{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_125-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-02-12","aktenzeichen":"V ZR 125/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 319, 320, 544 Abs. 2 Satz 1, 559 Abs. 1 a) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluß. b) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in tatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die Bin- dung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten. c) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des Berufungsur- teils, die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, rechtfer- tigen für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung des Senatsbeschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Februar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZR 125/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO §§ 319, 320, 544 Abs. 2 Satz 1, 559 Abs. 1\n\na) Die Berichtigung des Berufungsurteils hat auf den Beginn und Lauf der Frist zur\n\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich keinen Einfluß.\n\nb) Grundlage der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch in\ntatsächlicher Hinsicht das Beschwerdevorbringen. Dieses muß allerdings die Bin-\ndung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO beachten.\n\nc) Inhaltliche, die Wiedergabe des Streitstoffs betreffende Mängel des Berufungsur-\nteils, die im Revisionsverfahren zur Aufhebung von Amts wegen führen, rechtfer-\ntigen für sich genommen noch nicht die Zulassung der Revision (Fortführung des\nSenatsbeschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208).\n\nBGH, Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03 - KG\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Februar 2004 durch den\n\nVizepräsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, \n\ndie Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers vom 25. April 2003 gegen die Nicht-\n\nzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 11. April 2002 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n6.364.970,34 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Kammergericht hat durch Urteil vom 11. April 2002 zum Nachteil\n\ndes Klägers entschieden. Die Revision hat es nicht zugelassen. Das Urteil ist\n\ndem Kläger am 18. April 2002 zugestellt worden.\n\nMit Schriftsatz vom 2. Mai 2002 hat der Kläger beantragt, den Rechts-\n\nstreit in entsprechender Anwendung von § 321a ZPO vor dem Kammergericht\n\nfortzuführen. Gleichzeitig hat er die erkennenden Richter des Senats des\n\n(cid:0)\n\nKammergerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und den\n\nAntrag gestellt, den Tatbestand des Urteils vom 11. April 2002 zu berichtigen.\n\nAm 17. Mai 2002 hat er gegen die Nichtzulassung der Revision unter Hinweis\n\nauf die Vorgänge Beschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingelegt. Der Senat\n\nhat die Beschwerde durch Beschluß vom 26. November 2002 zurückgewiesen.\n\nDurch Beschluß vom 11. März 2003 hat das Kammergericht das Ableh-\n\nnungsgesuch für unbegründet erklärt. Am 25. April 2003 hat der Kläger erneut\n\nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. April\n\n2002 eingelegt. Mit Beschluß vom 16. September 2003 hat das Kammergericht\n\ndem Tatbestandsberichtigungsantrag teilweise stattgegeben und durch Be-\n\nschluß vom 18. September 2003 den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens\n\nverworfen.\n\nDer Kläger beantragt, die Revision gegen das Urteil des Kammerge-\n\nrichts vom 11. April 2002 zuzulassen. Er meint, die Frist zur Einlegung der Be-\n\nschwerde habe mit der Bekanntgabe des Beschlusses vom 16. September\n\n2003 erneut begonnen. Sie sei durch die Beschwerde vom 25. April 2003 ge-\n\nwahrt. Der Beschluß des Senats vom 26. November 2002 stehe einer erneuten\n\nEntscheidung nicht entgegen.\n\nII.\n\nDie Beschwerde vom 25. April 2003 ist unzulässig. Ihr steht die mit dem\n\nSenatsbeschluß vom 26. November 2002 gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ein-\n\ngetretene Rechtskraft des Berufungsurteils entgegen.\n\n1. Es kann offen bleiben, ob nach Eintritt der Rechtskraft eine Tatbe-\n\nstandsberichtigung noch zu einer Überprüfung des Urteils führen kann. Denn\n\ndie Voraussetzungen, unter denen eine Tatbestandsberichtigung nach der\n\nRechtsprechung überhaupt geeignet ist, die Rechtsmittelfrist erneut in Lauf zu\n\nsetzen, liegen hier nicht vor.\n\na) Für die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO ist anerkannt,\n\ndaß sie auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen keinen Einfluß hat\n\n(st. Rspr., vgl. nur BGHZ 89, 184; 113, 228; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII\n\nZR 184/93, NJW 1995, 1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW\n\n2003, 2991). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Urteil als\n\nGrundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und\n\nfür die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht geeignet ist (BGHZ 113,\n\n228, 231; 127, 74; BGH Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995,\n\n1033; Beschl. v. 24. Juni 2003, VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991). Das ist bei-\n\nspielsweise dann der Fall, wenn die Partei durch die Berichtigung erstmals\n\nbzw. höher beschwert wird (BGHZ 67, 284, 287; BGH Urt. v. 9. November\n\n1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; v. 5. November 1998, VII ZB 24/98,\n\nNJW 646, 647) oder den richtigen Rechtsmittelgegner erfährt (BGHZ 113, 228,\n\n231); ferner, wenn sie erst durch die Berichtigung davon Kenntnis erlangt, daß\n\ndas Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist (Senat, Urt. v. 7. November 2003,\n\nV ZR 65/03, Umdruck S. 10 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Entsprechen-\n\ndes gilt für die Tatbestandsberichtigung.\n\nb) Die Grundsätze finden nicht nur auf die Revisionseinlegungs- und\n\nRevisionsbegründungsfrist Anwendung, sondern auch auf die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde. Wird also z. B. die Entscheidung über die Zulassung der\n\nRevision nachträglich in eine Nichtzulassung berichtigt, läuft die Beschwerde-\n\nfrist erst ab Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Eine solche Fallgestal-\n\ntung, daß erst die Berichtigung des Urteils eine geeignete Grundlage für die\n\nEntschließung und das weitere Handeln des Klägers hätte schaffen können,\n\nschied hier schon nach dem Vorbringen des Klägers in der ersten Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde von vorneherein aus. Die Beschwerdefrist konnte daher\n\nschon aus diesem Grund mit der Tatbestandsberichtigung nicht neu in Gang\n\ngesetzt worden sein.\n\nc) Aus § 559 Abs. 1 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Be-\n\nschwerde nichts anderes.\n\naa) Das aus dem berichtigten Berufungsurteil oder dem Sitzungsproto-\n\nkoll ersichtliche Parteivorbringen bildet gem. § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar\n\nden Prozeßstoff für die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Revision,\n\nnicht aber auch die Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung über die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde. § 559 Abs. 1 ZPO ist in § 544 ZPO nicht in Bezug ge-\n\nnommen und kommt bei der Zulassungsprüfung nicht zur Anwendung. Grund-\n\nlage der Entscheidung über die Zulassung ist vielmehr das Beschwerdevor-\n\nbringen (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003, 3208). Dies\n\ngilt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Die Beschwerde\n\nkann ihren Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht zwar das in dem Berufungs-\n\nurteil wiedergegebene Parteivorbringen zugrunde legen, muß es aber nicht.\n\nSie kann, soweit zum Verständnis und zur Beurteilung erforderlich, den Streit-\n\nstoff selbst vortragen und die zulassungsbegründenden Fehler darlegen. Sie\n\nmuß dabei allerdings die Bindung des Revisionsgerichts durch § 559 ZPO be-\n\nachten. Ein Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht der Beurteilung durch\n\ndas Revisionsgericht unterliegt, ist auch für das Zulassungsverfahren unbe-\n\nachtlich. Gibt das Berufungsurteil oder das Sitzungsprotokoll das Parteivor-\n\nbringen nicht wieder, muß die Beschwerde den Tatsachenstoff darlegen. Denn\n\nallein das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen stellt noch keinen Zulas-\n\nsungsgrund dar (Senat, Beschl. v. 26. Juni 2003, V ZR 441/02, NJW 2003,\n\n3208).\n\nbb) Dem steht nicht entgegen, daß in dem einmal eröffneten Revisions-\n\nverfahren ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen\n\nFeststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen\n\noder Ergänzungen, keine Anträge oder tatsächliche Widersprüche enthält,\n\nnach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum\n\nneuen Revisionsrecht - wie früher - von Amts wegen der Aufhebung und Zu-\n\nrückverweisung unterfällt (Senat, Urt. v. 6. Juni 2003, V ZR 392/02, WM 2003,\n\n2424, 2425; Urt. v. 24. Oktober 2003, V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; Urt. v. 7.\n\nNovember 2003, V ZR 141/01, zur Veröffentlichung bestimmt; Urt. v. 6. Februar\n\n2004, V ZR 249/03, zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Urt. v. 26. Februar\n\n2003, VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; v. 7. Mai 2003, VIII ZR 219/02,\n\nBGHReport 2003, 896, 897; v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, WM 2004,\n\n50, 51; v. 22. Dezember 2003, VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen; v. 13. Januar 2004, XI ZR 5/03, zur Veröffentlichung vorgesehen). Denn\n\ndiese Rechtsprechung folgt aus der das – eröffnete – Revisionsverfahren be-\n\ntreffenden Vorschrift des § 559 Abs. 1 ZPO. Auch der Rechtsprechung des VI.\n\nZivilsenats lässt sich nichts anderes entnehmen. Soweit er in seinem Urteil\n\nvom 30. September 2003 (VI ZR 438/02, BGHReport 2004, 272) ausgeführt\n\nhat, dem Revisionsgericht könne nicht angesonnen werden, den Sachverhalt\n\nselbst zu ermitteln, um die Begründetheit der Nichtzulassungsbeschwerde\n\nprüfen zu können, ist damit nicht zugleich auch die Frage beantwortet, ob die\n\nMißachtung des § 540 Abs. 1 ZPO für sich genommen schon zur Zulassung\n\nführt (Schultz BGHReport 2004, 273, 274). Dies ist vielmehr eine Frage des\n\nEinzelfalls und hängt davon ab, wie der Verfahrensfehler des Berufungsge-\n\nrichts nach den allgemein hierfür geltenden Kriterien zu beurteilen ist, ob also\n\ndas Berufungsgericht dadurch typischerweise zu erkennen gibt, daß es künftig\n\nebenso verfahren werde (vgl. Schultz BGHReport 2004, 273, 274).\n\ncc) Nicht anders verhält es sich, wenn der Streitstoff in dem Urteil oder\n\nin dem Sitzungsprotokoll nur unvollständig oder fehlerhaft wiedergegeben ist.\n\nAuch hier handelt es sich um einen Verfahrensfehler, den die Beschwerde un-\n\nter Darlegung eines Zulassungsgrundes tatsächlich ausführen muß. Das Be-\n\nschwerdegericht kann dann prüfen, ob die behauptete Unrichtigkeit oder Wi-\n\ndersprüchlichkeit für das Revisionsverfahren überhaupt zu beachten wäre und\n\nfür die Zulassung erheblich ist. Ist das zu verneinen, kann das Beschwerdege-\n\nricht über die Zulassungsfrage entscheiden, ohne den Ausgang eines Berichti-\n\ngungsverfahrens nach § 320 Abs. 1 ZPO abzuwarten. So liegt der Fall hier. Auf\n\ndie beantragte und auch zum Inhalt der ersten Nichtzulassungsbeschwerde\n\nvom 17. Mai 2002 gemachte Tatbestandsberichtigung kam es für die Zulas-\n\nsungsfrage nicht an. Deswegen konnte der Senat über diese Beschwerde ent-\n\nscheiden, ohne den Ausgang des Berichtigungsverfahrens abzuwarten.\n\n2. Die Beschwerdefrist hat schließlich nicht mit der Zustellung des das\n\nRichterablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses des Kammergerichts\n\nvom 11. März 2003 oder mit der Zustellung des Beschlusses vom 18. Septem-\n\nber 2003 neu zu laufen begonnen. Die Richterablehnung war nur für das Ver-\n\nfahren über die Tatbestandsberichtigung und über die Gehörsrüge entspre-\n\nchend § 321a ZPO, nicht dagegen für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen\n\ndas Berufungsurteil von Bedeutung. Das Verfahren analog § 321a ZPO blieb\n\nauf den Beginn der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eben-\n\nfalls ohne Auswirkung. Dabei kann offen bleiben, ob für eine entsprechende\n\nAnwendung der Vorschrift auf Berufungsurteile überhaupt ein Regelungsbe-\n\ndürfnis besteht, weil die Verletzung rechtlichen Gehörs auch zur Zulassung der\n\nRevision führt (vgl. nur Senatsbeschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002,\n\n2957; v. 27. März 2003, V ZR 291/02, NJW 2003, 1943). Denn selbst wenn\n\n§ 321a ZPO entsprechend anwendbar wäre, hätte dies nur zur Folge, daß der\n\nEintritt der Rechtskraft des Urteils durch rechtzeitige Erhebung der Rüge ge-\n\nhemmt wäre (§ 705 Satz 2 ZPO). Auf den Lauf der Beschwerdefrist hat dies\n\ndagegen keinen Einfluß.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zr-125-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-12/v-zr-125-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_125-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:14.355762+00:00"}}