{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_120-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"V ZR 120/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 166, 276 Fa, 281, 463 Satz 2 a.F. a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Mak- ler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Mak- ler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zu- zurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erle- digen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter- zugeben hat. c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht ent- gegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich ge- wesen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 120/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 166, 276 Fa, 281, 463 Satz 2 a.F. \n\na) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm \n\nals eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Mak-\n\nler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. \n\nb) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Mak-\n\nler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zu-\n\nzurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, \n\nsei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erle-\n\ndigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter-\n\nzugeben hat. \n\nc) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt \n\nder Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht ent-\n\ngegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich ge-\n\nwesen. \n\nBGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 120/03 - OLG Oldenburg \n\n LG Osnabrück \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit notariellem Vertrag vom 9. September 2000 kauften die Kläger von \n\ndem verstorbenen Ehemann der Beklagten (Erblasser) ein Hausgrundstück. \n\nDer Kaufvertrag wurde von einem Makler im Namen des Erblassers abge-\n\nschlossen und von diesem genehmigt. Der Makler war von dem Sohn des Erb-\n\nlassers (und der Beklagten) aufgrund einer von diesem erteilten Vollmacht be-\n\nauftragt worden. Die Kläger haben mit der Behauptung, der Verkäufer habe \n\nihnen einen Holzbockbefall des Hauses verschwiegen, Schadensersatz ver-\n\nlangt und zwar die Zurückzahlung des Kaufpreises von 270.000 DM Zug um \n\nZug gegen Rückgabe und Rückübertragung des Grundstücks sowie (u.a.) die \n\nFeststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Rück-\n\nübertragung zu tragen (bzw. die Kläger hiervon freizustellen) und eine Vorfäl-\n\nligkeitsentschädigung aus der Kaufpreisfinanzierung zu erstatten. Die Klage ist \n\nvor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsrechtszug haben die \n\nKläger, nachdem sie das Grundstück an Dritte verkauft hatten, Zahlung von \n\n66.467,94 € (=130.000 DM) verlangt. Der Schadensbetrag setzt sich, unter Ab-\n\nzug des Wertes der Nutzung des Hauses, zusammen aus der Kaufpreisdiffe-\n\nrenz von 60.000 DM, Vertrags- und Vollzugskosten, Grunderwerbssteuer, Mak-\n\nlergebühr, Umzugskosten und Abstandssumme an den bisherigen Mieter, ins-\n\ngesamt 30.596,95 DM, Kosten für neue Möbel und Arbeiten an dem Haus in \n\nHöhe von 20.653,24 DM sowie einem Zinsschaden von 28.066,67 DM. Die \n\nKläger haben behauptet, der Verkäufer sei geschäftsunfähig gewesen und sie \n\nhätten den Kauf wegen Täuschung über den Holzbockbefall angefochten. Das \n\nOberlandesgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nAntrags zur Zahlung von 7.669,37 € nebst Zinsen verurteil\n\nt. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Be-\n\nrufungsantrag, soweit er erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte beantragt \n\ndie Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger aus § 463 \n\nSatz 2 BGB a.F. Der Sohn des Erblassers, der für diesen \"die Kaufvertragsver-\n\nhandlungen geführt und dazu den Makler unterrichtet\" habe, habe es unterlas-\n\nsen, den Makler darauf hinzuweisen, daß die Dachsparren mit Holzbock befal-\n\nlen sein könnten. Dem Sohn sei bekannt gewesen, daß die Stufe einer zum \n\nDachboden führenden Treppe wegen Holzbockbefalls eingebrochen gewesen \n\nsei; nach seiner Aussage als Zeuge seien auch die Sparren des Dachgeschos-\n\nses mit einem Holzschutzmittel behandelt worden. Selbst wenn sich daraus \n\nnicht die Kenntnis des Holzbockbefalls ergebe, so sei dem Sohn doch die Ge-\n\nfahr eines solchen Befalls bekannt gewesen. Hiervon hätte er den Makler, der \n\n\"im Namen des Ehemanns der Beklagten die Kaufverhandlungen mit den Klä-\n\ngern geführt habe\", unterrichten müssen. Die Kläger könnten Ersatz der zur \n\nBeseitigung des Holzbockbefalls erforderlichen Aufwendungen verlangen, die \n\nnach einem eingeholten Sachverständigengutachten 7.699,73 € (15.000 DM) \n\nbetrügen. Ersatz weiterer Schäden stehe den Klägern nicht zu, denn sie seien \n\nnicht durch die Täuschung verursacht. Das Berufungsgericht sei nicht davon \n\nüberzeugt, daß der Holzbockbefall ursächlich für den Weiterverkauf des Hau-\n\nses und die Rückkehr der Kläger in ihre alte Wohnung gewesen sei. Ange-\n\nsichts der Schadenshöhe von 15.000 DM widerspreche dies der Vernunft. Eine \n\nakute Gefahr für den Bestand des Hauses habe nicht bestanden. Die Behaup-\n\ntung der Beklagten, die Kläger hätten sich von Kaufreue leiten lassen, sei viel \n\nnaheliegender. \n\nDies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nZu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der \n\nKläger, sie hätten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, \n\nunberücksichtigt gelassen hat (§ 537 ZPO a.F.). Die Kläger hatten die Anträge \n\nin ihrer ursprünglichen Fassung und nach der Weiterveräußerung des Grund-\n\nstücks den verbliebenen Zahlungsantrag über 130.000 DM zwar auf Scha-\n\ndensersatz wegen Nichterfüllung gestützt; dies haben sie in der Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2002 ausdrücklich zu Protokoll gegeben und, nachdem das Beru-\n\nfungsgericht den reduzierten Antrag am 12. August 2002 unter dem Gesichts-\n\npunkt des \"kleinen Schadensersatzes\" gewürdigt hatte, nicht in Frage gestellt. \n\nMit dem die Schlußverhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom 28. Januar \n\n2003 haben die Kläger aber erstmals (in eindeutiger Weise) die Behauptung \n\naufgestellt, sie hätten den Kauf angefochten. Auf der Nichtbeachtung dieses \n\nVortrags beruht das Berufungsurteil, soweit es zum Nachteil der Kläger ergan-\n\ngen ist. Denn der in Frage kommende Anspruch aus ungerechtfertigter Berei-\n\ncherung wäre über den Reparaturaufwand von 7.699,73 €\n\n, den das Berufungs-\n\ngericht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F. zugesprochen hat, \n\nhinausgegangen. In den Bereicherungsausgleich nach Scheitern des gegen-\n\nseitigen Vertrags wäre jedenfalls der von der Beklagten erlangte Kaufpreis von \n\n270.000 DM eingegangen. Für die Revision ist davon auszugehen, daß er im \n\nWege der Saldierung nicht auf 15.000 DM (7.699,73 €) gekürzt worden wäre. \n\nDas Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung zu klären haben, in welcher Reihenfolge die Kläger die bei Gültigkeit des \n\nKaufs und bei seiner Ungültigkeit in Frage kommenden Ansprüche zur Ent-\n\nscheidung stellen. Das Verfahrensrecht hindert die Kläger nicht daran, bei der \n\nhier in Frage kommenden eventuellen Klagehäufung die verschiedenen An-\n\nsprüche auch mit sich gegenseitig widersprechendem Vortrag zu begründen \n\n(BGHZ 19, 390; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die pro-\n\nzessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) wird dadurch nicht berührt. Nicht \n\nvorzuwerfen ist dem Berufungsgericht dagegen, abweichend von der Revision, \n\ndaß es sich mit der Behauptung, der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen, \n\nnicht befaßt hat. Diese in der Berufungsbegründung ohne Klarstellung des \n\nVerhältnisses zu dem weiter verfolgten vertraglichen Schadensersatzanspruch \n\naufgestellte Behauptung haben die Kläger, wie sich aus dem dargestellten wei-\n\nteren Verfahrensablauf ergibt, fallen gelassen und auch im Schriftsatz vom \n\n28. Januar 2003 nicht wieder aufgegriffen. \n\nIII. \n\n1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, \n\ndaß ein Schadensersatzanspruch nicht nur nach § 463 Satz 2 BGB a.F., son-\n\ndern, unabhängig davon, ob der Vertrag angefochten wurde, auch ein An-\n\nspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens wegen vorsätzlichen Verschuldens \n\nin Frage kommt (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564). \n\nBeide Ansprüche setzen voraus, daß sich der Erblasser das Verschweigen des \n\nFehlers durch dessen Sohn zurechnen lassen muß. Das Berufungsgericht hat \n\ndies für den Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. ohne nähere Begründung \n\nbejaht. Dies könnte, wie die Beklagte zu Recht rügt (Gegenrüge), keinen Be-\n\nstand haben. \n\na) Nach den tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungs-\n\ngründen des Berufungsurteils (BGH, Urt. v. 19. Mai 1998, XI ZR 216/97, BGHR \n\nZPO § 314, Feststellungen 3), der Sohn habe die Verhandlungen mit den Klä-\n\ngern geführt, wäre der Punkt allerdings unproblematisch. Dem Erblasser wäre \n\ndie Kenntnis des Sohnes als seines Verhandlungsgehilfen zuzurechnen (Se-\n\nnatsurt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, WM 1992, 441). Die Feststellung \n\nentfaltet indessen nicht die Beweiskraft des § 314 ZPO, denn sie steht in Wi-\n\nderspruch zu der weiteren Feststellung, die Kaufverhandlungen mit den Klä-\n\ngern habe der Makler im Namen des Erblassers geführt (BGH, Urt. v. \n\n9. Dezember 1987, IVa ZR 155/86, BGHR ZPO § 314, Widersprüchlichkeit 1). \n\nDie Revision kann sich deshalb nur auf den allgemein in bezug genommenen \n\ntatsächlichen Vortrag der Kläger stützen. Danach wurden die Verhandlungen, \n\nwie es auch die Beklagte vorträgt, von dem Makler geführt. Aber auch dieser \n\nSachverhalt rechtfertigt, unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der \n\nKläger, die Wissenszurechnung. Die Kläger haben vorgetragen, der Erblasser \n\nsei aufgrund einer Erkrankung (Parkinson'sche Krankheit) seit längerer Zeit an \n\nden Rollstuhl gefesselt gewesen. Der Sohn habe die Regelung aller Angele-\n\ngenheiten des Erblassers, einschließlich des Grundstücksverkaufs an die Klä-\n\nger, übernommen gehabt. Der Erblasser selbst habe sich um nichts mehr ge-\n\nkümmert. \n\nWar dem so, so sind im Verhältnis des Erblassers zu den Klägern die \n\nVoraussetzungen der Zurechnung des Wissens des Sohnes um den Mangel \n\nentsprechend § 166 BGB erfüllt. Die Haftung des Verkäufers nach § 463 Satz 2 \n\nBGB a.F. bildet nach der Rechtsprechung des Senats einen auf das Erfüllungs-\n\ninteresse gerichteten Fall des Verschuldens bei Vertragsschluß (BGHZ 60, \n\n319, 321). Führt der Verkäufer die Vertragsverhandlungen nicht selbst, son-\n\ndern überläßt sie einem Dritten (hier dem Makler), so haftet er einerseits für \n\nVerstöße gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten, die sich der Dritte zu \n\nSchulden kommen läßt (Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO), andererseits ist \n\nes ihm aber auch als eigenes Verschulden anzurechnen, wenn er den Dritten \n\nnicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. Bedient \n\nsich der Verkäufer, wie hier, bei der Erteilung des Verkaufsauftrags an den \n\nDritten eines Vertreters (Sohn), so hat er sich dessen Kenntnis im Verhältnis \n\nzum Empfänger der Willenserklärung (Makler) in unmittelbarer Anwendung des \n\n§ 166 BGB zurechnen zu lassen. Hierauf kommt es aber im Streitfalle nicht an. \n\nDie Frage ist, ob sich der Erblasser die Kenntnis des Sohnes im Verhältnis zu \n\nden Klägern, denen gegenüber der Sohn keine rechtsgeschäftlichen oder son-\n\nstigen Erklärungen abgegeben hat, zurechnen lassen muß. Dies ist der Fall, \n\nwenn der Sohn dazu berufen war, im Rechtsverkehr als Repräsentant des Erb-\n\nlassers die anfallenden Aufgaben in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen \n\nund die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter zu \n\ngeben. Der Erblasser muß sich dann im Verhältnis zu den Klägern so behan-\n\ndeln lassen, als hätte er selbst den Makler beauftragt und dabei die Information \n\nunterlassen. Nach dem Vorbringen der Kläger sind diese Voraussetzungen \n\nerfüllt (§ 166 BGB entspr.). \n\nDer Gesichtspunkt der Aufgabenübertragung kommt als Grundlage der \n\nWissenszurechnung nicht nur dann in Frage, wenn sie für den Einzelfall \n\n(BGHZ 83, 293; Senatsurt. v. 8. November 1991, aaO) erfolgt; auch eine all-\n\ngemeine Aufgabenüberlassung kann Anlaß für die Zurechnung sein. Der Senat \n\nhat sich hierauf für die Wissenszurechnung im Bereich öffentlich rechtlicher \n\nOrganisationen (BGHZ 109, 327: Bürgermeister; BGHZ 117, 104, 106: Ge-\n\nmeindebediensteter unterhalb der Organebene) gestützt. Die Zurechnung kraft \n\nallgemeiner Aufgabenübertragung ist aber nicht an das Vorliegen einer Orga-\n\nnisation geknüpft. Auch der als Einzelperson ohne, etwa kaufmännische, Or-\n\nganisationspflichten im Rechtsverkehr Auftretende kann zu dessen Schutz \n\ngehalten sein, sich das Wissen eines Dritten, der seine Angelegenheiten an \n\nseiner Stelle und mit seinem Willen dauernd erledigt, zurechnen zu lassen. So \n\nwenig wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich ist § 166 BGB bei \n\nseiner entsprechenden Heranziehung an eine bestimmte Organisation des Ge-\n\nschäftsherrn geknüpft. Der Gesichtspunkt der arbeitsteiligen Organisation als \n\nZurechnungsgrund (BGHZ 132, 30) ergänzt oder ersetzt den Ansatzpunkt der \n\nAufgabenzuweisung für den von ihm erfaßten Bereich (juristische Personen \n\nund Organisationen). Außerhalb dieses Bereichs vermag er den Anknüpfungs-\n\npunkt der eigenverantwortlichen Aufgabenübertragung nicht zu verdrängen. \n\nb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zurechnung des Wissens \n\ndes Sohnes hält indessen der Gegenrüge der Beklagten, dieser habe lediglich \n\nden Auftrag gehabt, den Maklervertrag abzuschließen, im übrigen habe der \n\nErblasser seine Angelegenheiten selbst geregelt, nicht stand. Hat sich die Rol-\n\nle des Sohnes auf die Beauftragung des Maklers beschränkt, so ist sein Wis-\n\nsen dem Erblasser nicht zuzurechnen (vorstehend a). \n\n2. Soweit sich das Berufungsgericht erneut mit dem Anspruch aus § 463 \n\nSatz 2 BGB a.F. zu befassen hat, kann es den über 7.699,73 € hinausgehen-\n\nden Antrag nicht mit der bisherigen Begründung abweisen. Die Schlüsse, die \n\ndas Berufungsurteil aus den von ihm angenommenen Motiven des Weiterver-\n\nkaufs (Kaufreue) zieht, vermögen den Anspruch nicht auf den zugesprochenen \n\nBetrag zu begrenzen. \n\na) Der Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ist, anders \n\nals der daneben bestehende Anspruch auf Ersatz des Vertrauensinteresses \n\nwegen Verschuldens bei Vertragsschluß (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR \n\n97/91, NJW 1992, 2564), nicht darauf gerichtet, den Käufer so zu stellen, wie \n\nwenn der Fehler offenbart worden wäre. Der Käufer ist vielmehr so zu behan-\n\ndeln, wie wenn der Fehler nicht vorgelegen hätte. Dem Tatbestand liegt zwar \n\ndie gesetzliche Vermutung zugrunde, daß die Täuschung für den Vertrags-\n\nschluß ursächlich wurde (Senatsurt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, WM 1989, \n\n1735), ist es dem Käufer aber nicht gelungen, diese zu widerlegen, ist der Haf-\n\ntungsumfang mit derjenigen bei Zusicherung (§ 463 Satz 1 BGB) identisch. \n\nDenn für den Fall des Verschweigens eines Mangels gilt nach § 463 Satz 2 \n\nBGB a.F. \"das gleiche\". \n\nDer Umfang des Schadensersatzanspruchs der Kläger ist mithin unab-\n\nhängig davon, ob das Verschweigen des Fehlers für den Kaufabschluß selbst \n\noder, worauf sich das Berufungsgericht stützt, für deren Entschluß, das Grund-\n\nstück weiter zu verkaufen, ursächlich war. Maßgeblich ist vielmehr der Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen dem Fehler und den Schadenspositionen, die \n\nGegenstand des Anspruchs sind (für den Fall des § 463 Satz 2 BGB a.F.: Se-\n\nnatsurt. v. 3. März 1995, V ZR 43/94, WM 1995, 849). Er kennzeichnet das Er-\n\nfüllungsinteresse der Käufer. \n\nb) Die Kläger haben, wie sich aus dem Prozeßverlauf (oben zu 1) \n\nergibt, nach dem Verkauf des Anwesens den \"kleinen Schadensersatz\" ge-\n\nwählt. Dies stand ihnen (auch), ohne daß hierzu die Zustimmung der Beklagten \n\nnach § 263 ZPO erforderlich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991, \n\nVIII ZR 88/90, NJW 1992, 566), frei; ob sie, worauf die Revision abhebt, unbe-\n\nschadet des Weiterverkaufs den durch die Nichterfüllung des ganzen Vertrags \n\nentstandenen Schaden (\"großer Schadensersatz\") hätten geltend machen kön-\n\nnen, kann dahinstehen. Der Schadensersatzanspruch erfaßt die Kaufpreisdiffe-\n\nrenz aus dem Weiterverkauf (60.000 €) und unter dem Gesi chtspunkt der Ren-\n\ntabilitätsvermutung (Senat BGHZ 114, 193; 143, 41) die frustrierten Aufwen-\n\ndungen (Verkaufs- und Vollzugskosten, Maklergebühr, Umzugskosten, Ab-\n\nstandszahlung an den Mieter, 30.596,95 DM); das gleiche gilt grundsätzlich für \n\ndie durch die Finanzierung des Kaufpreises entstandenen Aufwendungen. Die \n\nKosten für die Anschaffung neuer Möbel und für Arbeiten an dem Haus zählen \n\nnicht zu diesem Bereich. Denn sie waren mit dem Erwerb von Besitz und Ei-\n\ngentum an der Kaufsache nicht notwendig verbunden. Sie sind zu den erstat-\n\ntungsfähigen Mangelfolgekosten zu rechnen. Ob der Haftungsgrund hierfür \n\n§ 463 Satz 2 BGB a.F. oder positive Forderungsverletzung ist, braucht \n\nder Senat nicht zu entscheiden. Die Täuschung begründet den Schadensersatz \n\nin dem einen wie dem anderen Falle. Für die den Klägern zugesprochenen \n\nReparaturkosten fehlt es an der prozessualen Grundlage. Der Käufer kann im \n\nFalle des § 463 Satz 2 BGB a.F. seinen Schaden zwar auf dieser Grundlage \n\nberechnen (Senat BGHZ 108, 156, 160). Er muß dies aber nicht. Die Kläger \n\nhaben einen anderen Weg gewählt. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-14/v-zr-120-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-14/v-zr-120-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_120-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:12.013681+00:00"}}