{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_123-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-11-28","aktenzeichen":"V ZR 123/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB IV § 85 Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger. ZPO § 301 Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprü- chen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben Rechtsfrage abhängt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 123/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n28. November 2003\nKanik\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nSGB IV § 85\n\nDie Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des\nGrundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger.\n\nZPO § 301\n\nEinem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprü-\nchen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch\nvon derselben Rechtsfrage abhängt.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 123/03 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-\n\nrin Dr. Stresemann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 19. März 2003 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zahlung\n\nZug um Zug gegen die Wiedereinräumung des Besitzes an dem\n\nim Grundbuch von G. des Amtsgerichts L. , Blatt 3001,\n\neingetragenen Grundstück Flurstück 351/6 zu erfolgen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte zu 1, die Bundesrepublik Deutschland, war aufgrund Zu-\n\nordnungsbescheids Eigentümerin des Grundstücks Flurstück 351/6 der Ge-\n\nmarkung L. -G. . Mit notariellem Vertrag vom 20. Januar 1995 verkaufte\n\nsie das Grundstück der Klägerin, der Landesversicherungsanstalt Sachsen, zu\n\nderen Gunsten ein Investitionsvorrangbescheid ergangen war. Der Klägerin\n\nwar der Erwerb am 1. August 1994 vom Sächsischen Staatsministerium für So-\n\nziales, Gesundheit und Familie für einen Preis von höchstens 400 DM/qm und\n\nmit der Auflage genehmigt worden, die geplanten Wohnungen in erster Linie\n\nan ihre Mitarbeiter zu vermieten. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 lehnte\n\ndas Ministerium die Genehmigung ab, da der Kaufpreis seiner Ansicht nach\n\n412,05 DM/qm beträgt und die Klägerin die Verpflichtung übernommen hatte, in\n\ndem Fall, daß der Berechtigte einen höheren Verkehrswert nachweise, die\n\nDifferenz nachzuzahlen. Die Beklagte zu 1, die den Kaufpreis von\n\n5.174.700 DM am 9. Februar 1995 empfangen hatte, kehrte den Betrag am\n\n3. Dezember 1998 dem Beklagten zu 2, dem Freistaat Sachsen, dem das Ei-\n\ngentum aufgrund eines Verwaltungsabkommens vom 26. November 1993\n\nübertragen worden war, aus.\n\nDer Antrag der Klägerin, die Beklagte zu 1 zur Zahlung von\n\n5.174.700 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der\n\nzu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung zu verurteilen, ist vor\n\ndem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsrechtszug hat die Kläge-\n\nrin den Antrag weiterverfolgt und hilfsweise die Abtretung des Anspruchs der\n\nBeklagten zu 1 gegen den Beklagten zu 2 auf Rückzahlung des ausgekehrten\n\nBetrags, höchst hilfsweise Zug um Zug gegen die Bewilligung der Löschung\n\nverlangt. Zusätzlich hat sie die Feststellung beantragt, daß der Grundstücks-\n\nkaufvertrag vom 20. Januar 1995 unwirksam ist. Das Oberlandesgericht hat\n\ndurch Teilurteil den Hauptanträgen mit der Begründung stattgegeben, die ver-\n\nweigerte Genehmigung sei nicht nur verwaltungsintern von Bedeutung, son-\n\ndern mache das Rechtsgeschäft unwirksam. Die Entscheidung über weitere\n\nAnträge gegen die Beklagten zu 1 und 3 (E. P. ) als Gesamtschuldner,\n\ngegen die Beklagte zu 1 und gegen die Beklagte zu 2 auf Zahlung von insge-\n\nsamt 14.299.200 DM, dem Preis für einen weiteren Grundstückskauf, der\n\nebenfalls Gegenstand des ablehnenden Bescheids vom 23. Dezember 1997\n\nwar, hat es dem Schlußurteil vorbehalten.\n\nMit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision strebt die Be-\n\nklagte zu 1 die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, soweit es Ge-\n\ngenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist, an. Die Klägerin bean-\n\ntragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin kann nach § 812 BGB Herausgabe des von der Beklagten\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:13)(cid:14)(cid:13)\n\nzu 1 erlangten Kaufpreises von 2.636.566,26 \n\n DM verlangen (§ 812\n\nBGB). Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wirksamkeit\n\ndes Kaufvertrags der Parteien von der Genehmigung der Aufsichtsbehörde\n\nabhängig war (1), die Genehmigung versagt wurde (2), und die Beklagte zu 1\n\num den empfangenen Kaufpreis bereichert ist (3). Damit ist auch der nach\n\n§ 256 Abs. 2 ZPO (Zwischenfeststellungsklage) zulässige Antrag auf Feststel-\n\nlung, daß der Kaufvertrag der Parteien unwirksam ist, begründet.\n\n1. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bedarf der Erwerb von Grundstücken\n\nund grundstücksgleichen Rechten durch einen Sozialversicherungsträger der\n\nGenehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Erwerb ist nach § 85 Abs. 2 Satz 1\n\nSGB IV genehmigungsfrei, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben\n\n0,3 v.H. des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträ-\n\n(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:23)(\n\ngers, mindestens jedoch 22.800 \n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:10)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:20)(cid:23)(cid:28)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:30)(cid:20)(cid:4)!\n\n(cid:18)(cid:6)(cid:29)#\"$(cid:20)(cid:23)(cid:31)(cid:14)%’&\n\n(cid:28))(cid:22)(cid:30)(cid:24)*(cid:31)(cid:10)+(cid:14), (cid:31)(cid:30)(cid:29)-(cid:18)(cid:6).(cid:23)(cid:22)(cid:30)(cid:29)\n\n34.200 \n\n(cid:15)/(cid:16)(cid:11)(cid:18)(cid:6)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:30)(cid:24) Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Die danach erforderli-\n\nche Genehmigung erfaßt bereits das Verpflichtungsgeschäft, hier den Kaufver-\n\ntrag der Parteien vom 20. Januar 1995, und stellt eine Voraussetzung für des-\n\nsen Wirksamkeit dar.\n\na) Dafür, daß die Genehmigung sich nicht auf das Verwaltungsinnen-\n\nverhältnis zwischen dem Sozialversicherungsträger und der Aufsichtsbehörde\n\nbeschränkt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. In Fällen, in denen, an-\n\nders als nach der neueren Gesetzestechnik (z.B. § 104 GemO NRW; § 134\n\nAbs. 1 GemO Hessen, dazu BGH NJW 1986, 2931, 2939 f.), die zivilrechtliche\n\nWirksamkeit des von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abge-\n\nschlossenen Rechtsgeschäfts nicht ausdrücklich an das Vorliegen der Geneh-\n\nmigung geknüpft ist, hebt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\n\ndarauf ab, ob sich das Genehmigungserfordernis objektiv auf das Geschäft\n\noder subjektiv auf die geschäftschließende Stelle bezieht (Senat, Urt. v.\n\n16. März 1951, V ZR 78/50, LM BGB § 242 - Cd - Nr. 2; Urt. v. 20. Februar\n\n1979, VI ZR 256/77, NJW 1980, 115; BGHZ 142, 51, 54). § 85 SGB IV ver-\n\nknüpft das Genehmigungserfordernis mit dem Geschäft als solchem, statuiert\n\nnicht etwa, was für eine bloße Wirkung im Innenverhältnis sprechen würde,\n\neine Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers, im Falle des Grundstücks-\n\nerwerbs um die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachzusuchen. Allerdings\n\nist § 85 SGB IV kein älteres, noch von früheren Gewohnheiten, die Unterschie-\n\nde zwischen Verwaltungsaußen- und Innenverhältnis nicht zu akzentuieren,\n\ngeprägtes Gesetz und stammt auch nicht aus einer geringer strukturierten\n\nRechtsordnung (für das Kommunalrecht der DDR: BGHZ 142, 51; Senat, Urteil\n\nvom 3. November 2000, V ZR 306/99, VIZ 2001, 108). Die Vorschrift ist indes-\n\nsen im Jahre 1976 im Zuge der Schaffung des Sozialgesetzbuches an die\n\nStelle des § 27d der Reichsversicherungsordnung getreten, dem sie inhaltlich\n\n(in den Grundzügen) und in der Textfassung gefolgt ist.\n\nb) Die Entstehungsgeschichte des § 27d RVO (RT-Drucks. 1/5774,\n\nRT-Drucks. 1/6031, Anlagenband S. 7324) und des § 85 SGB \n\nIV\n\n(BT-Drucks. 7/4122, 7/5457 und 7/5612) vermittelt keine abschließenden Er-\n\nkenntnisse über die zivilrechtliche Bedeutung der Genehmigung. Das Geneh-\n\nmigungserfordernis dient danach allerdings dem Zweck, die Finanz- und Liqui-\n\nditätslage der Sozialversicherungsträger langfristig zu sichern. Festlegungen\n\nüber die Wirkungsweise der Genehmigung sind in der Beratung des § 85 SGB\n\nIV aber nicht hervorgetreten; bei den Verhandlungen des Vermittlungsaus-\n\nschusses standen die Grenzen des Genehmigungsvorbehalts (Anlagevolumen\n\nnach § 85 Abs. 2 SGB IV) im Vordergrund.\n\nZu § 27c RVO, wonach die Anlage des Vermögens der Versicherungs-\n\nträger in Grundstücke (§ 26 Abs. 2 RVO) der Genehmigung der Aufsichtsbe-\n\nhörde bedurfte, hatte das Reichsversicherungsamt dagegen von Anfang an\n\nden Standpunkt eingenommen, daß die Genehmigung Voraussetzung der\n\nWirksamkeit des Erwerbs und deshalb dem Grundbuchrichter nachzuweisen\n\nsei (Runderlasse, Amtliche Nachrichten, 1925, 153 und 1929, 259 f.). Dies ent-\n\nsprach der Rechtsprechung des Kammergerichts (KG, EuM 19, 296). Gleiches\n\ngalt für § 27d RVO (Reichsversicherungsordnung, herausgegeben von den\n\nMitgliedern des Reichsversicherungsamts, 2. Aufl., § 27d Anm. 1; vgl. auch\n\nHanow, Reichsversicherungsordnung, 5. Aufl., § 27d Anm. 1). Die Entschei-\n\ndungen des Reichsgerichts zur Genehmigung der Gebäudeerrichtung (§ 27e\n\nRVO; Die Ortskrankenkasse 1939, 61) und zur Beschränkung der Versiche-\n\nrungsträger auf die Übernahme gesetzlich übertragener Geschäfte (§ 25 Abs. 3\n\nRVO; JW 1937, 3114), die die Revision ins Feld führt, sind dagegen für die hier\n\nzu entscheidende Frage nicht aussagekräftig.\n\nc) Sinn und Zweck der Regelung gebieten es, die zivilrechtliche Wirk-\n\nsamkeit des Kaufs von der aufsichtsrechtlichen Genehmigung abhängig zu\n\nmachen, dieser also privatrechtsgestaltende Wirkung zuzuweisen. Zutreffend\n\nhebt das Berufungsgericht darauf ab, daß dem Zweck, die Finanz- und Liqui-\n\nditätslage der Versicherungsträger zu sichern, die Verknüpfung der Gültigkeit\n\ndes Erwerbs mit der Genehmigung am wirksamsten dient. Sie wird auch der\n\nallgemein anerkannten präventiven Funktion der Genehmgiung (Borrmann in\n\nHauck/Haines, SGB IV, § 85 Rdn. 6; KassKomm. - Maier, SGB IV, § 85 Rdn. 1;\n\nSchroeter in SGB-SozVers-Geskomm, § 85 SGB IV Anm. 2; Wannagat/Has-\n\nsenkamp, Sozialgesetzbuch, § 85 SGB IV, Rdn. 5) am besten gerecht. Die le-\n\ndiglich interne Bindung des Sozialversicherungsträgers könnte die Genehmi-\n\ngungsbedürftigkeit, worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang\n\nhinweist, zu einem bloßen Anzeigeerfordernis herabstufen. Die Anzeige genügt\n\naber nur in den Fällen des § 85 Abs. 1 Sätze 2 ff. SGB IV, nämlich der Be-\n\nschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und -systemen auf verschiedener\n\nRechtsgrundlage. Andererseits läge es im Interesse der Sicherheit des Rechts-\n\nverkehrs, die Wirksamkeit des Geschäfts von den Entschließungen der Auf-\n\nsichtsbehörde freizuhalten. Ein allgemeiner Satz des Verwaltungsrechts, wo-\n\nnach der Verkehrsschutz Vorrang vor den mit einem Genehmigungserfordernis\n\nverbundenen Zwecken hat, besteht jedoch, wie der Senat am 16. März 1951\n\n(aaO) entschieden hat, nicht; dies gilt auch heute noch (zu § 44 Abs. 3 Nr. 4\n\nVwVfG vgl. BGHZ 142, 51, 56 f.). Zudem würden sich die Sozialversicherungs-\n\nträger, um Regreßforderungen des Vertragspartners von vornherein den Boden\n\nzu entziehen, vielfach veranlaßt sehen, einen rechtsgeschäftlichen Genehmi-\n\ngungsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen.\n\nDie Vorteile, die aus der Sicht des öffentlichen Interesses mit der privat-\n\nrechtsgestaltenden Wirkung der Genehmigung verbunden sind, machen diese\n\nim Bereich des § 85 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IV unverzichtbar. Die Anlage\n\nder nach § 82 SGB IV erforderlichen Rücklage der Sozialversicherungsträger\n\nin Grundstücken ist zwar nach § 83 Abs. 1 Nr. 8 SGB IV erlaubt, im Hinblick auf\n\ndie gesetzlichen Rücklagezwecke aber problematisch. Die gesetzliche Rückla-\n\nge ist nach § 82 SGB IV allgemein zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, in\n\ndiesem Rahmen aber insbesondere für den Fall, daß Einnahme- und Ausgabe-\n\nschwankungen durch den Einsatz der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV) nicht mehr\n\nausgeglichen werden können, bereitzuhalten. Im Bereich der Rentenversiche-\n\nrung, dem die Klägerin zugehört, ist die Rücklage sogar Teil der Schwankungs-\n\nreserve (§ 216 SGB VI), deren kurzfristige Anlage § 217 SGB VI anordnet. Im-\n\nmobilienanlagen sind hierzu nur mit Einschränkungen geeignet. Ihre Aufnahme\n\nin den Anlagekatalog des § 83 Abs. 1 SGB IV, der im wesentlichen in fungiblen\n\nVermögenswerten besteht, ist wesentlich darauf zurückzuführen, daß in der\n\nUnfallversicherung, aber auch in der Pflegeversicherung und der Arbeitsförde-\n\nrung das Verwaltungsvermögen, zu dem Grundstücke und grundstücksgleiche\n\nRechte im allgemeinen zählen, einen Teil der Rücklage bildet (Hauck/Haines\n\naaO, § 82 SGB IV, Rdn. 6 und § 83 SGB IV, Rdn. 18); eine Herausnahme hätte\n\nmithin in diesen Versicherungszweigen eine anderweitige Auffüllung der\n\nRücklage, sei es mit Betriebsmitteln, sei es mit öffentlichen Zuschüssen erfor-\n\nderlich machen können. Die Anlage in einem den Rücklagezwecken nur be-\n\ngrenzt dienenden Vermögenswert bedarf der wirksamsten Form der Kontrolle.\n\nDaß das Verwaltungsvermögen der Klägerin als Rentenversicherungsträger\n\nnicht zur Rücklage zählt (§ 216 Satz 2 SGB VI; für die Krankenversicherung\n\n§§ 259, 263 SGB V), mithin der eigentliche Anlaß für die Aufnahme der Immo-\n\nbilienanlagen in den Rücklagekatalog des § 83 Abs. 1 SGB IV hier fehlt, führt\n\nnicht zu einer Reduzierung des Genehmigungserfordernisses auf das verwal-\n\ntungsrechtliche Innenverhältnis. Eine Aufteilung der Wirkungsweise der Ge-\n\nnehmigung, je nach Versicherungszweig, widerspräche dem eindeutigen\n\nWortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers, der eine solche\n\nDifferenzierung in Kenntnis der verschiedenen Ausgestaltung der Rücklage-\n\nvorschriften in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nicht vorge-\n\nnommen hat. Zudem behält die Kontrolle der Rücklage in Immobilien auch dort\n\nihren Sinn, wo diese das Verwaltungsvermögen nicht erfaßt.\n\nd) Der Umstand, daß der Genehmigungsvorbehalt nach § 85 Abs. 2\n\nSatz 1 SGB IV an die Finanzkraft des Versicherungsträgers geknüpft und dem\n\ngenehmigungsfreien Anlagevolumen absolute Grenzen gesetzt sind, macht\n\neine Beschränkung der Genehmigung auf das Verwaltungsinnenverhältnis\n\nnicht erforderlich. Der Sozialversicherungsträger selbst wird im allgemeinen die\n\nGenehmigungsbedürftigkeit des Erwerbs einschätzen können. Im Interesse des\n\nVertragsgegners bietet es sich an, eine Genehmigung, alternativ eine Negativ-\n\nbescheinigung, einzuholen, wie dies auch in anderen Fällen der Beteiligung\n\nöffentlicher Stellen (z.B. bei gesetzlichen Vorkaufsrechten der öffentlichen\n\nHand) geschieht. Zum Grundbuchvollzug wird in den Fällen des genehmi-\n\ngungsfreien Erwerbs nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB IV ohnehin eine Negativbe-\n\nscheinigung der Aufsichtsbehörde erforderlich, da dem Grundbuchamt eine\n\nÜberprüfung des Haushaltsvolumens des beteiligten Sozialversicherungsträ-\n\ngers nicht möglich sein wird und zudem die Mindest- und Höchstbeträge des\n\nAnlagevolumens nach § 85 Abs. 3 SGB IV variabel sind (zutr. KEHE/Munzig,\n\nGrundbuchrecht, 5. Aufl., § 20 Rdn. 71).\n\ne) Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegt nicht nur der dingliche Er-\n\nwerb des Grundstücks, sondern bereits das vorangegangene Verpflichtungs-\n\ngeschäft. Dies folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Rücklage in Immobilien\n\nzu kontrollieren und ist mit deren Wortlaut vereinbar. Die Kontrolle, die sich\n\nnicht wie die allgemeine Aufsicht (§ 87 SGB IV) auf die Rechtmäßigkeit der\n\nMaßnahme beschränkt, sondern deren Zweckmäßigkeit einbezieht (allg.M.,\n\nstatt aller: KassKomm. - Maier aaO, § 85 Rdn. 3), kann sich nicht auf die dingli-\n\nchen Wirkungen des Geschäfts beschränken. Sie muß vielmehr die allgemei-\n\nnen Vorschriften über die Verwendung der Mittel des Sozialversicherungsträ-\n\ngers (§ 80 SGB IV) und die besonderen Vorschriften über die Rücklage (§§ 82,\n\n83 SGB IV) zum Maßstab machen. Hierfür ist der im Verpflichtungsgeschäft\n\ngeregelte Leistungsaustausch maßgeblich. Die Problematik der Rücklage in\n\nImmobilien beschränkt sich nicht auf die Zuführung eines Grundstücks oder\n\ngrundstücksgleichen Rechts zu deren Bestand. Wesentlich ist, daß der Erwerb\n\nim Austausch gegen liquide Mittel des Versicherungsträgers erfolgt, die sonst\n\nfür die Anlage in fungiblen Werten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Schuldverschrei-\n\nbungen u.a.) zur Verfügung stehen könnten. Unterläge nur der dingliche Voll-\n\nzug dem Genehmigungserfordernis, könnte sich der Sozialversicherungsträger\n\nbei deren Versagung Schadensersatzansprüchen statt der Leistung (§§ 275,\n\n280, 283 BGB) ausgesetzt sehen. Dies würde zum Abfluß barer Mittel führen,\n\nder nicht einmal eine Vermehrung der Rücklage durch die Immobilie gegenü-\n\nberstände (ebenso: KassKomm.- Maier, aaO, § 85 Rdn. 6; Schroeter aaO; zust.\n\nzur privatrechtsgestaltenden Wirkung der Genehmigung i.ü.: Borrmann aaO;\n\nPeters, SGB \n\nIV, § 85 Anm. 3; aus der Sicht des Grundbuchvollzugs:\n\nKEHE/Munzig aaO; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 19 Rdn. 138;\n\nablehnend: Gleitze/Krause/v. Maydell/Merten, SGB IV, § 85 Rdn. 3 f.; Jahn,\n\nSGB IV, § 85 Rdn. 6; Wannagat/Hassenkamp, aaO, Rdn. 6 - der Hinweis auf\n\nöffentlich-rechtliche Verträge, die in Rechte Dritter eingreifen, § 57 SGB X,\n\ngeht für die hier zu beurteilende Frage ins Leere).\n\n2. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Unwirksamkeit des\n\nKaufvertrags aus. Der Vertragsinhalt war nicht von der vorweg erteilten Ge-\n\nnehmigung gedeckt. Der Hinweis der Revision, daß sich bei Herauslösung des\n\nGebäudewerts (778.300 DM) ein unter 400 DM/qm liegender Kaufpreis errech-\n\nne, ändert hieran nichts. Der Bescheid vom 1. August 1994 legt nicht für den\n\nBodenwert, sondern für den Kaufpreis des Grundstücks mit allen Bestandteilen\n\neinen Höchstbetrag fest. Auch der Umstand, daß mit der vereinbarten Nach-\n\nzahlungspflicht im Restitutionsfalle (ggfs.) zu rechnen war, ändert an den\n\nFestlegungen der Genehmigung nichts. Die Genehmigung ging auf den Er-\n\nwerbsantrag der Klägerin zurück. Der Senat hat keinen Anlaß, sie über ihren\n\neindeutigen Inhalt hinaus zu interpretieren.\n\nDer Kaufvertrag vom 20. Januar 1995 war mithin zunächst schwebend\n\nunwirksam, mit der Versagung der Genehmigung durch Bescheid vom\n\n23. Dezember 1997 trat die endgültige Unwirksamkeit ein.\n\n3. a) Auch die Bejahung der Bereicherung der Klägerin um den erlang-\n\nten Kaufpreis ist rechtsfehlerfrei. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus,\n\ndaß im Vermögen der Beklagten zu 1 anstelle des ausgekehrten Preises ein\n\nwertgleicher Anspruch gegen den Beklagten zu 2 auf Herausgabe des Betrags\n\ngetreten ist. Die Voraussetzungen der Auskehrung nach dem zwischen den\n\nbeiden Beklagten geschlossenen Verwaltungsabkommen sind, da die Beklagte\n\nzu 1 den Kaufpreis rechtsgrundlos erhalten hatte, nicht erfüllt. Zutreffend ist\n\ndas Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Art. 7 des Abkommens keine\n\nRechtsgrundlage für die Auskehr von Erlösen aus unwirksamen Verkäufen dar-\n\nstellt. Beiden Leistungen, der Zahlung der Klägerin und deren Weiterleitung\n\ndurch die Beklagte zu 1, fehlt die Rechtsgrundlage. Die Überlegungen der Re-\n\nvision zum Direktanspruch des Leistenden gegenüber demjenigen, der vom\n\nBereicherungsschuldner unentgeltlich erworben hat, führen hieran nicht vorbei.\n\nHierbei kann dahinstehen, ob der Empfang des Erlöses aufgrund der Zuord-\n\nnung des Grundstücks unentgeltlich wäre; jedenfalls scheidet ein Anspruch\n\ngegen den Beklagten zu 2, den auch die Revision nicht unmittelbar aus § 822\n\nBGB herleitet, im Hinblick auf die vorrangige Haftung der Beklagten zu 1 aus.\n\nb) Die Klägerin braucht sich auch nicht, worauf die Revision vorsorglich\n\nabhebt, auf die Abtretung der Ansprüche der Beklagten zu 1 gegen den Be-\n\nklagten zu 2 verweisen zu lassen. Die Gefahr, daß der Heraugabeanspruch der\n\nBeklagten zu 1 an der Entreicherung des Beklagten zu 2 (§ 818 Abs. 3 BGB)\n\nscheitert, besteht rechtlich nicht. Da der investive Kaufvertrag zwischen den\n\nParteien unwirksam ist, ist der Beklagte zu 2 als Verfügungsberechtigter in der\n\nLage, das Grundstück an einen Berechtigten zu restituieren. Einer Verpflich-\n\ntung zur Erlösabführung nach § 16 InVorG ist er mithin nicht ausgesetzt.\n\nDem Risiko, daß der Beklagte zu 2, etwa im Hinblick darauf, daß er in\n\neinem Rechtsstreit um die Herausgabe des Erlöses nach § 16 Abs. 1 InVorG\n\nunterlegen wäre, die Unwirksamkeit des Kaufvertrags der Parteien leugnete,\n\nhätte die Beklagte zu 1 durch Streitverkündung (§ 72 ZPO) entgegenwirken\n\nkönnen. Der Umstand, daß die beiden Beklagten, unter Berücksichtigung des\n\nnicht von dem Teilurteil erfaßten Anspruchs, Streitgenossen (§ 60 ZPO) sind,\n\nhätte der Streitverkündung nicht entgegengestanden. Die Entscheidungs-\n\ngrundlage im Rechtsstreit der Parteien, die Unwirksamkeit des Kaufvertrags,\n\nhätte im Streit zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 bindende\n\nWirkung entfaltet (§ 68 ZPO).\n\nc) Der Zug-um-Zug-Vorbehalt war um die Wiedereinräumung des Besit-\n\nzes zu ergänzen, den die Klägerin insgesamt jedenfalls nach § 854 Abs. 2 BGB\n\nerworben hat und dessen Rechtsgrundlage, auch soweit er auf einer vorzeiti-\n\ngen Besitzübergabe beruhte, wegen der Unwirksamkeit des Kaufs fehlt.\n\nII.\n\nDie hilfsweise, nämlich für den Fall, daß die auf die Sachrüge mögliche\n\nÜberprüfung des Berufungsurteils (§ 557 Abs. 3 ZPO) dem Rechtsmittel nicht\n\nzum Erfolg verhilft, erhobene Verfahrensrüge, die Voraussetzungen zum Erlaß\n\neines Teilurteils (§ 301 Abs. 1 ZPO) hätten nicht vorgelegen, greift nicht durch\n\n(zur Rügebedürftigkeit des Verstoßes vgl. Senatsurt. v. 30. April 2003, V ZR\n\n100/02, NJW 2003, 2380).\n\nDie noch ausstehende Entscheidung über den Anspruch auf Rückzah-\n\nlung des Kaufpreises aus dem weiteren, ebenfalls ungenehmigten Grund-\n\nstückskauf der Klägerin hindert den Erlaß des Teilurteils nicht. Eine der Ent-\n\nscheidung durch Teilurteil entgegenstehende Gefahr des Widerspruchs zu\n\ndem noch ausstehenden Schlußurteil ist zwar nicht auf den Fall beschränkt,\n\ndaß ein Teil eines prozessualen Anspruchs zur Entscheidung reif ist (§ 301\n\nAbs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO). Auch die Entscheidung über einen von mehreren\n\nselbständigen prozessualen Ansprüchen, um die es hier geht (§ 301 Abs. 1\n\nSatz 1, 1. Alt. ZPO), kann eine solche Gefahr begründen. Dies setzt aber vor-\n\naus, daß zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-\n\nrechtliche Verzahnung (Urt. v. 11. Januar 1994, VI ZR 41/93, BGHR ZPO § 301\n\nAbs. 1, Zulässigkeit 2) besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhän-\n\ngigkeitsverhältnis gestellt sind (unklare Abgrenzung der Teilklage aus drei\n\nselbständigen Kaufpreisforderungen; wechselseitige Aufrechnungen im Pro-\n\nzeß, Urt. v. 27. Oktober 1999, BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Bestimmtheit 1 und\n\nAufrechnung 1). Eine materiellrechtliche Verzahnung selbständiger prozes-\n\nsualer Ansprüche kann bei subjektiver Klagehäufung (Ansprüche aus Amts-\n\nhaftung gegen den Beamten und den Dienstherrn, Urt. v. 12. Januar 1999,\n\nVI ZR 77/98, BGHR ZPO § 301 Abs. 1, Amtshaftungsklage 2), aber auch bei\n\nobjektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge (Vollstreckungsge-\n\ngenklage wegen Kaufpreisrest, Minderungsanspruch wegen des Restes, An-\n\nweisung an Notar, Vollzugsantrag zu stellen; Senatsurt. v. 13. Oktober 2000,\n\nV ZR 356/99, NJW 2001, 78) auftreten. Diese Voraussetzungen liegen hier\n\naber nicht vor. Den noch nicht beschiedenen Ansprüchen liegt ein Kaufvertrag\n\nüber ein anderes Grundstück mit einer Erbengemeinschaft zugrunde, der die\n\nBeklagten zu 1 und 2 sowie eine Privatperson, der Beklagte zu 3, angehören.\n\nDie Ansprüche auf Rückzahlung der einzelnen Kaufpreisteile sind nicht davon\n\nabhängig, wie über den Anspruch des Klägers, der Gegenstand des Teilurteils\n\nist, entschieden wird. Was die Ansprüche verbindet, ist lediglich die abstrakte\n\nRechtsfrage, ob der Genehmigung der Aufsichtsbehörde privatrechtsgestalten-\n\nde Wirkung zukommt. Das Teilurteil hat hinsichtlich des weiteren Verfahrens\n\nlediglich die Bedeutung einer \"Musterentscheidung\". Dies steht in keinem Fall\n\ndem Erlaß einer Teilentscheidung entgegen. Ergeht sie bei einer solchen\n\nSachlage über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, so ist allerdings kraft\n\nbesonderer gesetzlicher Anordnung zugleich eine Grundentscheidung über\n\nden Rest zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ist dies, wie hier, nicht der\n\nFall, kann die Teilentscheidung ohne weiteres ergehen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. § 92 Abs. 2\n\nZPO).\n\nWenzel Tropf Lemke\n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/v-zr-123-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":12},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 822","ref_norm":"822","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-28/v-zr-123-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_123-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:47.461103+00:00"}}