{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_105-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-04-02","aktenzeichen":"V ZR 105/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR-KommVerf § 44 Abs. 6 Der Umstand allein, daß eine Gemeinde durch einen Vertrag eine Verpflichtung ein- geht, die teilweise oder ganz erst in späteren Haushaltsjahren zu erfüllen ist, führt nicht zur Genehmigungsbedürftigkeit nach § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. Dasselbe gilt für eine Stundung, die dem Zweck dient, die Zug-um-Zug-Abwicklung der gegen- seitigen Pflichten eines Grundstückskaufvertrages sicher zu stellen. BGB § 271 Abs. 1 Eine Stundungsabrede liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien den Zahlungszeit- punkt so festlegen, daß eine Zug-um-Zug-Abwicklung der beiderseitigen Pflichten gewährleistet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n2. April 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 105/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDDR-KommVerf § 44 Abs. 6 \n\nDer Umstand allein, daß eine Gemeinde durch einen Vertrag eine Verpflichtung ein-\ngeht, die teilweise oder ganz erst in späteren Haushaltsjahren zu erfüllen ist, führt \nnicht zur Genehmigungsbedürftigkeit nach § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. Dasselbe \ngilt für eine Stundung, die dem Zweck dient, die Zug-um-Zug-Abwicklung der gegen-\nseitigen Pflichten eines Grundstückskaufvertrages sicher zu stellen. \n\nBGB § 271 Abs. 1 \n\nEine Stundungsabrede liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien den Zahlungszeit-\npunkt so festlegen, daß eine Zug-um-Zug-Abwicklung der beiderseitigen Pflichten \ngewährleistet ist. \n\nBGH, Urt. v. 2. April 2004 - V ZR 105/03 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin \n\nDr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 9 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2000 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1993 kaufte die Beklagte von der \n\nNamensvorgängerin der Klägerin mehrere Grundstücke zu einem Kaufpreis \n\nvon 492.752 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen mit Vertragsschluß auf die \n\nBeklagte über. Der Kaufpreis sollte binnen zwei Wochen nach Zugang der Mit-\n\nteilung des Notars gezahlt werden, daß eine Auflassungsvormerkung eingetra-\n\ngen sei und die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung vorlägen. \n\nBis zur Fälligkeit war der Kaufpreis mit 8 % zu verzinsen. \n\nDie Beklagte verpflichtete sich, auf den Kaufgrundstücken durch eine \n\nWohnbebauung insgesamt 5.386.210 DM zu investieren. Diese Zusage ist \n\ndurch eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 % der nicht aufgewendeten Investiti-\n\nonssumme gesichert. \n\nMit Schreiben vom 8. Juni 1995 teilte der Notar mit, daß die Fälligkeits-\n\nvoraussetzungen gegeben seien. Die Beklagte zahlte Anfang 1996 lediglich \n\neinen Teilbetrag von 29.000 DM und blieb den Restkaufpreis ebenso schuldig \n\nwie die versprochenen Investitionen. \n\nDie Klägerin verlangt im Wege der Teilklage 200.000 DM nebst Zinsen \n\nals Kaufpreis und 100.000 DM nebst Zinsen als Vertragsstrafe. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie abgewiesen. Mit \n\nder von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den notariellen Kaufvertrag, auf den die Klage \n\ngestützt wird, für schwebend unwirksam, da es an der erforderlichen Genehmi-\n\ngung durch die Rechtsaufsichtsbehörde fehle. Der Vertrag sei nach § 44 Abs. 6 \n\nDDR-KommVerf genehmigungsbedürftig, da er wirtschaftlich der Eingehung \n\neiner Kreditverpflichtung gleichkomme. Das zeige sich daran, daß der Beklag-\n\nten der Kaufpreis über einen längeren Zeitraum gestundet worden sei. Sie ha-\n\nbe daher im laufenden Haushaltsjahr eine Leistung erhalten, während sie die \n\nvon ihr geschuldete Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt habe erbringen \n\nmüssen. Darin liege eine Kreditierung. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt der Kaufvertrag der \n\nParteien nicht dem Genehmigungserfordernis des § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings von einer wirtschaftli-\n\nchen Betrachtungsweise aus und sieht den Zweck des Genehmigungserforder-\n\nnisses darin, die Gemeinde vor der Eingehung einer langfristigen Leistungs-\n\nverpflichtung mit erheblichen Belastungen für künftige Haushaltsjahre zu \n\nschützen (vgl. auch Schneider/Dreßler/Lüll, Hess. Gemeindeordnung, Stand: \n\nDezember 2003, § 103 Anm. 15; Grundlach, LKV 2001, 203, 205, für § 100 \n\nAbs. 5 \n\nSachsAnhGO). Daraus darf indes, entgegen der Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, nicht gefolgert werden, daß jede Verpflichtung, die eine Gemeinde zur \n\nErlangung einer Leistung im laufenden Haushaltsjahr eingeht und die teilweise \n\noder ganz erst in späteren Haushaltsjahren zu erfüllen ist, einer genehmi-\n\ngungsbedürftigen Kreditverpflichtung gleichkommt. Dies kann so sein (wie \n\nGrundlach aaO zutreffend anmerkt), muß aber nicht so sein. Das zeigt schon, \n\ndaß Gemeinden Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten späterer Haushalts-\n\njahre im Haushalt veranschlagen können, die die Grundlage für die Eingehung \n\nvon Verpflichtungen bieten, die nicht in demselben Haushaltsjahr zu erfüllen \n\nsind (§ 43 DDR-KommVerf). Solche Fälle werden von § 44 Abs. 6 DDR-\n\nKommVerf nicht generell erfaßt. Entscheidend ist vielmehr die vertragliche Ge-\n\nstaltung im Einzelfall. \n\n2. Nicht tragfähig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klä-\n\ngerin habe der Beklagten den Kaufpreis gestundet und ihr damit einen Kredit \n\ngewährt. Auch insoweit gilt, daß die Vereinbarung einer Stundung geschuldeter \n\nBeträge, etwa aus Kaufverträgen, wie auch die Vereinbarung von Ratenzah-\n\nlungen den Tatbestand eines einer Kreditaufnahme gleichkommenden Rechts-\n\ngeschäfts erfüllen kann. Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzel-\n\nfalls (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung Baden Württemberg, Stand: \n\nJanuar 1987, § 87 Rdn. 80). Danach fehlt es hier an den für eine Kreditierung \n\ncharakteristischen Merkmalen. \n\na) Unzutreffend ist schon, daß die Zahlungsvereinbarung in dem Kauf-\n\nvertrag eine Stundung des Kaufpreises, also ein Hinausschieben der Fälligkeit \n\n(BGH, Beschl. v. 25. März 1998, VIII ZR 298/97, NJW 1998, 2060, 2061 \n\nm.w.N.), zum Inhalt hat. Das Berufungsgericht schließt dies aus dem Umstand, \n\ndaß die Fälligkeit abweichend von § 271 Abs. 1 BGB nicht sofort, d.h. mit Ver-\n\ntragsschluß, sondern nach Vorliegen bestimmter zur Umschreibung des Eigen-\n\ntums erforderlicher Voraussetzungen eintreten sollte. Dies verkennt jedoch den \n\nRegelungsgehalt des § 271 BGB. Die Norm enthält subsidiäre Regelungen. Sie \n\ngreift nur ein, wenn eine Leistungszeit nicht in anderer Weise bestimmt ist \n\n(MünchKomm-BGB/Krüger, 4. Aufl., Band 2 a, § 271 Rdn. 5, 31). Hier haben \n\ndie Parteien eine Fälligkeitsbestimmung vorgenommen. Sie schiebt den Lei-\n\nstungszeitpunkt nicht hinaus, sondern regelt ihn. \n\nZwar kann eine Stundungsabrede auch sogleich bei Vertragsschluß ge-\n\ntroffen werden (Esser/Schmidt, Schuldrecht Band 1, Teilband 1, 8. Aufl., \n\n§ 15 II 2). Sie muß aber ein Hinausschieben der Fälligkeit über den nach dem \n\nVertrag an sich naheliegenden und üblichen Zeitpunkt hinaus zum Inhalt ha-\n\nben, etwa wenn die Vertragsparteien die Fälligkeit abweichend von dem \n\nGrundsatz der Zug-um-Zug-Leistung regeln (vgl. MünchKomm-BGB/Krüger, \n\n§ 271 Rdn. 21). Das ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr dient die Bestim-\n\nmung des Zahlungszeitpunkts der Abwicklung der beiderseitigen Leistungs-\n\npflichten aus dem Grundstückskaufvertrag, dessen Besonderheit darin besteht, \n\ndaß die Erfüllung der Eigentumsverschaffungspflicht regelmäßig nicht sogleich \n\nmöglich ist, sondern, schon wegen der notwendigen Mitwirkung des Grund-\n\nbuchamts, Zeit benötigt. \n\nb) Selbst wenn man aber von einer Stundungsabrede ausgeht, liegt dar-\n\nin keine Kreditierung des Kaufpreises, die die Verpflichtungen aus dem Kauf-\n\nvertrag, wirtschaftlich betrachtet, in die Nähe einer Kreditverpflichtung rücken. \n\nDagegen spricht zum einen der Zweck der Fälligkeitsbestimmung, die \n\nZug-um-Zug-Abwicklung der gegenseitigen Verpflichtungen den Eigentümlich-\n\nkeiten eines Grundstückskaufvertrages anzupassen und den beiderseitigen \n\nRisiken Rechnung zu tragen. Sie weicht inhaltlich im Ergebnis nicht wesentlich \n\nvon dem ab, was auch bei sofortiger Fälligkeit des Kaufpreises, dann aufgrund \n\nvon § 320 Abs. 1 BGB, gelten würde. Die Beklagte könnte die Zahlung bis zur \n\nEigentumsübertragung verweigern. Das Bestehen der Einrede hinderte den \n\nVerzugseintritt (MünchKomm-BGB/Emmerich, § 320 Rdn. 46 m.w.N.). Zinsen \n\nsind weder nach §§ 291, 641 BGB (vgl. BGHZ 55, 198; 61, 42, 46) noch nach \n\n§ 353 HGB geschuldet (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 320 Rdn. 12). Die \n\nBeklagte hat daher durch die Vertragsgestaltung keine Kreditmittel erhalten, \n\ndie ihr anderenfalls nicht zugestanden hätten. Zudem blieb die Beklagte nach \n\nder gewählten Vertragsgestaltung ohnehin noch vorleistungspflichtig, da die \n\nAuflassung erst nach nachgewiesener Zahlung vorzunehmen war. \n\n3. Einen kreditähnlichen Charakter hat auch nicht die Vereinbarung über \n\nden vorgezogenen Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten. Darin liegt zwar \n\nan sich eine Vorleistung der Klägerin, für die als Gegenleistung und als Aus-\n\ngleich für die der Beklagten schon überlassenen Nutzungsmöglichkeit eine \n\nVerzinsung - Nutzungszins (vgl. Senat, Urt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, \n\nNJW-RR 2001, 195) - vereinbart war. Obwohl diese Gegenleistung erst zu-\n\nsammen mit dem Kaufpreis, also erhebliche Zeit nach dem Übergang von Be-\n\nsitz und Nutzen, zu erbringen war, liegt darin keine Kreditierung des Nutzungs-\n\nzinses. Dies belegt ein Vergleich mit der gesetzlichen Regelung über die Fäl-\n\nligkeit des Mietzinses. Sowohl nach der im vorliegenden Fall noch geltenden \n\n(Art. 229 § 3 Nr. 7 EGBGB) Regelung in § 551 Abs. 1 BGB a.F. wie auch nach \n\nder Neuregelung des § 579 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Miete für ein Grundstück, \n\nwenn nicht Zeitabschnitte vereinbart sind, am Ende der Mietzeit zu entrichten. \n\nWenn die Parteien die Fälligkeit des Nutzungszinses, der wirtschaftlich einem \n\nMietzins gleicht, in ähnlicher Weise, nämlich auf das Ende der Nutzungszeit, \n\ndie nicht durch den Kaufpreis abgedeckt ist, gelegt haben, so haben sie damit \n\neine dem Gesetz entsprechende Fälligkeitsbestimmung vorgenommen. Eine \n\nKreditierung des Nutzungsentgelts kann darin nicht erblickt werden. \n\nSoweit die Revisionserwiderung die Zinsvereinbarung als Hinweis für \n\nein kreditähnliches Geschäft wertet (vgl. auch Kunze/Bronner/Katz aaO, § 87 \n\nRdn. 77), verkennt sie, daß die Zinsen nicht die Gegenleistung für eine vom \n\ndispositiven Recht abweichende Stundung darstellen (was für ein Kreditge-\n\nschäft sprechen könnte), sondern ein Entgelt für die gewährte Nutzungsmög-\n\nlichkeit sind. \n\n4. Daß die mit dem Kaufvertrag übernommenen Investitionsverpflichtun-\n\ngen möglicherweise die Leistungsfähigkeit der Beklagten überschreiten, führt \n\nentgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zur Genehmigungs-\n\nbedürftigkeit nach § 44 Abs. 6 DDR-KommVerf. Die Norm schützt die Gemein-\n\nden nicht generell vor der Eingehung von Geschäften, die sie finanziell über-\n\nfordern. Sie schützt sie nur vor einer unüberlegten Kreditaufnahme und vor \n\ndem Abschluß kreditähnlicher Verträge. Bei großen Investitionen sind sie allein \n\ndurch das Haushaltsrecht, insbesondere durch die Bestimmungen über die \n\nVeranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen gebunden. Genehmi-\n\ngungserfordernisse für vertragliche Bindungen bestehen indes nicht. Auch der \n\nUmstand, daß die Beklagte zur Erfüllung der in dem Vertrag übernommenen \n\nVerpflichtungen möglicherweise einen Kredit aufnehmen muß, macht das \n\nRechtsgeschäft selbst, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, nicht \n\nzu einem kreditähnlichen und damit genehmigungsbedürftigen Geschäft. Die \n\nGenehmigungserfordernisse in den Gemeindeordnungen der Länder sind auf \n\nbestimmte, im einzelnen festgelegte Geschäfte begrenzt. Sie stellen einen be-\n\nsonders starken Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung dar (BGH, Urt. v. \n\n10. Juni 1999, IX ZR 409/97, NJW 1999, 3335, 3336). Sie bedürfen deswegen \n\nund wegen ihrer Auswirkungen auf das Privatrecht, die Belange des Verkehrs-\n\nschutzes und der Rechtssicherheit berühren, einer Rechtsgrundlage, aus der \n\ndie Fälle der Genehmigungsbedürftigkeit deutlich erkennbar sind (BGH aaO, \n\n3337). Damit ist ein Genehmigungserfordernis, das darauf abstellt, ob die Ge-\n\nmeinde im konkreten Fall zur Erfüllung der eingegangenen Vertragspflichten \n\neinen Kredit aufnehmen muß, nicht vereinbar (zutreffend OLG Thüringen, \n\nOLGR 2001, 539; aA, ohne Begründung, OLG Rostock, NJW-RR 1994, 661, \n\n662). Denn es müßte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die jeweilige Haus-\n\nhaltslage die Erfüllung des Vertrages erlaubt oder die nachträgliche - selbst \n\nauch genehmigungspflichtige - Kreditaufnahme erfordert. Für den Vertrags-\n\npartner läge darin eine Ungewißheit, die verläßliche Planungen ausschließt \n\nund ihm nicht zugemutet werden kann. Entscheidend kann daher nur der Cha-\n\nrakter des Rechtsgeschäfts selbst sein, nicht die Frage nach der Notwendigkeit \n\neiner Finanzierung im Einzelfall. \n\n5. Die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen selbst, einen \n\nwirksamen Vertrag vorausgesetzt, stellt die Revisionserwiderung nicht in Fra-\n\nge. Rechtsfehler sind in dem zusprechenden Urteil des Landgerichts, das sich \n\nbezüglich der Ausführungen zur Vertragsstrafe auf dem Boden der Senats-\n\nrechtsprechung (Urt. v. 3. April 1998, V ZR 6/97, NJW 1998, 2600) bewegt, \n\ninsoweit auch nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-02/v-zr-105-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-02/v-zr-105-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_105-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:15.309127+00:00"}}