbegehren der Kläger scheitert nach Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts daran, daß zugunsten der Beklagten durch § 9 Abs. 1 GBBerG\n\neine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Unterhaltung und den Be-\n\ntrieb der Trafostation begründet worden sei. Dem stehe weder § 8 der Verord-\n\nnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-\n\nkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 im Folgenden: AVBEltV) noch ein\n\nMitnutzungsrecht nach § 29 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl.\n\nDDR I Nr. 10 S. 89 im Folgenden: Energieverordnung 1988) entgegen. Die\n\nKläger seien weder Kunden noch Anschlußnehmer der Beklagten. Ein Mitnut-\n\nzungsrecht sei mangels Zustimmung der Eigentümer nicht entstanden. Zweifel,\n\nob § 9 GBBerG auch nach Ablauf des Zeitraums, während dessen Mitnut-\n\nzungsrechte nach § 29 Energieverordnung 1988 nach dem Einigungsvertrag\n\nfortbestehen sollten, am 31. Dezember 2010 noch verfassungsgemäß sei,\n\nkönnten auf sich beruhen.\n\nII.\n\nDiese Erwägung halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis\n\nstand.\n\n1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beseitigungsan-\n\nspruch der Kläger aus § 1004 BGB daran scheitert, daß der Beklagten eine be-\n\nschränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht, die ihr den Besitz, den Betrieb,\n\ndie Unterhaltung und die Erneuerung der Trafostation auf dem Grundstück der\n\nKläger erlaubt.\n\na) Die Dienstbarkeit ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GBBerG mit dessen In-\n\nkrafttreten am 25. Dezember 1993 entstanden. Danach wird kraft Gesetzes\n\neine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten von Energieversorgern\n\nim Beitrittsgebiet begründet, die diese zu Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Er-\n\nneuerung von Energieanlagen auf Leitungstrassen berechtigt, die vor dem\n\n3. Oktober 1990 genutzt waren. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die\n\nTrafoanlage auf dem Grundstück der Kläger ist eine Energieanlage im Sinne\n\nder Vorschrift. Zu den Anlagen gehören nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\n\nDoppelbuchstabe cc der Sachenrechts-Durchführungsverordnung \n\nvom\n\n20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900, im Folgenden: SachenR-DV) u. a. Trafo-\n\nstationen. Die Trafostation wird auch auf einer Leitungstrasse betrieben, die\n\nvor dem 3. Oktober 1990 genutzt war. Mit der Inbetriebnahme der Trafoanlage\n\nam 8. Oktober 1984 hat der VEB E. P. als hierfür zuständige\n\nStelle auch den Verlauf des Stromversorgungsnetzes in M. im Bereich\n\ndes Grundstücks der Kläger und damit eine Leitungstrasse festgelegt. An der\n\ndamals festgelegten Stelle befindet sich die Anlage auch heute noch. Die\n\nM. E. -AG (M. AG), die das Stromversorgungsnetz der Stadt\n\nM. bei Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 GBBerG am 25. Dezember 1993\n\nals Rechtsnachfolgerin des VEB E. P. betrieb, war auch der\n\nTräger der örtlichen öffentlichen Stromversorgung und damit ein Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes\n\nin der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.\n\nb) Unerheblich ist, ob der Rat der Stadt M. im Zuge der Errich-\n\ntung der Anlage eine Vereinbarung mit dem Eigentümer nach § 29 Abs. 4\n\nEnergieverordnung 1988 i. V. m. § 17 Abs. 1 des Baulandgesetzes herbeige-\n\nführt oder eine Anordnung der Mitnutzung nach § 29 Abs. 4 Energieverordnung\n\n1988 i. V. m. § 17 Abs. 2 des Baulandgesetzes erlassen hat oder ob ange-\n\nsichts der Größe der Anlage ein Mitnutzungsrecht ausschied und das (Teil-)\n\nGrundstück voll in Anspruch zu nehmen war. Nach § 9 Abs. 1 GBBerG hängt\n\ndas Entstehen der Dienstbarkeit allein davon ab, daß das betroffene Grund-\n\nstück am 3. Oktober 1990 für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität, Gas\n\noder Fernwärme genutzt war. Auf die rechtliche Absicherung durch ein Mitnut-\n\nzungsrecht kommt es dagegen nicht an (BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Dies ent-\n\nspricht dem Ziel der Vorschrift, bei der Herstellung der endgültigen rechtlichen\n\nAbsicherung der Anlagen auch Lücken zu schließen, die sich durch die Nicht-\n\neinhaltung der bisherigen Vorschriften ergeben hatten.\n\nc) Die Dienstbarkeit stand allerdings entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts nicht sofort der Beklagten zu, die zu dem maßgeblichen Zeit-\n\npunkt am 25. Dezember 1993 selbst noch gar nicht entstanden war. Das ist\n\naber unschädlich. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind zwar nach\n\n§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar. Bei Dienstbarkeiten, die juristi-\n\nschen Personen zustehen und zu Besitz und Betrieb von Energieanlagen be-\n\nrechtigen, ist das aber nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB anders. Sie sind kraft\n\nGesetzes übertragbar, ohne daß es dazu einer Erklärung nach §§ 1092 Abs. 2,\n\n1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BGB bedürfte. Deshalb ist die zugunsten der\n\nM. AG entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit deren Einglie-\n\nderung in die Beklagte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese überge-\n\ngangen.\n\nd) Dem Entstehen der Dienstbarkeit steht auch § 9 Abs. 2 GBBerG nicht\n\nentgegen.\n\naa) Danach findet § 9 Abs. 1 GBBerG keine Anwendung auf Grundstük-\n\nke, deren Eigentümer als Nutzer oder Anschlußnehmer den jeweiligen begün-\n\nstigten Energieversorgern gegenüber auf Grund der dort genannten Rechts-\n\nverordnungen zur Duldung verpflichtet sind. Diese Voraussetzung liegt hier\n\nnicht vor. Das Grundstück der Kläger wurde und wird nach den Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts von der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern nicht mit\n\nStrom versorgt. Damit waren weder die Kläger noch ihre Rechtsvorgänger\n\nKunden oder Anschlußnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten.\n\nbb) Dem Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG steht\n\nauch nicht ein Mitnutzungsrecht nach § 29 Energieverordnung 1988 entgegen.\n\nDas folgt allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dar-\n\naus, daß die Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Mitnutzungs-\n\nrechts nicht vorliegen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen\n\nMitnutzungsrechts kommt es nicht an.\n\n(1) Seine gegenteilige Ansicht stützt das Berufungsgericht auf die\n\nÜberlegung, der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 GBBerG nur Lücken bei der\n\nAbsicherung von Leitungsrechten füllen, nicht aber die im Einigungsvertrag\n\naufrecht erhaltenen Mitbenutzungsrechte aufheben wollen. Diese Überlegung,\n\ndie zudem im Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt findet, verkennt den\n\nZweck der Vorschrift und steht im Gegensatz zu dem erklärten Willen des Ge-\n\nsetzgebers. Die Vorschrift soll zwar auch Lücken in der Absicherung der Alt-\n\nenergieanlagen im Beitrittsgebiet schließen, die dadurch entstanden waren,\n\ndaß die nach § 29 Abs. 2 Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des\n\nBaulandgesetzes erforderliche Eigentümerzustimmung nicht eingeholt oder\n\neine im Verweigerungsfall notwendige Duldungsanordnung nicht ergangen war\n\n(BT-Drucks. 12/6228 S. 75). Nach den Materialien war aber der eigentliche\n\nAnlaß für das Tätigwerden des Gesetzgebers die Erkenntnis, daß die im Eini-\n\ngungsvertrag vorgesehene Ablösung der nach der Energieverordnung 1988\n\nentstandenen und vorläufig aufrecht erhaltenen Mitnutzungsrechte durch ver-\n\ntraglich neu zu begründende Dienstbarkeiten an praktischen Schwierigkeiten\n\nzu scheitern drohte. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es, diese Ablösung\n\ndurch eine am voraussichtlichen Inhalt dieser Verträge ausgerichtete gesetzli-\n\nche Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 S. 76; Schmidt-Räntsch,\n\nRdE 1994, 214, 215). Dieses Vorgehen bot, anders als der ursprünglich vorge-\n\nsehene Weg einer vertraglichen Regelung zwischen den Beteiligten, auch die\n\nMöglichkeit, die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Feststellung der betrof-\n\nfenen Grundstücke durch eine Leitungsbescheinigung zu beheben, die § 9\n\nAbs. 4 GBBerG und §§ 6 und 7 SachenR-DV vorsehen. Gegenstand einer sol-\n\nchen Regelung mußten in erster Linie die bereits durch Mitnutzungsrechte\n\n(vorläufig) abgesicherten Energiefortleitungsanlagen sein. Wäre es, wie das\n\nBerufungsgericht meint, nur oder in erster Linie um die Absicherung von bisher\n\nnicht abgesicherten Energiefortleitungsanlagen gegangen, hätte es nahe gele-\n\ngen, diese Anlagen in §§ 116, 118 SachenRBerG, die damals parallel vorbe-\n\nreitet wurden, einzubeziehen. Bezweckte die Regelung aber die Schaffung von\n\nDienstbarkeiten für durch Mitnutzungsrechte abgesicherte Anlagen, besteht\n\nkeine Veranlassung, § 9 Abs. 2 GBBerG erweiternd auszulegen. Ein solche\n\nAuslegung würde vielmehr dem Willen des Gesetzgebers widersprechen und\n\ndas eigentliche Ziel der Regelung vereiteln.\n\n(2) Nichts anderes ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift in Art. 19\n\nAbs. 2 \n\nSatz 1 \n\ndes Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes \n\nvom\n\n20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182). Danach treten § 29 Abs. 1 bis 3 und die\n\nübrigen im Einigungsvertrag vorübergehend aufrecht erhaltenen Vorschriften\n\nder Energieverordnung 1988 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbe-\n\nstimmungen außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen\n\ndurch § 9 GBBerG gesichert sind. Diese Regelung ist die Konsequenz aus dem\n\nErlaß des § 9 GBBerG. Mit dieser Vorschrift wurden die Energieanlagen, die\n\ndurch die befristete teilweise Weitergeltung der Energieverordnung 1988 nur\n\nvorläufig abgesichert waren, endgültig abgesichert. Mit ihrer endgültigen Absi-\n\ncherung wurde ihre vorläufige Absicherung überflüssig. Die zunächst aufrecht\n\nerhaltenen Vorschriften der Energieverordnung 1988 über die Mitnutzung von\n\nGrundstücken und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen wurden\n\ndamit in der Sache gegenstandlos. Das ist entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts keine unerwünschte Nebenwirkung des § 9 Abs. 1 GBBerG, son-\n\ndern im Gegenteil essentieller Teil des Regelungskonzepts. Dieses hat im\n\nWortlaut des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsge-\n\nsetzes auch seinen eindeutigen Niederschlag gefunden.\n\n2. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1\n\nGBBerG erhobenen Bedenken sind nicht begründet.\n\na) § 9 Abs. 1 GBBerG verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Das durch\n\nArt. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt\n\ndurch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigen-\n\ntümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichen\n\nSchutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nut-\n\nzen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Frei-\n\nheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Über-\n\nlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen\n\nGrundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfG, VIZ 2001,\n\n330, 331; BVerfGE 101, 54, 75). Die Begründung der beschränkten persönli-\n\nchen Dienstbarkeiten durch § 9 Abs. 1 (und Abs. 11) GBBerG (und durch § 9\n\nAbs. 8 GBBerG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SachenR-DV ) führt dazu, daß der\n\nEigentümer im Umfang der Dienstbarkeit in der Nutzung seines Grundstücks\n\neingeschränkt ist. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14\n\nAbs. 3 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzel-\n\nnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung\n\nkonkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechts-\n\npositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl.\n\nBVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE 101, 239, 259). Demgegenüber geht es\n\nbei § 9 Abs. 1 und Abs. 11 GBBerG und bei § 9 Abs. 8 GBBerG in Verbindung\n\nmit § 1 Satz 1 SachenR-DV um die Überleitung der in der Deutschen Demo-\n\nkratischen Republik entstandenen Rechte an Anlagen der öffentlichen Energie-\n\nund Wasserver- sowie der Abwasserentsorgung (BT-Drucks. 12/6228 S. 74 f.;\n\nSchmidt-Räntsch, RdE 1994, 214). Ziel der Vorschriften ist es, solche Anlagen\n\nsachgerecht abzusichern und den betroffenen Grundstückseigentümern einen\n\nangemessenen Ausgleich hierfür zu gewähren. Die von der Revision angegrif-\n\nfene gesetzliche Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten\n\nhat dabei den Zweck, das schon mit den Maßgaben des Einigungsvertrags zur\n\nEnergieverordnung 1988 angestrebte Regelungskonzept an die zutage getre-\n\ntenen praktischen Schwierigkeiten anzupassen und hierbei auch die festge-\n\nstellten Lücken der bisherigen Regelungen zu schließen. Solche Vorschriften\n\nbestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt und die Schran-\n\nken des (Grundstücks-) Eigentums.\n\nb) Der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Gesetzgeber\n\ngenießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 239, 259).\n\nEr hat bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags\n\nsowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers\n\nals auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten\n\nEigentumsordnung Rechnung zu tragen und muß deshalb die schutzwürdigen\n\nInteressen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes\n\nVerhältnis bringen (BVerfG, VIZ 2001, 330, 331). Denn die Bindung des Ei-\n\ngentumsgebrauchs an das Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 2 GG\n\nschließt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange desjenigen ein, der\n\nkonkret auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen ist (vgl. BVerfGE\n\n101, 54, 75). Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im\n\nvermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es zwar einen besonders aus-\n\ngeprägten Schutz. Ist der soziale Bezug des Grundstücks aber stark ausge-\n\nprägt und gilt es, eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen und ge-\n\nsellschaftlichen Verhältnisse zu bewältigen, ist die Gestaltungsfreiheit des Ge-\n\nsetzgebers entsprechend größer (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 331; BVerfGE\n\n100, 226, 241). Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis\n\nnach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei der generellen Neugestaltung eines Rechts-\n\ngebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Ei-\n\ngentumsgarantie geschützte Rechtspositionen einschränken und sogar besei-\n\ntigen (vgl. BVerfGE 83, 201, 211 f.; Senatsurt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02,\n\nVIZ 2003, 488, 490). Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen\n\nRechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechts-\n\npositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich\n\nbrachte, durfte er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14\n\nAbs. 1 Satz 2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeit-\n\nbedarf (BVerfG, VIZ 2001, 330, 331).\n\nc) Nach diesen Maßstäben steht der hier maßgebliche § 9 Abs. 1\n\nGBBerG mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.\n\naa) Diese Regelung dient einem legitimen Regelungsziel. Die Energie-\n\nversorgung im Beitrittsgebiet war nur sicherzustellen, wenn auch die bestehen-\n\nden Energieanlagen dauerhaft sachgerecht rechtlich abgesichert wurden. Das\n\nwar bei Wirksamwerden des Beitritts nicht der Fall. Ein nicht unbeträchtlicher\n\nTeil der Energieanlagen war nicht abgesichert, weil die zuständigen Stellen\n\nversäumt hatten, die zur Begründung von Mitnutzungsrechten nach § 29 Abs. 4\n\nEnergieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des Baulandgesetzes erfor-\n\nderliche Eigentümerzustimmung einzuholen oder eine danach mögliche Dul-\n\ndung der Mitbenutzung oder, wenn die Richtwerte überschritten wurden, eine\n\nVollenteignung anzuordnen. Ein beträchtlicher Teil der Energieanlagen war\n\nzwar rechtlich durch Mitnutzungsrechte nach § 29 Energieverordnung 1988\n\nabgesichert. Diese Sicherung war aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010\n\nbefristet. Eine Absicherung über diesen Zeitpunkt hinaus konnte der Gesetz-\n\ngeber nur einführen, wenn er einen angemessenen Ausgleich vorsah. Denn die\n\nbetroffenen Grundstückseigentümer hatten vor dem 3. Oktober 1990 die mit\n\nder Mitnutzung verbundenen Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzu-\n\nnehmen und bei Mitbenutzungsrechten zur Absicherung größerer Anlagen wie\n\nUmspannanlagen nach § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Ener-\n\ngieverordnung – Bevölkerung – vom 1. Juni 1988 (GBl. DDR I Nr. 10 S. 110)\n\nallenfalls einen nur sehr geringen Ausgleich erhalten. Eine Duldung der Mitnut-\n\nzung zu diesen Bedingungen war deshalb nur in dem durch § 8 AVBEltV ge-\n\nsteckten engen Rahmen von Hausanschlüssen und vergleichbaren Anlagen mit\n\ngeringfügiger Beeinträchtigung des Grundstücks vorgesehen. Im übrigen war\n\ndie Regelung einer Vereinbarung der Energieversorgungsunternehmen mit den\n\nGrundstückseigentümern überlassen. Dieses Konzept erwies sich aber als un-\n\ndurchführbar. Die Lage der Energieanlagen auf den Grundstücken war zum\n\ngrößten Teil nicht katastermäßig erfaßt. Die Grenzen der Grundstücke waren in\n\nweiten Bereichen durch Vereinigung und Neuaufteilung der \n\nfrüheren\n\nGrundstücke verändert worden. Die Grundbücher waren gerade in den ländli-\n\nchen Gebieten zu einem sehr großen Teil nicht aktualisiert worden. Angesichts\n\nder großen Zahl von Anlagen und betroffenen Grundstücke (nach BT-\n\nDrucks. 12/6228 S. 74 waren es etwa 3 Mio.) wäre es den Energieversorgern\n\ndeshalb unmöglich gewesen, innerhalb des im Einigungsvertrag vorgesehenen\n\nlangen Zeitraums von 20 Jahren die betroffenen Grundstücke und ihre Eigen-\n\ntümer festzustellen (vgl. BT-Drucks. 12/6228 S. 74; BR-Drucks. 916/94 S. 12 f.;\n\nSchmidt-Räntsch, RdE 1994, 214). Die daraus erwachsene Unsicherheit war\n\ngerade auch angesichts der bevorstehenden Umstrukturierung der Energie-\n\nwirtschaft in den neuen Ländern nicht vertretbar. Es war vielmehr notwendig,\n\nalsbald eindeutige und verläßliche Verhältnisse zu schaffen. Das machte eine\n\ngesetzliche Regelung der Absicherung und zur Umsetzung dieser Regelung\n\ndie Einführung der Leistungsbescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG und §§ 6,\n\n7 SachenR-DV erforderlich.\n\nbb) Hierbei konnte der Gesetzgeber wie auch in den anderen Bereichen\n\nder Bereinigung der dinglichen Verhältnisse an Grund und Boden nicht darauf\n\nabstellen, ob die fragliche Nutzung zu einer förmlichen Absicherung geführt\n\nhatte. Auch wenn die Betriebe im Einzelfall nicht über die an sich mögliche und\n\nvorgesehene rechtliche Absicherung für die Mitnutzung von Grundstücken\n\nverfügten, kam ihnen in der Rechtswirklichkeit der DDR auf Grund der Billigung\n\nder von ihnen vorgenommenen Mitnutzung von Grundstücken für Energiefort-\n\nleitungsanlagen durch staatliche oder gesellschaftliche Organe eine vergleich-\n\nbare Stellung zu (vgl. BVerfG, VIZ 2001, 330, 332). Dann aber durfte und\n\nmußte der Gesetzgeber die rechtlich abgesicherte und die faktische Mitnutzung\n\nvon Grundstücken für Energiefortleitungsanlagen gleich behandeln und einen\n\neinheitlichen Ausgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers vor-\n\nsehen. Der Gesetzgeber war anders als im Rahmen des Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetzes hier nicht gehalten, die Begründung der Dienstbarkeiten von\n\neiner konkret nachzuweisenden staatlichen Billigung abhängig zu machen (vgl.\n\n§ 10 SachenRBerG). Es handelte sich nämlich um Anlagen, die der öffentli-\n\nchen Versorgung dienten. Hier konnte ähnlich wie bei der Nutzung von privaten\n\nGrundstücken durch öffentliche Stellen im Rahmen einer pauschalierenden\n\nBetrachtungsweise auch ohne besonderen Nachweis von der Billigung staatli-\n\ncher Stellen ausgegangen und ähnlich wie im Verkehrsflächenbereinigungsge-\n\nsetz vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716 – im Folgenden VerkFlBerG) auf\n\neinen konkreten Nachweis im Einzelfall verzichtet werden. Für die dingliche\n\nAbsicherung von Energiefortleitungsanlagen waren zwar die örtlichen Räte zu-\n\nständig. Diese legten oft selbst Energiefortleitungsanlagen an. Die sachliche\n\nEntscheidung über Anlage und Verlauf einer Energiefortleitungsanlage lag\n\naber in der Hand der zuständigen Betriebe. Deshalb lag eine staatliche Billi-\n\ngung praktisch immer vor; sie war als besondere Tatbestandsvoraussetzung\n\nhier verzichtbar. Im vorliegenden Fall lag sie sogar vor, weil die Anlage von\n\ndem Rat der Stadt M. selbst errichtet worden war.\n\nBei einer nachträglichen Begründung von Dienstbarkeiten durch Gesetz\n\nkonnte es geschehen, daß diese auch für Anlagen bestanden, die zwar am\n\n3. Oktober 1990, aber nicht mehr bei Entstehen der Dienstbarkeit genutzt wur-\n\nden. Dem trägt das Gesetz durch das vereinfachte Verzichtsverfahren nach § 9\n\nAbs. 6 GBBerG Rechnung. Damit die Unternehmen davon im Interesse der\n\nGrundstückseigentümer auch zügig Gebrauch machen, sind die Unternehmen\n\nfür den Fall eines rechtzeitigen Verzichts in § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG von der\n\nVerpflichtung zur Zahlung des Ausgleichs befreit (vgl. Schmidt-Räntsch, RdE\n\n1994, 214, 216). Erfolgt der Verzicht später, tritt diese Befreiung nicht ein.\n\ncc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch einen angemessenen Interes-\n\nsenausgleich vorgesehen. Zwar werden in § 9 Abs. 1 GBBerG Dienstbarkeiten\n\nzu Lasten der betroffenen Grundstückeigentümer begründet. Diesen wird aber\n\nin § 9 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung des vollen für die\n\njeweils begründete Dienstbarkeit üblichen einmaligen Ausgleichs eingeräumt,\n\nauf den Entschädigungen nach § 19 der Zweiten Durchführungsverordnung zur\n\nEnergieverordnung – Bevölkerung – nicht anzurechnen sind. Diesen Ausgleich\n\nerhält der Grundstückseigentümer allerdings nur zur Hälfte sofort, im übrigen\n\nerst am 1. Januar 2011. Dies führt zwar zu einer teilweisen Entwertung des\n\nAusgleichs (Zimmermann, RVI § 9 GBBerG Rdn. 29). Das stellt aber die An-\n\ngemessenheit der Regelung insgesamt nicht in Frage. Dem Interesse der\n\nGrundstückseigentümer an einem effektiven Ausgleich wird durch die Zubilli-\n\ngung eines vollen Ausgleichs und ein Abstellen auf die heutigen Grundstücks-\n\nwerte Rechnung getragen. Die Aufteilung des Ausgleichs in zwei Tranchen be-\n\nrücksichtigt, daß die wirksam begründeten Mitnutzungsrechte bis zum Ablauf\n\ndes Jahres 2010 eine unentgeltliche Mitnutzung der Grundstücke erlaubten.\n\nBei der faktischen Nutzung ergab sich die Berechtigung zum zunächst nicht\n\nbefristeten unentgeltlichen Besitz aus Art. 233 § 2a Abs. 3 EGBGB in der Fas-\n\nsung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992\n\n(BGBl. I S. 1257). Der Gesetzgeber hat es hierbei aber nicht belassen, weil die\n\nEnergieversorgungsunternehmen durch die Begründung der Dienstbarkeit be-\n\nreits einen wirtschaftlichen Vorteil erhielten. Diesen hat er dadurch ausgegli-\n\nchen, daß die Grundstückseigentümer die Hälfte der zu zahlenden Entschädi-\n\ngung bei Eintragung der Dienstbarkeit beanspruchen können, die sie unter\n\nEinhaltung des in § 9 SachenR-DV bestimmten Verfahrens selbst bewilligen\n\nkönnen. Damit vermeidet § 9 GBBerG anders als Art. 233 § 2a EGBGB in sei-\n\nner ursprünglichen Fassung (vgl. dazu BVerfG, VIZ 1998, 559, 561) eine ein-\n\nseitige Bevorzugung der Energieversorgungsunternehmen. Durch die Auftei-\n\nlung in zwei Tranchen werden die Energieversorgungsunternehmen, die mit\n\ndem Inkrafttreten des Gesetzes einer großen Zahl von Ausgleichsansprüchen\n\nausgesetzt waren, andererseits nicht überfordert. Auch stellt die Vorschrift die\n\nEigentümer von Grundstücken, die für Energiefortleitungen aus der Zeit vor\n\ndem 3. Oktober 1990 genutzt werden, nicht schlechter als die Eigentümer von\n\nGrundstücken, auf denen sich Versorgungsleitungen oder Leitungen der öf-\n\nfentlichen Hand aus dieser Zeit befinden. Im ersten Fall kann der Grundstücks-\n\neigentümer einen Ausgleich nur verlangen, wenn er der Errichtung nicht zuge-\n\nstimmt hat. Er entspricht nach § 118 SachenRBerG der Hälfte des für solche\n\nDienstbarkeiten üblichen Ausgleichs, wohingegen nach § 9 Abs. 3 GBBerG der\n\nvolle Ausgleich zu zahlen ist. Dieser ist zwar nach § 5 Abs. 3 Satz 1\n\nVerkFlBerG auch bei Dienstbarkeiten geschuldet, deren Bestellung die öffentli-\n\nche Hand nach § 3 Abs. 3 VerkFlBerG verlangen kann. Anders als nach § 9\n\nAbs. 3 GBBerG sind bei der Berechnung dieses Ausgleichs aber nach § 5\n\nAbs. 3 Satz 2 VerkFlBerG nicht die aktuellen vollen Grundstückswerte maß-\n\ngeblich, sondern die abgesenkten Ankaufspreise nach § 5 Abs. 1 und 2\n\nVerkFlBerG.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel \n\nKlein \n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/v-zr-129-03","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":32},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1092","ref_norm":"1092","n":3},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2a","ref_norm":"233-2a","n":2},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VerkFlBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1059a","ref_norm":"1059a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/v-zr-129-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:58.016908+00:00"}}