{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_104-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-03-19","aktenzeichen":"V ZR 104/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO (2002) §§ 264 Nr. 2 und 3; 529 Abs. 1 Nr. 1; 531 Abs. 2 Satz 1; 533 a) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen Gericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben. b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstin- stanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln erge- ben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03). c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungs- gerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkenn- bar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03). d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz An- laß gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03). e) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechts- streits der Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus. f) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung. g) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten Klageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag fest- gestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurück- greifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die in dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, beste- hen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen berechtigt und verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 104/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. März 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO (2002) §§ 264 Nr. 2 und 3; 529 Abs. 1 Nr. 1; 531 Abs. 2 Satz 1; 533 \n\na) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung außer den von dem erstinstanzlichen \n\nGericht als wahr oder unwahr festgestellten Tatsachen solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch \n\ndas erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, weil \n\nsie offenkundig oder gerichtsbekannt, ausdrücklich zugestanden oder unstreitig waren, oder weil sie sich \n\naus gesetzlichen Vermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben. \n\nb) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstin-\n\nstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln erge-\n\nben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März \n\n2004, V ZR 257/03). \n\nc) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes \n\nVorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungs-\ngerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkenn-\nbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden \nGrund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar \n2004, III ZR 147/03). \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nd) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise \n\ndes erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz An-\nlaß gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03). \n\ne) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO schließt die Berücksichtigung solcher tatsächlichen Umstände, die in \nerster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechts-\nstreits der Partei bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt \nwaren oder hätten bekannt sein müssen, in der Berufungsinstanz aus. \n\nf) Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO sind auch in der Berufungsinstanz nicht als \n\nKlageänderung anzusehen; § 533 ZPO findet auf sie keine Anwendung. \n\ng) Das Berufungsgericht darf seiner rechtlichen Beurteilung eines nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO geänderten \nKlageantrags nicht nur die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag fest-\ngestellten Tatsachen zugrunde legen, sondern auf den gesamten erstinstanzlichen Prozeßstoff zurück-\ngreifen; kommt es dabei aus der allein maßgeblichen Sicht des Berufungsgerichts auf Tatsachen an, die \nin dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht festgestellt worden sind, beste-\nhen Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht zu eigenen Feststellungen \nberechtigt und verpflichtet. \n\nBGH, Urt. v. 19. März 2004 - V ZR 104/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. März \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit Vertrag vom 14. Juni 1990 gestattete die Gemeinde G. G. \n\ndem Kläger die Nutzung eines in ihrem Besitz befindlichen Hotelgrundstücks, \n\ndas im Jahr 1950 in Volkseigentum übergeführt und der Gemeinde im Jahr \n\n1989 von dem damaligen Rechtsträger, dem Amt für nationale Sicherheit, über-\n\nlassen worden war. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1990 verkaufte \n\ndie Gemeinde das Grundstück an den Kläger. Zu dessen Eintragung in das \n\nGrundbuch kam es in der Folgezeit nicht. \n\nBis zum Jahr 1994 ließen der Kläger und die von ihm gegründete \n\n„S. und K. GmbH“ Renovierungsarbeiten an dem Hotelgrundstück \n\ndurchführen, die nach Art und Umfang zwischen den Parteien streitig sind. \n\nSeit 1992 verlangte die Beklagte unter Hinweis auf ihren Eigentumser-\n\nwerb nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags die Herausgabe des Grundstücks. \n\nDem kam der Kläger im Februar 1995 im Hinblick auf ein von der Beklagten \n\nerwirktes Räumungsurteil nach. \n\nWegen der von dem Kläger mit 338.600 DM bezifferten renovierungsbe-\n\ndingten Aufwendungen erließ das Amtsgericht Potsdam am 11. März 1996 \n\neinen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte. Diese legte hiergegen am \n\n19. März 1996 Einspruch ein. Im Juni 1997 trat die „S. und K. \n\nGmbH“ sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. \n\nErstinstanzlich hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor-\n\ngetragen, der Kläger habe am 30. März 1997 sämtliche Forderungen aus der \n\nKlage an ihn abgetreten. Gleichwohl hat das Landgericht über die von dem \n\nKläger behaupteten Renovierungsarbeiten, die hierdurch bedingte Wertsteige-\n\nrung des Grundstücks und – wegen einer von der Beklagten erklärten Hilfsauf-\n\nrechnung – über die Höhe des monatlichen Nutzungsentgelts Beweis erhoben \n\ndurch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutach-\n\nten. Mit Schreiben vom 19. Juni 2001 hat die Sparkasse Mittleres Erzgebirge \n\neine mit „Abtretungserklärung“ überschriebene schriftliche Vereinbarung zwi-\n\nschen dem Kläger und dem Prozeßbevollmächtigten vom 30. März 1997 mit \n\nder Bitte um rechtliche Prüfung zu den Gerichtsakten gereicht. Hiervon sind die \n\nProzeßbeteiligten nicht unterrichtet worden. Ausweislich der Sitzungsnieder-\n\nschrift vom 5. April 2002 hat das Landgericht „mit Rücksicht auf die Zitatstelle \n\nin Thomas/Putzo, § 265 Rdn. 13, die verlesen wurde, auf eine etwaige Not-\n\nwendigkeit der Umstellung des Klageantrages mit Rücksicht auf die Abtretung \n\nder Ansprüche des Klägers an Rechtsanwalt H. hingewiesen. Daraufhin hat \n\nder Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, das Gericht möge über diese \n\nFrage entscheiden. Das Landgericht hat sodann den Vollstreckungsbescheid \n\naufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen der erfolgten \n\nAbtretung nicht mehr aktivlegitimiert sei. \n\nMit seiner Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des \n\nlandgerichtlichen Urteils den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, hilfs-\n\nweise mit der Maßgabe, daß Zahlung an Rechtsanwalt H. zu leisten ist. Zur \n\nBegründung hat er unter anderem ausgeführt, die Abtretungserklärung vom \n\n30. März 1997 beziehe sich nicht auf die streitgegenständliche Forderung, \n\nsondern auf die Summe, welche die Beklagte nach einer etwaigen Verurteilung \n\nan den Kläger zahlen werde. Hierüber habe bei Abschluß der Vereinbarung \n\nEinvernehmen zwischen den Beteiligten bestanden. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des \n\nKlägers, mit der er die im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgt. \n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger sei wegen der von dem Landge-\n\nricht festgestellten Abtretung nicht mehr Inhaber eines eventuellen Verwen-\n\ndungsersatzanspruchs gegen die Beklagte. Zweifel an der Richtigkeit oder \n\nVollständigkeit der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen, die eine \n\nerneute Feststellung gebieten könnten, bestünden nicht. Die erstmals in der \n\nBerufungsinstanz aufgestellten Behauptungen des Klägers zu dem Inhalt der \n\nam 30. März 1997 geschlossenen Abtretungsvereinbarung seien nicht zu be-\n\nrücksichtigen. Der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Zah-\n\nlung an den Abtretungsempfänger sei unzulässig, weil das Landgericht keine \n\nFeststellungen zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Verwen-\n\ndungsersatzanspruchs getroffen habe. \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nII. \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die \n\nKlage mit dem Hauptantrag unbegründet ist (1.). Soweit es die Zulässigkeit des \n\nHilfsantrags verneint hat, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden (2.). \n\n1. Mit seinem Hauptantrag macht der Kläger einen eigenen Verwen-\n\ndungsersatzanspruch gegen die Beklagte geltend. Insoweit kann dahinstehen, \n\nob und inwieweit die Voraussetzungen der §§ 994, 996 BGB erfüllt sind; der \n\nAnspruch scheitert nämlich bereits an der fehlenden Sachlegitimation des \n\nKlägers. Das Landgericht hat in seinem Urteil festgestellt, daß der Kläger den \n\nKlageanspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seinen erstinstanzlichen \n\nProzeßbevollmächtigten abgetreten hat (a). An diese Feststellung war das \n\nBerufungsgericht nach der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO anwendbaren Vorschrift \n\ndes § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung des Zivilprozeßreformgesetzes \n\nvom 27. Juli 2001 gebunden, weil keine Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer \n\nRichtigkeit oder Vollständigkeit bestanden (b). Auf der Grundlage dieser ge-\n\nmäß § 559 Abs. 2 ZPO auch in der Revisionsinstanz verbindlichen Feststellung \n\nist es dem Kläger verwehrt, Leistung an sich selbst zu verlangen (c). \n\na) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht sei-\n\nner Verhandlung und Entscheidung die von dem Eingangsgericht festgestellten \n\nTatsachen zugrunde zu legen. \n\naa) Die damit angeordnete Bindungswirkung der erstinstanzlichen Fest-\n\nstellungen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des ZPO-RG, BT-Drs. \n\n14/4722, S. 100) erstreckt sich auch auf sogenannte Rechtstatsachen. Den \n\ntatsächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) stehen nämlich Tatsachen in \n\nihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Rechts-\n\nbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (Se-\n\nnat, BGHZ 135, 92, 95; Senat, Urt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, \n\n1589, 1590; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 2). Hierher gehört der \n\nden Abschluß eines Abtretungsvertrags gemäß § 398 BGB umschreibende \n\nBegriff der Abtretung jedenfalls dann, wenn er, wie hier, von einem Rechtsan-\n\nwalt verwendet wird (Senat, Urt. v. 2. Februar 1990, V ZR 245/88, BGHR ZPO \n\n§ 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3). \n\nbb) Festgestellt sind nicht nur solche Tatsachen, hinsichtlich derer das \n\nerstinstanzliche Gericht aufgrund einer freien Beweiswürdigung gemäß § 286 \n\nAbs. 1 ZPO die Entscheidung getroffen hat, daß sie wahr oder nicht wahr sind. \n\nEine derartige Beschränkung des tatsächlichen Prüfungsumfangs des Beru-\n\nfungsgerichts wäre nicht sachgerecht, weil das erstinstanzliche Urteil regelmä-\n\nßig auch auf nicht beweisbedürftigen, insbesondere unstreitigen Tatsachen \n\nberuht. Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung des-\n\nhalb auch solche Tatsachen zugrunde zu legen, die auch das erstinstanzliche \n\nGericht seiner Entscheidung ohne Prüfung der Wahrheit zugrunde gelegt hat, \n\nsei es, weil sie offenkundig oder gerichtsbekannt (§ 291 ZPO), ausdrücklich \n\nzugestanden (§ 288 ZPO) oder – wie die von dem Kläger behauptete Abtre-\n\ntung - unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) waren, oder weil sie sich aus gesetzlichen \n\nVermutungen oder Beweis- und Auslegungsregeln ergeben haben (Münch-\n\nKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 529 Rdn. 5). Dies \n\nentspricht dem allgemeinen Verständnis des in § 559 Abs. 2 ZPO verwendeten \n\nBegriffs der von dem Revisionsgericht zugrunde zu legenden Feststellungen \n\n(vgl. MünchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 8; Musielak/Ball, aaO, § 559 \n\nRdn. 20; Zöller/Gummer, aaO, § 559 Rdn. 11; für § 561 Abs. 2 ZPO a.F.: \n\nStein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 561 Rdn. 31), die wegen der in § 540 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Bezugnahme in dem Berufungsurteil auch die \n\nvon dem erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellun-\n\ngen umfassen. \n\nb) Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der von dem Landgericht fest-\n\ngestellten Abtretung des Klageanspruchs, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHalbs. 2 ZPO erneute Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt \n\nerforderlich gemacht hätten, lagen entgegen der Auffassung der Revision nicht \n\nvor. \n\naa) Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der \n\nentscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus Verfahrensfehlern \n\nergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachver-\n\nhalts unterlaufen sind (BT-Drs. 14/4722, S. 100; Rimmelspacher, NJW 2002, \n\n1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171). Dies gilt insbesondere dann, \n\nwenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt (Senat, Urt. v. 12. März \n\n2004, V ZR 257/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Umdruck S. 6) \n\noder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Partei-\n\nen nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (Musielak/Ball, aaO, § 529 \n\nRdn. 5). Einen derartigen Verfahrensfehler stellt es nicht dar, daß das Landge-\n\nricht den Inhalt der schriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 unbe-\n\nrücksichtigt gelassen und seine Entscheidung allein auf die mit Schriftsatz des \n\nKlägers vom 21. Januar 1998 behauptete Abtretung gestützt hat. Da die von \n\nder Sparkasse Mittleres Erzgebirge zu den Gerichtsakten gereichte Vertrags-\n\nurkunde erstinstanzlich von keiner der Parteien in Bezug genommen worden \n\nwar, handelte es sich nicht um Parteivortrag, den das Landgericht seiner Ent-\n\nscheidung hätte zugrunde legen dürfen. Hieraus folgt zugleich, daß die mit der \n\nBerufung erhobene Rüge, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf der von den \n\nParteien nicht vorgetragenen Abtretungserklärung, sachlich unzutreffend ist. \n\nSie wird von der Revision auch nicht aufrecht erhalten. \n\nbb) Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts \n\nauch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, soweit sie in der \n\nBerufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Abs. 2 \n\nZPO zu berücksichtigen sind, weil ihre Geltendmachung in erster Instanz we-\n\ngen eines von dem Gericht zu vertretenden Umstands (§ 531 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1 und 2 ZPO) oder sonst ohne Verschulden der Partei (§ 531 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 3 ZPO) unterblieben ist (BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musielak/Ball, aaO, \n\n§ 529 Rdn. 19; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1901; Schnauder, JuS 2002, \n\n162; Crückeberg, MDR 2003, 10). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf \n\nden von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragenen Inhalt der \n\nschriftlichen Abtretungserklärung vom 30. März 1997 ebensowenig erfüllt wie \n\nim Hinblick auf die von ihm im Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vor-\n\nbringen aufgestellte Behauptung, eine Abtretung der Klageforderung hätten die \n\nBeteiligten nicht gewollt. \n\n(1) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz \n\nnoch nicht geltend gemachtes (Grunsky, NJW 2002, 800; Rimmelspacher, \n\nNJW 2002, 1897, 1903) Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet \n\nentscheidungserheblich sind, von dem Eingangsgericht jedoch erkennbar über-\n\nsehen oder für unerheblich gehalten wurden (BT-Drs. 14/4722, S. 101; Münch-\n\nKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 20; Musielak/Ball, aaO, § 531 \n\nRdn. 17) und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster \n\nInstanz nicht geltend gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR \n\n147/03, Umdruck S. 8). Dieser Fall liegt hier nicht vor, weil das Berufungsge-\n\nricht seine Entscheidung über den ursprünglichen (Haupt-)Antrag ebenso wie \n\ndas Landgericht auf die von dem Kläger in erster Instanz behauptete Abtretung \n\nder Klageforderung gestützt hat. Neues Vorbringen zu diesem bereits dem \n\nerstinstanzlichen Urteil zugrunde liegenden Gesichtspunkt war dem Kläger \n\ndaher verwehrt. \n\n(2) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß \n\nnach § 139 ZPO gebotene Hinweise des Eingangsgerichts unterblieben sind, \n\ndie zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten \n\n(BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 \n\nRdn. 23; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 18). Entgegen der Auffassung der \n\nRevision hat das Landgericht die ihm obliegende Hinweispflicht jedoch nicht \n\nverletzt. Zwar konnte der Kläger aus dem Umstand, daß das Landgericht trotz \n\nder bereits vorgetragenen Abtretung Beweis zu den Voraussetzungen des \n\ngeltend gemachten Verwendungsersatzanspruchs erhoben hat, schließen, daß \n\nes auf diesen Gesichtspunkt für die gerichtliche Entscheidung nicht ankommen \n\nwerde. Er hatte daher zunächst keinen konkreten Anlaß, zu der Frage der \n\nAbtretung weiter vorzutragen oder sein Vorbringen in dem Sinn richtig zu stel-\n\nlen, daß tatsächlich keine Abtretung vereinbart worden sei. Dies änderte sich \n\njedoch, nachdem das Landgericht auf die Bedeutung der Abtretung für die \n\nFassung des Klageantrags hingewiesen hatte. Im Hinblick auf die in der münd-\n\nlichen Verhandlung verlesene Kommentarstelle mußte dem anwaltlich vertrete-\n\nnen Kläger bewußt gewesen sein, daß seine auf Zahlung an sich selbst gerich-\n\ntete Klage wegen der von ihm vorgetragenen Abtretung des Klageanspruchs \n\nkeinen Erfolg haben konnte, wenn das Landgericht mit der ganz überwiegen-\n\nden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine Umstellung des Klagean-\n\ntrags auf Zahlung an den Abtretungsempfänger für erforderlich hielt. Selbst \n\nwenn der Kläger, wie von der Revision behauptet, davon ausgegangen sein \n\nsollte, das Landgericht habe in dieser Frage noch keine abschließende Positi-\n\non eingenommen, hätte er jedenfalls mit der Möglichkeit einer Klageabweisung \n\nrechnen müssen. Damit wäre es aus Sicht des Klägers nicht nur geboten ge-\n\nwesen, den Klageantrag – wie in der Berufungsinstanz geschehen – zumindest \n\nhilfsweise auf Zahlung an den Abtretungsempfänger umzustellen. Darüber \n\nhinaus hätte auch Anlaß bestanden, im Rahmen des ursprünglichen Klagean-\n\ntrags zu der Frage der Abtretung ergänzend Stellung zu nehmen. Daß dies \n\ndem Kläger in erster Instanz, sei es auch nach Einräumung einer von ihm zu \n\nbeantragenden Schriftsatzfrist (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, \n\nNJW 2002, 3317, 3320), nicht möglich gewesen wäre, wird von der Revision \n\nnicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Von sich aus mußte \n\ndas Landgericht jedenfalls nicht auf einen weiteren Sachvortrag des Klägers \n\nhinwirken, da dessen Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich um eine gerichtli-\n\nche Entscheidung gebeten hatte und keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme \n\nbestanden, sein Vortrag zu der erfolgten Abtretung könne ergänzungs- oder \n\nkorrekturbedürftig sein. \n\n(3) Hat der Kläger damit diejenigen tatsächlichen Umstände, die nach \n\nseiner Auffassung der Annahme einer Abtretung der Klageforderung entgegen-\n\nstehen, in erster Instanz nicht vorgebracht, obwohl ihm diese Umstände und \n\nderen Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits bis zum Schluß der münd-\n\nlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt waren oder hätten bekannt \n\nsein müssen, beruht die unterlassene Geltendmachung auf Nachlässigkeit; das \n\nschließt eine Berücksichtigung dieser Umstände in der Berufungsinstanz ge-\n\nmäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 101; Musie-\n\nlak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 19; Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 \n\nRdn. 18 f.; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1904). Das Berufungsgericht \n\nmußte deshalb der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers, er und \n\nsein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter hätten keine Abtretung der Kla-\n\ngeforderung vereinbaren wollen, ebensowenig nachgehen wie der Frage, ob \n\ndie schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 30. März 1997 nur die von dem \n\nKläger aufgrund eines obsiegenden Urteils erlangten Geldmittel erfaßt. \n\nc) Auf der Grundlage der von dem Landgericht fehlerfrei festgestellten \n\nAbtretung hat das Berufungsgericht einen in der Person des Klägers beste-\n\nhenden Verwendungsersatzanspruch zu Recht verneint. Zwar hat die nach \n\nEintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung des Klageanspruchs keinen \n\nEinfluß auf dessen prozessuale Geltendmachung (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nDer Rechtsvorgänger behält daher weiter seine Prozeßführungsbefugnis und \n\ndarf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen weiterführen (Prozeßstand-\n\nschaft). Aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage muß der Kläger je-\n\ndoch grundsätzlich Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangen. Weigert er \n\nsich, wie hier, so muß die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen \n\nwerden. Diese Grundsätze, die der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes (BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. 28. September 1982, VI ZR 221/80, \n\nWM 1982, 1313; Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207; \n\nUrt. v. 20. November 1996, XII ZR 70/95, NJW 1997, 735, 736) und der über-\n\nwiegenden Auffassung in der Literatur (MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 \n\nRdn. 83; Zöller/Greger, aaO, § 265 Rdn. 6a; Musielak/Foerste, aaO, § 265 \n\nRdn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 265 Rdn. 17; \n\nThomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 13; a.A. die sogenannte \n\nIrrelevanztheorie: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., \n\n§ 102 IV 2, S. 585; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 28. Aufl., § 87 III 3, S. 354) ent-\n\nsprechen, stellt auch die Revision nicht in Frage. \n\nAuch war der Kläger nicht etwa deshalb zur Einziehung der abgetrete-\n\nnen Forderung im eigenen Namen befugt, weil ihm der Abtretungsempfänger \n\neine Einziehungsermächtigung erteilt hätte (vgl. BGHZ 26, 31, 37; BGH, Urt. v. \n\n28. September 1982, aaO). Eine entsprechende Behauptung hat der Kläger in \n\nerster Instanz nicht aufgestellt. Sie läßt sich auch seinem Vorbringen in der \n\nBerufungsinstanz, soweit es überhaupt zu berücksichtigen ist, nicht entneh-\n\nmen. Wäre die Klageforderung, wie nunmehr von dem Kläger vorgetragen, \n\nnicht abgetreten worden, hätte keinerlei Anlaß zu der Erteilung einer Einzie-\n\nhungsermächtigung bestanden. \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der erst-\n\nmals in zweiter Instanz gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Verwen-\n\ndungsersatzanspruch seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten geltend \n\nmacht, sei unzulässig, weil er entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht auf Tatsachen \n\ngestützt werden könne, die der Verhandlung und Entscheidung über die Beru-\n\nfung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen waren. Eine mit der Berufung \n\nvorgenommene Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungs-\n\nempfänger stellt nämlich unabhängig davon, ob sie unbedingt erfolgt oder, wie \n\nhier, von dem Mißerfolg des auf Leistung an den Kläger selbst gerichteten \n\nHauptantrags abhängig ist, keine § 533 ZPO unterfallende Klageänderung dar. \n\na) § 533 ZPO knüpft in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Be-\n\ngriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an (Zöller/Gummer/Heßler, \n\naaO, § 533 Rdn. 3). Danach ist eine objektive Klageänderung gegeben, wenn \n\nsich der Streitgegenstand verändert, insbesondere, wenn bei gleich bleiben-\n\ndem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird (Zöl-\n\nler/Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 263 Rdn. 1 f.). \n\nWie eine Klageänderung zu behandeln ist der Fall einer nachträglichen (Even-\n\ntual-)Klagenhäufung, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BGH, \n\nUrt. v. 29. April 1981, VIII ZR 157/80, WM 1981, 423, 427; Urt. v. 10. Januar \n\n1985, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842; Urt. v. 26. Mai 1986, II ZR 237/85, \n\nNJW-RR 1987, 58; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 263 Rdn. 21; Zöl-\n\nler/Greger, aaO, § 263 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 263 \n\nRdn. 4) und der deshalb auch von § 533 ZPO erfaßt wird (MünchKomm-\n\nZPO/Rimmelspacher, aaO, § 533 Rdn. 10; Musielak/Ball, aaO, § 533 Rdn. 6). \n\nb) Handelt es sich allerdings um eine Antragsänderung, die, wie die Um-\n\nstellung des Klageantrags auf Leistung an den Abtretungsempfänger, den \n\nBestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt (für eine Anwendung von \n\n§ 264 Nr. 2 ZPO: BGH, Urt. v. 3. Juni 1987, IVb ZR 68/86, FamRZ 1987, 926, \n\n928; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, 505; Musie-\n\nlak/Foerste, aaO, § 265 Rdn. 10; Zöller/Greger, aaO, § 264 Rdn. 3b; für eine \n\nAnwendung von § 264 Nr. 3 ZPO: Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 42; \n\nMünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald, \n\naaO, § 101 I 3), ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als \n\neine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klagean-\n\ntrags finden daher diejenigen Vorschriften, die die Zulässigkeit einer Klageän-\n\nderung regeln, keine Anwendung (MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. \n\n4). Dies gilt nicht nur für § 263 ZPO (Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 264 Rdn. \n\n1; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 4), sondern auch für § 533 ZPO \n\n(a.A. Zöller/Gummer/Heßler, aaO, § 533 Rdn. 3, die jedenfalls § 533 Nr. 2 ZPO \n\nanwenden wollen), weil § 264 ZPO gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch auf das \n\nBerufungsverfahren anzuwenden ist. \n\nc) Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags \n\ngem. § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem \n\nZweck der Vorschrift, der die prozeßökonomische und endgültige Erledigung \n\ndes Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll (MünchKomm-ZPO/Lüke, \n\naaO, § 264 Rdn. 1). Kann das Berufungsgericht auf der Grundlage des bereits \n\nin erster Instanz angefallenen Prozeßstoffs eine abschließende Entscheidung \n\nüber den modifizierten Klageantrag treffen, widerspräche es den Grundsätzen \n\nder Prozeßwirtschaftlichkeit, würde man die Parteien, gestützt auf § 533 ZPO, \n\nauf einen neuen Rechtsstreit verweisen, in dem das erstinstanzliche Verfahren \n\nwiederholt werden müßte und das Berufungsgericht erneut mit der Sache be-\n\nfaßt werden könnte. Nach früherem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit \n\n§ 264 ZPO) war eine derart unökonomische Verfahrensgestaltung ausge-\n\nschlossen, weil § 264 ZPO in der Berufungsinstanz Anwendung fand (BGHZ \n\n85, 140, 143; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 84/89, NJW-RR 1990, \n\n505; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 5) und in den von der Vorschrift \n\ngeregelten Fällen eine Antragsänderung unabhängig von dem Vorliegen weite-\n\nrer Voraussetzungen ermöglichte. Für das reformierte Berufungsverfahren \n\netwas anderes anzunehmen, hätte im Vergleich zu dem früheren Recht eine \n\nverstärkte Belastung der Gerichte und eine verzögerte Erledigung der Streitsa-\n\nchen zur Folge. Damit würde das Ziel der Zivilprozeßreform, die Effizienz in-\n\nnerhalb der Ziviljustiz zu steigern (BT-Drs. 14/4722, S. 1), offensichtlich ver-\n\nfehlt. \n\nd) § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Beru-\n\nfungsverfahren nicht entgegen (§ 525 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). \n\naa) Mit den in § 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Merkmalen der Einwilligung \n\ndes Gegners oder der Sachdienlichkeit wollte der Gesetzgeber die bereits \n\nnach bisherigem Recht (§ 523 ZPO a. F. in Verbindung mit § 263 ZPO) gelten-\n\nden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer zweitinstanzlichen Klageänderung \n\nübernehmen (BT-Drs. 14/4722, S. 102). Auf das Vorliegen dieser Vorausset-\n\nzungen kam es jedoch auch bislang nicht an, wenn es sich um eine Antragsän-\n\nderung gemäß § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO handelte (§ 523 ZPO a. F. in Verbin-\n\ndung mit § 264 ZPO). Daß der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, läßt \n\nsich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Die Annahme, derartige Modi-\n\nfizierungen des Klageantrags sollten nach neuem Recht nur noch unter den in \n\n§ 533 Nr. 1 ZPO geregelten Voraussetzungen zulässig sein, ist auch deshalb \n\nfernliegend, weil diese Antragsänderungen in aller Regel als sachdienlich an-\n\nzusehen sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 264 Rdn. 2), § 533 Nr. 1 \n\nZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben \n\nkönnte. \n\nbb) Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO gebieten es ebenfalls nicht, \n\nAntragsänderungen gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in der Berufungsinstanz als \n\nKlageänderungen anzusehen. \n\n(1) § 533 Nr. 2 ZPO bringt die geänderte Funktion des Berufungsverfah-\n\nrens zum Ausdruck, die keine vollständige zweite Tatsacheninstanz mehr er-\n\nöffnet, sondern in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dient \n\n(BT-Drs. 14/4722, S. 64, 102). Für diesen Berufungszweck ist es unerheblich, \n\nob das erstinstanzliche Gericht subjektiv fehlerhaft gehandelt und entschieden \n\nhat, was nicht der Fall ist, wenn seine Entscheidung gemessen an dem in er-\n\nster Instanz gestellten Klageantrag - wie hier - zutreffend ist. Maßgeblich ist \n\nvielmehr, ob das erstinstanzliche Urteil objektiv fehlerhaft ist, was nach der \n\nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts zu \n\nbeurteilen ist (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 7; Rim-\n\nmelspacher, NJW 2002, 1897). Damit kann sich die Korrekturbedürftigkeit des \n\nmit der Berufung angefochtenen Urteils auch aus einer im Berufungsverfahren \n\nerfolgten Modifizierung des Klageantrags ergeben, wenn, wie im vorliegenden \n\nFall, mit der Umstellung des Klageantrags einer Veränderung der materiellen \n\nRechtslage Rechnung getragen wird, an deren sachgerechter Beurteilung das \n\nerstinstanzliche Gericht wegen des in erster Instanz gestellten Klageantrags \n\ngehindert war. \n\n(2) Ausweislich der Gesetzesbegründung will § 533 Nr. 2 ZPO verhin-\n\ndern, daß im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff in \n\ndas Berufungsverfahren eingeführt wird (BT-Drs. 14/4722, S. 102). In den Fäl-\n\nlen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO ist das aber schon deswegen nicht zu befürch-\n\nten, weil die Vorschrift insoweit voraussetzt, daß der - bereits in erster Instanz \n\ndargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Sollen zu dessen Ergänzung neue \n\nTatsachen vorgetragen werden, ist dies nur in den durch § 531 Abs. 2 ZPO \n\ngezogenen Grenzen zulässig. Damit ist sichergestellt, daß der von dem Beru-\n\nfungsgericht zu beurteilende Prozeßstoff im wesentlichen mit demjenigen der \n\nersten Instanz übereinstimmt. \n\n(3) Schließlich soll durch die Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO vermieden \n\nwerden, daß das Berufungsgericht eine Klageänderung bei Vorliegen der in \n\n§ 533 Nr. 1 ZPO bestimmten Voraussetzungen zwar zulassen müßte, an einer \n\nder materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung über die geänderte \n\nKlage aber gehindert sein könnte, weil es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei-\n\nner Verhandlung und Entscheidung nur die von dem erstinstanzlichen Gericht \n\nzu der ursprünglichen Klage festgestellten Tatsachen zugrunde legen darf (BT-\n\nDrs. 14/4722, S. 102). Diese Gefahr, die den Gesetzgeber zu einer über die \n\nfrühere Rechtslage hinausgehenden Beschränkung der Zulässigkeit zweitin-\n\nstanzlicher Klageänderungen bewogen hat, besteht bei einer Antragsänderung \n\ngemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO nicht. Vielmehr kann das Berufungsgericht bei \n\nder Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf den gesamten in erster \n\nInstanz angefallenen Prozeßstoff zurückgreifen. \n\n(a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 (V ZR \n\n257/03) ausgeführt hat, gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätz-\n\nlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozeßstoff der ersten Instanz \n\nohne weiteres in die Berufungsinstanz (Umdruck S. 14). Im Gegensatz zum \n\nRevisionsrecht (§ 559 Abs. 1 ZPO) enthalten die gesetzlichen Vorschriften \n\nüber das Berufungsverfahren keine das berücksichtigungsfähige Parteivorbrin-\n\ngen beschränkende Bestimmung. Eine Verengung des zweitinstanzlichen Pro-\n\nzeßstoffs auf das aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtliche Parteivorbringen \n\nergibt sich auch nicht aus § 314 ZPO, weil dem Urteilstatbestand im Hinblick \n\nauf schriftsätzlich angekündigtes Parteivorbringen keine negative Beweiskraft \n\nzukommt (Umdruck S. 17 f. m.w.N.). Unabhängig hiervon kann der Tatbestand \n\ndes erstinstanzlichen Urteils den der Beurteilung des Berufungsgerichts unter-\n\nliegenden Prozeßstoff auch deshalb nicht begrenzen, weil das Berufungsver-\n\nfahren nicht nur, wie das Revisionsverfahren, der Rechtsfehlerkontrolle, son-\n\ndern gemäß § 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auch der Kontrolle und Korrektur fehler-\n\nhafter Tatsachenfeststellungen dient (BT-Drucks. 14/4722, S. 64; Han-\n\nnich/Meyer-Seitz, aaO, § 513 Rdn. 1, 7, 12 f.). Dies setzt voraus, daß das Be-\n\nrufungsgericht schriftsätzlich angekündigtes entscheidungserhebliches Partei-\n\nvorbringen berücksichtigen darf, das von dem erstinstanzlichen Gericht für \n\nunerheblich erachtet oder übersehen worden ist und das deshalb im Urteilstat-\n\nbestand keine Erwähnung gefunden hat (Barth, NJW 2002, 1702, 1703). Die in \n\n§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO zum Ausdruck kommende Funktion der Berufung wür-\n\nde eine den berücksichtigungsfähigen Prozeßstoff begrenzende Wirkung des \n\nerstinstanzlichen Urteils also selbst dann ausschließen, wenn man im übrigen \n\nmit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt BGH, Urt. \n\nv. 16. Mai 1990, IV ZR 64/89, NJW-RR 1990, 1269) und des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts (Beschl. v. 13. April 1989, 1 B 21/89, juris) an der negativen \n\nBeweiskraft des Urteilstatbestands ohne Einschränkungen festhielte. Die Be-\n\nantwortung dieser Rechtsfrage ist deshalb für die Entscheidung des vorliegen-\n\nden Rechtsstreits im Ergebnis ohne Bedeutung, so daß es weder einer Vorlage \n\nan den Großen Senat für Zivilsachen (§ 132 GVG) noch an den Gemeinsamen \n\nSenat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (§ 2 RsprEinhG) bedarf (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Februar 2000, XI ZR 10/98, NJW 2000, 1185 zu § 132 \n\nGVG; GmS-OGB, BGHZ 88, 353, 357 zu § 2 RsprEinhG). \n\n(b) Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das Be-\n\nrufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem \n\nerstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Fest-\n\nstellungen gebunden. Kommt es aus der allein maßgeblichen Sicht des Beru-\n\nfungsgerichts (Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 35; Ball, ZGS 2002, 146, \n\n149) für die Beurteilung des modifizierten Klageantrags auf Tatsachen an, die \n\nin dem erstinstanzlichen Urteil trotz entsprechenden Parteivortrags nicht fest-\n\ngestellt worden sind, dann bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der ent-\n\nscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gemäß \n\n§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO zu eigenen Feststellungen berechtigen und \n\nverpflichten. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 \n\nZPO), weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob \n\nund inwieweit die Voraussetzungen eines von dem Kläger an seinen erstin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abgetretenen Verwendungsersatzan-\n\nspruchs gemäß §§ 994, 996 BGB erfüllt sind und in welchem Umfang ein sol-\n\ncher Anspruch gegebenenfalls durch die von der Beklagten erklärte Hilfsauf-\n\nrechnung erloschen ist. Durch die Zurückverweisung der Sache (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO) erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Fest- \n\nstellungen nachzuholen. Dabei kann es die Ergebnisse der in erster Instanz \n\ndurchgeführten Beweisaufnahme verwerten, soweit nicht deren Wiederholung \n\nnach den von der Rechtsprechung zu §§ 398, 402 ZPO entwickelten Grundsät-\n\nzen geboten ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, Umdruck \n\nS. 10 m.w.N.). \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/v-zr-104-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":17},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":3},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 996","ref_norm":"996","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-19/v-zr-104-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2003/V_ZR_104-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:04.183799+00:00"}}